Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.536/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_536/2008 /len

Urteil vom 10. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.F.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Hunziker-Blum,

gegen

Bank X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Bernet.

Gegenstand
Kontovertrag; Bankvollmacht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
B.F.________, der Vater von A.F.________ (Beschwerdeführer), eröffnete 1981 bei
der damaligen Bank G.________ (die Bank G.________ fusionierte 1998 mit der
Bank X.________; Beschwerdegegnerin) im Namen des Beschwerdeführers ein in
Schweizer Franken zu führendes Konto und Wertschriftendepot mit der Konto Nr.
1.________. Als Identifikationsnachweis legte B.F.________ den Pass
CH2.________ vor. Als Korrespondenzsprache wurde Deutsch und als
Korrespondenzadresse Frau C.F.________, H.________-Strasse, in J.________,
angegeben. Unter "Besondere Instruktionen" wurde festgehalten, dass bis zur
Volljährigkeit des Beschwerdeführers der Vater B.F.________
verfügungsberechtigt sei.
Am 8. Februar 1986 unterzeichnete der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer
einen Antrag zur Kontoeröffnung, mit welchem ein in Schweizer Franken zu
führendes Konto und Wertschriftendepot eröffnet wurde. Das Konto, ein
Jugendsparheft (JSK), und Wertschriftendepot erhielten wiederum die Konto Nr.
1.________. Als rechtliches Domizil des Beschwerdeführers wurde
H.________-Strasse, in J.________, und als Beruf Student angegeben. Als
Identifikationsnachweis diente erneut der Pass CH2.________. Die Korrespondenz
sollte unverändert in Deutsch erfolgen und weiterhin an Frau C.F.________,
H.________-Strasse, in J.________, gesandt werden. Gleichentags unterzeichnete
der Beschwerdeführer eine Bankvollmacht zugunsten seines Vaters. Die
Bankvollmacht hatte folgenden Wortlaut:
"Ich Unterzeichnende(r)
A.F.________
wohnhaft in England
erteile(n) unbeschränkte Vollmacht, mit dem Recht zur Substitution, an
Herrn B.F.________, H.________-Strasse, in J.________
zu meiner Vertretung gegenüber der Bank G.________ in Basel und insbesondere
zur Verfügung über die sämtlichen auf meinen Namen bei ihm hinterlegten
Vermögenswerte und zur Eingehung von Verbindlichkeiten.
Demzufolge ist mein Bevollmächtigter insbesondere befugt, rechtsverbindlich in
meinem Namen Titel zu hinterlegen, zu kaufen, zu verkaufen, zu verpfänden, zu
konvertieren und zurückzuziehen, alle Einzahlungen oder Abhebungen in
irgendwelcher Form, sei es durch Checks oder auf andere Weise, vorzunehmen alle
Abrechnungen, Quittungen, Entlastungen, Richtigbefunde, Abtretungen sowie
Übertragungen zu unterzeichnen, Wechsel, Checks, Anweisungen oder ähnliche
Papiere irgendwelcher Art auszustellen, anzunehmen, zu indossieren oder zu
quittieren, sich Korrespondenzen, Rechnungs- und Depotauszüge sowie
Aufstellungen aushändigen zu lassen, einen Gerichtsstand zu erwählen, ausserdem
alles zu tun, was er als nützlich oder erforderlich erachtet. Diese Vollmacht
umfasst auch Verfügungen des Bevollmächtigten zu eigenen Gunsten.
Der Bevollmächtigte ist berechtigt, für sich allein zu handeln.
[...]
London, 8.2.1986
[...]"
Ende 1986 lagen rund CHF 250'000.-- auf dem Konto des Beschwerdeführers, die
aber nicht vom Beschwerdeführer stammten. Wie bereits vor 1986 kümmerte sich in
der Folge ausschliesslich B.F.________ um das Konto. Der Beschwerdeführer
selber hat nie Vermögenswerte in diese Kontobeziehung eingebracht.
Am 18. Mai 1991 unterzeichnete der Beschwerdeführer sodann für das Konto/Depot
Nr. 1.________ die "Erklärung bei Eröffnung eines Kontos oder Depots" resp. das
sogenannte Formular A. Als an den einzubringenden Werten wirtschaftlich
berechtigt gab er sich selber sowie seine beiden Geschwister D.F.________ und
E.F.________, alle drei wohnhaft an der H.________-Strasse in J.________, an.
Vom 9. Juni 1997 datiert ein von B.F.________ im Namen des Beschwerdeführers
mit der Beschwerdegegnerin geschlossener Portfolio Management Vertrag. Die
Beschwerdegegnerin war beauftragt, die Vermögenswerte auf dem Konto Nr.
1.________ nach freiem Ermessen in Aktien anzulegen.
Aus einem Schreiben von B.F.________ an die Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober
1998 geht hervor, dass er am Vortag den Portfolio Management Vertrag gekündigt
hatte. B.F.________ beabsichtigte, die Verwaltung des Kontos selber zu
übernehmen, sich auf einige wenige Aktien zu spezialisieren und aktiv Handel
mit Profit zu treiben.
Am 11. März 1999 erhöhte die Beschwerdegegnerin auf Antrag von B.F.________
eine bereits bestehende Kreditlinie von CHF 4'500'000.-- auf CHF 5'000'000.--.
Von 1998 bis 2001 kaufte und verkaufte B.F.________ Wertpapiere spekulativen
Charakters, vor allem an der NASDAQ. Die sogenannten "net assets" auf dem Konto
Nr. 1.________ entwickelten sich folgendermassen:
"31. Dezember 1999 USD 7'010'997
31. März 2000 USD 6'537'954
30. Juni 2000 USD 4'758'106
30. September 2000 USD 4'024'549 "
Dann folgte der Zusammenbruch an der Börse und es ergaben sich folgende Saldi:
"31. Dezember 2000 USD 822'156
31. März 2001 USD 814'711
30. Juni 2001 USD 873'497"
B.F.________ teilte der Beschwerdegegnerin am 18. August 2000 mit, es solle
keine Post mehr nach J.________ gesendet werden und instruierte sie dann am 30.
September 2000, die Post banklagernd aufzubewahren. Mit Schreiben vom 19.
Dezember 2000 verlangte B.F.________ schliesslich, die zukünftige Korrespondenz
in Englisch an ihn, c/o L.________-Strasse, London, England, zu schicken.
Zwischen Oktober und Ende Dezember 2000 brachte B.F.________ seine
Unzufriedenheit mit der Entwicklung auf dem Konto Nr. 1.________ und der
Beratung der Beschwerdegegnerin in mehreren Schreiben an diverse Exponenten und
Organe der Beschwerdegegnerin zum Ausdruck.
Mit Schreiben vom 27. Dezember 2000 ersuchte die Beschwerdegegnerin
B.F.________ um die Vervollständigung des "Tax Form US Withholding Tax". Dieser
Aufforderung kam der Beschwerdeführer nicht nach.
Am 31. Januar 2001 kündigte die Beschwerdegegnerin die Kontobeziehung Nr.
1.________ und die ausstehende Kreditlinie fristlos und verlangte von
B.F.________, die ausstehende Kreditschuld von USD 653'608.84 bis 16. Februar
2001 zurückzubezahlen, ansonsten die sich im Depot befindlichen Titel verwertet
würden. Die Beschwerdegegnerin sandte die Kündigung an die von B.F.________
zuletzt bekannt gegebene Adresse in London, übermittelte diese ebenfalls per
Fax an die Faxnummer von B.F.________ in K.________ und hielt diese ausserdem
noch banklagernd. Die Kündigung konnte B.F.________ in London nicht zugestellt
werden und wurde von der Post retourniert. Die Beschwerdegegnerin sandte diese
deshalb am 7. Februar 2001 schliesslich auch noch an die Adresse in J.________.
Die Beschwerdegegnerin verkaufte am 26. und 27. Februar 2001 mehrere Titel aus
dem Depot des Kontos Nr. 1.________, um den ausstehenden Kredit abzulösen. Auf
Instruktion von B.F.________ sollten die restlichen Titel auf ein Konto bei der
Bank M.________ in Gibraltar überwiesen werden. Die Überweisung stellte sich
dann aber als unmöglich heraus. Die Beschwerdegegnerin versuchte daraufhin am
6. Juli 2001 und 15. August 2001 vergeblich, B.F.________ den Schlusssaldo von
USD 873'858.34 mit einem Check auszustellen.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2002 teilten N.________ Solicitors der
Beschwerdegegnerin mit, sie seien von B.F.________ mit dem Transfer der
Vermögenswerte, die die Beschwerdegegnerin für die Familie F.________ halte,
auf ihr Klientenkonto bei der Bank O.________ beauftragt worden. Sie würden die
Beschwerdegegnerin die vollständigen Details wissen lassen. Die
Beschwerdegegnerin wandte sich daraufhin am 21. Januar 2002 an B.F.________,
machte ihn darauf aufmerksam, dass sie ohne entsprechende Vollmacht nicht
befugt sei, der Aufforderung von N.________ Solicitors Folge zu leisten und bat
ihn, die Überweisungsinstruktion zu bestätigen. Mit Faxschreiben vom 23. Januar
2002 bestätigte B.F.________, dass die betreffenden Vermögenswerte und zwei
Briefumschläge dem Klientenkonto von N.________ Solicitors bei der Bank
O.________ zu überweisen seien. Gestützt auf diese Instruktion sandte die
Beschwerdegegnerin am 24. Januar 2002 einen Check [über USD 873'858.34], zwei
Briefumschläge sowie die seit August 2000 bis Januar 2001 banklagernd gehaltene
Korrespondenz an N.________ Solicitors.
In der Folge verlangte der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin
erfolglos die Auszahlung des Schlusssaldos an ihn.

B.
Der Beschwerdeführer gelangte mit Teilklage vom 13. Februar 2006 an das
Handelsgericht des Kantons Zürich und beantragte mit in der Replik geändertem
Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei unter Vorbehalt von Nachklagen zu
verpflichten, ihm Fr. 30'000.-- nebst Zins, eventuell USD 18'750.-- nebst Zins
zu bezahlen. Zur Begründung führte er zum einen an, die Beschwerdegegnerin habe
nicht mit befreiender Wirkung die Instruktion des Bevollmächtigten,
B.F.________, befolgen dürfen, den Schlusssaldo auf ein Klientenkonto von
N.________ Solicitors zu überweisen. Zum anderen sei der tatsächliche
Schlusssaldo höher als der überwiesene Betrag gewesen. Ihm stehe deshalb nach
wie vor ein Erfüllungsanspruch zu.
Das Handelsgericht wies die Klage am 30. September 2008 ab.

C.
Gegen das betreffende Urteil des Handelsgerichts erhob der Beschwerdeführer
Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und
die Klage gutzuheissen, eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das
Handelsgericht zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Handelsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten werden
kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1 BGG). Für
Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können, darf kein
kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527).
Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so ist daher auf Rügen,
die mit diesem Rechtsmittel einer weiteren kantonalen Instanz hätten
vorgetragen werden können, mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen
Entscheids nicht einzutreten.
Der Beschwerdeführer hat gegen das Urteil des Handelsgerichts vom 30. September
2008 keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich
erhoben. Dennoch macht er eine Verletzung des Grundsatzes der Rechtsanwendung
von Amtes wegen geltend. Die Rüge der Verletzung eines wesentlichen
Verfahrensgrundsatzes hätte indessen dem Kassationsgericht nach § 281 Ziff. 1
ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden können. Dazu gehört auch
das Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen, wie es explizit in § 57 ZPO/ZH
statuiert wird (FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 1997, N. 16 zu § 281, u.a. mit Hinweis auf § 57
ZPO/ZH; vgl. auch BGE 133 III 585 E. 3.4 S. 587). Auf die Rüge der Verletzung
des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes wegen kann somit im vorliegenden
Beschwerdeverfahren mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzuges nicht
eingetreten werden.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2) ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133
III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2).
Nachdem der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Handelsgerichts keine
kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, ist er vorliegend allerdings mit
Sachverhaltsrügen nach Art. 105 Abs. 2 BGG ausgeschlossen, soweit er sie mit
Rechtsverletzungen begründet, die das Kassationsgericht auf
Nichtigkeitsbeschwerde hin hätte prüfen können (Erwägung 1 vorne), wie
namentlich Verletzungen des rechtlichen Gehörs oder des Willkürverbots (BGE 133
III 585 E. 3.4 S. 587 f.). Demnach kann auf die Beschwerde namentlich nicht
eingetreten werden, soweit der Beschwerdeführer den Sachverhalt gestützt auf
die Rüge ergänzen will, die Vorinstanz sei auf im strittigen Zusammenhang
bedeutsame Vorbringen betreffend Sorgfalts- und Treuepflichtverletzungen der
Beschwerdegegnerin nicht eingegangen und habe insoweit "bundesrechtliche
Tatsachen" unvollständig im Sinne von Art. 105 BGG erhoben. Denn damit macht er
sinngemäss geltend, der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt sei infolge
einer Gehörsverletzung unvollständig.
Beide Parteien weichen in ihren Rechtsschriften von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz ab oder erweitern diese. Da sie dazu keine
zulässigen Sachverhaltsrügen gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG
substantiieren, haben ihre Vorbringen insoweit unbeachtet zu bleiben und ist
auf Rügen, die gestützt auf diese erhoben werden, nicht einzutreten.

3.
Strittig ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Kontosaldo unter
den gegebenen Umständen gestützt auf die ihr kundgegebene Vollmacht des
Beschwerdeführers und die Instruktion des Bevollmächtigten mit befreiender
Wirkung an die N.________ Solicitors überweisen konnte. Etwas anders macht der
Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner - im vorliegenden Verfahren unzulässigen
(Erwägung 1 vorne) - Rüge der Verletzung der richterlichen Pflicht zur
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht geltend.
Die Vorinstanz erwog, sowohl der Erfüllungsanspruch aus der Bankbeziehung
zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin als auch die Wirkungen
der Bevollmächtigung von B.F.________ im Zusammenhang mit der von der
Beschwerdegegnerin vorgenommenen Überweisung seien nach schweizerischem Recht
zu beurteilen. Diese Erwägungen sind zutreffend und werden im vorliegenden
Verfahren nicht in Frage gestellt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Art. 104 und 107 OR verletzt,
indem sie ihm verweigert habe, die ihm aus dieser Bestimmung zustehende
nachträgliche Erfüllung mit Verzugszins zugesprochen zu erhalten, und ihn statt
dessen auf ein Schadenersatzbegehren verwiesen habe.
Die Rüge geht an der Sache vorbei. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer
nicht auf einen Schadenersatzanspruch an Stelle eines wegen Unmöglichkeit im
Sinne von Art. 119 OR untergegangenen Erfüllungsanspruchs verwiesen, wie er
dazu geltend macht. Sie entschied vielmehr, der Erfüllungsanspruch des
Beschwerdeführers, konkret der Anspruch auf Auszahlung des Kontosaldos, sei
durch Erfüllung mit befreiender Wirkung untergegangen, indem die
Beschwerdegegnerin den Saldo auf das Klientenkonto von N.________ Solicitors
überwiesen habe. Weshalb sie damit die angerufenen Bestimmungen verletzt haben
soll, ist nicht nachvollziehbar.

5.
Die Vorinstanz entschied, die Beschwerdegegnerin habe den Schlusssaldo des
Kontos Nr. 1.________3 mit befreiender Wirkung gemäss der Weisung von
B.F.________ vom 23. Januar 2002 auf das Klientenkonto von N.________
Solicitors überweisen dürfen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Anspruch sei damit rechtswirksam erfüllt worden. Er müsse sich auf der von ihm
am 8. Februar 1986 unterzeichneten Vollmacht behaften lassen. Er habe diese nie
widerrufen. Die Vollmacht sei weder anlässlich der Unterzeichnung des Formulars
A beziehungsweise der Umwandlung des Jugendsparkontos in ein Privatkonto noch
durch die Kündigung der Kontobeziehung seitens der Beschwerdegegnerin
erloschen. Es seien keine Umstände dargetan und ersichtlich, anhand der die
Beschwerdegegnerin hätte erkennen können oder müssen, dass die Weisung von
B.F.________ zur Überweisung des Schlusssaldos den Interessen des
Beschwerdeführers als Kontoinhaber hätte zuwiderlaufen können und damit eine
Vollmachtsüberschreitung hätte angenommen werden müssen, zumal der
Beschwerdeführer selber unbestrittenermassen nie irgendwelche Vermögenswerte
auf das Konto eingebracht habe, das mehrheitlich von B.F.________ alimentiert
worden sei, und es sich dabei um eine Art Familienkonto gehandelt habe.

5.1 Der Beschwerdeführer macht unter dem Titel "kein Vorrang der Vollmacht
gegenüber den Treue- und Sorgfaltspflichten bei diesen Umständen" geltend, die
Beschwerdegegnerin hätte entgegen der Auffassung der Vorinstanz unter den
vorliegend gegebenen Umständen nicht auf die Vollmacht aus dem Jahre 1986
abstellen dürfen. Die Beschwerdegegnerin habe ihre Treue- und Sorgfaltspflicht
nach Art. 398 OR und ihre Schutzpflicht nach Art. 402 OR verletzt, indem sie
ihn als Kontoinhaber nicht kontaktiert habe, bevor sie die Überweisung
vorgenommen habe. Überdies habe die Vorinstanz Art. 397 Abs. 1 OR verletzt,
indem sie angenommen habe, der Beschwerdeführer hätte die Vollmacht trotz der
durch den Bevollmächtigten provozierten Kündigung der Kontobeziehung bestätigt,
und die Beschwerdegegnerin müsse nicht mit ihm Kontakt aufnehmen.

5.2 Diese Rügen gehen insoweit fehl, als nicht ersichtlich ist, inwieweit sich
aus Art. 402 OR "Schutzpflichten" der beauftragten Bank ergeben sollen, und als
sich vorliegend die Frage nicht stellt, ob aus den vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Umständen und Tatsachen auf die Verletzung einer Sorgfaltspflicht im
Sinne von Art. 398 OR zu schliessen wäre. Denn, ohne dass näher auf die
Rechtsnatur der zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehung eingegangen
werden muss, ist die Bank aufgrund der vertraglichen Beziehung, die zur
Errichtung des Kontos geführt hat, jedenfalls gehalten, dem Kontoinhaber auf
sein Verlangen hin das auf dem Konto bestehende Guthaben gemäss
Kontobedingungen auszuzahlen. Führt die Bank Weisungen eines unberechtigten
Dritten bzw. eines Bevollmächtigten aus, der den Umfang der ihm erteilten
Vollmacht überschreitet, wird sie grundsätzlich von ihrer Leistungspflicht
nicht befreit, und der Kontoinhaber kann auf der richtigen Erfüllung des
Kontosaldos beharren. Er verlangt in diesem Fall - wie die Vorinstanz
zutreffend erkannte - nicht Schadenersatz, der an die Voraussetzung einer
Sorgfaltspflichtverletzung der Bank geknüpft wäre (Art. 398 Abs. 2 OR), sondern
Erfüllung des Vertrages, weil sich die Bank nicht rechtswirksam von ihrer
Leistungspflicht befreit hat (BGE 132 III 449 E. 2 S. 451 f.; 112 II 450 E. 3a
S. 454; 111 II 263 E. 1a/b; 108 II 314 E. 2).

5.3 Es ist damit einzig zu prüfen, ob B.F.________ den Beschwerdeführer
gestützt auf die Vollmacht vom 8. Februar 1986 gegenüber der Beschwerdegegnerin
rechtswirksam vertreten konnte, mithin, ob sich jene gültig von ihrer
Leistungspflicht befreite, indem sie den Kontosaldo gemäss seiner Weisung
auszahlte.
Nach Art. 33 Abs. 2 OR beurteilt sich der Umfang einer durch Rechtsgeschäft
eingeräumten Ermächtigung nach dessen Inhalt, über den die Vorinstanz indessen
keine Feststellungen getroffen hat. Wird die Ermächtigung vom Vollmachtgeber
einem Dritten mitgeteilt, so beurteilt sich ihr Umfang diesem gegenüber nach
Massgabe der erfolgten Kundgebung (Art. 33 Abs. 3 OR). Wird die Ermächtigung
vom Vollmachtgeber dem Dritten mitgeteilt, so kann er nach Abschluss eines
Vertretungsgeschäfts, an das er entgegen Art. 32 Abs. 1 OR nicht gebunden sein
will, diesem Dritten nicht entgegenhalten, er habe tatsächlich keine Vollmacht
bzw. keine Vollmacht im kundgegebenen Umfang erteilt, es sei denn, der Dritte
habe oder müsste davon Kenntnis haben, sei mithin nicht gutgläubig im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 ZGB (ZÄCH, Berner Kommentar, N. 124 f. zu Art. 33 OR). Massgebend
für den Umfang der Vollmacht im Verhältnis zum gutgläubigen Dritten ist
demnach, wie der Dritte die Mitteilung über den Umfang der Vollmacht nach dem
Vertrauensprinzip (vgl. zu diesem BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E.
4.1. S. 611; 130 III 66 E. 3.2), d.h. ihrem Wortlaut und Zusammenhang und den
gesamten Umständen verstehen durfte und musste (vgl. zum Ganzen BGE 131 III 511
E. 3.1/3.2 S. 517 f.; 120 II 197 E. 2). Dabei steht dem Vertretenen der
Nachweis offen, dass der Dritte nicht mit dem gehörigen Mass an Sorgfalt
gehandelt hat, das nach den Umständen von diesem zu verlangen gewesen wäre, und
damit nicht gutgläubig war. Zerstört wird der gute Glaube vor allem dann, wenn
der Dritte erkannte oder hätte erkennen sollen, dass das abgeschlossene
Geschäft den Interessen des Vertretenen widerspricht, wobei aber keine
generelle Erkundungs- oder Nachforschungspflicht besteht (WATTER/SCHNELLER,
Basler Kommentar, N. 35 zu Art. 33 OR; ZÄCH, a.a.O., N. 156 zu Art. 33 OR).
Insoweit sind die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, aufgrund derer
er der Beschwerdegegnerin unsorgfältiges Handeln im Zusammenhang mit der
Überweisung des Kontosaldos vorwirft, von Bedeutung, unter dem Vorbehalt, dass
sie in den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz eine Stütze
finden.

5.4 Der Beschwerdeführer bestreitet im vorliegenden Verfahren nicht mehr, dass
die von ihm am 8. Februar 1986 zugunsten von B.F.________ unterzeichnete
Vollmacht rechtsgültig erteilt worden ist und von ihrem Wortlaut her die
erteilte Weisung abdeckt, den Schlusssaldo des Kontos auf das Kundenkonto von
N.________ Solicitors zu überweisen.
Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin unter den gegebenen
Umständen auf die ihr mitgeteilte Vollmacht des Beschwerdeführers abstellen
durfte oder ob ihr dazu der gute Glaube fehlte, wie der Beschwerdeführer
sinngemäss geltend macht.
5.4.1 Der Beschwerdeführer beruft sich zunächst auf die im vorstehenden
Sachverhalt (lit. A) wiedergegebenen Feststellungen der Vorinstanz zum Verlauf
der Kontobeziehung und zur Rolle seines Vaters von der Eröffnung des
Jugendsparkontos im Jahre 1981 bis zur Auszahlung des Schlusssaldos nach der
fristlosen Kündigung der Kontobeziehung durch die Bank. Er hält dafür, die
Beschwerdegegnerin könne sich aufgrund des ungewöhnlichen und auch ungewöhnlich
voluminösen Verlaufs der Kundenbeziehung zu einem ihr unbekannten jungen Mann
nicht auf eine vor vierzehn Jahren unterzeichnete und nie durch Identifikation
verifizierte Vollmacht berufen, sondern sie hätte ihn kontaktieren müssen.
Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht, er sei der
Beschwerdegegnerin unbekannt gewesen bzw. von ihr nie vorschriftsgemäss als am
Konto wirtschaftlich Berechtigter und als Vollmachtgeber identifiziert worden,
beruft er sich auf tatsächliche Elemente, zu denen die Vorinstanz keine
Feststellungen getroffen hat, weshalb er damit nicht zu hören ist (Erwägung 2
vorne). Dasselbe gilt, soweit er geltend macht, die Kundenbeziehung sei
ungewöhnlich voluminös gewesen und für ihn als Verlagsangestellten hätten sich
auf dem Konto astronomische Summen befunden. Mangels entsprechender
Feststellungen ist der Beschwerdeführer auch nicht zu hören, wenn er sich
darauf beruft, seine Eltern hätten sich während der Geschäftsbeziehung mit der
Beschwerdegegnerin scheiden lassen, wobei er ohnehin nicht geltend macht, die
Beschwerdegegnerin hätte davon Kenntnis gehabt oder haben müssen.
Inwiefern der Verlauf der Kundenbeziehung im Übrigen in einer Weise
aussergewöhnlich gewesen sein soll, dass die Beschwerdegegnerin nicht mehr
gutgläubig auf die Vollmacht hätte abstellen dürfen und Nachforschungen darüber
anstellen müssen, ob die strittige Anweisung noch dem Willen des
Vollmachtgebers entspricht, legt der Beschwerdeführer nicht näher dar und ist
auch nicht erkennbar. Insbesondere ist darin nichts Aussergewöhnliches zu
sehen, dass die Vollmacht vierzehn Jahre vor der strittigen Überweisung erteilt
wurde und sich der Kontoinhaber, nach den Feststellungen der Vorinstanz zu
schliessen, während dieser Zeit nie selber aktiv um das Konto kümmerte.
Aufgrund dieser Gegebenheiten eine Erkundigungspflicht der Bank anzunehmen,
ginge zu weit und hiesse die Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank im
Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs zu überspannen. Dasselbe gilt für den
Umstand, dass sich die Beziehung zwischen dem Bevollmächtigten und der Bank
nach Eintritt der Verluste auf dem Konto in den Jahren 1999-2001 offenbar
verschlechtert hat und dieser seine Unzufriedenheit mit der Entwicklung auf dem
Konto und der Beratung durch die Bank in mehreren Schreiben an dieselbe zum
Ausdruck gebracht hatte.
5.4.2 Unbehelflich ist es sodann, wenn der Beschwerdeführer geltend macht,
B.F.________ habe seine Vollmacht für die Beschwerdegegnerin erkennbar voll
ausgenutzt, indem er die Kreditlimite auf CHF 5'000'000.-- habe anheben lassen
und an der NASDAQ spekuliert habe, und die Treuepflicht der Beschwerdegegnerin
hätte es geboten, in diesem Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer Kontakt
aufzunehmen. Denn diese Umstände sind für die Frage, ob sich die
Beschwerdegegnerin auf ihren guten Glauben berufen kann, wenn sie der Weisung
von B.F.________ zur Auszahlung des Schlusssaldos nachkam, von vornherein nicht
relevant.
5.4.3 Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer sodann, wenn er geltend macht,
die Beschwerdegegnerin habe B.F.________ ausdrücklich um Unterzeichnung des
"Tax Form US Withholding Tax" durch den Kontoinhaber persönlich und nicht durch
den Bevollmächtigten ersucht, und die Nichtreaktion von B.F.________ hätte
aufgrund der Treuepflicht der Beschwerdegegnerin eine Information des
Beschwerdeführers auslösen müssen. Denn die Vorinstanz hat keine dahingehende
Feststellung getroffen, die Beschwerdegegnerin habe um Unterzeichnung des
Formulars durch den Kontoinhaber persönlich ersucht, sondern in ihrem Urteil
lediglich die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers in der
Klageschrift wiedergegeben. Sie hielt insoweit lediglich fest, die
Beschwerdegegnerin habe B.F.________ um die Vervollständigung des Formulars
ersucht und der Beschwerdeführer sei dieser Aufforderung nicht nachgekommen,
traf aber keine Feststellungen darüber, weshalb es nicht zur Einreichung des
vervollständigten Formulars kam und ob B.F.________ dafür verantwortlich war.
Weshalb die Beschwerdegegnerin aufgrund der vorinstanzlich festgestellten
Umstände nicht mehr gutgläubig auf die Vollmacht des Beschwerdeführers
zugunsten von B.F.________ hätte vertrauen dürfen, legt der Beschwerdeführer
nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.4.4 Die Vorinstanz hielt fest, es seien keine Umstände ersichtlich, anhand
der die Beschwerdegegnerin hätte erkennen können oder müssen, dass die
Überweisung des Schlusssaldos des Kontos auf ein Klientenkonto von N.________
Solicitors den Interessen des Beschwerdeführers zuwiderlaufen und damit eine
Vollmachtsüberschreitung vorliegen könnte.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, angesichts des Umstands, dass er der
berechtigte Kontoinhaber gewesen sei und seine beiden Geschwister der Bank mit
dem Formular A als Mitberechtigte genannt worden seien, die N.________
Solicitors hingegen nicht, hätte für eine treue Bank kein Anlass bestanden,
anzunehmen, dass die Überweisung irgendwie im Interesse des Beschwerdeführers
sein könnte, zumal zwischen der Kontokündigung und der Überweisung fast ein
ganzes Jahr verstrichen sei und Versuche der Beschwerdegegnerin, dem
Bevollmächtigten im Sommer 2001 einen Check über den Saldobetrag auszustellen,
scheiterten. Diese Argumentation ist indessen nicht nachvollziehbar. Denn wenn
ein Betrag, wie vorliegend, auf das Klientenkonto einer Anwaltskanzlei
überwiesen wird, kann daraus offensichtlich nichts darüber abgeleitet werden,
in wessen Interesse die Überweisung erfolgt. Dasselbe gilt für die Umstände,
dass zwischen der Kontokündigung und der Überweisung fast ein ganzes Jahr
verging und es der Beschwerdegegnerin im Sommer 2001 nicht gelang, dem
Bevollmächtigten einen Check über den Saldobetrag auszustellen.
Überdies ist die Argumentation des Beschwerdeführers schon im Ansatz falsch. Zu
fragen ist nicht, ob die Bank Anlass zur Annahme hatte, die Überweisung liege
im Interesse des Beschwerdeführers, sondern vielmehr, ob für sie erkennbare,
ihren guten Glauben zerstörende Anzeichen bestanden, dass die Überweisung den
Interessen des Beschwerdeführers und Vollmachtgebers widersprach. Denn ohne
Vorliegen besonderer Anzeichen braucht die Bank die ihr von einem
Bevollmächtigten erteilten Weisungen nicht in Frage zu stellen (vorstehende
Erwägung 5.3). Da der gute Glaube zu vermuten ist (Art. 3 Abs. 1 ZGB), liegt es
im Übrigen am Vollmachtgeber, der den guten Glauben der Bank bestreitet,
Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen - wie bei erkennbarem Handeln
wider das Interesse des Vollmachtgebers - auf die fehlende Gutgläubigkeit der
Bank beim Abstellen auf die ihr mitgeteilte Vollmacht geschlossen werden
könnte. Auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, die Vorinstanz habe vom
Beschwerdeführer zu Unrecht verlangt, er hätte dartun müssen, dass und
inwiefern die Überweisung nicht in seinem Interesse gewesen sein sollte, ist
somit unbegründet.
5.4.5 Schliesslich hält der Beschwerdeführer dafür, die Beschwerdegegnerin
hätte aufgrund der Umstände der vom Bevollmächtigten provozierten Kündigung
nicht davon ausgehen dürfen, dass der Beschwerdeführer die Vollmacht in dieser
Situation bestätigt hätte. Indessen hat die Vorinstanz keine tatsächliche
Feststellung darüber getroffen, dass der Bevollmächtigte die Kündigung
provoziert hat, weshalb der Beschwerdeführer damit nicht zu hören ist (Erwägung
2). Auch vermag er den guten Glauben der Beschwerdegegnerin bei der Ausführung
der Überweisung von vornherein nicht in Frage zu stellen, indem er sich
pauschal auf die Umstände in diesem Zusammenhang beruft, ohne diese im
Einzelnen zu substantiieren. Darauf ist nicht einzutreten.
5.4.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
entschied, die Beschwerdegegnerin habe gestützt auf die vom Beschwerdeführer
erteilte Vollmacht die Weisung des Bevollmächtigten zur Auszahlung des
Kontosaldos an die N.________ Solicitors befolgen dürfen und sie habe damit die
von ihr geschuldete Leistung mit befreiender Wirkung erbracht.

6.
Der Vollständigkeit halber sei abschliessend angemerkt, dass der
Beschwerdeführer seine Teilklage mit dem Rechtsbegehren auf Bezahlung von Fr.
30'000.-- mit zwei selbständigen Begründungen motivierte, die je für sich zur
Gutheissung der Klage hätten führen können. So brachte er zum einen vor, die
Beschwerdegegnerin habe noch nicht den ganzen Saldo des Kontos ausbezahlt, den
N.________ Solicitors auf USD 974'390.-- errechnet habe. Sie habe somit ihre
vertraglich geschuldete Leistung noch nicht vollständig erbracht. Zum anderen
stellte er sich auf den Standpunkt, die Überweisung von USD 873'858.34 an die
N.________ Solicitors stelle keine rechtswirksame Erfüllung dar. Der
Beschwerdeführer bringt nun vor, die geltend gemachte Differenz zwischen dem an
N.________ Solicitors überwiesenen Betrag und dem wirklichen Saldo sei im
vorinstanzlichen Verfahren nicht Streitgegenstand gewesen, sondern bloss, ob
ihm die Beschwerdegegnerin den eingeklagten Betrag schulde, und welches der
zutreffende Saldo war, sei später zu entscheiden. Dem kann nicht gefolgt
werden. Denn der Streitgegenstand bestimmt sich nicht bloss nach dem gestellten
Rechtsbegehren, sondern aus diesem in Verbindung mit dem Sachverhalt, auf den
es gestützt wird (BGE 125 III 241 E. 1 S. 242 mit Hinweisen; VOGEL/SPÜHLER,
Zivilprozessrecht, 8. Aufl., 2006, S. 215 Rz. 16 ff.; Habscheid,
Schweizerisches Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., 1990,
S. 221). Wenn der Beschwerdeführer sein im vorinstanzlichen Verfahren
gestelltes Rechtsbegehren (unter anderem) damit begründete, der tatsächliche
Saldo seines Kontos sei höher gewesen als der ausbezahlte Betrag, so bildete
diese Frage mithin sehr wohl Teil des Streitgegenstands. Die Vorinstanz hat sie
in ihrem Urteil denn auch beurteilt, ging aber mangels hinreichender
Substantiierung der behaupteten Differenz davon aus, der Saldo habe den
ausbezahlten Betrag nicht überschritten. Über die Frage der Höhe des Saldos
wurde damit abschliessend entschieden und es liegt auch insoweit eine
abgeurteilte Sache vor.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Februar 2009

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer