Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.538/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_538/2008 /len

Urteil vom 2. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Christian Kummerer,

gegen

SIA-Schiedsgericht mit Sitz in Arlesheim,
X.________ AG,
vertreten durch Advokat Alexander Imhof,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Schiedsgerichtsbarkeit; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 16. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Januar 2003 unterzeichneten A.________ (Beschwerdeführer) namens der
Bauherrschaft "Baukonsortium B.________" und C.________ als Architekt, dem auch
die Bauleitung oblag, einen Kostenvoranschlag für das "Projekt 2002/03
B.________, Mehrfamilienhaus mit Einstellhalle". Für dasselbe Projekt 2002/03
wurde für die Baumeisterarbeiten ein Werkvertrag mit der X.________ AG
(Beschwerdegegnerin) als Unternehmerin abgeschlossen, den C.________ am 26.
März 2003 sowohl als Architekt als auch für die Bauherrschaft unterzeichnete,
für letztere mit dem Zusatz "i. A.". In diesem Vertrag wird wiederum das
Baukonsortium B.________ als Bauherr bezeichnet. Der Vertrag nennt Arlesheim
als Gerichtsstand, verweist in den vorgedruckten allemeinen Bestimmungen auf
die SIA-Norm 118 als weitere Vertragsgrundlage und enthält in Art. 14 folgende
Schiedsvereinbarung:
"Falls aus diesem Vertrag Streitigkeiten entstehen, so werden sie, gestützt auf
die Zivilprozessordnung des Kantons (jeweiliger Sitz der Bauherrschaft), durch
ein Schiedsgericht entschieden. Massgebend für die Bildung und das Verfahren
eines solchen Schiedsgerichtes ist die Wegleitung des (sic!) SIA-Richtlinie
150."

B.
Die Beschwerdegegnerin hat in der Folge, als ein Restbetrag ihrer Forderung
unbezahlt blieb, ein Schiedsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet.
Dieser bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, er
habe den die Schiedsklausel enthaltenden Werkvertrag nicht unterzeichnet. Das
SIA-Schiedsgericht wies die Unzuständigkeitseinrede mit Zwischenurteil vom 6.
März 2008 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe mit
seinem Verhalten, der Überweisung von insgesamt Fr. 691'454.35 in diversen
Teilbeträgen an die Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 18. Dezember 2002 bis
zum 13. Juli 2004, belegt, dass er den Werkvertrag und damit auch die
Schiedsklausel genehmige. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen
diesen Zwischenentscheid gestützt auf Art. 9 i.V.m. Art. 36 lit. b des
Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 (SGS/BL 222.1)
erhobene Nichtigkeitsbeschwerde am 16. September 2008 ab.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit "zivilrechtlicher
Beschwerde", der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die sachliche
Zuständigkeit des SIA-Schiedsgerichts zur Beurteilung der Klage zu verneinen.
Seinem Gesuch um aufschiebende Wirkung gab das Bundesgericht mit Verfügung vom
12. Dezember 2008 statt. Die Beschwerdegegnerin stellt das Rechtsbegehren, auf
die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. Das
Kantonsgericht Basel-Landschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
auf diese einzutreten ist. Das Schiedsgericht hat auf Vernehmlassung
verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit dem selbständig eröffneten Beschluss über die Zuständigkeit des
Schiedsgerichts in einer Zivilsache hat das Kantonsgericht als letzte kantonale
Instanz einen grundsätzlich der Beschwerde zugänglichen Zwischenentscheid
gefällt (Art. 92 Abs. 1 BGG). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem
der Hauptsache. Diese betrifft eine Forderung aus Werkvertrag, mithin eine
Zivilsache, deren Streitwert den Betrag von Fr. 30'000.-- übersteigen muss,
damit Beschwerdefähigkeit gegeben ist (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c, Art. 72 Abs.
1 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).

1.1 Die Höhe der Klageforderung geht weder aus dem Entscheid des Schieds- noch
aus jenem des Obergerichts hervor. Der Beschwerdeführer behauptet einzig, die
Streitwertgrenze gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG werde erreicht, ohne den Streitwert
zu bezeichnen. Hingegen zeigt die Beschwerdegegnerin in ihrer dem
Beschwerdeführer zugestellten Vernehmlassung durch Einreichung ihres Schreibens
vom 14. August 2006 an den Beschwerdeführer, ihres Antrags an das
Kantonsgericht zur Bestellung eines Schiedsgerichts vom 19. September 2006
sowie ihrer Eingabe vom 11. Dezember 2006 an die Schiedsrichter auf, dass der
Streitwert Fr. 29'853.60 beträgt. Dasselbe ergibt sich aus der Berechnung des
ausstehenden Betrages in der Eingabe der Beschwerdegegnerin an das
Schiedsgericht vom 24. Mai 2007 (Ziff. 3, S. 5). Entgegen der Behauptung des
Beschwerdeführers liegt somit der Streitwert unter der für die Zulässigkeit der
Beschwerde in Zivilsachen massgeblichen Grenze von Fr. 30'000.--.

1.2 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist sehr
restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die
Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht,
handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE
134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die
Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein
allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich
geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts
herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Zu berücksichtigen ist
dabei auch, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der umstrittenen
Rechtsfrage überhaupt je erreicht werden kann (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117
f.). In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen,
inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (BGE 133 III 439 E.
2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts
sein, selbst nach den Gründen zu suchen (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4295 Ziff. 4.1.2.4, Art. 39
Abs. 2 Satz 2).

1.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, diese betreffe mit der Frage, ob es
möglich und zulässig sei, "dass eine nicht bevollmächtigte Person in einem
Werkvertrag zu Lasten des unrechtmässig Vertretenen auf den verfassungsmässig
geschützten Wohnsitzgerichtsstand gemäss Art. 30 Abs. 2 BV verzichten kann",
zweifellos eine solche von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs.
2 lit. a BGG. Damit zeigt der Beschwerdeführer indessen in keiner Weise auf,
dass die Beantwortung der sich vorliegend tatsächlich stellenden Rechtsfrage,
ob die Genehmigung des durch einen Dritten in fremdem Namen abgeschlossenen
Vertrages auch die darin figurierende Schiedsklausel erfasst, nicht nach
bereits durch die Rechtsprechung etablierten Grundsätzen des
Stellvertretungsrechts beurteilt werden kann. Gestützt auf die Begründung des
Beschwerdeführers (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung ersichtlich.

2.
Aus den dargelegten Gründen steht dem Beschwerdeführer das von ihm ergriffene
Rechtsmittel der Beschwerde in Zivilsachen nicht zur Verfügung, weshalb nicht
darauf einzutreten ist. Eine Konversion in eine subsidiäre
Verfassungsbeschwerde kommt nicht in Frage, zumal der Beschwerdeführer
keinerlei hinreichend begründete Rüge der Verletzung von Verfassungsrecht
erhebt. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin X.________ AG für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak