Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.52/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_52/2008 /len

Urteil vom 29. April 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

Parteien
C.________ SpA,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Jürg Müller,

gegen

Y.Z.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Mondini.

Gegenstand
Patentrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Die X.________ SpA (Beklagte, Beschwerdeführerin) war Inhaberin des ergänzenden
Schutzzertifikats Nr. 1.________ betreffend "Alendronsäure", das auf dem
schweizerischen Patent Nr. 2.________ basierte. Den Antrag auf Erteilung des
Zertifikates stellte die Beklagte am 17. Mai 1996; das Grundpatent wurde am 24.
März 2003 gelöscht, so dass die Schutzdauer des Zertifikates längstens bis 24.
März 2008 dauerte.
A.a Die Y.Z.________ AG und die Y.________ AG (Klägerinnen,
Beschwerdegegnerinnen) stellten beim Handelsgericht des Kantons Zürich am 2.
Juni 2005 das Begehren, das ergänzende Schutzzertifikat Nr. 1.________
betreffend "Alendronsäure" basierend auf dem schweizerischen Patent Nr.
2.________ sei für nichtig zu erklären (Ziffer 1).
A.b Mit der Klageantwort stellte die Beklagte den Antrag, die Klage sei
abzuweisen und es sei Vormerk zu nehmen, dass die Beklagte gestützt auf Art. 24
Abs. 1 lit. c PatG den Anspruch 1 des dem Schutzzertifikat zugrunde liegenden
schweizerischen Patentes Nr. 2.________ wie folgt einschränke:
"Composizione farmaceutica utile per inibire il riassorbimento osseo
caratterizzata dal fatto che comprende come la qualità di principio attivo
l'acido 4-ammino-1-idrossibutan-1, 1-bisfosfonica e i suoi sali alcalini, in
forma somministrabile per la via orale".
Sie erklärte, die ursprüngliche Fassung des Patentanspruchs 1 sei nicht mehr
Prozessgegenstand und im eingeschränkten Umfang sei der Patentanspruch
rechtsbeständig.
A.c Die Klägerinnen brachten in der Replik vor, die beantragte Einschränkung
des Grundpatents sei unzulässig. Sie hielten daran fest, dass Anspruch 1 des
Grundpatents in der erteilten Fassung nicht neu und jedenfalls nicht
erfinderisch sei.
A.d Die Beklagte hielt in der Duplik an der Zulässigkeit der Einschränkung
fest.

B.
Das Handelsgericht des Kantons Zürich hiess die Klage mit Urteil vom 19.
Dezember 2007 gut und stellte fest, dass das ergänzende Schutzzertifikat Nr.
1.________ betreffend "Alendronsäure" basierend auf dem schweizerischen Patent
Nr. 2.________ nichtig ist. Das Gericht kam zum Schluss, die Einschränkung des
Patentes nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG könne auch im Nichtigkeitsverfahren
nur im Rahmen von Art. 24 Abs. 2 PatG erfolgen; der - unbestrittenen -
Nichtigkeit von Anspruch 1 in der ursprünglichen Fassung könne daher nicht mit
einer Einschränkung nach Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG begegnet werden. Im Sinne
einer Eventualbegründung erwog das Handelsgericht, dass auch der Anspruch 1 in
der eingeschränkten Fassung nicht erfinderisch wäre, und im Sinne einer
weiteren Eventualbegründung führte das Gericht aus, es würde sich bei der von
der Beschwerdegegnerin beantragten Einschränkung materiell um eine Erweiterung
des erteilten Anspruchs handeln.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2008 stellt die Beschwerdeführerin
das Rechtsbegehren, das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19.
Dezember 2007 sei aufzuheben und die Klage vom 2. Juni 2005 sei abzuweisen. Sie
rügt die Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 140a ff., Art. 24 und Art. 27 PatG
sowie eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

D.
Die Beschwerdegegnerinnen beantragen in der Antwort, die Beschwerde sei
abzuweisen und es sei festzustellen, dass das ergänzende Schutzzertifikat Nr.
1.________ betreffend "Alendronsäure" basierend auf dem schweizerischen Patent
Nr. 2.________ nichtig sei. Das Handelsgericht des Kantons Zürich verzichtet
auf Vernehmlassung.

