Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.562/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_562/2008 /len

Urteil vom 30. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Luka Müller-Studer und Prof. Dr. Andreas
Furrer,

gegen

B.E.________,
C.E.________,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vital Schwander.

Gegenstand
Forderungen aus Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 20. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Am 21. August 1998 unterzeichneten A.________ (Beschwerdeführer) und
D.E.________ einen "Anstellungsvertrag", worin sich D.E.________ verpflichtete,
ab 1. Januar 1999 als Verwalter für den Beschwerdeführer tätig zu werden gegen
ein festes Jahresgehalt von Fr. 190'000.--, sicherzustellen durch ein
Wertschriften-Sperrdepot bei der Bank X.________.
Im gleichentags von den Vertragsparteien unterzeichneten "Stellenbeschrieb"
sind folgende Aufgabenbereiche von D.E.________ genannt: Buchführung und
finanzielle Beratung; Liegenschaftenverwaltung und -unterhalt; Veranlassung,
Vergabe und Überwachung von Gebäuderevisionen und Neubauvorhaben; persönliche
Betreuung und Wahrnehmung gesellschaftlicher Funktionen. Weiter heisst es im
Vertrag: "Der Vertrag ist bis zur Erreichung des Pensionsalters (AHV-Alter) des
Angestellten, d.h. bis zum 31. Juli 2008 fest abgeschlossen. Er kann von Seiten
des Arbeitgebers nicht gekündigt werden." Unter dem Titel "Salär" ist ferner
vorgesehen, dass bei Auflösung des "Arbeitsverhältnisses" oder beim Tod des
"Arbeitgebers" der Lohn für die verbleibende Vertragsdauer an den
"Angestellten" verfällt.
A.b Im Jahr 2003 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Vertragsparteien. Der
Beschwerdeführer warf D.E.________ unter anderem vor, er habe sein Einkommen
sowie jenes seiner ebenfalls beim Beschwerdeführer beschäftigten Ehefrau
gegenüber der AHV-Behörde zwecks Erlangung sozialversicherungs- und
steuerrechtlicher Vorteile zulasten des Beschwerdeführers falsch deklariert.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 teilte der Beschwerdeführer D.E.________
mit, er kündige sämtliche bestehenden Vertragsverhältnisse fristlos.

B.
B.a Am 9. Juni 2004 klagte D.E.________ beim Einzelrichter des Bezirkes Schwyz
gegen den Beschwerdeführer auf Lohnfortzahlung und Entschädigung aus dem
Anstellungsvertrag vom 21. August 1998 im Gesamtbetrag von Fr. 1'208'462.55
(Fr. 10'000.-- Restlohn für das Jahr 2003; Fr. 21'336.25 Lohnersatz für nicht
bezogene Ferien; Fr. 870'833.30 Schadenersatz für Lohnausfall ab 2004; Fr.
95'000.-- Pönale; Fr. 211'293.-- vertraglich vereinbarte BVG-Beiträge) nebst
Zins. Er sei zudem für berechtigt zu erklären, sich im Umfang seiner Forderung
aus dem Wertschriften-Sperrdepot bei der Bank X.________ bezahlt zu machen. Der
Beschwerdeführer machte seinerseits widerklageweise Schadenersatzforderungen
aus Vertragsverletzung im Gesamtbetrag von Fr. 1'943'374.10 geltend.
Am 11. Januar 2006 verstarb D.E.________, worauf dessen Erbinnen B.E.________
und C.E.________ (Beschwerdegegnerinnen) als Klägerinnen in den Prozess
eintraten.
Mit Urteil vom 23. November 2003 hiess der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz
die Klage im Gesamtbetrag von Fr. 1'015'950.65 nebst Zins gut
(Dispositiv-Ziffern 1a und b), unter Vorbehalt des Nachklagerechts. Die
Beschwerdegegnerinnen wurden ermächtigt, sich im Umfang der zugesprochenen
Forderung aus dem Wertschriften-Sperrdepot Nr. 1.________ bei der Bank
X.________ bezahlt zu machen (Dispositiv-Ziffer 3). Die Widerklage des
Beschwerdeführers wies der Einzelrichter ab.
B.b In teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschwerdeführers hob das
Kantonsgericht Schwyz Dispositiv-Ziffern 1b und 3 des einzelrichterlichen
Entscheids mit Urteil vom 20. Oktober 2008 auf und setzte die
Zahlungsverpflichtung des Beschwerdeführers auf insgesamt Fr. 982'617.30 herab.
Weiter entschied das Kantonsgericht, dass die Sperre auf dem
Wertschriften-Sperrdepot Nr. 1.________ bzw. den an dessen Stelle getretenen
Bankguthaben des Beschwerdeführers bei der Bank X.________ dahinfällt, sofern
die Beschwerdegegnerinnen nicht binnen 40 Tagen nach Zustellung des
letztinstanzlichen Urteils Betreibung auf Pfandverwertung einleiten und innert
jeweils gleicher Frist prosequieren. Im Übrigen wies das Kantonsgericht die
Berufung ab, soweit es auf sie eintrat, und bestätigte das angefochtene Urteil.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 20. Oktober 2008 sei aufzuheben und
die Klage der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen. Im Weiteren sei "die Widerklage
des Beschwerdeführers ... zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz
zurückzuweisen". In prozessualer Hinsicht verlangt der Beschwerdeführer die
Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Sowohl die Beschwerdegegnerinnen als auch die Vorinstanz beantragen die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden könne.

D.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2009 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde
aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 489 E. 3, 645 E. 2
S. 647).

1.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Der Beschwerdeführer muss
demnach angeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche
Abänderungen beantragt werden. Grundsätzlich ist ein materieller Antrag
erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer
Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die
Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus,
wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst
entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

1.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner abgewiesenen
Widerklage lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die
Rückweisung zur Neubeurteilung durch die Vorinstanz. Dass das Bundesgericht im
Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht selbst in der Lage wäre, ein Urteil
zu fällen, und die Streitsache an die Vorinstanz zurückweisen müsste, geht aus
dem angefochtenen Entscheid nicht ohne weiteres hervor. Der Beschwerdeführer
begründet seinen Antrag einzig damit, dass im Auftragsrecht, das er auf die von
ihm geltend gemachten Ansprüche angewendet wissen will, ein anderer Sorgfalts-
und Verschuldensmassstab gelte als beim von der Vorinstanz angewendeten
Arbeitsvertragsrecht. Selbst wenn dies jedoch zutreffen sollte, ist nicht
einzusehen, weshalb es dem Bundesgericht nicht möglich sein sollte, die
Widerklage nach Massgabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer hat daher hinsichtlich der abgewiesenen
Widerklageforderung keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt, weshalb insoweit
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.3 Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer in verschiedener Hinsicht.
So stellt er seinen rechtlichen Ausführungen eine "Kurzzusammenfassung des
Sachverhalts" voran, in der er die Hintergründe des Vertragsschlusses zwischen
den Parteien aus eigener Sicht schildert. Er weicht darin in zahlreichen
Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitert
diese, ohne indessen eine Ausnahme von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105
Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG geltend zu machen. Seine Vorbringen haben daher
insoweit unbeachtet zu bleiben.
Auch in seiner weiteren Beschwerdebegründung weicht der Beschwerdeführer
wiederholt vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ab oder geht über
diesen hinaus. So bringt er unter anderem vor, D.E.________ sei dem
Beschwerdeführer aufgrund dessen Krankheit (Hirnblutung bzw. Hirnschlag)
"intellektuell und kognitiv überlegen" gewesen, ohne jedoch eine
Rechtsverletzung geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in seinen weiteren Ausführungen zwar
eine offensichtlich unrichtige bzw. willkürliche Feststellung des Sachverhalts
vor. Er macht dabei geltend, die Unterdrückung erstellter wesentlicher
Tatsachen stelle eine Verletzung im Sinne von Art. 97 BGG dar, zeigt jedoch
nicht auf, um welche konkreten Tatsachen es sich dabei handeln soll und
inwiefern diese rechtlich von Bedeutung gewesen wären. Hinsichtlich der
vorinstanzlichen Erwägung, wonach D.E.________ in einem
Subordinationsverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden habe, listet der
Beschwerdeführer eine ganze Reihe von ihm im vorinstanzlichen Verfahren
vorgebrachter Behauptungen auf, die seiner Ansicht nach gar nicht
berücksichtigt oder offensichtlich falsch festgestellt worden sein sollen. Er
schliesst seine diesbezüglichen Ausführungen mit der Behauptung, damit sei
erstellt, "dass die Vorinstanz die vorgelegten Beweise willkürlich,
unsystematisch und ausserordentlich einseitig würdigte, zentrale Argumente des
Beschwerdeführers nicht berücksichtigte und aus einer pointilistischen Auswahl
der Indizien tendenziös alle Sachverhaltselemente heraussuchte, die auf ein
arbeitsrechtliches Verhältnis" hindeuteten. Mit diesen pauschalen Vorbringen
ist jedoch weder eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) hinreichend
dargetan noch wird ersichtlich, welche Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz der Beschwerdeführer als offensichtlich unrichtig rügen will. Auch
diese Vorbringen haben daher unbeachtlich zu bleiben.
Da die Beschwerdeschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und rechtliche
Vorbringen vermengt, ist im Folgenden auf die rechtlichen Vorbringen nur soweit
einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den angefochtenen Entscheid
verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen
Entscheid zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie habe das Rechtsverhältnis
zwischen ihm und D.E.________ zu Unrecht als Arbeitsvertrag qualifiziert. Er
ist der Auffassung, es sei nicht ein Arbeits- sondern ein Auftragsverhältnis
zustande gekommen, das nach Art. 404 OR jederzeit habe aufgelöst werden können.

3.1 Die Vorinstanz erwog, dass dem Beschwerdeführer eine Weisungsbefugnis
zustand, von der er jederzeit hätte Gebrauch machen können. Die Tätigkeit von
D.E.________ sei nicht an bestimmte Einzelprojekte gebunden gewesen, sondern
habe eine Vielzahl wechselnder Geschäfte umfasst. Im Zentrum des
Rechtsverhältnisses habe nicht ein selbständiges Hinarbeiten des Verpflichteten
auf ein konkretes Ziel gestanden, sondern ein weisungsgebundenes Tätigwerden im
Rahmen einer von spezifischen Arbeitsvorgängen unabhängigen zeitlichen Bindung.
D.E.________ habe seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen Dienstnehmern
des Beschwerdeführers wahrgenommen und unter Benutzung von Arbeitsgeräten und
technischer Infrastruktur des Beschwerdeführers gehandelt. Der Beschwerdeführer
selbst habe D.E.________ sodann unentschuldigte Absenzen vorgeworfen, eine
Ferienabrechnung für das Jahr 2003 angefordert und seine
sozialversicherungsrechtliche Arbeitgeberstellung vorbehaltlos anerkannt. Auch
sei D.E.________ in erheblichem Masse wirtschaftlich abhängig gewesen, da er im
Umfang eines vollen Arbeitspensums ausschliesslich für den Beschwerdeführer
tätig gewesen sei. Die Vorinstanz verweist schliesslich auf die Erwägungen des
erstinstanzlichen Richters, der namentlich auf die gemäss Stellenbeschrieb
vertraglich eingeräumten Weisungs- und Kontrollbefugnisse des Beschwerdeführers
abstellte sowie den Umstand, dass D.E.________ verpflichtet war, dem
Beschwerdeführer regelmässig Bericht zu erstatten, weshalb von einem
Subordinationsverhältnis auszugehen sei.

3.2 Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Qualifikation des
Vertragsverhältnisses zwischen ihm und D.E.________ vorbringt, ist nicht
geeignet, eine Verletzung von Bundesrecht aufzuzeigen, soweit sich seine
Ausführungen nicht ohnehin in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen
Beweiswürdigung erschöpfen.
3.2.1 Verfehlt ist zunächst der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz
habe ihm zu Unrecht die "Beweislast für das Vorliegen eines Auftrags"
auferlegt. Die Vorinstanz hat vielmehr zutreffend festgehalten, dass diejenige
Partei, die sich auf eine Simulation nach Art. 18 Abs. 1 OR beruft, den vom
Vertragswortlaut abweichenden wirklichen Willen zu beweisen habe (vgl. BGE 131
III 49 E. 4.1.1 S. 55; 112 II 337 E. 4a S. 342 f.). Der Beschwerdeführer sei
sodann den Nachweis eines vom Vertragswortlaut abweichenden übereinstimmenden
wirklichen Willens der Vertragsparteien schuldig geblieben. Damit und mit der
anschliessenden Qualifikation des abgeschlossenen Vertrages vom 21. August 1998
hat die Vorinstanz die bundesrechtliche Beweislastregel von Art. 8 ZGB nicht
verletzt, sondern vielmehr auf korrekte Weise eine dem Parteiwillen entzogene
rechtliche Einordnung des Rechtsgeschäfts vorgenommen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers lässt sich auch aus Art. 394 Abs. 2
OR nichts zu seinen Gunsten ableiten, da es im zu beurteilenden Fall zunächst
um die Abgrenzung des Arbeitsvertrags vom Auftrag geht und nicht ein Vertrag
über Arbeitsleistungen zur Debatte steht, der keiner besonderen Vertragsart des
Obligationenrechts unterstellt ist.
3.2.2 Nicht stichhaltig ist im Weiteren die Rüge des Beschwerdeführers, das
Argument der wirtschaftlichen Abhängigkeit könne kein Kriterium für die
Abgrenzung zwischen Auftrag und Arbeitsvertrag sein. Eine wirtschaftliche
Abhängigkeit kann durchaus für einen Arbeitsvertrag sprechen, ist jedoch nicht
zwingend für einen solchen. Es kommt dabei letztlich darauf an, ob durch die
vertragliche Bindung die Dispositionsmöglichkeit über den Einsatz der eigenen
Arbeitskraft verloren geht. Ein wesentliches Indiz für eine wirtschaftliche
Abhängigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für
einen einzigen Arbeitgeber tätig ist (Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E.
4.6.1; vgl. auch ULLIN STREIFF/ADRIAN VON KAENEL, Arbeitsvertrag, 6. Aufl.
2006, N. 6 Art. 319 OR). Dies traf vorliegend zu, war D.E.________ doch im
Umfang eines vollen Arbeitspensums ausschliesslich für den Beschwerdeführer
tätig. Die Vorinstanz durfte diesen Umstand ohne Verletzung von Bundesrecht als
Indiz für einen Arbeitsvertrag in ihre Gesamtbetrachtung einbeziehen.
3.2.3 Was der Beschwerdeführer gegen die Annahme eines
Subordinationsverhältnisses durch die Vorinstanz anführt, erweist sich über
weite Strecken als unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
und ist somit unbehelflich. Ins Leere stösst sein Einwand, die Einbindung in
die Arbeitsorganisation sei kein Kriterium für die Abgrenzung zwischen Auftrag
und Arbeitsvertrag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es
wesentlich für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses, dass der Arbeitnehmer
in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert ist und damit von bestimmten
Vorgesetzten Weisungen erhält (Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.3.1;
WOLFGANG PORTMANN/JEAN-FRITZ STÖCKLI, Schweizerisches Arbeitsrecht, 2. Aufl.
2007, Rz. 18). Der Beschwerdeführer übersieht zudem, dass dabei nicht
vorausgesetzt wird, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Fachanweisungen gibt
(STREIFF/VON KAENEL, a.a.O., N. 6 zu Art. 319 OR). Erfordert die Tätigkeit des
Arbeitnehmers besondere Fachkenntnisse, ist es sehr wohl möglich, dass diese
ausschliesslich beim Arbeitnehmer, nicht aber beim Arbeitgeber vorliegen.
3.2.4 Zusammenfassend durfte die Vorinstanz das Rechtsverhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und D.E.________ ohne Verletzung von Bundesrecht als
Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR qualifizieren. Entsprechend
verfängt der Einwand des Beschwerdeführers nicht, er habe das
Vertragsverhältnis jederzeit nach Art. 404 OR kündigen können.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 19'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann