Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.556/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_556/2008 /len

Urteil vom 7. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Guido Schmidhäusler.

Gegenstand
Ausstellung einer Bescheinigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 21. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die Beschwerdeführerin auf Klage des
Beschwerdegegners mit Urteil vom 29. Mai 2008 verpflichtete, dem
Beschwerdegegner zu bescheinigen, dass das Darlehen gemäss Aktienübernahme- und
Aktionärsdarlehensvertrag vom 3. Oktober 2002 per 31. Dezember 2006 CHF
21'525.-- zuzüglich Zins betrug und der Beschwerdegegner Eigentümer der
Namenaktie mit der Nr. 100 à CHF 1'000.-- und der 40 Namenaktien mit den Nrn.
2'551 bis 2'590 à CHF 100.-- ist;
dass das Kantonsgericht die Klage im Übrigen abwies, soweit es auf sie eintrat,
und auf die Widerklage nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführerin Berufung erhob, die vom Obergericht des Kantons Zug
mit Urteil vom 21. Oktober 2008 abgewiesen wurde, soweit es auf sie eintrat;
dass die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht eine vom 26. November 2008
datierte Eingabe einreichte, in der sie erklärte, das Urteil des Obergerichts
vom 21. Oktober 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG,
eventualiter mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG
anzufechten;
dass gemäss der Entscheidbegründung des Obergerichts (Urteil S. 5 Ziff. 5), die
in diesem Punkt von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt wird, der
Streitwert im vorliegenden Fall Fr. 10'000.-- beträgt;
dass damit eine Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig ist, weil der
erforderliche Streitwert von mindestens Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG) nicht erreicht wird und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
dass die Eingabe der Beschwerdeführerin unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG behandelt werden muss;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass es nach der Praxis des Bundesgerichts nicht genügt, wenn die
beschwerdeführende Partei einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei
unter Verletzung ihres Gehörsanspruchs zustande gekommen oder verstosse gegen
das Willkürverbot, sondern sie vielmehr unter Bezugnahme auf die Begründung des
angefochtenen Entscheides im Einzelnen zeigen muss, inwiefern ihr
verfassungsmässiges Mitwirkungsrecht missachtet wurde oder der Entscheid
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2
S. 444);
dass das Bundesgericht seinem Entscheid den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG), und es davon nur abweichen kann,
wenn eine Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die
beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 in Verbindung
mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 445);
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift zwar wiederholt
behauptet, das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht willkürlich, sie aber nicht ausreichend auf die Einzelheiten der
Entscheidbegründung des Obergerichts eingeht, sodass nicht erkennbar ist, gegen
welche Verfassungsbestimmungen das Obergericht mit dem angefochtenen Entscheid
verstossen haben soll;
dass sich die Beschwerdebegründung somit in rein appellatorischer Kritik am
angefochtenen Urteil erschöpft, welche nach ständiger Praxis nicht zu hören ist
(BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.);
dass aus diesen Gründen auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs.
1 BGG);
dass der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin