Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.528/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_528/2008

Urteil vom 27. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Edelmann,

gegen

Rettungsdienst X.________, B.X.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albert Rüttimann.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; Lohn,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer,
vom 21. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) war vom 1. Januar 2004 bis 31. August 2005 beim
Rettungsdienst X.________, B.X.________ (Beschwerdegegner) als
Rettungssanitäter angestellt.

B.
Mit Klage vom 10. Juli 2006 beantragte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht
Bremgarten, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihm einen Betrag von Fr.
40'247.-- brutto nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen. Zudem
habe ihm der Beschwerdegegner ein Arbeitszeugnis auszustellen. Zur Begründung
brachte er vor, er habe in den Jahren 2004 und 2005 insgesamt 434.5 Stunden
Nachtdienst und 1056 Stunden Bereitschaftsdienst an Wochenenden geleistet, die
nicht entschädigt worden seien. Es ergebe sich ein Lohnanspruch von Fr.
39'183.--. Weiter machte er Fr. 1'064.-- für fünf nicht bezogene Ferientage
geltend. Hinsichtlich des Arbeitszeugnisses kam an der Vermittlungsverhandlung
eine Einigung zustande. Am 11. Oktober 2006 reichte der Beschwerdeführer eine
Klageergänzung ein und verlangte einen Betrag von Fr. 49'959.-- brutto samt
Zins zu 5 % seit 1. September 2005. Dabei forderte er neu einen Nachtzuschlag
und einen Zuschlag für im Betrieb verbrachte Pausen von insgesamt 310.3
Arbeitsstunden, mithin einen zusätzlichen Betrag von Fr. 9'712.--. Mit Urteil
vom 20. August 2007 verpflichtete das Arbeitsgericht Bremgarten den
Beschwerdegegner in teilweiser Gutheissung der Klage, dem Beschwerdeführer Fr.
930.35 nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2005 zu bezahlen
(Netto-Entschädigung für fünf nicht bezogene Ferientage). Darüber hinaus wies
es die Klage ab. Betreffend die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses schrieb es
das Verfahren als gegenstandslos ab.
Gegen dieses Urteil appellierte der Beschwerdeführer an das Obergericht des
Kantons Aargau und beantragte die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur
Bezahlung von Fr. 43'664.-- als Nettolohn nebst Zins zu 5 % seit 1. September
2005. Mit Urteil vom 21. August 2008 wies das Obergericht die Appellation ab.
Es erwog, der Beschwerdegegner schulde dem Beschwerdeführer weder für die
Mittagspausen, während derer Letzterer einsatzbereit sein musste, noch für den
Pikettdienst während der Nacht oder am Wochenende eine zusätzliche Vergütung.
Da die Pikettzeiten und Nachtarbeiten Teil des verabredeten Arbeitsumfanges
gebildet hätten, liege auch keine Überstundenarbeit vor und sei kein Zuschlag
für Nachtarbeit geschuldet.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts aufzuheben und den Beschwerdegegner zu verpflichten, ihm den
Betrag von Fr. 43'664.-- als Nettolohn nebst Zins zu 5 % seit 1. September 2005
zu bezahlen. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Laut Arbeitsvertrag vom 11. Dezember 2003 hatte der Beschwerdeführer eine
Arbeitszeit von 42.5 Stunden und eine Pikettzeit von zwei Wochenenden pro Monat
zu leisten. Gemäss der Vereinbarung vom 3. Dezember 2004 kam eine Pikettzeit
von zwei Abenden pro Woche hinzu. Als Monatsgehalt führen beide Verträge die
Summe von Fr. 4'620.-- brutto auf. Die Vorinstanz hielt mit der Erstinstanz
fest, dass der Beschwerdeführer während der Pikettzeit stets innert kürzester
Zeit voll einsatzbereit zu Diensten des Beschwerdegegners gestanden sei und
dafür auf die grundlegende Gestaltungsfreiheit seiner Freizeit verzichtet habe.
Sein Bereitschaftsdienst in der Nacht und an den Wochenenden sei daher als
Arbeitszeit zu qualifizieren und grundsätzlich zu entschädigen.
Für die Frage, wie der Bereitschaftsdienst zu entschädigen gewesen sei, nahm
die Vorinstanz eine Auslegung der Arbeitsverträge vom 11. Dezember 2003 bzw.
vom 3. Dezember 2004 vor.

1.2 Der Inhalt eines Vertrags bestimmt sich in erster Linie durch subjektive
Auslegung, das heisst nach dem übereinstimmenden wirklichen Parteiwillen (Art.
18 Abs. 1 OR). Wenn dieser unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des
mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des
Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang
sowie den gesamten Umständen, die ihnen vorausgegangen und unter denen sie
abgegeben worden sind, verstanden werden durften und mussten (BGE 132 III 24 E.
4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130 III 66 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von
Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen
Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten
grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67
mit Hinweisen).

2.
2.1 Betreffend die Entschädigung des Nachtdienstes konnte die Vorinstanz den
tatsächlichen Willen der Parteien bei Vertragsabschluss nicht feststellen. Sie
schritt daher zu einer objektivierten Vertragsauslegung. Ausgehend vom Wortlaut
der Verträge, der noch keine eindeutige Antwort lieferte, zog sie vor allem den
Zusammenhang und die Umstände heran, unter denen die Willenserklärungen
abgegeben worden waren. So sei laut der Ehefrau des Beschwerdegegners,
C.X.________, beim Einstellungsgespräch mit dem Beschwerdeführer darüber
gesprochen worden, dass der Nachtdienst einen Teil der gesamten Arbeitszeit
ausmache. Die Pikettzeit von zuhause aus sei keine Arbeitszeit. Der Zeuge
D.________, der die gleiche Anstellung wie der Beschwerdeführer hatte, gab an,
man habe ihm am Anfang gesagt, das Pikett sei im Monatslohn inbegriffen. Auch
der Beschwerdeführer selbst erklärte, es habe geheissen, "weniger am Tag, dafür
mehr in der Nacht" und das solle durch den Monatslohn abgegolten sein. Die
Vorinstanz erwog, vor dem Hintergrund dieser Äusserungen anlässlich des
Vertragsschlusses seien die Verträge nach Treu und Glauben so zu verstehen,
dass der Nachtdienst durch den Monatslohn abgegolten war. In diesem Ergebnis
sah sich die Vorinstanz dadurch bestärkt, dass sich der Beschwerdeführer nach
Vertragsschluss nie dagegen gewehrt habe, dass er keine zusätzliche Vergütung
für den Pikettdienst während der Nacht erhalten habe. Der Beschwerdegegner habe
dieses Schweigen des Beschwerdeführers nach Treu und Glauben als Einverständnis
mit der Abgeltung des Nachtdienstes durch den Monatslohn auffassen dürfen.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine offensichtlich falsche
Sachverhaltsfeststellung, indem die Vorinstanz konstatiert habe, er habe sich
nach Vertragsschluss nie dagegen gewehrt, dass er keine zusätzliche Vergütung
für den Nachtdienst erhalten habe. Richtig sei, dass er sich im September oder
Oktober 2004 beim SECO erkundigt habe. Dort sei ihm gesagt worden, der
Arbeitgeber müsse eine Bewilligung haben. Daraufhin habe er B.X.________ nach
der Bewilligung gefragt, diese aber nicht zu Gesicht bekommen. In diesem Sinn
habe er vor dem Arbeitsgericht ausgesagt.
Mit dem Hinweis auf diese Aussagen vor dem Arbeitsgericht vermag der
Beschwerdeführer die offensichtliche Unrichtigkeit der beanstandeten
Feststellung der Vorinstanz nicht darzutun, geht doch daraus nicht hervor, dass
er sich beim Beschwerdegegner wegen einer mangelnden Zusatzentschädigung für
den Nachtdienst gewehrt hätte. Die Thematik, ob der Beschwerdeführer nach
Vertragsschluss eine zusätzliche Entschädigung für das Nachtpikett reklamiert
hat oder nicht, ist indessen ohnehin nicht entscheidrelevant. Denn
nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip
nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf
einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E.
2.2.2.2 S. 69; 129 III 675 E. 2.3 S. 680). Insofern sind die Erwägungen der
Vorinstanz inkohärent. Die Vorinstanz nimmt zwar eine objektivierte
Vertragsauslegung vor, berücksichtigt dann aber doch auch nachträgliches
Parteiverhalten. Dies schadet freilich im Ergebnis nicht, da sie den Umstand,
dass der Beschwerdeführer nie eine zusätzliche Entschädigung für den
Nachtdienst verlangt hat, lediglich als Bestärkung des Auslegungsergebnisses
erwähnte, zu dem sie ohnedies gelangt war. Inwiefern dieses Auslegungsergebnis
Bundesrecht verletzen soll, zeigt der Beschwerdeführer jedoch nicht auf. So
ändert nichts, dass C.X.________ anfänglich sagte, das Nachtpikett sei keine
Arbeitszeit. Dass dies rechtlich gesehen so nicht zutrifft, bleibt für die
Entschädigungsfrage unerheblich. Entscheidend ist einzig, dass dem
Beschwerdeführer bei Vertragsschluss kommuniziert wurde, dass der Nachtdienst
nicht zusätzlich entschädigt würde bzw. dass die Entschädigung für den
Nachtdienst im Monatslohn inklusive sei. Unter diesem Umstand ist es
bundesrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz folgerte, die
Vereinbarung der Parteien sei nach Treu und Glauben so zu verstehen, dass der
abgemachte Monatslohn auch das Nachtpikett abgelte.

2.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die vorinstanzliche Auslegung
sei bundesrechtswidrig, weil sie leichthin einen Verzicht des Arbeitnehmers auf
die Entschädigung eines Teils seiner Arbeitszeit annehme. Dem kann nicht
gefolgt werden. Die Auslegung der Vorinstanz bedeutet nicht, dass der
Beschwerdeführer den Nachtdienst ohne Entschädigung zu leisten hatte bzw. dass
er insoweit auf eine Entschädigung verzichtet hätte. Vielmehr hielt auch die
Vorinstanz fest, dass der Pikettdienst in der Nacht entschädigungspflichtig
ist, wobei die Entschädigung durch das vereinbarte Monatsgehalt abgegolten war.
Ein solches Auslegungsergebnis verstösst nicht gegen Bundesrecht. Das
Bundesgericht hat in einem früheren Entscheid festgehalten, dass die
Entschädigung für Bereitschaftsdienst einzelvertraglich in den Lohn für die
Haupttätigkeit eingeschlossen werden kann (BGE 124 III 249 E. 3c S. 252).

3.
3.1 Betreffend die Entschädigung für die Bereitschaftsdienste an den
Wochenenden konnte die Vorinstanz den wirklichen Willen der Parteien bei
Vertragsschluss ebenfalls nicht feststellen. In Berücksichtigung der gesamten
Umstände hielt sie dafür, die Arbeitsverträge vom 11. Dezember 2003 bzw. vom 3.
Dezember 2004 seien nach Treu und Glauben in dem Sinn zu verstehen, dass die
Wochenenddienste durch den Monatslohn sowie die Pauschale von Fr. 125.-- und
die Vergütung von Fr. 25.-- pro Stunde für effektiv geleistete Einsätze
abgegolten seien.

3.2 In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer lediglich vor, die von
C.X.________ geäusserte Meinung, die Pikettzeit sei keine Arbeitszeit, habe
sich auch hier als falsch herausgestellt. Nachdem sich die Rechtsauffassung des
Beschwerdegegners betreffend die anrechenbare und entschädigungspflichtige
Arbeitszeit als unrichtig herausgestellt habe, könne bei richtiger Anwendung
des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht dahingehend argumentiert werden, der
Beschwerdeführer hätte das Fehlen einer zusätzlichen Entschädigung auch für den
Fall akzeptiert, dass sich die Rechtsauffassung des Arbeitgebers als unrichtig
herausstelle.
Der Einwand kann nicht nachvollzogen werden. Es wird nirgends festgestellt, der
Beschwerdeführer habe gestützt auf jene Äusserung von C.X.________ akzeptiert,
die Wochenenddienste seien nicht zu entschädigen, und er werde nun - treuwidrig
- bei jener unzutreffenden Auffassung behaftet. Die Vorinstanz gelangte
vielmehr in objektivierter Vertragsauslegung zum Ergebnis, die Verträge müssten
so verstanden werden, dass die Pikettzeit an Wochenenden durch den Monatslohn
sowie die Pauschale von Fr. 125.-- und die Vergütung von Fr. 25.-- pro
geleistete Einsatzstunde abgegolten sei. Inwiefern die Vorinstanz damit
Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist
nicht ersichtlich.

4.
Der Beschwerdeführer vertritt weiter die Auffassung, die Mittagspausen von 1.5
Stunden seien als Arbeitszeit zu qualifizieren und dementsprechend zu
entschädigen.

4.1 Die Vorinstanz lehnte dies ab. Sie ging von Art. 15 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und
Handel (Arbeitsgesetz, ArG; SR 822.11) aus, wonach Pausen als Arbeitszeit
gelten, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitsplatz nicht verlassen darf. Der
Begriff des Arbeitsplatzes sei restriktiv zu interpretieren. Die Qualifikation
als Pause setze nicht voraus, dass das Gebäude verlassen werden könne.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer während der Mittagspausen nicht nur seinen
Arbeitsplatz, sondern auch das Gebäude verlassen können. Die Pausen seien daher
nicht als Arbeitszeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 ArG zu qualifizieren. Wenn
während der Pause ein Notruf ergangen sei, habe der Beschwerdeführer zwar
innert kürzester Zeit ausrücken müssen. In diesem Fall habe er aber die Pause
nachholen können. So sei sichergestellt gewesen, dass insgesamt eine Zeit von
1.5 Stunden für die Erholung und Verpflegung zur Verfügung gestanden sei. Der
Beschwerdeführer habe die Pausen nach seinen eigenen Aussagen für ein Essen,
einen Mittagsschlaf oder Ähnliches nutzen können.
Die Vorinstanz berücksichtigte, dass der Beschwerdeführer auch während der
Pausen mit einem kurzfristigen Einsatz rechnen musste. Dies mache die Pausen
aber nicht zu entschädigungspflichtiger Arbeitszeit. Während der Mittagspausen
sei die Freiheit in der Gestaltung der Freizeit auch für Arbeitnehmer anderer
Geschäftszweige eingeschränkt. So setze die Qualifikation als Pause
beispielsweise nicht voraus, dass das Gebäude verlassen werden könne. Im
Ergebnis seien dem Beschwerdeführer 1.5 Stunden zur Verfügung gestanden, in
denen er die gleichen Tätigkeiten habe ausüben können, wie sie auch
Arbeitnehmer anderer Geschäftszweige üblicherweise auszuüben pflegten.

4.2 Der Beschwerdeführer hält die Argumentation der Vorinstanz für falsch.
Insbesondere interpretiere die Vorinstanz Art. 15 Abs. 2 ArG unrichtig, wenn
sie daraus e contrario ableite, die von ihm bezogenen Pausen würden deshalb
nicht als Arbeitszeit gelten, weil er die Möglichkeit gehabt habe, das Gebäude
zu verlassen. Entscheidend sei vielmehr, dass er auch während der Pausen
einsatzbereit habe sein müssen. Deswegen seien auch die Pausen als
entschädigungspflichtige Arbeitszeit zu betrachten. Wegen der ständigen
Einsatzbereitschaft sei es offensichtlich falsch und willkürlich, von einer
Gleichstellung mit Mittagspausen anderer Arbeitnehmer in anderen Branchen zu
sprechen.

4.3 Eine Verletzung von Bundesrecht oder eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung ist nicht dargetan. Die Vorinstanz stellte fest, dass
der Beschwerdeführer insgesamt 1.5 Stunden für die Erholung und Verpflegung zur
Verfügung hatte. Er konnte einen Mittagsschlaf machen und auch das Gebäude für
Einkäufe und Ähnliches verlassen. Ein Unterschied zu manchen Arbeitnehmern
anderer Geschäftszweige bestand insofern, als der Beschwerdeführer aufgrund
seiner speziellen Tätigkeit als Rettungssanitäter bei einem Notruf gelegentlich
auch während der Pausen ausrücken musste, was ihn in der Gestaltung seiner
Pausen etwas einschränkte. Dies hat auch die Vorinstanz nicht übersehen. Wenn
sie trotzdem die Pausen nicht als entschädigungspflichtige Arbeitszeit
qualifizierte, so ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Denn die
Pausenzeiten müssen nicht die gleiche Gestaltungsfreiheit gewähren wie die
eigentliche Freizeit. Die Einschränkung wegen der grundsätzlichen
Einsatzbereitschaft war nicht derart, dass der Beschwerdeführer die fragliche
Zeit nicht mehr für sich als Pause hätte verbringen können. Entscheidend ist,
dass er jeweils insgesamt 1.5 Stunden für seine eigenen Belange (Verpflegung,
Erholung, Besorgungen) nutzen konnte. Die Vorinstanz hat daher eine
Entschädigung für die Mittagspausen zu Recht abgelehnt.

5.
Die Beschwerde ist aus diesen Gründen abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang
wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer