Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.553/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_553/2008 /len

Urteil vom 9. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwältin Evalotta Samuelsson,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Kunz.

Gegenstand
Arbeitsvertrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 16. Oktober 2007 und gegen den Entscheid des
Kassationsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) stellt Informations- und
Orientierungsunterlagen her. A.________ (Beschwerdeführer) zeichnete und
gestaltete für die Beschwerdegegnerin ab dem Frühjahr 1981 bis zum Jahr 2004
Ortspläne, zunächst von Hand, später mit dem Computer. Die Arbeiten führte er
in seiner Wohnung aus, die sich zuletzt in B.________ befand. Die Entschädigung
erfolgte aufgrund von Rechnungen, die der Beschwerdeführer erstellte. Ein
schriftlicher Vertrag existierte nicht. Im April 2003 nahm die dem
Beschwerdeführer zugewiesene Arbeit ab. Mit Schreiben vom Dezember 2003 wies
der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin auf diesen Umstand hin und bat um
mehr Arbeit, da er sonst in finanzielle Not geraten würde. Ende März 2004
stellte die Beschwerdegegnerin die Arbeitszuteilung an den Beschwerdeführer
vollständig ein.
Der Beschwerdeführer vertrat daraufhin die Auffassung, zwischen ihm und der
Beschwerdegegnerin bestehe ein (mündlich oder konkludent vereinbartes)
Arbeitsverhältnis, allenfalls auch bloss ein arbeitsvertragsähnliches
Rechtsverhältnis, und forderte von der Beschwerdegegnerin Lohn, eine
Entschädigung für beschaffte Arbeitsgeräte, eine Ferienentschädigung sowie eine
Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung. Die
Beschwerdegegnerin bestritt das Vorliegen eines entsprechenden
Rechtsverhältnisses und lehnte die Ansprüche des Beschwerdeführers ab.

B.
Nach erfolgloser Vermittlung klagte der Beschwerdeführer am 12. Januar 2005
beim Kreisgericht Rheintal auf Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur
Bezahlung eines Betrages von total Fr. 93'179.50 nebst Zins, unter Vorbehalt
des Nachklagerechts. Ferner verlangte er die Ausstellung eines rechtsgenügenden
Arbeitszeugnisses. Mit Entscheid vom 28. August 2006 trat das Kreisgericht auf
die Klage mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein. Es erwog, es handle sich
nicht um ein Arbeitsverhältnis, weshalb der Beschwerdeführer nicht am
arbeitsrechtlichen Wahlgerichtsstand des eigenen Wohnsitzes klagen könne.
Selbst wenn das Verhältnis der Parteien als Heimarbeitsvertrag qualifiziert
würde, wäre die Forderung des Beschwerdeführers abzuweisen.
Mit der gegen diesen Entscheid erhobenen Berufung drang der Beschwerdeführer
vor dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, nicht durch. Anders als
das Kreisgericht trat das Kantonsgericht am 16. Oktober 2007 in Anwendung der
"Lehre von den doppelrelevanten Tatsachen" auf die Klage ein, wies diese aber
ab, da dem Beschwerdeführer der Beweis nicht gelungen sei, dass er zur
Beschwerdegegnerin in einem (Heim-)Arbeitsvertragsverhältnis gestanden sei. Das
Kantonsgericht verneinte auch das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses, auf
welches die arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften sinngemäss angewendet werden
müssten.
Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid des Kantonsgerichts
Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons St. Gallen, das die
Beschwerde mit Entscheid vom 4. Juli 2008 abwies, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, die Entscheide
des Kantonsgerichts vom 16. Oktober 2007 und des Kassationsgerichts vom 4. Juli
2008 aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an das Kreisgericht
Rheintal, eventualiter an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2009 wies das Bundesgericht das Gesuch des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wegen Aussichtslosigkeit ab. Dem Beschwerdeführer
wurde Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses gesetzt, den er rechtzeitig
bezahlte.
Auf die Einholung von Vernehmlassungen wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.
Streitig ist die Qualifikation des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien.
Das Kantonsgericht verneinte das Vorliegen eines Arbeitsvertrages oder eines
arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses, weshalb es die auf das Bestehen eines
solchen Rechtsverhältnisses gestützten Ansprüche des Beschwerdeführers nicht
beurteilte. Das Bundesgericht könnte daher, wenn es den Standpunkt des
Beschwerdeführers betreffend die Qualifikation des Vertragsverhältnisses
schützen sollte, über die eingeklagten Ansprüche nicht selber befinden.
Demzufolge ist es richtig, dass der Beschwerdeführer die Rückweisung der Sache
zur Neubeurteilung an das Kreisgericht, eventuell an das Kantonsgericht
beantragt.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1).

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer,
der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten will, muss
substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss
Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl.
BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

3.
Der Beschwerdeführer beanstandet verschiedene Feststellungen des
Kantonsgerichts als offensichtlich unrichtig. Die nämlichen Feststellungen
hatte er bereits vor dem Kassationsgericht als aktenwidrig bzw. willkürlich
gerügt. Das Kassationsgericht hat sich eingehend mit diesen Sachverhaltsrügen
auseinandergesetzt und sie abgewiesen. Der Beschwerdeführer geht auf die
diesbezüglichen Erwägungen des Kassationsgerichts mit keinem Wort ein, sondern
übt direkte Kritik an den gerügten Feststellungen des Kantonsgerichts, wobei er
sich teilweise damit begnügt, in der Beschwerde an das Bundesgericht seine in
der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde vorgebrachten Ausführungen zu
wiederholen. Damit erfüllt er die Begründungsanforderungen nicht (vgl. Erwägung
2). Das Bundesgericht hat schon unter der Herrschaft des OG festgehalten, das
Gebot, den kantonalen Instanzenzug auszuschöpfen, hätte wenig Sinn, wenn das
Bundesgericht die selben Rügen, die bereits im kantonalen Rechtsmittelverfahren
geprüft worden sind, einfach nochmals behandeln würde, das will heissen, ohne
dass die Begründung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids in der
Beschwerde substantiiert gerügt werden und entsprechende Berücksichtigung
finden müsste (BGE 125 I 492 E. 1 a/cc S. 495). Auf die Sachverhaltsrügen kann
daher mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten werden. Es bleibt
somit beim Sachverhalt, wie ihn das Kantonsgericht - gemäss Kassationsgericht
willkürfrei - festgestellt hat.

4.
Durch den Arbeitsvertrag verpflichtet sich der Arbeitnehmer auf bestimmte oder
unbestimmte Zeit zur Leistung von Arbeit im Dienst des Arbeitgebers und dieser
zur Entrichtung eines Lohnes, der nach Zeitabschnitten (Zeitlohn) oder nach der
geleisteten Arbeit (Akkordlohn) bemessen wird (Art. 319 Abs. 1 OR).
Der Arbeitsvertrag weist damit im Wesentlichen vier Merkmale auf: Es ist Arbeit
gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis geschuldet, die in einer fremden
Arbeitsorganisation und damit in einem Unterordnungsverhältnis geleistet wird
(Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4).

4.1 Notwendige Voraussetzung für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist
die Subordination des Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung
in persönlicher, betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden.
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation
eingegliedert ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält. Er
wird in eine hierarchische Struktur eingebettet. Die Schwierigkeit liegt
allerdings darin, dass auch bei anderen Verträgen auf Arbeitsleistung, zum
Beispiel beim Auftrag, ein Weisungsrecht besteht. Es kommt deshalb auf das Mass
der Weisungsgebundenheit an (Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.3.1
mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht hat das Kriterium der Subordination eingehend geprüft. Es
kam dabei zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer hauptsächlich hinsichtlich der
Art und Weise seiner Arbeitsausführung relativ detaillierte Vorgaben gemacht
worden seien. Dies sei aber im Wesentlichen schon durch das von ihm zu
erstellende Produkt (Zeichnen von Ortsplänen) begründet gewesen. Eine
Weisungsgebundenheit bezüglich Ferienbezug und Rechnungsstellung habe nicht
bestanden. Eine hierarchische Unterstellung sei nicht bewiesen. Auch sei der
Beschwerdeführer nicht bzw. kaum organisatorisch in den Betrieb der
Beschwerdegegnerin eingegliedert gewesen.

4.2 Ein weiteres Kriterium für die Unterscheidung zwischen einer selbständigen
und einer unselbständigen Tätigkeit bildet die Frage der wirtschaftlichen
Abhängigkeit. Dabei kommt es letztlich darauf an, ob durch die vertragliche
Bindung die Dispositionsmöglichkeit über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft
in dem Sinne verloren geht, dass über das Entgelt als Gegenleistung hinaus
nicht mehr am wirtschaftlichen Erfolg des Einsatzes der eigenen Arbeitskraft
partizipiert werden kann. Ein wesentliches Indiz für eine Abhängigkeit in
diesem Sinne liegt vor, wenn eine Person ausschliesslich für ein einziges
Unternehmen tätig ist. Verstärkt wird dieses Indiz durch eine vertragliche
Verpflichtung, jede wirtschaftliche Tätigkeit ähnlicher Art zu unterlassen
(Urteil 4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4.6.1 mit Hinweisen).
Das Kantonsgericht hielt dazu fest, es treffe nicht zu, dass der
Beschwerdeführer zu jeder Zeit ausschliesslich für die Beschwerdegegnerin
gearbeitet habe. So habe er bei Aufnahme seiner Tätigkeit für die
Beschwerdegegnerin zunächst noch eine Sauna geführt. Sie schloss zudem, es sei
dem Beschwerdeführer in Phasen, in denen seine Einkünfte aus seiner Arbeit für
die Beschwerdegegnerin verhältnismässig gering(er) ausfielen (namentlich in den
Jahren 1999-2001 sowie 2003), nicht unmöglich gewesen, auch noch andere
Einkommensquellen zu nutzen. Das Bestehen eines Konkurrenzverbotes im
Verhältnis der Parteien sei nicht bewiesen.

4.3 Auf der Grundlage dieser und der weiteren tatsächlichen Feststellungen des
Kantonsgerichts ist es bundesrechtlich nicht zu beanstanden, dass das
Vertragsverhältnis der Parteien nicht als (Heim-)Arbeitsvertrag qualifiziert
wurde. Der Beschwerdeführer legt denn auch keine Bundesrechtsverletzung dar,
sondern stützt seine Folgerung, es müsse ein Arbeitsvertrag angenommen werden,
auf einen abweichenden Sachverhalt. Damit kann er aber nicht gehört werden
(vgl. Erwägung 3).

4.4 Da das Vertragsverhältnis der Parteien nicht als Arbeitsvertrag zu
qualifizieren ist, wurden die aus dem Bestehen eines solchen abgeleiteten
Ansprüche des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen.

5.
Bei Dauerschuldverhältnissen, in welchen die eine Partei wirtschaftlich von der
anderen abhängig ist, kann die Schutzbedürftigkeit der schwächeren
Vertragspartei die sinngemässe Anwendung zwingender Vorschriften erheischen,
welche das Gesetz für verwandte Vertragstypen vorsieht (BGE 118 II 157 E. 4a/aa
S. 163). Der Beschwerdeführer beruft sich eventualiter auf ein
arbeitsvertragsähnliches Verhältnis. Das Kantonsgericht lehnte indessen auch
die Annahme eines solchen mit der Begründung ab, es sei zwar erstellt, dass
eine gewisse - und sogar erhebliche - wirtschaftliche Abhängigkeit des
Beschwerdeführers vorgelegen habe, hervorgerufen in der Zeit, in welcher die
erteilten Aufträge stetig zugenommen hätten und er stark ausgelastet gewesen
sei. Diese Abhängigkeit sei aber nicht rechtlicher, sondern bloss faktischer
Natur gewesen. Eine mit der Situation eines Arbeitsverhältnisses vergleichbare
Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei nicht erwiesen.
Der Beschwerdeführer rügt, das Kantonsgericht verkenne, dass ein
arbeitsvertragsähnliches Verhältnis keine rechtliche Abhängigkeit voraussetze,
sondern eine faktische Abhängigkeit genüge. Die Rüge orientiert sich an der
Erwägung 4a/bb des Bundesgerichts in BGE 118 II 157, in der ausgeführt wird, in
jenem Fall rückten die Gegebenheiten den Vertrag in seiner Bedeutung für die
Beklagte in die Nähe eines Arbeitsverhältnisses, habe doch faktisch eine
Abhängigkeit von der Klägerin bestanden, die derjenigen des Arbeitnehmers vom
Arbeitgeber zumindest sehr nahe komme. Zu den Gegebenheiten in jenem Fall
zählte, dass die Beklagte ihre Aufgaben vollberuflich auszuüben hatte und ihr
die Aufnahme einer anderweitigen selbständigen oder unselbständigen
Erwerbstätigkeit ausdrücklich verwehrt war. Zudem stand die Beklagte in einem
ausgesprochenen Unterordnungsverhältnis zur Klägerin. Schliesslich übte die
Beklagte ihre Tätigkeit mit den ihr von der Klägerin zur Verfügung gestellten
Betriebsmitteln, insbesondere in den ihr von dieser überlassenen Räumlichkeiten
aus (BGE 118 II 157 E. 4a/bb S. 164). Aufgrund dieser Gegebenheiten schloss das
Bundesgericht in jenem Fall auf eine Abhängigkeit, die derjenigen eines
Arbeitnehmers zumindest sehr nahe komme.
Im vorliegenden Fall liegen keine solchen Gegebenheiten vor. Vielmehr wurde
gerade keine Unterordnung des Beschwerdeführers festgestellt. Auch war es dem
Beschwerdeführer nicht verwehrt, neben seiner Arbeit für die Beschwerdegegnerin
andere Tätigkeiten (namentlich andere als das Zeichnen von Ortsplänen)
auszuführen, so wie er es anfänglich mit dem Betrieb einer Sauna auch getan
hat. Es ist daher bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn im vorliegenden
Fall nicht auf eine Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der
Beschwerdegegnerin geschlossen wurde, die derjenigen eines Arbeitnehmers sehr
nahe kommt. Zwar drückt sich das Kantonsgericht unzutreffend aus, wenn es eine
rechtliche Abhängigkeit zu verlangen scheint, jedoch wird aus den Erwägungen
klar, dass es die Annahme eines arbeitsvertragsähnlichen Verhältnisses deshalb
ablehnte, weil die Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der
Beschwerdegegnerin nicht eine derart grosse Intensität erreichte, welche die
Anwendung der Schutznormen des Arbeitsvertrages erheischen würde. Dieser
Beurteilung des Ausmasses der Abhängigkeit des Beschwerdeführers ist
beizupflichten.

6.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten
werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde,
entfällt eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht St. Gallen, III.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer