Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.535/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_535/2008 /len

Urteil vom 5. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Die Schweizerische Post,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erfüllungsanspruch aus Nachsendeauftrag,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Juli 2008 unter dem Titel
"Anzeige gegen Post in St. Gallen" an das Kreisgericht St. Gallen wandte mit
dem sinngemässen Antrag, der Post sei zu befehlen, an ihn adressierte Sendungen
"von Postlagernd St. Gallen nach Postlagernd Winterthur" weiterzuleiten;
dass die Präsidentin des Kreisgerichts St. Gallen auf die Klage mangels
Zuständigkeit nicht eintrat und dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr.
150.-- auferlegte;
dass der Beschwerdeführer beim Kantonsgericht St. Gallen Rekurs erhob und sein
ursprüngliches Klagebegehren mit einer Forderungsklage über Fr. 999'000.-- auf
Schadenersatz und Genugtuung ergänzte;
dass der Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts mit
Entscheid vom 29. Oktober 2008 den Rekurs guthiess, soweit er darauf eintrat,
das Urteil der Kreisgerichtspräsidentin St. Gallen aufhob und die Streitsache
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückwies;
dass in der Entscheidbegründung ausgeführt wurde, dass auf die neu erhobene
Forderungsklage nicht eingetreten werden könne, weil sie auf einer in diesem
Verfahrensstadium nicht mehr zulässigen Klageänderung beruhe, dass die Sache
jedoch zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuer Entscheidung an das
Kreisgericht zurückgewiesen werde, um dem Beschwerdeführer zu ermöglichen,
seine Klage um ein - tunlichst auf einen vernünftigen Betrag reduziertes -
Forderungsbegehren zu ergänzen;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht zwei vom 17. November 2008 datierte
Eingaben einreichte mit den Titeln "Subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das
Bundesgericht (Art. 113 ff. BGG)" bzw. "Beschwerde an das Bundesgericht (Art.
72 ff. BGG)";
dass sich aus der Begründung dieser Eingaben ergibt, dass der Beschwerdeführer
den Entscheid des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2008 insoweit beim
Bundesgericht anfechten will, als damit das Kantonsgericht auf seine
Forderungsklage über Fr. 999'000.-- nicht eintrat, die Sache aber an das
Kreisgericht zur Durchführung einer Verhandlung und zu neuem Entscheid
zurückwies;
dass es sich insoweit um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1
BGG handelt, der nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden
kann, weil die dafür notwendigen Voraussetzungen (nicht wieder gutzumachender
Nachteil oder sofortige Herbeiführung eines Endentscheides im Fall der
Gutheissung der Beschwerde) nicht gegeben sind;
dass damit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art.
108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Huguenin