E.
Auf Begehren der Beschwerdeführerin wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 4. März 2008 aufschiebende Wirkung erteilt.

F.
Nachdem die Schutzdauer des umstrittenen Zertifikats am 24. März 2008
abgelaufen ist, wurden die Parteien zur Frage angehört, ob der Prozess um
dessen Gültigkeit als gegenstandslos abzuschreiben sei. Die Parteien nahmen
dazu mit Eingaben vom 15. April 2008 Stellung. Die Beschwerdeführerin führte
aus, das nach ihren Vorbringen in der Beschwerde gültige Schutzzertifikat sei
während der Schutzdauer verletzt worden, so dass sie in Aussicht nehme, von den
Verletzern Schadenersatz oder Gewinnherausgabe zu fordern.
Erwägungen:

1.
Umstritten ist der Bestand eines ergänzenden Schutzzertifikats im Sinne von
Art. 140a ff. PatG. Es handelt sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72
BGG. Die Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts, das gemäss Art. 76
PatG als einzige kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG) entschieden hat,
ist unbesehen des Streitwerts zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG).

1.1 Der Instanzenzug ist erschöpft, soweit bestimmte Rügen nicht mit einem
Rechtsmittel bei einer zusätzlichen kantonalen Instanz (vgl. Art. 100 Abs. 6
BGG) hätten erhoben werden können. Nach § 281 ff. ZPO ZH kann kantonale
Nichtigkeitsbeschwerde gegen Endentscheide erhoben werden wegen Verletzung
wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder aktenwidriger oder willkürlicher
tatsächlicher Annahmen. Soweit die Beschwerdeführerin insofern mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde hätte vorbringen können, der Sachverhalt sei aktenwidrig
bzw. willkürlich festgestellt, ist der kantonale Instanzenzug nicht erschöpft
(Art. 75 BGG).

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ist mit
ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie bringt in ihrer
Stellungnahme vom 15. April 2008 zutreffend vor, dass durch die gerichtliche
Feststellung der Nichtigkeit des Zertifikats - würde sie in Rechtskraft
erwachsen - allfälligen Ansprüchen aus Verletzung dieses Rechts die Grundlage
entzogen wäre. Die Beschwerdeführerin hat daher trotz Ablaufs der Schutzdauer
ihr Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der Gültigkeit des ergänzenden
Schutzzertifikats für die Schutzdauer nicht verloren. Da sie nach den
Feststellungen der Vorinstanz Inhaberin des umstrittenen Zertifikats ist,
besteht kein Anlass, ihre Aktivlegitimation und ihr daraus sich ergebendes
rechtlich geschütztes Interesse an der Feststellung der Gültigkeit ihres Rechts
in Frage zu stellen.

1.3 Die Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts ist fristgerecht
eingereicht worden (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat in der Hauptbegründung das ergänzende Schutzzertifikat als
nichtig erachtet, weil der dem Zertifikat zugrunde liegende Patentanspruch in
der erteilten Fassung nichtig und eine nachträgliche Einschränkung des
Anspruchs nicht mehr möglich sei.

2.1 Nach Art. 140a PatG erteilt das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) auf
Gesuch hin ein ergänzendes Schutzzertifikat für Wirkstoffe oder
Wirkstoffzusammensetzungen von Arzneimitteln, wobei diese als Erzeugnisse
bezeichnet werden. Das Erzeugnis als solches, ein Verfahren zu seiner
Herstellung oder eine Verwendung muss im Zeitpunkt des Gesuchs durch ein Patent
geschützt sein (Art. 140b Abs. 1 lit. a PatG). In den Grenzen des
Geltungsbereichs des Patents schützt das Zertifikat alle Verwendungen des
Erzeugnisses als Arzneimittel, die vor Ablauf des Zertifikats genehmigt werden
(Art. 140d Abs. 1 PatG). Es gewährt in diesem Umfang während einer gewissen
Zeit nach Ablauf des Patentschutzes (Art. 140e PatG) die gleichen Rechte wie
das Patent (Art. 140d Abs. 2 PatG). Mit dieser durch die Patentrechtsnovelle
vom 3. Februar 1995 eingeführten Regelung soll ein Ausgleich dafür geschaffen
werden, dass bei Arzneimitteln das zeitaufwendige behördliche
Zulassungsverfahren die Markteinführung verzögert und damit die verbleibende
Schutzdauer des Patentes verkürzt wird (BGE 124 III 375 E. 1 S. 376; vgl. auch
Bertschinger, Quasi-Verlängerung des Patentschutzes: Ergänzende
Schutzzertifikate, in: Bertschinger/Münch/Geiser [Hrsg.], Schweizerisches und
europäisches Patentrecht, § 10, S. 339 ff.). Der Schutz, den das Zertifikat
vermittelt, ist gemäss Art. 140d PatG zwar grundsätzlich derselbe wie der
Patentschutz, er ist jedoch zusätzlich beschränkt auf die vor Ablauf des
Zertifikats genehmigten Verwendungen des Erzeugnisses als Arzneimittel und auf
das patentgeschützte Erzeugnis in den Grenzen des sachlichen Geltungsbereichs
des Patents (vgl. Bertschinger, a.a.O., Randnr. 10.24 ff.).

2.2 Die Nichtigkeitsgründe für das Zertifikat werden in Art. 140k Abs. 1 PatG
aufgeführt. Abgesehen von hier nicht interessierenden Gründen ist danach das
Zertifikat insbesondere nichtig, wenn
c. die Nichtigkeit des Patents festgestellt wird;
d. das Patent derart eingeschränkt wird, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis,
für welches das Zertifikat erteilt wurde, nicht mehr erfassen;
e. nach dem Erlöschen des Patents Gründe vorliegen, welche die Feststellung der
Nichtigkeit nach Buchstabe c oder eine Einschränkung nach Buchstabe d
gerechtfertigt hätten."
Nach der Botschaft des Bundesrates ist der Nichtigkeitsgrund von lit. d eine
Folge von Art. 140d Abs. 1 PatG, wonach der Schutzgegenstand des Zertifikats
nicht über den sachlichen Geltungsbereich des Patents hinausreichen darf; lit.
e soll die prozessualen Schwierigkeiten bezüglich der Feststellung der ganzen
oder teilweisen Nichtigkeit eines bereits erloschenen Patents vermeiden. Die
Gültigkeit des Patents ist danach vorfrageweise im Nichtigkeitsverfahren über
das Zertifikat zu beurteilen (Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes
betreffend die Erfindungspatente sowie zu einem Bundesbeschluss über eine
Änderung des Übereinkommens über die Erteilung Europäischer Patente vom 18.
August 1993, BBl 1993 III 706/733; vgl. auch Schachenmann/Bertschinger,
Unwirksame Patente: Gründe für die Patentnichtigkeit, in: Bertschinger/Münch/
Geiser, a.a.O., Randnr. 15.64 f.).

