Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.565/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_565/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der Zivilrechtlichen Abteilung
des Obergerichts des Kantons Zug vom 3. November 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 6. März 2006 beim Kantonsgericht Zug eine Klage
auf Zahlung von Fr. 993'733.-- nebst Zins erhob;
dass das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 11. August 2008 in Höhe von
Fr. 35'000.-- nebst 5 % Zins sei 31. Dezember 2000 guthiess;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung anfocht und für das
Berufungsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersuchte;
dass der Vorsitzende der Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts des
Kantons Zug mit Verfügung vom 3. November 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers
wegen Aussichtslosigkeit der Berufung abwies und er in der Entscheidbegründung
darauf hinwies, dass der Gesuchsteller damit für die Durchführung des von ihm
angehobenen Berufungsverfahrens einen Kostenvorschuss nach Massgabe des in
Betracht fallenden Streitwertes zu leisten habe (§ 36 Abs. 1 und 2 ZPO ZG);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 29. November 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, die Verfügung des Vorsitzenden der
Zivilrechtlichen Abteilung des Obergerichts vom 3. November 2008 mit Beschwerde
anzufechten, wobei er in der Beschwerdebegründung die
Sachverhaltsfeststellungen und die Beweiswürdigung kritisierte, welche der
angefochtenen Verfügung zu Grunde lagen;
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen
in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruhen (Art. 105 Abs. 2 BGG);
dass die beschwerdeführende Partei, welche die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, substantiiert darlegen muss, inwiefern die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das
Verfahren bei rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen
wäre (vgl. dazu im Einzelnen BGE 133 II 249 E. 1.4.3);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 29. November 2008 diesen
Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin