Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.530/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_530/2008 /len

Urteil vom 29. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
W.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Neese,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Francesco Naef.

Gegenstand
Garantieerklärung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 30. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ AG (vormals Y.________ AG; Beschwerdegegnerin) betreibt u.a.
Handel mit Eisenerz. Die W.________ AG (Beschwerdeführerin) betätigt sich u.a.
im Rohstoffhandel. Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin unterzeichnete
B.________ am 22. Juli 1998 in Moskau namens der Beschwerdeführerin eine
Garantieerklärung. Danach habe sich die Beschwerdeführerin verpflichtet, den
der Beschwerdegegnerin zustehenden Kaufpreis aus einem an eine Firma mit
Domizil in Nikosia/Zypern erfolgten Verkauf von Eisenerz nach vorherigem
schriftlichen Ersuchen und unter Verzicht auf Einreden und Einwendungen bis zum
Maximalbetrag von USD 854'437.50 zu bezahlen. Nach Inanspruchnahme aus dieser
Garantie verweigerte die Beschwerdeführerin jegliche Zahlung.

B.
Am 20. Oktober 2000 gelangte die Beschwerdegegnerin an das Kantonsgericht Zug
und forderte von der Beschwerdeführerin gestützt auf die Garantie vom 22. Juli
1998 den Betrag von USD 825'212.25 zuzüglich Zins. Die Beschwerdeführerin
beantragte Abweisung dieser Klage und verlangte von der Beschwerdegegnerin
widerklageweise ca. 3 Mio. USD.
Die Widerklage blieb insofern erfolglos, als das Bundesgericht mit Urteil vom
24. Januar 2003 in Gutheissung einer entsprechenden Berufung der
Beschwerdegegnerin die örtliche Zuständigkeit der zugerischen Gerichte
verneinte.
Die Klage wies das Kantonsgericht am 25. April 2005 ab, weil es die Echtheit
der Garantieerklärung bezweifelte. Dieses Urteil hob das Obergericht des
Kantons Zug am 22. Mai 2007 in Gutheissung einer Berufung der
Beschwerdegegnerin auf und wies die Sache zur weiteren Entscheidung an das
Kantonsgericht zurück, nachdem es aufgrund einer im Berufungsverfahren
durchgeführten Zeugenbefragung die Echtheit der Garantieerklärung vom 22. Juli
1998 festgestellt hatte. Auf eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen
Zwischenentscheid erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 10.
September 2007 (Verfahren 4A_234/2007) nicht ein.
In der Folge hiess das Kantonsgericht die Klage mit Urteil vom 28. Januar 2008
mit einer geringfügigen Differenz hinsichtlich der Zinsforderung gut.
Eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung wies das Obergericht
am 30. September 2008 unter Bestätigung des angefochtenen Urteils ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 30. September 2008 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. Die Vorinstanz schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Präsidium der ersten zivilrechtlichen Abteilung wies am 4. Dezember 2008
ein Gesuch der Beschwerdeführerin, es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, ab.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht verneinte im Urteil vom 10. September 2007 die Zulässigkeit
der selbständigen Anfechtbarkeit des vorinstanzlichen Zwischenentscheids vom
22. Mai 2007 und trat auf die damalige Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht
ein. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausser gegen das Endurteil vom 30.
September 2008 erneut gegen den genannten Zwischenentscheid. Dies ist
grundsätzlich zulässig, da sich der Zwischenentscheid auf den Inhalt des
angefochtenen Endentscheids auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Allerdings stellt die Beschwerdeführerin betreffend den Zwischenentscheid keine
formellen Anträge, sondern begnügt sich damit, Anträge gegen den Endentscheid
zu stellen, weshalb es als fraglich erscheint, ob die Beschwerde zulässig ist,
soweit sie sich gegen den ersteren richtet (Art. 42 Abs. 1 BGG; vgl. dazu das
Urteil 1C_100/2008 vom 18. Juni 2008 E. 1; ferner BGE 133 III 489 E. 3.3). Wie
es sich damit verhält kann vorliegend allerdings offen bleiben, da sich die
gegen den Zwischenentscheid erhobenen Rügen, soweit auf sie überhaupt
eingetreten werden kann, ohne weiteres als unbegründet erweisen, wie sich aus
den nachfolgenden Erwägungen ergibt.
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt und ist auf die
Beschwerde - unter dem Vorbehalt ihrer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42
BGG) - einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E.
1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286 E. 6.2).
Soweit in einer Beschwerde in Zivilsachen Willkür in der Ermittlung des
Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der
Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer
hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen
missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b
S. 30).

3.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe aufgrund einer willkürlichen
Beweiswürdigung festgestellt, dass die Garantieurkunde echt sei. Das
angefochtene Urteil stütze sich auf die Aussage einer einzigen, von der
Beschwerdegegnerin abhängigen Zeugin, deren Aussage weder glaubwürdig noch mit
den eingeholten Gutachten noch mit den Aussagen der im Strafverfahren des
Untersuchungsrichteramts Zug befragten Zeugen C.________ und D.________ in
Einklang zu bringen seien.
Die Vorinstanz kam aufgrund einer Würdigung von zwei wissenschaftlichen
Gutachten zum Schluss, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine Fälschung der
Urkunde. Andererseits hätten die Experten auch die Echtheit der Urkunde nicht
schlüssig beurteilen können. Aufgrund der Expertisen könne die
Garantieerklärung sowohl echt als auch unecht sein. Indessen könne aufgrund der
glaubhaften und überzeugenden Aussage der Zeugin E.________ als erstellt
gelten, dass die Garantieerklärung vom 22. Juli 1998 echt sei. Auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz, auf die verwiesen werden kann, ist,
soweit erforderlich, in den nachfolgenden Ausführungen näher einzugehen.

3.1 Die Beschwerdeführerin versucht zunächst die Glaubwürdigkeit der Zeugin in
Zweifel zu ziehen, indem sie vorbringt, diese sei im Zeitpunkt ihrer Aussage
bei einer Tochtergesellschaft der Beschwerdegegnerin beschäftigt gewesen und
die Reise der Zeugin von Moskau zur Einvernahme in Zug sei von der
Beschwerdegegnerin bezahlt worden. Insoweit stützt sie sich auf tatsächliche
Elemente, die in den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen keine Stütze
finden. Da sie dazu keine Sachverhaltsrüge im Sinne von Art. 105 Abs. 2 BGG
vorbringt, die dem Bundesgericht allenfalls erlauben könnte, den Sachverhalt zu
ergänzen, kann sie damit nicht gehört werden (Erwägung 2 vorne).
Die Vorinstanz legte einlässlich und nachvollziehbar dar, weshalb die Zeugin
ihrer Auffassung nach von der Beschwerdegegnerin nicht beeinflusst worden sei
und insoweit an der Glaubwürdigkeit der Zeugin keine Zweifel bestünden. Die
Beschwerdeführerin bringt dazu bloss vor, die Zeugin habe den Prozessgegenstand
gekannt und mit dem damals geschäftsführenden Verwaltungsrat der
Beschwerdegegnerin über den Prozess gesprochen. Damit wiederholt sie indessen
lediglich ihre bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwände, ohne sich
mit den Erwägungen, welche die Vorinstanz zu diesen angestellt hat, auseinander
zu setzten und aufzuzeigen, weshalb die Vorinstanz damit in Willkür verfallen
sein soll. Damit vermag sie von vornherein keine Willkür darzutun und genügt
sie den Anforderungen an die Begründung einer Willkürrüge nicht, weshalb darauf
nicht einzutreten ist (Erwägung 2 vorne).

3.2 Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die Aussagen der Zeugin seien
schon in sich widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Insoweit beruft sie
sich indes grösstenteils auf Umstände und angebliche Aussagen der Zeugin gemäss
Protokoll, zu denen die Vorinstanz aber keine Feststellungen getroffen hat,
sowie auf das Aussageverhalten der Zeugin, zu dem im angefochtenen Entscheid
nichts festgehalten wurde. Da sie auch dazu keine Sachverhaltsrügen nach Art.
105 Abs. 2 BGG substanziiert, kann sie auch insoweit nicht gehört werden.
Unabhängig davon genügen ihre Vorbringen den Anforderungen an die Begründung
einer Willkürrüge auch insoweit in keiner Weise. So übt sie rein
appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung, mit der sie von
dieser abweichend verschiedene Widersprüchlichkeiten behauptet und das
Erinnerungsvermögen der Zeugin anzweifelt, ohne auf die Erwägungen der
Vorinstanz einzugehen und aufzuzeigen, inwiefern diese damit das Willkürverbot
verletzt haben soll. Ihre Vorbringen entsprechen denn auch mehr oder weniger
wortwörtlich ihren Ausführungen anlässlich der Berufungsverhandlung vor der
Vorinstanz vom 20. März 2007. Darauf ist nicht einzutreten.

3.3 Die Vorinstanz erachtete die Aussage der Zeugin als glaubwürdig, wonach sie
das - ihren weiten Angaben zufolge B.________ vorgelegte und von diesem
unterzeichnete - Garantiedokument getippt habe und zwar beide Seiten zur
gleichen Zeit. Die Beschwerdeführerin rügt, damit sei die Vorinstanz in
willkürlicher Weise von den Feststellungen der Gutachter abgewichen, die das
Gegenteil bewiesen. Nach diesen stehe fest, dass Seite 1 und Seite 2 der
Garantieerklärung auf unterschiedlichen Papieren in unterschiedlichen
Druckverfahren hergestellt worden seien und dass Seite 2 mit hoher
Wahrscheinlichkeit vor und nach Leistung der Unterschrift durch eine Toner
verarbeitende Printereinheit geführt worden sei.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz haben die Gutachter vermutet, dass das
auf der zweiten Seite angeführte Datum in einem zweiten Druckvorgang nach der
Unterschriftsproduktion eingefügt worden sein könnte. Die Zeugin habe nicht mit
Bestimmtheit zu sagen vermocht, ob sie auch das Datum auf der zweiten Seite
gleichzeitig (mit dem Rest des Dokuments) getippt habe. Die Zeugin habe ihren
Aussagen nach Briefpapier mit dem Aufdruck "W.________ AG" erhalten und es sei
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin über Briefpapier verfügt habe, das
nur den Firmenaufdruck ohne Adressangabe enthalten habe.
Hat die Zeugin angegeben, sie könne nicht mehr mit Bestimmtheit sagen, ob sie
auch das Datum gleichzeitig mit dem Rest des Dokuments getippt habe, so ist
insoweit kein Widerspruch zur Feststellung der Gutachter ersichtlich, wonach
die Seite 2 vor und nach Leistung der Unterschrift durch eine Toner
verarbeitende Printereinheit geführt worden sei. Auch der Umstand, dass die
zwei Seiten des Dokuments auf unterschiedlichen Papieren und in
unterschiedlichen Druckverfahren hergestellt worden seien, steht der
Richtigkeit der Aussage nicht entgegen, dass der Text auf beiden Seiten des
Dokuments von der Zeugin gleichzeitig geschrieben wurde. Vielmehr lässt sich
dies zwanglos dadurch erklären, dass für die Seite 1 des Dokuments Papier mit
dem vorbestehenden Aufdruck "W.________ AG" und für die Seite 2 beliebiges
unbedrucktes Papier verwendet wurde.
Auch soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Vorinstanz sei
willkürlich vom Befund der Gutachter abgewichen, indem sie aufgrund der
Zeugenaussage die Echtheit der Urkunde bejaht habe, dringt sie nicht durch.
Nach den Feststellungen der Vorinstanz und entgegen der blossen Behauptung der
Beschwerdeführerin haben die Gutachter die Urkunde nicht als unecht erklärt.
Vielmehr lässt sich ihren Ausführungen nach die Echtheit der Urkunde lediglich
aufgrund der von ihnen angestellten kriminaltechnischen Untersuchungen nicht
schlüssig beurteilen.

3.4 Zusammenfassend ist die Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung bei der
Beurteilung der Echtheit der Urkunde unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

4.
Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann, dass B.________ für sie
vertretungsberechtigt gewesen sei und sie mit der Unterzeichnung der
Garantieerklärung habe verpflichten können. Die Vorinstanz verwarf diesen
Standpunkt mit eingehender Begründung. Sie hielt dafür, B.________ sei zwar im
Zeitpunkt der Unterzeichnung der Garantieerklärung nicht als
vertretungsberechtigtes Organ der Beschwerdeführerin im Handelsregister
eingetragen gewesen. Er sei indessen aufgrund einer Duldungs- oder
Anscheinsvollmacht zur Unterzeichnung der Garantieerklärung berechtigt gewesen
und die Beschwerdegegnerin habe aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin
in guten Treuen auf eine Bevollmächtigung schliessen dürfen. Die
Beschwerdeführerin sei daher an ihr Sicherstellungsversprechen gebunden.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, B.________ sei nie als ihr
Vertreter aufgetreten, insbesondere nicht gegenüber der Beschwerdegegnerin. Im
Gegenteil sei er gegenüber dieser ausdrücklich nicht als Bevollmächtigter in
Erscheinung getreten, ansonsten er für die Unterzeichnung des Kaufvertrags
betreffend Aktien der Y.A.________ AG nicht in Begleitung zweier
Verwaltungsräte gewesen wäre, welche die Unterschriften geleistet hätten. Zu
diesen Behauptungen im Zusammenhang mit einer Unterzeichnung eines
Aktienkaufvertrages hat die Vorinstanz indessen keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen. Da die Beschwerdeführerin dazu keine Sachverhaltsrüge
substanziiert, ist sie mit diesem Einwand nicht zu hören. Dasselbe gilt soweit
sie pauschal bestreitet, dass B.________ je als ihr Vertreter aufgetreten sei,
ohne gegenüber den anderslautenden Feststellungen der Vorinstanz eine
Sachverhaltsrüge zu erheben (Erwägung 2 vorne).
Die Vorinstanz hat einlässlich begründet, weshalb die Beschwerdeführerin durch
das Handeln von B.________ verpflichtet wurde, obwohl dieser nicht als
vertretungsberechtigte Person derselben im Handelsregister eingetragen war. Sie
hielt dafür, die Beschwerdegegnerin habe aus dem Dulden des Handelns von
B.________ seitens der Beschwerdeführerin nach Treu und Glauben unabhängig vom
fehlenden Handelsregistereintrag auf die Vertretungsbefugnis von B.________
schliessen dürfen. Die Beschwerdeführerin stellt dem, ohne auf die
entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen, ihre eigene Auffassung
gegenüber und macht geltend, von der Beschwerdegegnerin hätte erwartet werden
müssen, dass sie das Handelsregister konsultiert, was die fehlende
Zeichnungsberechtigung von B.________ aufgezeigt hätte. Damit vermag sie von
vornherein keine Bundesrechtsverletzung der Vorinstanz aufzuzeigen und genügt
sie den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Zivilsachen nicht. Auch
auf diese Vorbringen ist daher nicht einzutreten (vgl. dazu BGE 133 II 249 E.
1.4.1/2; Urteil 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1).

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe die strittige
Garantieerklärung zu Unrecht als Garantievertrag im Sinne von Art. 111 OR und
nicht als Bürgschaft qualifiziert und dementsprechend zu Unrecht angenommen,
sie sei mit Einreden und Einwendungen gegen das Hauptschuldverhältnis
ausgeschlossen.

5.1 Mit der Bürgschaft übernimmt der Interzedent gegenüber dem Gläubiger die
Pflicht, für die Erfüllung der Schuld eines Dritten, des Hauptschuldners,
einzustehen (Art. 492 Abs. 1 OR). Die Bürgschaftsverpflichtung setzt den
Bestand einer anderen (der sicherzustellenden) Verpflichtung voraus. Sie ist
dieser beigeordnet und hängt in Bestand und Inhalt notwendigerweise von ihr ab;
die Bürgschaft ist akzessorisch. Sie sichert die Zahlungsfähigkeit des
Schuldners oder die Erfüllung eines Vertrages (BGE 129 III 702 E. 2.1; 125 III
305 E. 2b S. 307; 113 II 334 E. 2a; 111 II 279 E. 2b).
Der gemeinhin unter Art. 111 OR subsumierte Garantievertrag weist verschiedene
Erscheinungsformen auf. Bei der reinen Garantie steht der Garant für einen von
jedwelchem konkreten Schuldverhältnis unabhängigen Erfolg ein. Daneben umfasst
der Begriff der Garantie auch diejenigen Verpflichtungen, die sich - wie
diejenige im vorliegenden Fall - in irgendeiner Weise auf ein Schuldverhältnis
beziehen, das dem Begünstigten einen Anspruch auf Leistung eines Dritten gibt
(sogenannte bürgschaftsähnliche Garantie oder Garantie im engeren Sinn). Mit
ihnen soll diese Leistung gesichert werden, gleichgültig, ob sie tatsächlich
geschuldet ist; die Verpflichtung gilt damit auch für den Fall, dass die
Schuldpflicht nie entstanden ist, wegfällt oder nicht erzwingbar ist. Der
Promittent verspricht dem Promissar mit ihnen Schadenersatz für den Fall, dass
der Dritte sich nicht erwartungsgemäss verhält (BGE 125 III 305 E. 2b S. 307;
113 II 334 E. 2a; vgl. dazu auch BGE 131 III 511 E. 4.2).
Als Abgrenzungskriterium zwischen der bürgschaftsähnlichen Garantie und der
Bürgschaft steht die Akzessorietät im Vordergrund. Diese bedeutet, dass die
Sicherheit das Schicksal der Hauptschuld teilt, indem die akzessorische
Verpflichtung von der Hauptschuld abhängig ist und dieser als Nebenrecht folgt
(BGE 125 III 305 E. 2b S. 308; 113 II 434 E. 2b; 111 II 276 E. 2b S. 279).
Ob eine Bürgschaft oder ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt, ist
durch Auslegung des Sicherungsvertrags zu ermitteln (BGE 125 III 305 E. 2b S.
308; 111 II 279 E. 2b, 287). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Fall keinen
übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen festgestellt, wie er für die
Auslegung des streitbetroffenen Vertrages in erster Linie massgebend wäre (Art.
18 OR), und die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, ein solcher sei
von der Vorinstanz zu Unrecht nicht berücksichtigt worden (vgl. BGE 121 III 118
E. 4b/aa S. 123). Für die Auslegung des Vertrages ist somit das
Vertrauensprinzip massgebend. Danach sind zur Ermittlung des mutmasslichen
Parteiwillens die Willenserklärungen der Parteien so auszulegen, wie sie nach
ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten (BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1. S. 611;
130 III 66 E. 3.2).
5.1.1 Für die Beurteilung, ob eine Verpflichtung selbständiger oder
akzessorischer Natur vorliegt, sind verschiedene Anhaltspunkte bzw. Indizien zu
berücksichtigten, die nach der Rechtsprechung für das eine oder das andere
sprechen können.
So spricht es namentlich für eine Bürgschaft, wenn der Promittent erklärt,
einzig für die Verbindlichkeiten des Hauptschuldners einstehen zu wollen, sein
Leistungsversprechen mithin identisch mit der Leistungspflicht des
Hauptschuldners ist, die er sicherstellt (BGE 113 II 434 E. 3b S. 439; 125 III
305 E. 2b S. 309). Demgegenüber ist es ein Indiz für eine Garantie, wenn die
Summe, die der Promittent zu zahlen verspricht, nicht mit derjenigen
übereinstimmt, die der Hauptschuldner schuldet (BGE 128 III 295 E. 2d/bb).
Vermutungsweise liegt eine Bürgschaft vor, wenn zur Feststellung der
Garantenleistung vollumfänglich auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden
muss, während es auf eine Garantie hin deutet, wenn im Sicherungsvertrag selber
ein detaillierter, selbständiger Leistungsbeschrieb enthalten ist (BGE 113 II
434 E. 3c S. 439; 125 III 305 E. 2b S. 309).
Verzichtet der Promittent auf die Erhebung der dem Hauptschuldner zustehenden
Einreden und Einwendungen, spricht dies dafür, es sei eine Garantie gewollt
gewesen, wenn es auch für sich allein kaum die Annahme eines Garantievertrags
zu begründen vermag, da es sich dabei auch um eine nach Massgabe des
Bürgschaftsrechts (Art. 492 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 502 OR) nichtige
Verpflichtung handeln könnte (BGE 113 II 434 E. 3d S. 440; vgl. auch BGE 131
III 511 E. 4.2 S. 526; 125 III 305 E. 2b S. 309).
Verspricht der Promittent zudem, auf erstes Verlangen zu bezahlen, spricht dies
eher für einen Garantievertrag (BGE 131 III 511 E. 4.3 S. 525 unten).
5.1.2 Wenn die Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Vertrages, nach dem
Sachzusammenhang und der inhaltlichen Ausgestaltung der einzelnen Erklärungen
nicht zu einem eindeutigen Ergebnis führt, greifen nach Lehre und
Rechtsprechung verschiedene Vermutungen Platz. So gilt die Vermutung, dass zur
Verwirklichung des vom Bürgschaftsrecht angestrebten Schutzes des
Verpflichteten im Zweifelsfall eher auf Bürgschaft zu schliessen ist. Weiter
sollen Garantieerklärungen geschäftsgewandter Banken und Sicherungsgeschäfte
über Auslandverträge vermutungsweise als Garantien, Garantieerklärungen von
Privatpersonen demgegenüber eher als Bürgschaften gewertet werden (BGE 131 III
511 E. 4.3 S. 525; 113 II 434 E. 2c; 111 II 279 E. 2b mit Hinweis).

5.2 Die Vorinstanz hat die dargelegten Grundsätze nicht verletzt, indem sie
schloss, die strittige Erklärung sei als nicht akzessorisches Schuldversprechen
und damit als Garantie im Sinne von Art. 111 OR zu qualifizieren.
5.2.1 Es ist zunächst unbestritten und zutreffend, dass die Bezeichnung des
Vertrages vorliegend nicht entscheidend ist, zumal die im streitbetroffenen,
englisch abgefassten Vertrag verwendete Bezeichnung "guarantee" als
Sammelbegriff für beide hier in Betracht fallenden Sicherungsverträge
verstanden werden kann (BGE 113 II 434 E. 3a; vgl. auch BGE 129 III 702 E.
2.4.1; 125 III 305 E. 2b S. 308 f.).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die strittige Erklärung nehme auf das
zu sichernde Grundverhältnis Bezug und sei daher sicherlich nicht abstrakt. Die
Beschwerdeführerin verkennt damit, dass, wie die Vorinstanz zutreffend erwogen
hat, für die hier in Frage stehende Abgrenzung der alleinige Umstand nicht
entscheidend ist, dass dem Sicherungsversprechen ein vertragliches
Drittschuldverhältnis zugrunde liegt, auf das Bezug genommen wird. Denn dies
ist regelmässig sowohl bei der Bürgschaft wie auch beim bürgschaftsähnlichen
Garantievertrag der Fall (BGE 113 II 434 E. 3b S. 438 und E. 2a S. 436; vgl.
auch BGE 131 III 511 E. 4.3 S. 525).
Die Beschwerdeführerin führt hingegen zu Recht den Umstand als für eine
akzessorische Sicherheit sprechend an, dass die "Garantieerklärung" ihrem
Wortlaut nach die Bezahlung aller "additional amounts due under the Contract
[Kaufvertrag über Eisenerz]" sicherstellen sollte. Daraus könnte in der Tat
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nur die Bezahlung der nach dem
Kaufvertrag wirklich geschuldeten Forderung sicherstellen wollte. Auf der
anderen Seite hat die Beschwerdeführerin im gleichen Satz ihrer Erklärung auf
sämtliche Einreden und Einwendungen aus dem Hauptschuldvertrag verzichtet
("waiving all rights of objection and defence"), was eher zum Schluss beiträgt,
es sei eine selbständige Verpflichtung gewollt gewesen. Für einen solchen
Schluss spricht auch die an gleicher Stelle abgegebene Erklärung, auf erstes
Verlangen ("upon first ... request of the Seller") zu bezahlen, wenn von der
Beschwerdegegnerin bestätigt werde, dass der verlangte Betrag nach dem Vertrag
geschuldet bzw. fällig geworden, aber vom Käufer nicht bezahlt worden sei
("confirming that the amount requested has become due under the Contract and
has not been paid by the Buyer") [Garantiefall]. Dass diese blosse Erklärung
ohne jegliche weitere Nachweise für die Auslösung der Zahlungspflicht der
Beschwerdeführerin ausreichen soll, spricht für eine selbständige
Garantieverpflichtung.
5.2.3 Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die "Garantieerklärung" sei
ihrem Wortlaut nach abgegeben worden "to make the execution of the Contract
possible". Deutlicher lasse sich das Haupt- und das Sicherungsgeschäft kaum
voneinander abhängig machen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat aus der angerufenen Wendung
zu Recht nicht darauf geschlossen, dass die Garantieforderung das Schicksal der
Hauptforderung teilen sollte. Allenfalls könnte daraus abgeleitet werden, dass
die Beschwerdeführerin an der Abwicklung des genannten Vertrages ein eigenes
Interesse hatte, entgegen ihren anderslautenden Behauptungen, mit denen sie
nicht zu hören ist, da sie diese ohne Erhebung einer Sachverhaltsrüge auf
Sachverhaltselemente stützt, zu denen die Vorinstanz keine Feststellungen
getroffen hat (Erwägung 2 vorne). Ein eigenes Interesse am Hauptschuldvertrag
wäre aber gerade eher ein Indiz für eine selbständige Verpflichtung, d.h. einen
Garantievertrag, und nicht für eine Bürgschaft, hat allerdings nach der
Rechtsprechung für sich allein keine ausschlaggebende Bedeutung (BGE 125 III
305 E. 2b S. 309; 113 II 434 E. 3f; 111 II 279 E. 2b/c; vgl. auch BGE 128 III
295 E. 2d/bb S. 303).
5.2.4 Die Vorinstanz berücksichtigte zutreffend als Indiz für einen
Garantievertrag, dass der Geldbetrag, den die Beschwerdeführerin im
Garantiefall zu leisten versprochen habe, den von der Z.________ Ltd. zu
bezahlenden Kaufpreis übersteige, und somit das Leistungsversprechen der
Garantin nicht mit der Leistungspflicht der Hauptschuldnerin übereinstimme. Es
müsse nicht auf das Grundverhältnis zurückgegriffen werden, um die geschuldete
Garantieleistung feststellen zu können.
Die Beschwerdeführerin mag dagegen nicht aufzukommen, indem sie geltend macht,
die Angabe eines zahlenmässigen Höchstbetrages spreche für eine Bürgschaft.
Zwar trifft es zu, dass das Bürgschaftsrecht als Gültigkeitserfordernis der
Verpflichtung verlangt, dass in der Urkunde der zahlenmässige Höchstbetrag der
Bürgenhaftung angegeben wird (Art. 493 Abs. 1 OR). Indessen ist die Nennung des
zahlenmässigen (Höchst)Betrages der Haftung durchaus auch in
Garantieversprechen üblich und zur Bestimmung der selbständigen Verpflichtung
des Garanten ohne Rückgriff auf das Hauptschuldverhältnis regelmässig auch
erforderlich. Aus der Nennung des Höchstbetrages lässt sich damit kein Schluss
auf das eine oder das andere Sicherungsgeschäft ziehen.
Hingegen spricht es für eine selbständige Verpflichtung, dass die Leistung des
Promittenten in der strittigen Erklärung selber umschrieben wird, nämlich die
Bezahlung eines jeden von der Beschwerdegegnerin verlangten Betrages bis zur
Obergrenze von USD 854'437.50 auf blosse Erklärung hin, dass der verlangte
Betrag nach dem Hauptschuldverhältnis fällig und von der Käuferin nicht bezahlt
worden sei. Damit wird der Rückgriff auf das Hauptschuldverhältnis zur
Bestimmung der Leistung des Promittenten entbehrlich. Das Leistungsversprechen
der Beschwerdeführerin erscheint somit nicht als mit demjenigen der Käuferin
nach dem Hauptschuldverhältnis identisch (BGE 113 II 434 E. 3b S. 439), wenn es
auch zutreffen mag, dass es fraglich ist, ob im vorliegenden Fall mit den
Vorinstanzen aus dem Umstand, dass der Höchstbetrag der Garantiehaftung nicht
mit dem Kaufpreis im Kaufvertrag mit der Z.________ Ltd. übereinstimmt, ohne
weiteres auf einen Garantievertrag geschlossen werden kann, zumal auch der
Bürgschaftsbetrag durchaus höher sein kann als der Forderungsbetrag im
Hauptschuldverhältnis und Kosten sowie Zinsen mitabdecken kann (vgl. Art. 499
Abs. 2 OR; vgl. dazu immerhin BGE 128 III 295 E. 2d/bb mit Hinweis auf den
vorstehend zitierten Entscheid BGE 113 II 434).
5.2.5 Die Beschwerdeführerin streicht weiter hervor, dass ihre Verpflichtung
nach dem Wortlaut des Vertrages durch jede Zahlung der Promittentin oder der
Käuferin für die Verbindlichkeiten der Käuferin aus dem Kaufvertrag reduziert
werden soll ("The ... amount of the Guarantor's obligations ... shall be
reduced automatically by the amount of repayments effected by the Buyer or the
Guarantor, for the obligations of the Buyer under the Contract"). Sie hält
dafür, dieser Konnex sei typisch für eine Bürgschaft.
Auch darin kann der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
erwog dazu überzeugend, die angerufene Vertragsbestimmung sei nicht mehr und
nicht weniger als Ausdruck davon, dass mit einer Garantieleistung schliesslich
auch nur der Ausfall aus der Nichterfüllung des Grundgeschäfts bzw. aus dem
Nichteintritt des garantierten Erfolges ausgeglichen werden solle. Die
Beschwerdeführerin geht auf diese Begründung nicht ein und zeigt nicht auf,
weshalb diese bundesrechtswidrig sein soll, was auch nicht ersichtlich ist. Die
angerufene Bestimmung korreliert im Übrigen mit derjenigen, dass es für die
Auslösung der Zahlungspflicht erforderlich und ausreichend ist, wenn die
Beschwerdegegnerin die Erklärung beibringt, sie sei für den nach dem
Kaufvertrag geschuldeten bzw. fälligen Betrag nicht bezahlt worden (vgl.
Erwägung 5.2.2 vorne).
5.2.6 Weiter beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass die Gültigkeit der
Garantie zeitlich bis zum Ablaufdatum des Hauptschuldvertrags begrenzt werde,
womit die Garantieerklärung auch in zeitlicher Hinsicht vollkommen vom
Hauptvertrag abhängig gemacht werde. Auch die zeitliche Begrenzung bis zum
Ablaufdatum des Hauptschuldvertrages steht, wie die Vorinstanz zutreffend
dargelegt hat, der Annahme eines Garantievertrages nicht entgegen, da mit
Dahinfallen des Hauptschuldverhältnisses auch die Grundlage des
Sicherstellungsgeschäfts hinfällig würde und der zu garantierende Erfolg
ohnehin nicht mehr eintreten könnte. Dieser Argumentation kann ohne weiteres
gefolgt werden und die Beschwerdeführerin hält ihr nichts entgegen.
5.2.7 Nach dem Dargelegten überwiegen vorliegend die Indizien, dass es sich
beim strittigen Sicherstellungsversprechen um eine selbständige Verpflichtung,
mithin um eine Garantie im Sinne von Art. 111 OR handelt.
Zu beachten ist schliesslich, dass die Promittentin vorliegend eine im
internationalen Handel tätige Gesellschaft ist und nicht etwa die Privatperson
B.________, die die Garantieerklärung als Vertreter unterzeichnete. Es ist
damit von vornherein unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin die
Geschäftsgewandtheit von B.________ bestreitet. Die Garantieerklärung wurde
überdies im Zusammenhang mit einem internationalen Handelsgeschäft abgegeben.
Auch wenn aufgrund der vorstehend vorgenommenen Vertragsauslegung Zweifel über
die Natur der Verpflichtung bestehen bleiben würden, griffe unter diesen
Umständen die Vermutung, dass ein selbständiges Garantieversprechen vorliegt
(vorstehende Erwägung 5.1.2 in fine).
Die Vorinstanz verletzte damit kein Bundesrecht, indem sie die strittige
Erklärung als Garantie im Sinne von Art. 111 OR qualifizierte.

6.
Die Vorinstanz ist damit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass die
Beschwerdeführerin mit Einwendungen und Einreden aus dem Hauptschuldverhältnis
gegen die hier strittige Forderung ausgeschlossen ist.
Immerhin ist anzumerken, dass die streitbetroffene Garantieerklärung vorsieht,
dass die Garantieverpflichtung mit jeder Zahlung der Käuferin oder der Garantin
für die Verbindlichkeiten aus dem Hauptschuldverhältnis reduziert wird. Die mit
dem vorliegenden Garantievertrag eingegangene selbständige Verpflichtung wurde
damit unter dem Vorbehalt des Nachweises einer bereits erfolgten Zahlung
eingegangen, so dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich der Nachweis der
bereits erfolgten Zahlung offen steht. Davon sind auch die Erstinstanz in ihrer
Hauptbegründung und die Vorinstanz in einer Alternativbegründung zutreffend
ausgegangen.
Die Beschwerdeführerin kritisiert, dass die Vorinstanz Beweise nicht abgenommen
habe, die sie zur bereits erfolgten Zahlung angeboten habe. Beweis ist indessen
nur über Tatsachen abzunehmen, die prozessrechtskonform behauptet und
hinreichend substanziiert worden sind (vgl. dazu BGE 127 III 248 E. 2c, 365 E.
2c S. 369; 124 I 241 E. 2; 112 Ia 1 E. 3c S. 2 f.; 108 II 337 E. 2c/d und 3 S.
341 f., je mit Hinweisen). Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die
Beschwerdeführerin in der Duplik lediglich ausgeführt, es sei "nicht einmal
auszuschliessen, dass die Forderung seitens der Z.________ Ltd. bezahlt worden
ist". Sie habe damit im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, die
Käuferin habe ihre Verpflichtungen aus dem Grundschuldverhältnis erfüllt. Die
Beschwerdeführerin setzt sich damit nicht auseinander und legt nicht dar,
inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Würdigung gegen Bundesrecht verstossen haben
soll, was auch nicht ersichtlich ist. Auf ihre Kritik an der Nichtabnahme der
angebotenen Beweise ist daher nicht weiter einzugehen.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Widmer