2.3 Das Handelsgericht hat festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die
Gültigkeit des Patents, das dem Zertifikat zugrunde liegt, im Hauptanspruch
nicht verteidigt, sondern eine Einschränkung vorgenommen hat. Die von der
Beschwerdeführerin befürwortete Einschränkung hat es gestützt auf Art. 24 Abs.
2 PatG als unbeachtlich qualifiziert. Nach dieser für den vorliegenden Fall
noch geltenden Bestimmung kann der Patentinhaber auf das Patent teilweise
verzichten, indem er beim IGE insbesondere den Antrag stellt, einen
unabhängigen Patentanspruch einzuschränken (Art. 24 Abs. 1 lit. c PatG); dieser
Antrag ist gemäss Art. 24 Abs. 2 PatG für das gleiche Patent nur einmal
zulässig und nach Ablauf von vier Jahren seit Patenterteilung ausgeschlossen
(vgl. dazu etwa Urteil 4A.1/2002 vom 29. April 2002 E. 2, publ. in sic! 10/2002
S. 691). Die Einschränkung von Art. 24 Abs. 2 PatG gilt jedoch nur für das
Verwaltungsverfahren. Im zivilrechtlichen Nichtigkeitsverfahren ist nach
konstanter Praxis die Einschränkung des Patentanspruchs bei festgestellter
Teilnichtigkeit gestützt auf Art. 27 Abs. 1 PatG zulässig und führt
gegebenenfalls zur Neufassung der Ansprüche (BGE 121 III 279 E. 3; 120 II 357
E. 2; 108 II 154 E. 3; 95 II 364 E. 4a; Urteil 4C.108/1997 vom 9. Juli 1998 E.
3a, publ. in sic! 1/1999 S. 58; Urteil 4C.33/2000 vom 31. Mai 2000 E. 3b, publ.
in sic! 7/2000 S. 634). Die Nichtigkeitsklage ist zwar hier nicht gegen das
Patent zu richten, sondern allein gegen das Zertifikat, auch wenn sie damit
begründet wird, das Grundpatent sei nichtig oder teilnichtig gewesen (vgl.
Schachenmann/Bertschinger, a.a.O., Randnr. 15.65). Aus Art. 140k lit. e PatG
ergibt sich aber ohne weiteres, dass das Zertifikat nur insoweit nichtig ist,
als das von ihm geschützte Erzeugnis wegen der gebotenen Einschränkung des
Grundpatents vom Patentschutz nicht mehr erfasst wäre.

2.4 Die Vorinstanz hat die Tragweite von Art. 24 Abs. 2 PatG verkannt, wenn sie
in ihrer Hauptbegründung gestützt auf diese Norm die Prüfung ablehnte, ob die
Gründe, die eine Einschränkung des Patents Nr. 2.________ rechtfertigen würden,
auch dazu geführt hätten, dass dessen Ansprüche das Erzeugnis nicht mehr
erfassen würden, für welches das Zertifikat erteilt wurde. Die Hauptbegründung,
mit der die Vorinstanz auf die Nichtigkeit des umstrittenen Zertifikats
schliesst, verletzt daher Art. 140k lit. e PatG.

3.
Im Sinne einer Eventualbegründung hat die Vorinstanz erkannt, das in Patent und
Zertifikat beanspruchte Alendronat habe sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergeben. Als Sub-Eventualbegründung hat sie
beigefügt, die formelle Einschränkung bedeute materiell eine Erweiterung des
Patentschutzes. Die Beschwerdeführerin kritisiert beide Begründungen und rügt
insbesondere, ihr Anspruch auf Beweis gemäss Art. 8 ZGB sei verletzt worden.

3.1 Art. 8 ZGB regelt im Bereich des Bundesprivatrechts die Verteilung der
Beweislast und verleiht der beweisbelasteten Partei das Recht, zu dem ihr
obliegenden Beweis rechtserheblicher Tatsachenbehauptungen zugelassen zu
werden, soweit sie im kantonalen Verfahren rechtzeitig und formgerecht
entsprechende Beweisanträge gestellt hat. Art. 8 ZGB schreibt dem Sachgericht
dagegen nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären ist oder wie
die Beweise zu würdigen sind und schliesst die vorweggenommene Würdigung von
Beweisanerbieten nicht aus. Dem Sachgericht bleibt vielmehr unbenommen, von
beantragten Beweiserhebungen abzusehen, weil es sie für untauglich hält, die
behaupteten Tatsachen zu beweisen, oder weil es seine Überzeugung bereits aus
anderen Beweisen gewonnen hat und mit Gewissheit davon ausgeht, weitere
Beweisabnahmen vermöchten diese Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 122 III
219 E. 3c S. 223 f.; 118 II 365 E. 1 S. 366; 114 II 289 E. 2a S. 290 f., je mit
Hinweisen; vgl. auch BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 277).

3.2 Die für die Patenterteilung vorausgesetzte erfinderische Tätigkeit
umschreibt Art. 1 Abs. 2 PatG entsprechend Art. 56 EPÜ mit dem Begriff des
Nichtnaheliegens. Das Erfinderische beginnt danach jenseits der Zone, die
zwischen dem vorbekannten Stand der Technik und dem liegt, was der
durchschnittlich gut ausgebildete Fachmann des einschlägigen Gebiets gestützt
darauf mit seinem Wissen und seinen Fähigkeiten weiterentwickeln und finden
kann. Entscheidend ist, ob ein solcher Fachmann nach all dem, was an
Teillösungen und Einzelbeiträgen den Stand der Technik ausmacht, schon mit
geringer geistiger Anstrengung auf die Lösung des Streitpatents kommen kann,
oder ob es dazu eines zusätzlichen schöpferischen Aufwandes bedarf (BGE 123 III
485 E. 2a S. 488; 121 III 125 E. 5b S. 137). Der durchschnittlich gut
ausgebildete Fachmann ist weder Experte des betreffenden technischen
Sachgebiets noch Spezialist mit hervorragenden Kenntnissen. Er muss nicht den
gesamten Stand der Technik überblicken, jedoch über fundierte Kenntnisse und
Fähigkeiten, über eine solide Ausbildung und ausreichende Erfahrung verfügen
und so für den in Frage stehenden Fachbereich gut gerüstet sein. Bei der
Bestimmung der erforderlichen Qualifikation ist den Besonderheiten des
technischen Zweiges Rechnung zu tragen. Es sind insbesondere die gewerbliche
Zielsetzung und die in einem bestimmten Bereich übliche Art, Fachleute
einzusetzen, zu berücksichtigen (BGE 123 III 485 E. 2b S. 491; 120 II 71 E. 2
S. 73 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 4C.300/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 2.1,
publ. in sic! 7-8/2003 S. 600; Urteil 4C.52/2005 vom 18. Mai 2005 E. 2.1, publ.
in sic! 11/2005 S. 825).

3.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Eventualbegründung dargelegt, die Aufgabe der
beanspruchten Erfindung habe darin bestanden, ein für die Verhinderung der
Knochenresorption geeignetes Bisphosphonat zu finden, das bei guter
Verträglichkeit eine bessere Wirkung entfalte als die vorbekannten Mittel. Das
im Patent beanspruchte Alendronat unterscheide sich vom nächstliegenden
Pamidronat einzig durch die um ein Kohlenstoffatom verlängerte Seitenkette und
der Fachmann habe Anlass gehabt, den Wirkstoff in Erwägung zu ziehen, da in der
Literatur ausgeführt worden sei, bei einer Verlängerung der
Kohlenstoffseitenkette auf bis zu 9 Atome sei ein vorteilhafter Effekt zu
erwarten. Den Einwand der Beschwerdeführerin, die im vorbekannten Stand der
Technik angelegte Erwartung, dass Alendronat für die Verhinderung der
Knochenresorption brauchbar sein könnte, bedeute nicht, dass dessen Eignung für
die therapeutische Verwendung von vorneherein festgestanden sei, verwarf das
Gericht in der Erwägung, aufgrund der im Stand der Technik angelegten möglichen
Eignung von Alendron als Wirkstoff sei für den Fachmann nahegelegen, dieses
Erzeugnis einer weiteren Prüfung zu unterziehen und entsprechende Versuche
vorzunehmen. Als massgebenden Fachmann erachtete das Gericht dabei einen
Pharmakologen, wie sich aus einem in Klammern gesetzten Hinweis ergibt.

3.4 Für die Beurteilung, ob eine als Patent beanspruchte Lehre dem Fachmann
nahegelegen habe, bedarf es unabdingbar der Fachkunde. Ein Gericht, das
aufgrund seiner Besetzung nicht selbst über den erforderlichen Sachverstand
verfügt, verweigert der beweisbelasteten Partei das Recht auf Beweis, wenn es
ein form- und fristgerecht beantragtes Gutachten nicht einholt (BGE 132 III 83
E. 3.5 S. 88). Zwar richtet sich auch die erforderliche Fachkunde eines
Experten und entsprechend die erforderliche Fachkunde des Gerichtes nach den
zur Beurteilung stehenden technischen Fragen. Sind diese für Personen mit einer
bestimmten fachtechnischen Grundausbildung allgemein verständlich, bedarf es
des Beizugs einer spezifisch in einem engen Fachgebiet ausgebildeten und
tätigen Fachperson nicht (Urteil 4C.300/2002 vom 18. Dezember 2002 E. 1.1,
publ. in sic! 7-8/2003 S. 600). Die beweisbelastete Partei hat aber einen
bundesrechtlichen Anspruch darauf, dass ihre prozesskonform beantragten Beweise
zu Sachverständigengutachten oder zu entsprechenden, im massgebenden kantonalen
Prozessrecht vorgesehenen formellen Voten sachverständiger Richter abgenommen
werden, sofern sich aus der materiellen Begründung nicht auch für
fachtechnische Laien schlüssig ergibt, dass der Beizug eines Sachverständigen
für die erhebliche Frage nicht erforderlich ist.

3.5 Die Vorinstanz hat in ihren Eventualbegründungen geschlossen, dass das
umstrittene Grundpatent auch in der von der Beschwerdeführerin befürworteten
eingeschränkten Fassung dem Fachmann nach dem massgebenden Stand der Technik
nahegelegen hätte oder dass jedenfalls die formelle Einschränkung des
massgebenden Anspruchs eigentlich eine Erweiterung des Patentschutzes bedeute.
Sie hat für die entsprechenden Fragen, die sie dem Gebiet der Pharmakologie
zuordnet, weder eine Expertise eingeholt noch ein sachverständiges
richterliches Votum angeordnet. Es ist jedoch für pharmakologische Laien nicht
ohne weiteres schlüssig nachzuvollziehen, ob der Fachmann aufgrund der im
angefochtenen Entscheid zitierten Literaturstelle Anlass gehabt hatte,
ausgehend vom vorbekannten Pamidronat das um ein Atom in der Seitenkette
verlängerte Alendronat in Erwägung zu ziehen, oder ob er davon durch ein
Vorurteil der Fachwelt abgehalten worden wäre, wie die Beschwerdeführerin
sinngemäss vorbringt und ihrerseits durch ein Literaturzitat belegt. Auch ist
nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die im ursprünglichen Patentanspruch
beschriebene Verwendung aus Sicht einer fachkundigen Person kumulativ und nicht
- wie von der Beschwerdeführerin behauptet - alternativ zu verstehen ist.

3.6 Die Vorinstanz hat den Antrag der Beschwerdeführerin auf Einholung eines
Sachverständigengutachtens oder eines entsprechend im kantonalen Recht
vorgesehenen formellen Votums eines sachverständigen Richters zu Unrecht
abgewiesen und damit Art. 8 ZGB verletzt.

4.
Die Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Die
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz reichen jedoch gerade nicht aus, um
in der Sache zu entscheiden, weshalb sie zur Neubeurteilung im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die
Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang den Beschwerdegegnerinnen
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Diese haben der Beschwerdeführerin überdies
die Parteikosten zu ersetzen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gebühr und
Parteientschädigung richten sich im Grundsatz nach dem Streitwert, den die
Vorinstanz auf eine Million Schweizer Franken schätzt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Streitsache wird
an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen unter
solidarischer Haftbarkeit und intern je zu gleichen Teilen auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerinnen haben die Beschwerdeführerin für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu
gleichen Teilen mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. April 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann