Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.56/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_56/2008

Urteil vom 8. Oktober 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
R.________ SA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt André A. Girguis,

gegen

S._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan J. Schmid.

Gegenstand
Verpfändungsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14.
Dezember 2007 und gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 12. März 2009.
Sachverhalt:

A.
A.a Die S._______ AG (Beschwerdegegnerin) ist eine Aktiengesellschaft, welche
die Durchführung von Finanzierungen sowie die Erbringung der damit
zusammenhängenden Dienstleistungen bezweckt. Die R.________ SA
(Beschwerdeführerin) ist eine als Aktiengesellschaft organisierte Bank mit
Hauptsitz in Genf und Zweigniederlassung in Zürich. Sie ist infolge Fusion im
Mai 2001 Rechtsnachfolgerin der T.________ SA mit Hauptsitz in Genf und
Zweigniederlassung unter anderem in Zürich geworden. Bis zur Firmaänderung vom
29. September 2000 lautete die Firma der übernommenen T.________ SA auf
U.________ AG.
A.b Am 4. November 1998 eröffnete die Beschwerdegegnerin (unter ihrer damaligen
Firmenbezeichnung V.________ AG) bei der U.________ AG ein Konto mit der Nummer
1.________. Wirtschaftlich Berechtigter dieses Kontos war A.________, dem auch
die uneingeschränkte Verfügungsberechtigung über das Konto mit
Einzelunterschrift eingeräumt wurde. Ansprechpartner bei der Beschwerdeführerin
war B.________, der als Direktor die Niederlassung der Beschwerdeführerin in
Zürich leitete. Mit der Kontoeröffnung wurde zugunsten des Kontos der
Beschwerdegegnerin ein Betrag von DM 1.6 Mio. einbezahlt, wobei die U.________
AG mit der treuhänderischen Kapitalanlage eines Teilbetrages von DM 1 Mio.
beauftragt worden ist. Mit gleichem Datum (4. November 1998) unterzeichnete die
Beschwerdegegnerin einen allgemeinen Verpfändungsvertrag, gemäss welchem sie
zugunsten der U.________ AG ein Drittpfand bis zum Maximalbetrag von DM 1 Mio.
auf allen Vermögenswerten und Guthaben auf ihrem Konto Nr. 1.________ für alle
gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem
Konto Nr. 2.________ mit der Bezeichnung C.________ errichtete.
Dieses Konto C.________ lautete auf D.________, einen im internationalen
Filmhandel tätigen Geschäftsmann. Das Drittpfand diente der Sicherstellung
eines seitens der Beschwerdeführerin an D.________ gewährten Kredits. Diesen
Kredit benötigte D.________, um die über seine Gesellschaft W.________ Limited
von der Firma X.________ Corporation gekaufte Filmbibliothek, bestehend aus
rund 5'000 Lang- und Kurzspielfilmen, zu digitalisieren, zu lagern und
anschliessend zu vermarkten. Mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 hielt die
W.________ Limited gegenüber der Beschwerdeführerin fest, dass sie sich im
Zusammenhang mit der Kreditgewährung - die Rede ist von einem Maximalbetrag von
CHF 10 Mio. - verpflichte, die Filmbibliothek frei und unbelastet zu halten und
diese, falls notwendig, spätestens nach Ablauf eines Jahres auch zu belehnen,
um daraus die Verpflichtungen von D.________ gegenüber der Beschwerdeführerin
und Dritten zurückzubezahlen. In diesem Sinne führte denn auch die
Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 29.
Dezember 1998 aus, dass die Rückführung des erwähnten Kredits - und damit
verbunden die Freistellung der Beschwerdegegnerin aus ihrer Pfandverpflichtung
- durch Zuflüsse an D.________ aus dem Verkauf eines Filmpaketes durch
W.________ Limited an die Y.________ GmbH und/oder aus dem Verkauf, der
Belehnung oder der Verbriefung der sich im Eigentum der W.________ Limited
befindenden Filmbibliothek erwartet werde. In der per 27. September 1998
erstellten Zwischenbilanz der W.________ Limited ist die Filmbibliothek mit
einem Wert von USD 420 Mio. aktiviert, wobei diesbezüglich auf die Bewertung
von E.________ verwiesen wird, der bereits in einem Gutachten vom 8. Dezember
1989 zum Schluss kam, dass der Wert der Filmbibliothek (damals) mindestens USD
176 Mio. betrug.
A.c Mit Schreiben vom 19. Dezember 2001 teilte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin mit, dass sie den D.________ erteilten Kredit gekündigt habe
und sich dieser mit der Rückzahlung der pfandgesicherten Kreditforderung in
Verzug befinde. Gleichzeitig zeigte die Beschwerdeführerin der
Beschwerdegegnerin die Pfandverwertung zwecks Tilgung des D.________ gewährten
Darlehens an. Am 21. Dezember 2001 belastete die Beschwerdeführerin das Konto
der Beschwerdegegnerin Nr. 3.________ mit EUR 511'291.88, was dem Gegenwert von
DM 1 Mio. zum damaligen Kurs von 1.9583 entspricht. Die Beschwerdegegnerin
protestierte daraufhin wiederholt gegen die erwähnte Belastung ihres Kontos und
forderte die Beschwerdeführerin - erfolglos - zur Rückerstattung des
Gesamtbetrages von EUR 511'291.88 auf.

B.
Am 20. Oktober 2004 klagte die Beschwerdegegnerin beim Handelsgericht des
Kantons Zürich und beantragte, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, ihr
EUR 511'291.88 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Dezember 2001 zu bezahlen.
Mit Urteil vom 14. Dezember 2007 hiess das Handelsgericht die Klage gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin EUR 511'291.88
nebst 5 % Zins seit 21. Dezember 2001 zu bezahlen. Das Handelsgericht kam zum
Schluss, dass die Verfügungsberechtigung der W.________ Limited über die
Filmbibliothek für beide Parteien die notwendige Grundlage des
W.________-Geschäfts und des damit im Zusammenhang stehenden Drittpfandes
bildete. Die Beschwerdegegnerin habe sich darüber beim Abschluss des
Pfandvertrags in einem wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4
OR befunden. Die Beschwerdeführerin habe demnach das Drittpfand ohne gültige
vertragliche Grundlage in Anspruch genommen und dem Konto der
Beschwerdegegnerin EUR 511'291.88 belastet. Die Beschwerdegegnerin könne diesen
Betrag gestützt auf Art. 62 OR (ungerechtfertigte Bereicherung)
zurückverlangen.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen das Urteil des Handelsgerichts kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich, das die
Beschwerde mit Zirkulationsbeschluss vom 12. März 2009 abwies, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 1. Februar 2008 erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteil
des Handelsgerichts auch Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Sie beantragte, das Urteil des Handelsgerichts
vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Eventuell sei das Verfahren zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens an
das Handelsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 7. Februar 2008 wurde das bundesgerichtliche Verfahren bis
zum Entscheid über die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgesetzt.
Am 11. Mai 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde ein, mit
der sie neben dem Urteil des Handelsgerichts auch den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts anfocht und auch dessen Aufhebung beantragte.
Die Beschwerdegegnerin beantragte, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Das Handelsgericht und das Kassationsgericht verzichteten auf
eine Vernehmlassung.
Am 21. August 2009 erhielt die Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort der
Beschwerdegegnerin zugestellt. Mit Schreiben vom 9. September 2009 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Ansetzung einer Frist bis 12. Oktober 2009, um allenfalls
eine Replikschrift einzureichen. Dieses Ersuchen wurde mit Verfügung vom 11.
September 2009 abgelehnt. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin darauf
hingewiesen, dass es der beschwerdeführenden Partei freisteht, sich zur
Beschwerdeantwort zu äussern, dass sie dies aber nach der publizierten Praxis
des Bundesgerichts umgehend tun soll, ohne vorher um eine gerichtliche
Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2).

D.
Mit Präsidialverfügung vom 5. Juni 2009 wurde der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
In der vorliegenden Zivilsache mit einem Streitwert über Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben, weshalb die von
der Beschwerdeführerin ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde
unzulässig ist (Art. 113 BGG). Darauf ist nicht einzutreten.

2.
Die Beschwerdeführerin hat sowohl das Urteil des Handelsgerichts vom 14.
Dezember 2007 als auch den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 12.
März 2009 beim Bundesgericht angefochten. Dies ist grundsätzlich zulässig und
die Beschwerdefrist ist auch bezüglich der Mitanfechtung des
handelsgerichtlichen Urteils in der Beschwerde vom 11. Mai 2009 gewahrt (Art.
100 Abs. 6 BGG). Die Beschwerdeführerin war innert der Frist nach dieser
Bestimmung berechtigt, die gegen das Urteil des Handelsgerichts bereits
sicherheitshalber eingelegte Beschwerde in Zivilsachen zu ergänzen.

3.
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für
Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf kein
kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527). Auf
Rügen, die mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde einer weiteren kantonalen
Instanz hätten vorgetragen werden können, ist mangels Letztinstanzlichkeit
nicht einzutreten.
Gegen das angefochtene Urteil des Handelsgerichts war die kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281
des Gesetzes über den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 (ZPO/ZH; LS 271) zulässig,
weshalb es insoweit nicht kantonal letztinstanzlich ist, als es vom
Kassationsgericht hätte überprüft werden können. Nach § 281 ZPO/ZH kann mit
Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid
beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf einer Verletzung eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (Ziff. 1), auf einer aktenwidrigen oder
willkürlichen tatsächlichen Annahme (Ziff. 2) oder auf einer Verletzung klaren
materiellen Rechts (Ziff. 3). Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde,
wenn das Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie gemäss §
285 Abs. 2 ZPO/ZH stets zulässig ist, wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29
oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend gemacht wird.
Die Beschwerdeführerin kann das Urteil des Handelsgerichts somit nur insoweit
anfechten, als im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige Rügen dem
Kassationsgericht nicht unterbreitet werden konnten (vgl. BGE 134 III 92 E. 1.1
S. 93). Die Beschwerdeführerin wirft dem Handelsgericht jedoch wiederholt
willkürliche tatsächliche Feststellungen, eine Verletzung der
Begründungspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) oder des
Willkürverbots (Art. 9 BV) vor, ohne dass die Ausschöpfung des Instanzenzugs
ersichtlich wäre. Auf diese Rügen gegen das Urteil des Handelsgerichts kann
mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden.

4.
Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht der
Beschwerdeführer beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV)
geltend, genügt es nicht, wenn er einfach behauptet, der angefochtene Entscheid
sei willkürlich; er hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 II 349 E. 3 S.
352). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das
Bundesgericht nicht ein (BGE 134 V 138 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.1. S. 399).
Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Der
blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).

5.
5.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Die Beschwerdeführerin plädiert in ihren beiden Beschwerdeschriften
grösstenteils zum Sachverhalt. Sie übergeht dabei die Bindung des
Bundesgerichts an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Auf ihre
ausführliche Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde vom 1. Februar 2008 ist
deshalb nicht abzustellen. Ins Leere zielen daher auch ihre Verweise auf diese
Sachverhaltsdarstellung in der weiteren Begründung ihrer Beschwerden. Soweit
sie Rügen offensichtlich unrichtiger Sachverhaltsfeststellungen direkt gegen
das Urteil des Handelsgerichts erhebt, wie vor allem in der Beschwerde vom 1.
Februar 2008, aber auch in derjenigen vom 11. Mai 2009, kann darauf mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 3).

5.2 Mit Sachverhaltsrügen kann sie nur gehört werden, soweit sie solche gegen
den diesbezüglich letztinstanzlichen Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts erhebt und sich mit den Erwägungen des Kassationsgerichts
hinlänglich auseinandersetzt (vgl. BGE 125 I 492 E. 1 a/cc S. 495; Urteil
4A_414/2008 vom 3. Februar 2009 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin unterbreitet
dem Bundesgericht jedoch über weite Strecken appellatorische Kritik und
beanstandet in wenig übersichtlichen Ausführungen "die Auffassung der
Vorinstanzen" bzw. "den Schluss der Vorinstanzen" als "unhaltbar", ohne in
rechtsgenüglicher Weise aufzuzeigen, worin diese Unhaltbarkeit bestehen soll
und namentlich, inwiefern das Kassationsgericht bezüglich konkret kritisierter
Feststellungen des Handelsgerichts in willkürlicher Weise einen
Nichtigkeitsgrund verneint haben soll. Auf die weitgehend appellatorischen
Ausführungen der Beschwerdeführerin kann daher grösstenteils nicht eingetreten
werden. Anzufügen ist lediglich was folgt:
5.2.1 Die Beschwerdeführerin richtete sich vor dem Kassationsgericht gegen die
handelsgerichtliche Schlussfolgerung, wonach kein Zweifel bestehe, dass die
Rückführung des strittigen Kredits und die damit verbundene Ablösung des von
der Beschwerdegegnerin zur Verfügung gestellten Drittpfandes an den Verkauf der
Filmbibliothek gekoppelt gewesen sei. Das Kassationsgericht verneinte das
Vorliegen von Nichtigkeitsgründen, weil die Beschwerdeführerin sich mit den
diesbezüglichen Erwägungen des Handelsgerichts nicht genügend substantiiert
auseinandergesetzt habe. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies als
offensichtlich unhaltbar und aktenwidrig sowie damit auch den Anspruch auf
rechtliches Gehör und Zulassung zum Beweis verletzend. Zur Begründung verweist
sie auf ihre Ausführungen in der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde. Diese
Ausführungen hat das Kassationsgericht jedoch beachtet, wie aus den Hinweisen
in Erwägung 6.2 des Zirkulationsbeschlusses hervorgeht. Die Beschwerdeführerin
legt nicht näher dar, inwiefern sich aufgrund ihrer Ausführungen in der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde die Beurteilung des Kassationsgerichts, dass
sich die Beschwerdeführerin mit den handelsgerichtlichen Erwägungen zur
Koppelung der Kreditrückzahlung/Pfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek
nicht genügend substantiiert auseinandergesetzt habe, als unhaltbar erweisen
sollte.
Sie kann Letzteres auch nicht nachholen, indem sie nunmehr in der Beschwerde an
das Bundesgericht die handelsgerichtlichen Schlussfolgerungen zur Koppelung der
Kreditrückzahlung/Pfandablösung an den Verkauf der Filmbibliothek als unhaltbar
darzulegen versucht. Wie ausgeführt (Erwägung 5.1), missachtet sie mit diesen
direkt gegen die handelsgerichtlichen Feststellungen gerichteten Rügen den
Instanzenzug und kann daher nicht gehört werden.
5.2.2 Zur von der Beschwerdeführerin beanstandeten Feststellung des
Handelsgerichts, vor diesem Hintergrund (Unsicherheit der Rückzahlung des von
der Beschwerdeführerin an D.________ ausgerichteten Kredits) sei verständlich,
dass die Fragen der Werthaltigkeit und der Unbelastetheit der Filmbibliothek
für beide Parteien eine zentrale Rolle gespielt hätten, führte das
Kassationsgericht an, diese Erwägung basiere auf der allgemeinen
Lebenserfahrung und sei deshalb im Kassationsverfahren nicht zu überprüfen. Ob
diese Annahme des Kassationsgerichts zutreffend ist, was die Beschwerdeführerin
verneint, kann offen bleiben. Denn zum einen fügte das Kassationsgericht in
einer Eventualbegründung an, dass sich die Beschwerdeführerin mit der
Begründung des Handelsgerichts nicht genügend substantiiert auseinandergesetzt
habe, weshalb sie ohnehin keinen Nichtigkeitsgrund darzutun vermöchte. Gegen
diese Eventualbegründung bringt die Beschwerdeführerin nichts vor. Zum andern
legt die Beschwerdeführerin mit keinem Wort dar, inwiefern eine
Bundesrechtswidrigkeit vorliegen sollte, wenn das Handelsgericht jene Folgerung
in der Tat gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung gezogen hätte.
5.2.3 Mit dem Schreiben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin vom
29. Dezember 1998 befasste sich das Kassationsgericht in E. 7.1 und 7.2, konnte
aber auch in diesem Zusammenhang keinen Nichtigkeitsgrund erkennen. Was die
Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, erschöpft sich weitgehend in
appellatorischer Kritik. Mit ihren Darlegungen zur Vertragsauslegung nach dem
Vertrauensprinzip verkennt sie zudem, dass es nicht um eine solche Auslegung
des besagten Schreibens geht, sondern um Beweiswürdigung. Für das
Handelsgericht ging "aus den Akten klar hervor", dass im Zeitpunkt des
Abschlusses des Pfandvertrags vom 4. November 1998 beide Parteien davon
ausgegangen sind, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem Verkauf der
Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder
einzig vom Gelingen dieses Geschäfts abhing. Dies habe die Beschwerdeführerin
in ihrem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 1998 ausdrücklich
bestätigt. Das Handelsgericht zog mithin Rückschlüsse aus dem besagten
Schreiben in dem Sinn, als es darin eine Bestätigung dafür erblickte, wovon die
Parteien beim Abschluss des Pfandvertrags übereinstimmend ausgegangen waren,
nämlich, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem Verkauf der Filmbibliothek
erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder einzig vom
Gelingen dieses Geschäfts abhing. Nach der Beurteilung des Kassationsgerichts
ist diese Würdigung des Handelsgerichts weder willkürlich noch aktenwidrig. Die
Beschwerdeführerin zeigt nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Beurteilung
des Kassationsgerichts unhaltbar sein soll. Sie unterbreitet dem Bundesgericht
lediglich ihre eigene Interpretation des besagten Schreibens vom 29. Dezember
1998, womit aber keine Willkür dargetan ist, zumal der Wortlaut des besagten
Schreibens klar für die Beurteilung der Vorinstanz spricht, indem davon die
Rede ist, dass "die Rückführung dieses Kredits und somit die Freistellung der
Gesellschaften aus ihrer Pfandverpflichtung erwartet wird durch/aus: 1.
Zuflüsse an Herrn D.________ aus dem Verkauf eines Filmpakets durch W.________
Ltd. an Y.________ Gmbh und/oder ...". Entgegen der Rüge der Beschwerdeführerin
hat das Kassationsgericht auch nicht die Ausführungen der Beschwerdeführerin in
Rz. 70 und 71 ff. ihrer Nichtigkeitsbeschwerde übergangen, sondern vielmehr
berücksichtigt, wie aus den Erwägungen 7.1 und 7. 2 hervorgeht.
5.2.4 Das Kassationsgericht erwog, das Handelsgericht habe die Pfanderrichtung
nicht ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts in Zusammenhang
gebracht, sondern generell mit einem Verkauf der Filmbibliothek. Die
Beschwerdeführerin erachtet auch diese kassationsgerichtliche Feststellung als
unhaltbar. Die von ihr zitierten Passagen des handelsgerichtlichen Urteils
belegen jedoch keine Unhaltbarkeit, sondern im Gegenteil die Richtigkeit der
Auffassung des Kassationsgerichts. Das Handelsgericht hielt fest, dass beiden
Parteien klar gewesen sei, dass die Rückzahlung des Kredits aus dem Verkauf der
Filmbibliothek erfolgen sollte und demnach auch die Ablösung der Drittpfänder
einzig vom Gelingen dieses Geschäfts abhing. Bei dieser Formulierung konnte mit
"diesem Geschäft" nur generell eine Verwertung der Filmbibliothek gemeint sein,
nicht einzig die Verwertung der Filmbibliothek in Form des Y.________-Projekts.
Dieses bildete nur eine von mehreren Möglichkeiten zur Verwertung der
Filmbibliothek. Es wurde im schon mehrfach erwähnten und vom Handelsgericht als
Bestätigung für seine Auffassung angeführten Schreiben vom 29. Dezember 1998
denn auch nur als eine unter anderen Möglichkeiten zur Verwertung der
Filmbibliothek genannt.
5.2.5 Was die Beschwerdeführerin unter den Titeln "Werthaltigkeit der
Filmbibliothek" und "Unbelastetheit der Filmbibliothek" vorbringt, lässt keine
Willkür erkennen. Namentlich trifft es nicht zu, dass das Kassationsgericht die
handelsgerichtliche Feststellung übersehen hätte, wonach dem Wert und der Frage
der Belastung der Filmbibliothek grosse Bedeutung zugemessen worden sei. Wie
sich aus dessen Erwägung 7.4.1 ergibt, hat es diese Feststellung vielmehr
berücksichtigt.
5.2.6 Die Beschwerdeführerin machte beim Kassationsgericht geltend, das
handelsgerichtliche Urteil leide an einem offensichtlichen Widerspruch, weil es
einerseits auf der Annahme basiere, dass der Pfandvertrag zwischen den Parteien
ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts in Zusammenhang
gestanden habe, andererseits aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass
die Y.________-Filmbibliothek von einer Verfügungssperre hätte betroffen sein
können. Das Kassationsgericht verwarf diesen Einwand bereits deshalb, weil das
Handelsgericht entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin die
Pfanderrichtung nicht ausschliesslich mit dem Gelingen des Y.________-Projekts
in Zusammenhang brachte, sondern generell mit einem Verkauf der Filmbibliothek.
Diese Auffassung des Kassationsgerichts hat der bundesgerichtlichen Überprüfung
standgehalten (Erwägung 5.2.4). Die Beschwerdeführerin bringt gegen die
erwähnte Hauptbegründung des Kassationsgerichts nichts vor. Sie wendet sich
unter dem Titel "Verfügungssperre" nur gegen die Eventualbegründung des
Kassationsgerichts, wonach die Beschwerdeführerin im Übrigen auch bei
Zugrundelegung deren Annahmen keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermöchte,
weil sie an der massgebenden Stelle ihrer Beschwerdeschrift nicht bzw. nicht
genügend substantiiert vorgebracht habe, dass und an welcher Aktenstelle sie
vor dem Handelsgericht geltend gemacht habe, das im Y.________-Projekt
involvierte Filmpaket sei nicht von der Verfügungssperre betroffen gewesen. Es
erübrigt sich, auf die von der Beschwerdeführerin gegen die Eventualbegründung
vorgebrachten Einwände einzugehen, da die Hauptbegründung des
Kassationsgerichts unangefochten standhält.

5.3 Zusammenfassend erweisen sich die Rügen der Beschwerdeführerin zum
Sachverhalt als unbegründet, soweit überhaupt darauf eingetreten werden konnte.
Damit bleibt es beim vorinstanzlich verbindlich festgestellten Sachverhalt.

6.
In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2008 rügt die Beschwerdeführerin eine
Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 9 und Art. 29 Abs. 2 BV. Auf die Rügen der
Verletzung des Willkürverbots und rechtlichen Gehörs kann nicht eingetreten
werden, da es dem angefochtenen Urteil des Handelsgerichts insoweit an der
Letztinstanzlichkeit mangelt (vgl. Erwägung 3). Die Ausführungen zur Verletzung
von Art. 8 ZGB, wonach das Handelsgericht das Recht der Beschwerdeführerin zum
Gegenbeweis abgeschnitten sowie den Standpunkt der Beschwerdeführerin und deren
Beweisanträge nicht in seine Überlegungen miteinbezogen habe, bleiben zu
allgemein, als dass auf diese Rüge eingetreten werden könnte. Namentlich
erläutert die Beschwerdeführerin nicht im Einzelnen und damit nicht
rechtsgenüglich, inwiefern die von ihr angeführten und vom Handelsgericht
angeblich nicht beachteten Behauptungen und Beweismittel rechtserheblich sein
sollen, sondern folgert generell, dass das Handelsgericht bei Beachtung
derselben nicht auf einen wesentlichen Irrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff.
4 OR hätte schliessen können. Das genügt nicht.

7.
In rechtlicher Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 24
Abs. 1 Ziff. 4 OR.

7.1 Ein Vertrag ist für jene Partei unverbindlich, die sich beim Abschluss in
einem wesentlichen Irrtum befunden hat (Art. 23 OR). Als wesentlich gilt ein
Irrtum namentlich, wenn er einen bestimmten Sachverhalt betrifft, der vom
Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige
Grundlage des Vertrags betrachtet werden konnte (Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR:
Grundlagenirrtum). Bei der Beurteilung des Grundlagenirrtums ist davon
auszugehen, dass Feststellungen über die Umstände des Vertragsschlusses sowie
das Wissen und Wollen der Vertragsschliessenden Tatfragen beschlagen (BGE 123
III 165 E. 3a S. 168; Urteil 4C.34/2000 vom 24. April 2001 E. 3b mit
Hinweisen). Das kantonale Gericht beurteilt namentlich grundsätzlich
abschliessend, ob und inwiefern sich eine Partei beim Vertragsschluss in einem
Irrtum befand (BGE 118 II 58 E. 3a S. 62 mit Hinweisen). Auf einen
Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR kann sich der
Vertragsschliessende berufen, der sich über einen bestimmten Sachverhalt geirrt
hat, der für ihn notwendige Vertragsgrundlage war und den er nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrags
betrachten durfte (BGE 132 III 737 E. 1.3 S. 741; 123 III 200 E. 2 S. 202; 118
II 58 E. 3b S. 62, 297 E. 2).

7.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, in einem Drittpfandverhältnis gehe es
nicht an, den Umstand, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln der
Kreditschuldner in der Lage sein könnte, den Kredit zurückzuzahlen, zum
Gegenstand eines Grundlagenirrtums seitens des Drittpfandgebers zu machen.
Andernfalls würde das Risiko eines möglichen Kreditausfalls immer auf den
Kredit- und Pfandgläubiger überwälzt. Sie beruft sich auf BGE 108 II 410, in
dessen Erwägung 1a Folgendes ausgeführt wird:
"Wer jemandem ein Pfandrecht einräumt, verschafft ihm damit das Vorzugsrecht,
den Pfandgegenstand zur Deckung einer bestimmten Forderung verwerten zu lassen,
sofern die Forderung nicht getilgt wird (vgl. für das Grundpfand Art. 816 Abs.
1 ZGB). Diesem Zweck des Pfandrechts würde es in aller Regel widersprechen, die
Einschätzung des Risikos einer Pfandverwertung durch den Pfandgeber als
notwendige Vertragsgrundlage im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR gelten zu
lassen. Das Wesen des Pfandrechts lässt es grundsätzlich nicht zu, einen Irrtum
des Drittpfandgebers über die finanzielle Lage des Schuldners nach Treu und
Glauben im Geschäftsverkehr als Grundlagenirrtum anzuerkennen. Wer eine eigene
Sache für eine fremde Schuld zu Pfand gibt, muss vielmehr ungeachtet dessen,
wie er die Kreditwürdigkeit des Schuldners eingeschätzt hat, die Verwertung
dieser Sache dulden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner
bereits im Zeitpunkt der Pfandbestellung überschuldet war. Bereits aus diesem
Grund muss der Berufung der Klägerin auf Irrtum der Erfolg versagt bleiben."
Die Berufung auf BGE 108 II 410 hilft der Beschwerdeführerin nicht, da die
jenem Entscheid zugrunde liegende Sachlage nicht mit derjenigen des vorliegend
streitigen Falles übereinstimmt. Nach den verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz irrte sich die Beschwerdegegnerin nicht über die finanzielle Lage
des Kreditschuldners, sondern liegt eine besondere Konstellation aufgrund des
von den Parteien verfolgten W.________-Geschäfts vor: Der Irrtum der
Beschwerdegegnerin betraf nach den Feststellungen der Vorinstanz die
Verfügungsberechtigung der W.________ Limited über die Filmbibliothek. Wie sich
später herausstellte, konnte die W.________ Limited nicht frei über die
Filmbibliothek verfügen, vielmehr war diese (schon bei der Pfandbestellung) mit
Rechten Dritter belastet und mit einer gerichtlichen Verfügungssperre belegt.
Die Beschwerdegegnerin habe - so die Beurteilung der Vorinstanz - die
Verwertbarkeit der Filmbibliothek bei objektiver Betrachtung als notwendige
Grundlage des Pfandvertrags betrachten dürfen. Die Filmbibliothek habe im
Verhältnis zwischen den Parteien eine zentrale Rolle gespielt. Die Vorbereitung
des Verkaufs der Filmbibliothek der W.________ Limited sei der alleinige Grund
für die Kreditgewährung gewesen und die Rückzahlung des Kredits sollte aus dem
Verkaufserlös der Filmbibliothek erfolgen, womit auch die Ablösung des
Drittpfandes einzig davon abhing. Die Verfügungsberechtigung der W.________
Limited über die Filmbibliothek sei für beide Parteien nach Treu und Glauben im
Geschäftsverkehr die notwendige Grundlage des W.________-Geschäfts und des
damit im Zusammenhang stehenden Drittpfandes gewesen. Dieser Beurteilung ist
beizupflichten, und es ist keine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR
dargetan.

7.3 Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat sich die
Beschwerdegegnerin nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht
über einen künftigen Sachverhalt geirrt. Die Ausführungen und die Kritik der
Beschwerdeführerin betreffend Irrtum über einen künftigen Sachverhalt stossen
daher ins Leere.

8.
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass die Beschwerdegegnerin die Jahresfrist
nach Art. 31 OR eingehalten hat, indem sie sich mit den Schreiben vom 16. März
2001 und 18. Juni 2001 auf den Grundlagenirrtum berufen hat. Laut der
Beschwerdeführerin erfolgte diese Erklärung verspätet, weil die
Beschwerdegegnerin schon seit April 1999 von der Auseinandersetzung mit der
Z.________ gewusst habe. Das Handelsgericht erwog dazu, die Beschwerdeführerin
habe keine substantiierten Behauptungen vorgetragen, dass die
Beschwerdegegnerin den Willensmangel schon vor dem 16. März 2000 bzw. 18. Juni
2000 entdeckt und mit der dafür nötigen Tragweite und Gewissheit erfasst habe.
Die Beschwerdeführerin rügte beim Kassationsgericht, dass das Handelsgericht
ausschliesslich auf ihre Vorbringen in der Klageantwort, nicht aber auf
diejenigen in der Duplik abgestellt habe. Damit habe es ihren Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt und sei von offensichtlich unrichtigen tatsächlichen
Annahmen ausgegangen. Das Kassationsgericht verwarf diese Rügen mit eingehender
Begründung und zeigte namentlich auf, dass auch die von der Beschwerdeführerin
angerufenen Ausführungen in der Duplik keine substantiierten Behauptungen
beinhalteten, wie sie das Handelsgericht verlangte.
In der Beschwerdeschrift vom 1. Februar 2008 trägt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht zu diesem Thema weitgehend das Gleiche vor, wie sie mit der
kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht geltend gemacht hat.
Auf diese Rügen kann mangels Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden
(vgl. Erwägung 3).
In der Beschwerdeschrift vom 11. Mai 2009 wirft die Beschwerdeführerin dem
Kassationsgericht vor, es habe die in der Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachte
Tatsache unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdeführerin am 17. Juni
1999 - (angeblich) mit Wissen der Beschwerdegegnerin - den Betrag von USD
2'425'000.-- zwecks Beilegung des Streits mit Z.________ an den amerikanischen
Anwalt F.________ überwiesen habe. Damit habe das Kassationsgericht seinerseits
den Gehörsanspruch verletzt und sei zum unhaltbaren Schluss gekommen, dass die
Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, dass das Handelsgericht wesentliche
Vorbringen der Beschwerdeführerin im Hauptverfahren übersehen resp. nicht
beachtet habe. Der Vorwurf ist unbegründet. Entgegen der anderslautenden
Behauptung der Beschwerdeführerin hat das Kassationsgericht das Vorbringen in
Rz. 45 i.V.m. Rz. 41 Lemma 6 der Nichtigkeitsbeschwerde, wo auf Rz. 101 f. und
Rz. 108 der Duplikschrift verwiesen wird, durchaus berücksichtigt. Es erachtete
dieses Vorbringen aber als unbehelflich, weil an besagter Stelle nur
unspezifisch auf den Zeitraum nach dem 17. Juni 1999 Bezug genommen werde.
Zudem sei diesem Vorbringen auch nichts bezüglich des genauen Wissens der
Beschwerdegegnerin zu entnehmen. Diesen Erwägungen hält die Beschwerdeführerin
nichts entgegen.
Die Beschwerdeführerin vermag demnach mit ihren Vorbringen gegen die Annahme,
dass die Beschwerdegegnerin die Jahresfrist nach Art. 31 OR eingehalten hat,
nicht durchzudringen.

9.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, der Anspruch der Beschwerdegegnerin
sei verjährt. Sie habe die Einrede der Verjährung vor dem Handelsgericht in Rz.
331 der Duplik erhoben. Dabei schade es nicht, dass sie die Verjährung in
anderem Zusammenhang (Schadenersatzansprüche) geltend gemacht habe, zumal das
Recht von Amtes wegen anzuwenden sei. Das Handelsgericht habe sich jedoch mit
der Verjährungseinrede nicht auseinandergesetzt und damit ihren Gehörsanspruch
verletzt. Das Kassationsgericht habe die entsprechende Rüge nicht geprüft und
damit seinerseits den Gehörsanspruch verletzt. Willkürlich sei auch, dass das
Kassationsgericht das Vorliegen aktenwidriger tatsächlicher Annahmen verneint
habe mit der Begründung, dem Urteil des Handelsgerichts seien keine Erwägungen
zur Verjährungsfrage zu entnehmen.

9.1 Der Richter darf die Verjährung nicht von Amtes wegen berücksichtigen (Art.
142 OR). Eine entsprechende Einrede muss ausdrücklich geltend gemacht werden
(BGE 129 V 237 E. 4 S. 241). Erst wenn eine form- und fristgerecht erhobene
Einrede vorliegt, greift der Grundsatz iura novit curia in dem Sinn, dass das
Gericht die Begründetheit der Einrede unter allen rechtlichen Aspekten zu
überprüfen hat (BGE 66 II 234 S. 237; Urteil des Bundesgerichts vom 1. Juli
1986, in: SJ 1987 S. 33 ff., E. 3e S. 42).

9.2 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin im handelsgerichtlichen Verfahren in
Rz. 331 der Duplik Folgendes ausgeführt:
"Wie bereits erwähnt, lagen keine strafbaren Handlungen von Herrn B.________
vor. Der entsprechende klägerische Vorwurf ist haltlos und auch nicht
substantiiert. Die u.a. gegen Herrn B.________ geführte Strafuntersuchung wurde
unter Auferlegung der Kosten zulasten der Anzeigeerstatter eingestellt.
Jedenfalls besteht kein Schadenersatzanspruch der Klägerin gestützt auf Art. 41
OR, für welchen die Beklagte einzustehen hätte. Abgesehen davon wären sämtliche
Schadenersatzansprüche der Klägerin verjährt."
Danach berief sich die Beschwerdeführerin nur im Zusammenhang mit
Schadenersatzansprüchen nach Art. 41 OR aus strafbaren Handlungen von Herrn
B.________ auf die Verjährung. Solche Schadenersatzansprüche hatte das
Handelsgericht nicht zu prüfen. Es brauchte sich daher mit der ausschliesslich
in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Verjährungsfrage nicht zu befassen.
Entscheidend ist, dass in der erwähnten Ausführung zur Verjährung in der Duplik
keine ausdrückliche Verjährungseinrede betreffend den streitigen
Rückforderungsanspruch der Beschwerdegegnerin aus ungerechtfertigter
Bereicherung erblickt werden kann. Lag aber keine gültige Verjährungseinrede
vor, musste sich das Handelsgericht auch nicht mit einer solchen
auseinandersetzen. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin
scheidet daher aus. Ebenso wenig kann dem Kassationsgericht Willkür vorgehalten
werden, weil es diesbezüglich keine aktenwidrigen Feststellungen ausmachen
konnte.

9.3 Das Kassationsgericht trat mit Blick auf das im Beschwerdeverfahren
geltende Novenverbot auf die eventualiter im Kassationsverfahren erhobene
Verjährungseinrede nicht ein. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin - zu Recht
- nichts vor.

9.4 Die Beschwerdeführerin ist jedoch der Meinung, sie sei berechtigt, die
Verjährungseinrede noch im bundesgerichtlichen Verfahren zu erheben, da die
Verjährung während der Dauer des handelsgerichtlichen Verfahrens eingetreten
sei und daher erst im Verfahren vor Bundesgericht habe geltend gemacht werden
können. Dies trifft nicht zu. Die Frage, ob die Verjährungseinrede trotz des
Novenverbots (Art. 99 Abs. 1 BGG) vor Bundesgericht zuzulassen ist, würde sich
stellen, wenn die Verjährung erst im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens
eingetreten wäre und der Schuldner keine andere Möglichkeit hätte, der
begründeten Einrede zur Rechtswirksamkeit zu verhelfen (vgl. dazu BGE 123 III
213 E. 5b S. 218). Vorliegend trat die Verjährung nach der Behauptung der
Beschwerdeführerin während der Dauer des handelsgerichtlichen Verfahrens ein.
Die Beschwerdeführerin tut nicht dar, dass sie im handelsgerichtlichen
Verfahren die Verjährung nicht hätte geltend machen können. Sie ist daher mit
ihrer vor Bundesgericht erhobenen Verjährungseinrede ausgeschlossen (Art. 99
Abs. 1 BGG).

9.5 Damit erübrigt es sich, auf den Standpunkt der Beschwerdegegnerin
einzugehen, dass aufgrund der zwischen den Parteien bestehenden vertraglichen
Kontobeziehungen ohnehin die 10-jährige Verjährungsfrist nach Art. 127 OR
anwendbar wäre.

10.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. Oktober 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer