Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.53/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_53/2008 /len

Urteil vom 19. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard Stoessel.

Gegenstand
Sorgfaltspflicht des Anwalts,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 1. Kammer,
vom 18. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war vom 5. August 1988 bis zum 30. April 1994 bei
der Firma X.________ AG angestellt. Am 8. Juli 1993 meldete er sich bei der
Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von Leistungen wegen einer
Hautkrankheit an. Am 28. Oktober 1993 erlitt er einen Autounfall und zog sich
ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu. Hierauf leistete die SUVA Taggelder
für eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis zum 6. Oktober 1994 und vom 7.
Oktober 1994 bis zum 20. November 1994 für eine 25 %-ige Arbeitsunfähigkeit.
Vom 10. Oktober 1994 bis zum 12. Dezember 1995 bezog der Beschwerdeführer
Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Vom 13. Dezember 1995 bis 12. März 1996
fand in einer Eingliederungsstätte eine berufliche Abklärung statt, in welcher
der Beschwerdeführer als nicht vermittelbar eingestuft wurde. Am 9. Mai 1996
meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Bezug von
Leistungen. Die SUVA sprach ihm am 4. Juni 1996 eine Invalidenrente von 15 % ab
dem 1. März 1996 zu. Die dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die Rente
auf 70 % festzusetzen, wurde am 8. September 1999 abgewiesen. Der
Beschwerdeführer fand sich mit diesem Entscheid ab.

B.
Mit Klage vom 13. Januar 1999 verlangte der Beschwerdeführer, vertreten durch
B.________ (Beschwerdegegner), beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau von
der Pensionskasse der X.________ AG vom 1. Juni 1994 bis 31. Oktober 1994 bzw.
ab März 1997 eine volle Invalidenrente gemäss BVG. Die Klage wurde am 8.
September 1999 abgewiesen, und zwar für die Zeit vom 1. Juni 1994 bis 31.
Oktober 1994 wegen bereits erfolgter anderweitiger Entschädigung
(Überentschädigungsverbot), für die Zeit ab 1. März 1997 mangels sachlichen und
zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers,
wie sie im Zeitraum bestand, als dieser bei der Pensionskasse der X.________ AG
versichert war, und der ab 1. März 1997 bestehenden Invalidität. Der
Beschwerdeführer verzichtete darauf, dieses Urteil beim Eidgenössischen
Versicherungsgericht anzufechten, weil der Beschwerdegegner die Anfechtung als
aussichtslos bezeichnete.

C.
Mit Klage vom 18. Juli 2003 belangte der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner
vor dem Bezirksgericht Kulm auf Zahlung von Fr. 585'280.-- nebst Zins als
Ersatz für Schaden aus sorgfaltswidriger Mandatsführung. Das Bezirksgericht
schützte die Klage im Umfang von Fr. 436'346.15 nebst Zins. Davon entfallen Fr.
35'999.65 auf die Unterlassung der Verjährungsunterbrechung und Fr.
400'346.50.-- auf die nach Auffassung des Bezirksgerichts unrichtige
Einschätzung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das im
Klageverfahren ergangene Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts vom 8.
September 1999. Das Bezirksgericht hielt dafür, bei der dem Beschwerdeführer
attestierten medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit in der Zeit von
November 1994 bis September 1995 könne von einer Wiedererlangung der
Leistungsfähigkeit nicht die Rede sein. Der sachliche und zeitliche
Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers während der
Dauer der Versicherung bei der Pensionskasse der X.________ AG und seiner
Invalidität ab 1. März 1997 sei daher gegeben.
Auf Appellation des Beschwerdegegners und Anschlussappellation des
Beschwerdeführers sprach das Obergericht des Kantons Aargau dem
Beschwerdeführer am 18. Dezember 2007 in teilweiser Gutheissung der Klage Fr.
35'999.65 nebst 5 % Zins seit dem 1. August 2003 zu. Soweit mit der Klage mehr
oder anderes verlangt wurde, wies es diese in Ziff. 1.2 des Dispositivs ab, da
es bezüglich der unterlassenen Anfechtung des Urteils des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 8. September 1999 eine Sorgfaltspflichtsverletzung des
Beschwerdegegners verneinte.

D.
Der Beschwerdeführer erhebt Beschwerde in Zivilsachen mit den Anträgen, Ziffer
1.2 des Dispositivs des Urteils des Obergerichts vom 18. Dezember 2007 sei
aufzuheben und der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm zusätzlich [zu dem
vom Obergericht zugesprochenen Betrag] Fr. 403'640.-- nebst Zins zu 5 % ab dem
1. August 2003 zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werden kann. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Voraussetzungen der form- und fristgerecht eingereichten Beschwerde in
Zivilsachen sind vorliegend erfüllt, so dass auf das Rechtsmittel grundsätzlich
einzutreten ist.

1.2 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil grundsätzlich den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhaltes kann
nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249
E. 1.2.2). Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der
Vorinstanz anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen
Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder
darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären.
Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten
Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen offensichtlich
unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz,
die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E.
1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4).

2.
2.1 Vor Bundesgericht ist einzig noch die Frage streitig, ob der
Beschwerdegegner seine Sorgfaltspflichten als Anwalt verletzt hat, indem er dem
Beschwerdeführer von einem Weiterzug des Urteils des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 8. September 1999 abgeraten hat und ob die Vorinstanz Art.
398 OR verletzt hat, indem sie dies verneinte.

2.2 Die Vorinstanz ging davon aus, ein Anwalt verletze seine Sorgfaltspflicht,
wenn er seinen Mandanten in Verkennung der offensichtlich guten Erfolgschancen
vom Weiterzug eines Urteils abhält. Der Mandant, der daraus
Schadenersatzansprüche ableite, habe jedoch zu beweisen, dass er im
betreffenden Rechtsmittelverfahren obsiegt hätte. Der Beschwerdeführer habe
daher nachzuweisen, dass er das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 8. September 1999 erfolgreich hätte anfechten können.

2.3 Bezüglich des mit Klage vom 13. Januar 1999 geltend gemachten Anspruchs auf
eine Invalidenrente gegenüber der Pensionskasse der X.________ AG führte die
Vorinstanz aus, nach Art. 23 lit. a BVG genüge für die Entstehung eines
Anspruchs auf eine Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, dass die
Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat, einsetzte, als die
betroffene Person noch bei der Vorsorgeeinrichtung versichert war. Die
Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung werde nach der höchstrichterlichen
Rechtsprechung durch eine (kurzfristige) Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit
nicht ausgeschlossen; vielmehr bleibe die frühere Vorsorgeeinrichtung zur
Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn zwischen der Arbeitsunfähigkeit,
die noch während des Versicherungsverhältnisses (inkl. der Nachdeckungsfrist
von Art. 10 Abs. 3 BVG) bestand, und der später eingetretenen Invalidität ein
sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang sei
zu verneinen, wenn die Invalidität oder deren Verschlimmerung auf eine neu
hinzugetretene Ursache zurückzuführen sei.

2.4 Nach eingehender Würdigung der im Recht liegenden medizinischen Unterlagen
gelangte die Vorinstanz zum Ergebnis, zwischen der bis Ende Mai 1994 gegebenen
und der ab 13. März 1996 attestierten Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
fehle es sowohl am zeitlichen als auch am sachlichen Konnex. Zum letzteren
führte die Vorinstanz aus, die Arbeitsunfähigkeitsatteste bis Ende Mai 1994
(bzw. bis 18. November 1994) des Hausarztes seien allein wegen der
Hautkrankheit oder des Schleudertraumas der Halswirbelsäule ausgestellt worden.
Die darin erscheinenden Hinweise auf eine depressive Verstimmung reichten nicht
aus, um darzutun, dass diese für sich allein genommen die Arbeitsfähigkeit
überhaupt, geschweige denn wesentlich beeinträchtigt hätte. Offenbar habe die
depressive Verstimmung denn auch nie ein Ausmass angenommen, das den Hausarzt
veranlasst hätte, den Beschwerdeführer deswegen einem Facharzt zu überweisen.
Depressive Verstimmungen zufolge psychosozialer oder soziokultureller Faktoren,
auf welche die SUVA-Kreisärzte die psychischen Auffälligkeiten des
Beschwerdeführers zurückgeführt hätten, vermöchten nach der Rechtsprechung (BGE
127 V 299) von vornherein keine Invalidität zu belegen. Demgegenüber sei die
Berentung ab März 1997 aufgrund der psychiatrischen Beurteilung vom Dezember
1997 erfolgt, wonach beim Beschwerdeführer eine rezidivierende depressive
Störung und momentan eine schwere Episode mit psychotischen Symptomen sowie
eine posttraumatische Belastungsreaktion vorliege. Daraus leitet die Vorinstanz
ab, der Gesundheitsschaden, wie er 1996/1997 bestand und zur Rente geführt hat,
sei nicht mehr mit jenem vom Mai 1994 identisch. Da der Psychiater in seinem
Bericht offensichtlich diverse - auch falsche (z. B. betreffend die Schwere des
Autounfalls und die Arbeitsversuche) - Angaben des Beschwerdeführers ungeprüft
übernommen hatte, stellte die Vorinstanz dessen Beurteilung in Frage, wonach
sich die heutige Depression des Beschwerdeführers mit psychotischen Anteilen
aus dem "schweren Autounfall" vom 23. Oktober 1993 entwickelt habe und
verschiedene Arbeitsversuche gescheitert seien, zumal feststehe, dass der
Beschwerdeführer bereits auf die Hauterkrankung mit einer depressiven
Verstimmung reagiert habe.

2.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, bei der Beurteilung der Frage nach dem
zeitlichen und sachlichen Konnex handle es sich um eine Rechtsfrage. Im
speziellen gehe es um die Anwendung von Art. 26 Abs. 3 BVG wie auch um Art. 45
in Verbindung mit Art. 50 lit. a des Pensionskassenreglements. Der
Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz das
bundesrechtliche Konzept des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs
verkannt haben soll, was auch nicht ersichtlich ist (vgl. dazu BGE 134 V 20 E.
3.2; 130 V 270 E. 4.1. S. 275 mit Hinweisen).

2.6 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe den psychiatrischen
Bericht hinsichtlich des sachlichen Zusammenhangs falsch und aktenwidrig
gewürdigt. Damit kritisiert er die vorinstanzliche Beweiswürdigung. Diese
Kritik genügt indessen den in der Erwägung 1.2 dargelegten
Begründungsanforderungen kaum und vermag jedenfalls die Unhaltbarkeit der
Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht aufzuzeigen. Der Beschwerdeführer setzt
sich mit den Gründen, welche die Vorinstanz veranlassten, nicht in allen Teilen
auf den Bericht des Psychiaters abzustellen, nicht auseinander. Er weist
lediglich darauf hin, dieser habe festgestellt, der Gesundheitsschaden bestehe
seit 1993. Dabei lässt der Beschwerdeführer ausser Acht, dass nach der
unangefochtenen Feststellung der Vorinstanz die Erstbehandlung beim Psychiater
am 16. April 1997 erfolgte und gestützt auf dessen Bericht der Hausarzt, der
den Beschwerdeführer in der Zwischenzeit betreut hatte, auf Anfrage, ob die
Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychischen Gründen schon vor dem
16. April 1997 vorgelegen habe, deren Beginn auf den 13. März 1996 festsetzte.
Der Hausarzt, der als einziger den Beschwerdeführer vor und nach der Phase, in
welcher dieser Arbeitslosengeld bezog, betreute, attestierte diesem somit auch
retrospektiv für die Zeit vom 19. November 1994 bis zum März 1996 weder eine
vollständige noch auch nur eine teilweise Arbeitsunfähigkeit. Indem die
Vorinstanz daraus schloss, eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers seit 29. Juni 1993 sei nicht nachgewiesen, verstiess sie
nicht gegen das Willkürverbot. Daran würde sich auch nichts ändern, wenn der
Nachweis einer 25 %-igen Invalidität über die ganze Zeit für die Entstehung der
Leistungspflicht der Pensionskasse genügt haben sollte, wie der
Beschwerdeführer vorbringt, geht doch der Arzt, auf dessen Angaben die
Vorinstanz willkürfrei abstellte, von einer vollen Arbeitsfähigkeit zwischen
dem 19. November 1994 und dem 12. März 1996 aus, wenngleich der
Beschwerdeführer in dieser Phase arbeitslos blieb. Dass er in dieser Zeit eine
SUVA-Rente von 15 % bezog, bedeutet entgegen seiner Meinung ebenfalls nicht,
dass seine Arbeitsfähigkeit zu 15 % eingeschränkt war. Vielmehr berücksichtigt
diese Rente, dass er trotz 100 %-iger Arbeitsfähigkeit mit den ihm noch
zumutbaren Tätigkeiten auf dem Arbeitsmarkt ein etwas geringeres Einkommen
erzielen würde (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
8. September 1999, E. 4). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers führt eine
festgestellte psychotherapeutische Behandlungsbedürftigkeit nicht
notwendigerweise zur Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen. Eine solche
ergibt sich im vorliegenden Fall entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers
auch nicht aus den Berichten der Kreisärzte. Schliesslich ist nicht
ersichtlich, inwieweit eine behauptete Aussage der Arbeitgeberin, wonach der
Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit nie mehr werde ausüben können, für
die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers als solche Beweis bilden und gegen
die übrigen Beweise, namentlich die Beurteilung des behandelnden Arztes,
aufkommen könnte. Damit ist nicht ersichtlich ist, inwiefern es dem
Beschwerdegegner hätte gelingen müssen, das Eidgenössische Versicherungsgericht
davon zu überzeugen, dass entgegen der Einschätzung des kantonalen
Versicherungsgerichts ein zeitlicher und sachlicher Konnex zwischen der
Arbeitsunfähigkeit bis Ende Mai 1994 und der von der IV anerkannten Invalidität
seit 1996/97 bestand. Demnach erweist sich die Rüge der willkürlichen
Beweiswürdigung als unbegründet.

2.7 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die
Beweislast falsch verteilt, da die Pensionskasse seine leistungsaufhebende
Arbeitsfähigkeit hätte nachweisen müssen, lässt er ausser Acht, dass die
Vorinstanz diese Arbeitsfähigkeit festgestellt und die sachliche Konnexität
verneint hat. Bei diesem positiven Beweisergebnis wird die Frage der
Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.; 119 II
114 E. 4c S. 117, je mit Hinweisen).

3.
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie
annahm, der Beschwerdegegner habe seine anwaltlichen Sorgfaltsplichten nicht
verletzt, indem er dem Beschwerdeführer von der Anfechtung des Urteils des
Versicherungsgerichts das Kantons Aargau vom 8. September 1999 abriet. Demnach
ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der
Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Gelzer