Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.554/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_554/2008 /len

Urteil vom 21. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Urs Fasel,

gegen

Konkursmasse B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dimitri Santoro.

Gegenstand
Kauf- bzw. Abtretungsvertrag,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
I. Zivilkammer,
vom 23. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Forderungskaufvertrag vom 24. Mai 1988 verkaufte die U.________ der
V.________ AG Forderungen, die ihr gegen W.________ Ltd., X.________ AG und
C.________ zustanden, sowie alle sich daraus ergebenden Schadenersatzansprüche,
insbesondere auch diejenigen gegen die Y.________ AG Sicherheiten und
Nebenrechte zum Kaufpreis von CHF 20'206'000.-- ("V.________-Forderungen"). Für
die V.________ AG handelte D.________. Der Kauf wurde von B.________
finanziert.
Am 13./21. Juni 1988 schlossen B.________ als Treugeber und die V.________ AG
als Treuhänderin einen Treuhandvertrag. Nach diesem Vertrag erwirbt die
Treuhänderin für den Treugeber von der U.________ die oben aufgeführten
"V.________-Forderungen". Die Treuhänderin verpflichtete sich, das Treugut
gemäss Instruktionen des Treugebers zu verwalten, einzutreiben und geltend zu
machen sowie alle Erlöse gemäss Instruktionen des Treugebers zu verwenden.
Gemäss diesem Treuhandvertrag war somit B.________ der wirtschaftliche Erwerber
und neuer Gläubiger der erwähnten Forderungen. Die V.________ AG handelte zwar
auf Rechnung von B.________, nach aussen trat sie aber ausschliesslich in
eigenem Namen auf. Die V.________ AG beauftragte im Sommer 1988 Rechtsanwalt
E.________ mit der prozessualen Durchsetzung der zugunsten von B.________
treuhänderisch verwalteten Forderungen gegenüber der Y.________ AG.
Am 13. Mai 1991 teilte die V.________ AG B.________ mit, dass sie von der
Entwicklung bei der Z.________ Holding AG und der damit im Zusammenhang
stehenden Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse Kenntnis genommen habe.
Sie bitte um Verständnis, dass sie unter diesen Umständen den Treuhandvertrag
kündigen müsse, da er keine Gewähr mehr bieten könne, sie vertragsgemäss für
alle Ansprüche unter dem Treuhandvertrag schadlos halten zu können. In der
Folge suchte die V.________ AG einen Käufer für die oben aufgeführten
Forderungen, wobei sie diese mit Schreiben vom 26. Juli 1991 A.________
(Beschwerdeführer), dem Schwager von B.________, zum Preis von Fr. 500'000.--
anbot, der das Angebot noch gleichentags annahm. Mit Datum vom gleichen Tag
teilte die V.________ AG B.________ mit, da er ihren Aufforderungen zur
Bezahlung der aufgelaufenen Kosten und zur Sicherstellung allfälliger
Prozessentschädigungen nicht nachgekommen sei, sei sie androhungsgemäss
gezwungen gewesen, die ihr treuhänderisch überlassenen Vermögenswerte für seine
Rechnung zu veräussern. Den Kaufpreis leistete der Beschwerdeführer in
folgenden Teilbeträgen: am 31. Juli 1991 Fr. 230'000.--, am 2. August 1991 Fr.
43'645.--, Fr. 75'825.-- und Fr. 24'104.-- sowie am 5. August 1991 Fr.
128'050.--, total Fr. 501'624.--.
Am 23. August 1991 schloss der Beschwerdeführer als Treugeber wie zuvor schon
B.________ mit der V.________ AG als Treuhänderin ebenfalls einen
Treuhandvertrag ab.
Nachdem über B.________ infolge seiner Insolvenzerklärung am 4. September 1991
der Konkurs eröffnet worden war, versuchte die Konkursverwaltung namens der
Konkursmasse B.________ (Beschwerdegegnerin) die fraglichen Forderungen von der
V.________ AG zurückzuerwerben, weil B.________ vor dem Verkauf derselben an
den Beschwerdeführer der frühere Eigentümer bzw. Gläubiger dieser Forderungen
gewesen war. In der Folge schlossen die V.________ AG, zwar im eigenen Namen
aber auf Rechnung des nicht namentlich genannten Gläubigers der Forderungen,
und die Beschwerdegegnerin am 18./19. Januar 1993 eine Vereinbarung ab, wonach
die V.________ AG sämtliche Ansprüche gegen W.________ Ltd., X.________ AG und
C.________ sowie alle Nebenrechte an die Beschwerdegegnerin abtrat. Dabei ging
die Beschwerdegegnerin u.a. die Verpflichtung ein, 15 % des Erlöses aus einer
allfälligen Veräusserung dieser Forderungen, im Minimum Fr. 1'165'350.--, der
V.________ AG bzw. dem Treugeber zu überweisen (Ziff. 3b der Vereinbarung). In
diesem Zusammenhang stellte die Beschwerdegegnerin die Bedingung, dass keine
Zahlungen direkt oder indirekt an den Gemeinschuldner, d.h. an B.________,
weitergeleitet werden. Im damaligen Zeitpunkt wusste die Beschwerdegegnerin
nicht, wer im fraglichen Zeitpunkt der tatsächliche Gläubiger der Forderungen
war.
Im November 1993 verwertete die Beschwerdegegnerin die Forderungen gegen
W.________ Ltd., X.________ AG und C.________, wobei sie gemäss
Beschwerdegegnerin Fr. 10'127'034.-- und gemäss Beschwerdeführer Fr.
10'415'349.05 brutto bzw. Fr. 9'102'468.55 netto erwirtschaften konnte.
Mit Schreiben von 2. Februar 1994 teilte die Beschwerdegegnerin Rechtsanwalt
E.________ mit, nach Abschluss des Vergleichs mit der V.________ AG habe sie
erfahren, dass der Schwager von B.________ der Erwerber der dem Vergleich
zugrunde liegenden Forderungen sei. Bei dieser Sachlage sei anzunehmen, dass
das Geld - entgegen der vertraglichen Zusicherung der V.________ AG - direkt
oder indirekt wieder an B.________ fliessen würde, was unter keinen Umständen
geschehen dürfe. Konkursverwaltung und Gläubigerausschuss müssten davon
ausgehen, dass sie durch die Vertreter der V.________ AG getäuscht worden
seien. Sie mache die teilweise, einseitige Unverbindlichkeit des
Vergleichsvertrages vom 18./19. Januar 1993, nämlich von dessen Ziffern 3b und
7, geltend wegen absichtlicher Täuschung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 OR,
eventuell wegen Grundlagenirrtums gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Die
genannten Vertragsbestimmungen betrachte sie als ungültig.
Am 25. Februar 1994 trat die V.________ AG sämtliche Ansprüche aus der
Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 an den Beschwerdeführer ab. Der
Beschwerdeführer verlangte in der Folge von der Beschwerdegegnerin gemäss der
aufgeführten Vereinbarung 15 % von Fr. 9'102'468.55, d.h. Fr. 1'365'370.30.

B.
Am 28. März 2001 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine
Teilklage ein und beantragte, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den
Teilbetrag von Fr. 50'000.-- samt 5 % Zins seit 22. November 1993 zu bezahlen,
unter Vorbehalt späterer Teilklagen. Die Beschwerdegegnerin erhob Widerklage
auf Feststellung, dass eine Forderung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr.
1'365'370.30 zuzüglich Zinsen von 5 % seit 22. November 1992 gegen die
Beschwerdegegnerin nicht besteht. Mit Urteil vom 11. Januar 2008 wies das
Bezirksgericht die Klage ab und hiess die Widerklage gut.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons
Zürich, mit der er sein vor Bezirksgericht gestelltes Rechtsbegehren erneuerte
und Abweisung der Widerklage beantragte. Mit Urteil vom 23. Oktober 2008 wies
das Obergericht die Hauptklage ab. In Gutheissung der Widerklage stellte es
fest, dass keine Forderung des Beschwerdeführers im Betrag von Fr. 1'365'370.30
zuzüglich Zinsen zu 5 % seit 22. November 1992 gegen die Beschwerdegegnerin
besteht.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die
Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Teilbetrag von Fr. 50'000.-- samt 5
% Zins seit 22. November 1993 zu bezahlen, unter Vorbehalt späterer Teilklagen.
Die Widerklage sei abzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers
abzuweisen und das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2008 zu bestätigen.
Das Obergericht verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für
Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf kein
kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527).
Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so ist daher auf Rügen,
die mit diesem Rechtsmittel einer weiteren kantonalen Instanz hätten
vorgetragen werden können, mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen
Entscheids nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 23. Oktober 2008
keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich
erhoben. Dennoch macht er eine willkürliche Beweiswürdigung geltend und rügt
den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt in zwei Punkten als willkürlich.
Die Rüge der aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen hätte
indes dem Kassationsgericht nach § 281 Ziff. 2 ZPO/ZH mit
Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden können. Im vorliegenden
Beschwerdeverfahren kann darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht eingetreten werden.

2.
Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundeszivilrecht geltend macht,
ist das Obergerichtsurteil ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid. Indessen
erscheint fraglich, ob die Beschwerde als rechtsgenüglich begründet betrachtet
werden kann, begnügt sich der Beschwerdeführer doch im Wesentlichen mit der
Auflistung seiner Standpunkte, anstatt mit seiner Kritik an den als
rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen. Damit erfüllt
er die Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen kaum (Art. 42
Abs. 2 BGG; vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.1/2; Urteil 4A_22/2008 vom 10.
April 2008 E. 1). Ohnehin sind seine Vorbringen unbegründet:

3.
Der Beschwerdeführer fordert von der Beschwerdegegnerin (unter
Nachklagevorbehalt) einen Teilbetrag von Fr. 50'000.-- der vereinbarten 15
%-Beteiligung am Nettoveräusserungserlös der abgetretenen Forderungen gemäss
der Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 mit der Begründung, er sei im
fraglichen Zeitpunkt der wirtschaftlich Berechtigte bzw. der Gläubiger der
betreffenden Forderungen gewesen. Die Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 war
zwischen der Beschwerdegegnerin und der V.________ AG, die zwar im eigenen
Namen aber auf Rechnung des nicht namentlich genannten Gläubigers der
Forderungen handelte, abgeschlossen worden.

3.1 Wie schon das Bezirksgericht erachtete es die Vorinstanz als erstellt, dass
die Übertragung der "V.________-Forderungen" von B.________ auf den
Beschwerdeführer ein simuliertes Rechtsgeschäft und demzufolge nichtig war.
Demnach sei weiterhin B.________ (und nicht der Beschwerdeführer) der
wirtschaftlich berechtigte Gläubiger an diesen Forderungen geblieben. Die
V.________ AG sei gegenüber B.________ mit Bezug auf diese Forderungen
lediglich Treuhänderin gewesen. Infolge der Konkurseröffnung über B.________
habe der Treuhandvertrag gestützt auf Art. 405 Abs. 1 OR keine Wirkungen mehr
entfalten können. Deshalb habe die V.________ AG auch keine Rechte aus der
Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 an den Beschwerdeführer zedieren können.
In einer Eventualbegründung erkannte das Obergericht zudem, dass die
Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 (bzw. die betreffenden Ziffern) wegen
absichtlicher Täuschung und Grundlagenirrtums für die Beschwerdegegnerin
unverbindlich sei, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund keine
Rechte aus dieser Vereinbarung herleiten könne.

3.2 Gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer
lediglich vor, eine allfällige Simulation von Vorgeschäften (welche nicht
vorliege) vermöge die spätere Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 nicht
umzustossen. Mit diesem Vergleich seien die vorherigen Unsicherheiten beseitigt
worden. Auch sei auf die Geltendmachung weiterer Rechte ausdrücklich und
unwiderruflich verzichtet worden.
Mit diesen Behauptungen zeigt der Beschwerdeführer keine Bundesrechtsverletzung
auf. Nach den Feststellungen der Vorinstanz ist der Beschwerdegegnerin der ihr
obliegende Beweis (vgl. BGE 112 II 337 E. 4a S. 342 f.) der Simulation der
Übertragung der "V.________-Forderungen" von B.________ auf den
Beschwerdeführer gelungen. Davon ist demnach auszugehen (Art. 105 Abs. 1 BGG),
auch wenn der Beschwerdeführer das Vorliegen einer Simulation in einer
Klammerbemerkung bestreitet. Das simulierte Übertragungsgeschäft war demzufolge
nichtig (ATF 123 IV 61 E. 5c/cc S. 68; 97 II 201 E. 5 S. 207). Wenn die
Übertragung der "V.________-Forderungen" von B.________ auf den
Beschwerdeführer simuliert und demzufolge nichtig war, wurde der
Beschwerdeführer nicht Gläubiger dieser Forderungen und konnte die V.________
AG mit der Vereinbarung vom 18./19. Januar 1993 nicht für ihn Rechte begründen,
weil er entgegen seiner Behauptung zum fraglichen Zeitpunkt nicht der
wirtschaftlich berechtigte Gläubiger der Forderungen war. Die V.________ AG
konnte dem Beschwerdeführer auch keine Ansprüche aus der Vereinbarung vom 18./
19. Januar 1993 abtreten. Denn die V.________ AG war gegenüber B.________ mit
Bezug auf diese Forderungen Treuhänderin. Der Treuhandvertrag wurde indessen
zufolge Konkurseröffnung über B.________ beendet (Art. 405 Abs. 1 OR).
Inwiefern die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz bundesrechtswidrig sein
sollen, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

3.3 Da bereits die Hauptbegründung der Vorinstanz die Klagabweisung zu stützen
vermag, erübrigt es sich, auf die Einwendungen des Beschwerdeführers gegen die
Eventualbegründung einzugehen. Immerhin ist klarzustellen, dass auf den
aussergerichtlichen Vergleich die Regeln über die Willensmängel anwendbar sind
(BGE 132 III 737 E. 1.3; 130 III 49 E.1.2). Die Vorinstanz hat den Grundsatz
"pacta sunt servanda" nicht verletzt, indem sie der Beschwerdegegnerin
zugestand, dass sie den Vertrag gestützt auf Art. 28 bzw. Art. 24 Abs. 1 Ziff.
4 OR einseitig unverbindlich erklären konnte.
Der Beschwerdeführer meint, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass
sie beim Abschluss der Vereinbarung auf die Bekanntgabe des wirtschaftlich
berechtigten Gläubigers der betreffenden Forderungen verzichtet hat. Er baut
seine Argumentation gegen die Annahme einer Täuschung im Sinne von Art. 28 OR
bzw. eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR auf diesem
Umstand auf. Dies kann jedoch keinen Erfolg haben. Denn es trifft nicht zu,
dass es der Beschwerdegegnerin egal war, zu wessen Gunsten die vereinbarte
Beteiligung am Veräusserungsgewinn fliessen würde. Ebenso wenig bildete die
Identität des wirtschaftlich an den Forderungen Berechtigten ein "caput
controversum", also einen zweifelhaften Punkt, der gerade verglichen und nach
dem Willen der Parteien dadurch endgültig geregelt sein sollte, so dass
deswegen die Irrtumsanfechtung ausgeschlossen wäre (BGE 130 III 49 E.1.2). Die
Vorinstanz stellte vielmehr fest, beweismässig sei deutlich erstellt, dass die
Beschwerdegegnerin keine Vereinbarung habe abschliessen wollen, durch die
direkt oder indirekt ein Geldfluss zugunsten von B.________ hätte entstehen
können. Dies sei allen am Abschluss der Vereinbarung Beteiligten, namentlich
auch der V.________ AG vollkommen klar gewesen. Indem der für diese handelnde
D.________ vorgegeben habe, wirtschaftlich berechtigt an den fraglichen
Forderungen sei eine ausländische Gesellschaft, die mit B.________ weder direkt
noch indirekt etwas zu tun habe, habe er die Beschwerdegegnerin absichtlich
getäuscht, weshalb sie die Vereinbarung gestützt auf Art. 28 OR mit Bezug auf
die vereinbarte teilweise Beteiligung am Veräusserungsgewinn einseitig als
unverbindlich erklären könne. Damit sei auch rechtsgenüglich erstellt, dass die
Beschwerdegegnerin beim Abschluss der Vereinbarung einem wesentlichen Irrtum im
Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR unterlegen sei, indem sie von dem ihr
vorgegebenen (und erkennbar für sie wesentlichen) Sachverhalt ausgegangen sei,
der jedoch mit der Wirklichkeit nicht übereingestimmt habe. Diese Erwägungen
sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden, und der Beschwerdeführer zeigt auch
insoweit keine Bundesrechtsverletzung auf.

4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 12'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 14'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer