Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.527/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_527/2008

Urteil vom 11. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
Z.________,
+ 25 Mitbeteiligte,
Beschwerdeführer,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Julius Effenberger,

gegen

V.________ Versicherungen AG,
X.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Niklaus B. Müller.

Gegenstand
Berufshaftpflicht; örtliche Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
September 2008.

Sachverhalt:

A.
Vierundzwanzig in Deutschland domizilierte Investoren (Beschwerdeführer 1-24)
klagten vor dem Handelsgericht des Kantons Zürich auf Schadenersatz für ihre
Verluste aus Anlagen, die nach dem Schneeballsystem funktionierten und über die
Gesellschaft "Y.________ Inc." angeboten wurden, für welche der in Lugano
praktizierende X.________ (Beschwerdegegner) als Anwalt und Notar mandatiert
worden sei. Mit Klage vom 30. Oktober 2006 forderten sie vom Beschwerdegegner
sowie von der miteingeklagten V.________ Versicherungen AG
(Beschwerdegegnerin), bei welcher der Beschwerdegegner
berufshaftpflichtversichert ist, Ersatz für den jedem einzelnen von ihnen aus
seiner Anlage entstandenen Schaden. Die Beschwerdeführer begründen die Haftung
der Versicherung damit, dass es diese beim Abschluss der
Berufshaftpflicht-Police mit dem Beschwerdegegner an der besonderen Sorgfalt
habe fehlen lassen, die sie angesichts der möglichen Publikumsgefährdung im
Interesse Dritter hätte aufwenden müssen. Darüber hinaus stützen sie sich auf
eine Abtretung der Ansprüche des Beschwerdegegners auf Versicherungsdeckung für
die ihnen diesem gegenüber bestehenden Haftungsansprüche sowie auf ihr
gesetzliches Pfandrecht (Art. 60 VVG; SR 221.229.1). Die Schadenersatzpflicht
des Beschwerdegegners führen sie auf die Übernahme des Mandats als solche
zurück, und sie werfen ihm vor, seine Treue- und Sorgfaltspflichten als
Rechtsanwalt und Notar verletzt zu haben. Zudem leiten sie seine
Verantwortlichkeit aus dem Anlagefondsgesetz ab. Der Beschwerdegegner erhob die
Einrede der örtlichen und sachlichen Unzuständigkeit. Die Einrede der fehlenden
örtlichen Zuständigkeit wies das Handelsgericht am 29. März 2007 ab, wobei es
auf die Behauptungen der Beschwerdeführer abstellte.

B.
Dieses Urteil hob das Bundesgericht auf. Da der Beschwerdegegner in F.________
(Kanton Tessin) wohnt und nicht im Handelsregister eingetragen ist, ging das
Bundesgericht davon aus, das Handelsgericht wäre weder örtlich noch sachlich
zuständig, wenn er allein eingeklagt worden wäre. Die Zuständigkeit könne sich
aber aus Art. 6 Ziff. 1 LugÜ (SR 0.275.11; Gerichtsstand des Zusammenhangs)
ableiten. Voraussetzung sei allerdings, dass zwischen den Klagen eine so enge
Beziehung gegeben sei, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheine, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren
widersprechende Entscheidungen ergehen könnten. Berufe sich die nicht an ihrem
ordentlichen Gerichtsstand belangte Partei auf Umstände, aus denen sich die
Unbegründetheit der Klage gegen den Streitgenossen ergebe, sei über Tatsachen,
die nur für den Anspruch gegen den Streitgenossen relevant seien, im Rahmen des
Zuständigkeitsentscheides Beweis zu führen (BGE 134 III 27 / Urteil des
Bundesgerichts 4A_155/2007 vom 9. Oktober 2007, E. 6.2.2 - 6.2.4).

C.
Das Bundesgericht erkannte, die Versicherung sei bezüglich allfälliger
gegenüber dem Beschwerdegegner bestehender Schadenersatzansprüche nicht
passivlegitimiert, da im Gesetz kein direktes Forderungsrecht gegenüber der
Versicherung vorgesehen sei. Aus der Tatsache allein, dass es sich um eine
obligatorische Berufshaftpflichtversicherung handle, lasse sich kein direktes
Forderungsrecht konstruieren (BGE 134 III 27 nicht publ. E. 3.1.2). Der
Anspruch der Beschwerdeführer gegen die Versicherung hänge namentlich von den
Fragen ab, ob ihnen die Deckungsansprüche des Beschwerdegegners gegenüber der
Beschwerdegegnerin gültig abgetreten worden seien oder ob der
Beschwerdegegnerin eine Sorgfaltspflichtsverletzung bei Abschluss der
Versicherung vorgeworfen werden könne. Diese Fragen seien, was die Haftung des
Beschwerdegegners anbelangt, einzig bedeutsam zur Beurteilung, ob die Gefahr
sich widersprechender Urteile eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung
geboten erscheinen lasse (Art. 6 Ziff. 1 LugÜ). Bezüglich dieser nur für den
zuständigkeitsbegründenden Konnex massgebenden Aspekte könne nicht auf die
Behauptungen der Beschwerdeführer abgestellt werden, sondern es seien bei der
Beurteilung der Zuständigkeit die vom Beschwerdegegner erhobenen Einwände zu
prüfen und, falls nötig, darüber Beweis abzunehmen. Aus diesem Grund wies das
Bundesgericht die Sache an das Handelsgericht zurück, damit dieses die Einwände
des Beschwerdegegners betreffend die Aktivlegitimation der Beschwerdeführer
bezüglich der Deckungsansprüche einerseits und des Bestandes eines auf ein
eigenes Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin gestützten Anspruchs andererseits
prüfe. Nur hinsichtlich der die Schadenersatzpflicht des Beschwerdegegners
begründenden Tatsachen sei bei der Zuständigkeitsprüfung auf die von den
Beschwerdeführern erhobenen Behauptungen abzustellen, sofern sich diese nicht
als offensichtlich unzutreffend erwiesen (BGE 134 III 27 E. 6.3 f. S. 37.).

D.
Daraufhin nahm das Handelsgericht das Verfahren wieder auf und vereinigte es
mit dem Prozess 000, in welchem zwei weitere Geschädigte (Beschwerdeführer 25
und 26) ihre Forderungen gegen die Beschwerdegegner anhängig gemacht hatten.
Damit waren am Verfahren vor Handelsgericht nunmehr 26 Geschädigte als Kläger
beteiligt. Das Handelsgericht kam zum Schluss, den Beschwerdeführern stehe kein
direkter Anspruch gegen die Beschwerdegegnerin zu und die Ansprüche des
Beschwerdegegners auf Versicherungsdeckung seien den Beschwerdeführern nicht
abgetreten worden. Daher trat es am 10. September 2008 auf die Klage gegen den
Beschwerdegegner nicht ein und überwies den Prozess diesbezüglich dem Tribunale
d'appello in Lugano. Die Klage gegen die Beschwerdegegnerin wies es ab und trat
auf die Begehren der Beschwerdeführer um Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht
ein.

E.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem Bundesgericht
sinngemäss, das Handelsgericht bezüglich beider Parteien für zuständig zu
erklären und ihm die Sache zur weiteren Beurteilung der Ansprüche
zurückzuweisen. Soweit die Rechtskraft des angefochtenen Entscheides durch die
Beschwerde nicht aufgehoben sei, ersuchen sie zudem um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung. Schliesslich suchen einige Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach. Eine Vernehmlassung wurde
nicht eingeholt.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide letzter
kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft der
Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Die
Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, sie könnten direkt ans
Bundesgericht gelangen, ohne zuvor einen Teil ihrer Rügen mit einem
ausserordentlichen Rechtsmittel vor das Kassationsgericht zu bringen. Diese
Auffassung ist haltlos. Damit dem Bundesgericht neben der Verletzung von
Bundesgesetzen auch Rügen betreffend Tatfragen, kantonales Recht oder die
Verletzung von Verfassungsrecht unterbreitet werden können, ist vielmehr
zunächst die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (Peter Reetz, Das neue
Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der Beschwerde in
Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des Zürcher
Obergerichts und Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 36 ff.). Wohl können die
Beschwerdeführer das Urteil der Vorinstanz direkt mit Beschwerde in Zivilsachen
beim Bundesgericht anfechten. Für Rügen, die der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde zugänglich gewesen wären (§§ 281 und 285 der
Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976, ZPO/ZH, LS 271), ist der Instanzenzug
aber nicht ausgeschöpft, weshalb sie nicht zu hören sind. Daher ist auf die
Rügen der Willkür und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (beispielsweise im
Zusammenhang mit dem Pfandrecht nach Art. 60 VVG oder der Zuständigkeit des
Gerichts am Sitz der Y.________ Inc.) nicht einzutreten. Auch soweit die
Beschwerdeführer ihre Klageberechtigung auf kantonales Recht stützen, sind sie
nicht zu hören. Die im angefochtenen Urteil vorgenommene Aufteilung der Kosten
unter den Beschwerdeführern stützt sich ebenfalls auf kantonales Prozessrecht.
Sie ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht zu überprüfen.

2.
Vor Einführung des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) durfte die kantonale Instanz,
an die eine Sache zurückgewiesen wurde, nach Art. 66 Abs. 1 OG neues Vorbringen
berücksichtigen, soweit es nach dem kantonalen Prozessrecht noch zulässig war.
Die nach kantonalem Prozessrecht zulässigen Noven hatten sich dabei stets
innerhalb des rechtlichen Rahmens zu bewegen, den das Bundesgericht mit seinem
Rückweisungsentscheid vorgegeben hatte. Der von der Rückweisung erfasste
Streitpunkt durfte also nicht ausgeweitet oder auf eine neue Rechtsgrundlage
gestellt werden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222, je mit
Hinweisen). Die mit der Neubeurteilung befasste kantonale Instanz hatte
vielmehr die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde,
ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung band auch das
Bundesgericht (BGE 133 III 201 E. 4.2 S. 208; 125 III 421 E. 2a S. 423). Wegen
dieser Bindung der Gerichte war es ihnen wie auch den Parteien, abgesehen von
allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen
anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter
rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid
ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren
(BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 116 II 220 E. 4a S. 222; enger BGE 111 II 94 E. 2
S. 95, je mit Hinweisen). Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste
Entscheidung gebunden waren, ergab sich aus der Begründung der Rückweisung, die
sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als jenen für die neue
rechtliche Begründung vorgab. Jedenfalls durfte der zuvor obsiegende
Berufungskläger im neuen Verfahren keine Verschlechterung seiner Rechtsstellung
erleiden. Im für ihn ungünstigsten Fall musste er sich mit dem bisherigen, von
der Gegenpartei nicht angefochtenen Ergebnis abfinden (BGE 131 III 91 E. 5.2 S.
94; 116 II 220 E. 4a S. 222).

2.1 Entsprechende Bestimmungen finden sich im BGG nicht, da die Bindung der
kantonalen Instanz an den Rückweisungsentscheid als selbstverständlich
angesehen wurde (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4346 Ziff. 4.1.4.5 zu Art. 101 am Ende). Daher besteht kein Anlass, unter
der Herrschaft des BGG von der zu Art. 66 Abs. 1 OG ergangenen Rechtsprechung
abzuweichen (Urteil des Bundesgerichts 4A_71/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 2.1
f.). Offen ist lediglich, ob auch gemäss BGG der Umfang der Bindung je nach dem
Grund der Rückweisung unterschiedlich ist, analog der unterschiedlichen Wirkung
der Rückweisung im Berufungsverfahren und im Verfahren der staatsrechtlichen
Beschwerde (Urteil des Bundesgerichts 4A_5/2008 vom 22. Mai 2008 E. 1.1 - 1.3).
Mit Blick auf die Bindung des Bundesgerichts und des Handelsgerichts an den
Rückweisungsentscheid sind jedenfalls die vom Bundesgericht bereits
entschiedenen Fragen nicht mehr zu überprüfen. Diesbezüglich kann die seither
ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichts oder des EuGH nicht berücksichtigt
werden, und sind neue rechtliche Vorbringen entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführer unzulässig.

2.2 Vor diesem Hintergrund erscheint die Vereinigung zweier Verfahren
problematisch, wenn nur eines vom Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts
betroffen war. Die Verfahren befinden sich nicht im selben Prozessstadium (vgl.
Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 303; Stefan
Kraft, Die gerichtliche Trennung und Vereinigungen von Prozessen im
zürcherischen Zivilprozess, Zürich 1959, S. 81), so dass die Ausdehnung des
Rückweisungsentscheides auf daran nicht Beteiligte deren Rechte verkürzt. Die
Beschwerdeführer 25 und 26 erheben diesbezüglich aber keine Rügen und sind mit
der Vereinigung der Verfahren offensichtlich einverstanden. Andernfalls hätten
sie sich dagegen bereits im kantonalen Verfahren umgehend zur Wehr setzen
müssen, da es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot des
Rechtsmissbrauchs nicht zulässig ist, formelle Rügen, die in einem früheren
Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang
noch später vorzubringen (BGE 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21; 132 II 485 E. 4.3 S.
496; 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Daher gilt die Bindungswirkung des
Rückweisungsentscheides auch für die Beschwerdeführer 25 und 26.

3.
Dieser Bindung der Gerichte an den Rückweisungsentscheid, tragen die
Beschwerdeführer nicht Rechnung.

3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es bestehe in jedem Fall ein
hinreichender Konnex zwischen den Klagen, ohne dass die Rechtsprechung des
Bundesgerichts zu doppelrelevanten Tatsachen zur Anwendung komme. Der
Auffassung des Bundesgerichts stünden zwei Gerichtsentscheide des EuGH
entgegen, der eine vor, der andere nach dem Rückweisungsentscheid ergangen.
Damit wenden sich die Beschwerdeführer in unzulässiger Weise gegen den
Rückweisungsentscheid, der nicht mehr überprüft werden kann. Soweit die
Beschwerdeführer eine Gefahr sich widersprechender Urteile behaupten, ohne
aufzuzeigen, inwiefern die von der Vorinstanz für die Abweisung der Klage gegen
die Beschwerdegegnerin angeführten Gründe auch für die Beurteilung ihrer
Ansprüche gegen den Beschwerdegegner massgebend sein können, missachten sie
ebenfalls den Rückweisungsentscheid und sind nicht zu hören.

3.2 Auch die These, bei der obligatorischen Berufshaftpflicht der Anwälte
handle es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, hat das
Bundesgericht bereits im Rückweisungsentscheid verworfen. Es hielt fest, aus
der Tatsache allein, dass es sich um eine obligatorische
Berufshaftpflichtversicherung handle, lasse sich kein direktes Forderungsrecht
konstruieren (BGE 134 III 27 nicht publ. E. 3.1.2). Damit schloss es die
Existenz eines Vertrages mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter aus. Die
Vorinstanz hätte die Ansprüche der Beschwerdeführer unter diesem Titel gar
nicht prüfen dürfen.

3.3 Auch soweit die Beschwerdeführer behaupten, gegenüber dem Beschwerdegegner
bestehe in Zürich das Deliktsforum des Handlungsortes (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ),
sprengen sie den Rahmen des Rückweisungsentscheides und berufen sich zudem auf
Umstände, die nicht festgestellt sind. Darauf ist nicht einzutreten.

4.
Die Beschwerdeführer machen Ansprüche aus Vertrauenshaftung und Delikt
gegenüber der Beschwerdegegnerin geltend. Die Zulassung zur Berufsausübung
kraft der Versicherungspolice gemäss kantonalem Recht habe bei den
Beschwerdeführern die Erwartung begründet, der Beschwerdegegner sei seiner
Aufgabe als Überwacher der Sicherheiten im Zusammenhang mit den Anlagen
gewachsen. Dieses Vertrauen sei enttäuscht worden. Mit dem Abschluss des
Versicherungsvertrages habe die Beschwerdegegnerin eine Gefährdungslage
geschaffen und es unterlassen, alle erforderlichen Schutzmassnahmen zu
ergreifen. Die Beschwerdegegnerin habe die eigene Verantwortung zur
Berufsausübung nicht wahrgenommen.

4.1 Die Versicherung ist nicht gehalten, die Eignung des Versicherten zur
Berufsausübung vor Abschluss einer obligatorischen
Berufshaftpflichtversicherung abzuklären oder nach deren Abschluss zu
überwachen. Damit geht auch die Rüge der Beschwerdeführer, in diesem
Zusammenhang hätte die Versicherungspolice ediert werden müssen, ins Leere. Die
Beschwerdeführer legen denn auch nicht dar, wie die Beschwerdegegnerin ihren
entsprechenden Pflichten hätte nachkommen sollen. Sie beschränken sich darauf,
die Pflichtverletzung zu behaupten. Damit lässt sich keine Haftung der
Beschwerdegegnerin begründen.

4.2 Das Wissen um das Vorhandensein einer Haftpflichtversicherung mag das
Vertrauen rechtfertigen, im Schadensfall sei eine entsprechende Deckung
vorhanden und die Geschädigten könnten die in Art. 60 VVG vorgesehenen Rechte
wahrnehmen. Dieses Vertrauen wurde nicht enttäuscht. Die Annahme, die
Versicherung habe über die Fähigkeit des Anwaltes zu wachen, entbehrt jeder
Grundlage. Ein darauf gestütztes Vertrauen ist nicht schützenswert. Die
Auffassung, der Abschluss der Versicherung schaffe eine Gefährdungslage, so
dass die Beschwerdegegnerin zu Schutzmassnahmen verpflichtet sei oder ihr eine
Garantenstellung zukommt, ist abwegig. Soweit die Beschwerdeführer ihre
Ausführungen auf das Recht des Kantons Tessin stützen, ist überdies ohnehin
nicht auf die Beschwerde einzutreten, da die Anwendung kantonalen Rechts nur
auf Willkür überprüft werden kann, welche Rüge vorab dem Kassationsgericht
hätte unterbreitet werden müssen (vgl. E. 1 hiervor).

5.
Die Beschwerdeführer behaupten, der Beschwerdegegner habe ihnen seine Ansprüche
auf Versicherungsdeckung abgetreten. Der Tatsache, dass er nie von einer
Abtretung gesprochen habe, komme keine Bedeutung zu, da aus den früheren
schriftlichen Äusserungen zu schliessen sei, er könne die rechtliche Tragweite
seiner Äusserungen nicht immer richtig abschätzen. Durch Auslegung sei der
wirkliche Wille des Beschwerdegegners festzustellen, der nach dem
Vertrauensprinzip in seinen förmlichen schriftlichen Erklärungen zum Ausdruck
komme. Daraus hätten die Beschwerdeführer schliessen müssen, der
Beschwerdegegner wolle fortan aus dem Spiel gelassen werden und nicht mehr mit
den Beschwerdeführern in Kontakt kommen. Ohne Zession wäre er als
Haftpflichtiger und als Gläubiger der Versicherungsdeckung für die
Beschwerdeführer namentlich im Prozess zentrale Kontaktperson geblieben. Er
hätte grundsätzlich allein ins Recht gefasst werden müssen, wodurch ein Kontakt
zu den Beschwerdeführern unumgänglich wäre. Daher habe der Beschwerdegegner
klar eine Zession verfügt.

5.1 Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden
wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die mangels
Ausschöpfung des Instanzenzuges der bundesgerichtlichen Überprüfung im zu
beurteilenden Fall entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274 mit
Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für
eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1
S. 632). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt,
sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der
Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem
Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden
durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung
von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des
kantonalen Richters über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der
Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E.
2.2.1 S. 67 mit Hinweisen).

5.2 Soweit die Beschwerdeführer der Auffassung sind, der tatsächliche Wille des
Beschwerdegegners hätte sich feststellen lassen, hätten sie mit kantonaler
Nichtigkeitsbeschwerde die diesbezügliche Richtigstellung des Sachverhalts
verlangen müssen. Vor Bundesgericht sind sie damit nicht zu hören. Aber auch
davon abgesehen, gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei.
5.2.1 Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid festgehalten (BGE 134 III
27 nicht publ. E. 3.1.1), eine allfällige Abtretung der
Versicherungsdeckungsansprüche führe nicht dazu, dass den Beschwerdeführern für
ihre Schadenersatzansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner ein unmittelbares
Klagerecht gegenüber der Versicherung zustünde. Sollte die Abtretung gültig
erfolgt sein, machen die Beschwerdeführer vielmehr den auf sie übergegangenen
Deckungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber seiner Versicherung geltend
und treten diesbezüglich in seine Rechtsstellung ein.
5.2.2 Die Beschwerdeführer könnten gestützt auf eine Abtretung erst gegen die
Beschwerdegegnerin vorgehen, wenn die Voraussetzungen für die Erbringung der
Versicherungsleistung gegeben sind, was im konkreten Fall voraussetzt, dass der
Beschwerdegegner von den Geschädigten erfolgreich in Anspruch genommen wird. Da
der Beschwerdegegner seine Haftung bestritten hat, hätten die Beschwerdeführer
in jedem Fall gegen ihn vorgehen müssen, denn solange seine Zahlungspflicht
nicht rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist, besteht kein Anspruch auf
Versicherungsdeckung und könnten die Beschwerdeführer aus der behaupteten
Abtretung keine Ansprüche gegenüber der Versicherung erheben.

5.3 Unter den gegebenen Umständen konnten die Beschwerdeführer den
Beschwerdegegner nach Treu und Glauben nur dahingehend verstehen, dass er sich
ihnen gegenüber durch seine Haftpflichtversicherung vertreten lassen wollte, um
den persönlichen Kontakt zu vermeiden. Daher können sie aus der behaupteten
vorbehaltlosen Einlassung der Beschwerdegegnerin auf die sachliche
Auseinandersetzung im vorprozessualen Stadium nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Eine Zession liegt somit nicht vor. Ob der Abtretung ein Abtretungsverbot
entgegenstand, ist demnach nicht entscheidrelevant.

6.
Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, sie könnten auf Feststellung der
Deckungspflicht der Versicherung gegenüber dem Beschwerdegegner klagen. Da
weder aus ihren Vorbringen noch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht,
dass sie dies getan hätten, bleibt im Dunkeln, was sich daraus zu ihren Gunsten
ableiten lassen sollte.

7.
Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführer verkennen die Bindung der
Gerichte an den Rückweisungsentscheid und stützen ihre Ansprüche gegenüber der
Beschwerdegegnerin auf Überwachungspflichten, ohne dafür eine tragfähige
Grundlage zu nennen. Die Anwendung kantonalen Rechts kann das Bundesgericht
nicht prüfen, da keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wurde. Damit
erscheint die Beschwerde von Vornherein als offensichtlich aussichtslos, und
die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sind abzuweisen
(Art. 64 Abs. 1 BGG). Mit Bezug auf allfällige vorsorgliche Massnahmen haben
sich die Beschwerdeführer an das für den Hauptprozess gegen den
Beschwerdegegner zuständige Gericht zu wenden. Mit dem Entscheid in der Sache
selbst wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer anteilsmässig
kostenpflichtig. Da keine Vernehmlassung eingeholt wurde, ist keine
Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Anordnung
vorsorglicher Massnahmen werden abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 17'000.-- werden den Beschwerdeführern wie folgt
auferlegt:
Beschwerdeführer:
Betrag pro Beschwerdeführer:
7 und 26
Fr. 100.--
1, 16 und 21
Fr. 200.--
5, 6, 14, 19, 22 und 23
Fr. 400.--
4 und 25
Fr. 500.--
24
Fr. 600.--
2, 8, 11, 13 und 17
Fr. 700.--
10 und 18
Fr. 800.--
12
Fr. 900.--
3 und 9
Fr. 1'000.--
20
Fr. 1'200.--
15
Fr. 3'000.--

4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Luczak