Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.526/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_526/2008 /len

Urteil vom 21. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eintragungspflicht eines Einzelunternehmers,

Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen,
Aufsichtsbehörde über das Handelsregister, vom 10. Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) betreibt als Praxisleiter eine Zahnarztpraxis mit
drei weiteren Zahnärzten, einer Prophylaxe-Mitarbeiterin, vier
Dentalassistentinnen sowie sechs Dentalassistentinnen in Ausbildung. Die
Zahnarztpraxis ist von Montag bis Samstag von 08.00 bis 20.00 Uhr geöffnet und
unterhält an 365 Tagen im Jahr von 07.00 bis 21.00 Uhr einen Notfalldienst. Die
Praxis verrechnet für zahnärztliche und dentalhygienische Behandlungen einen
Taxpunktwert von Fr. 2.50. Behandlungsplan, Kostenvoranschlag und
Vergleichskostenvoranschlag werden kostenlos angeboten.

B.
Im Februar 2008 erstattete die Staatsanwaltschaft St. Gallen Anzeige betreffend
mutmasslicher Verletzung der Eintragungspflicht im Handelsregister durch die
Zahnarztpraxis A.________. Im April 2008 setzte das Handelsregisteramt des
Kantons St. Gallen dem Beschwerdeführer Frist an, die Anmeldung vorzunehmen
oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer
machte geltend, dass keine Eintragungspflicht bestehe. Am 25. Juli 2008
verfügte das Handelsregisteramt, dass die vom Beschwerdeführer betriebene
Zahnarztpraxis der Eintragungspflicht unterstehe und hielt den Inhalt des neuen
Handelsregistereintrags fest.

C.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Kantonsgericht
St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das Handelsregister. Er beantragte, die
Verfügung des Handelsregisteramts vom 25. Juli 2008 sei aufzuheben, und es sei
festzustellen, dass seine Praxis nicht eintragungspflichtig sei. Mit Entscheid
vom 10. Oktober 2008 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab. Darauf wurde
das Einzelunternehmen A.________ von Amtes wegen ins Handelsregister
eingetragen.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 10. Oktober 2008 aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die von ihm betriebene Zahnarztpraxis nicht
eintragungspflichtig sei, und das Handelsregisteramt des Kantons St. Gallen sei
anzuweisen, den Eintrag unter der Firmennummer CH-1.________ zu löschen.
Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer das Begehren, der Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
Das Handelsregisteramt beschränkte sich auf Ausführungen zum Begehren um
Erteilung der aufschiebenden Wirkung, während die Vorinstanz unter Hinweis auf
ihren Entscheid auf eine Vernehmlassung verzichtet hat.

Erwägungen:

1.
Mit dem Entscheid in vorliegender Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers
um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2.
Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen öffentlich-rechtliche
Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, so
insbesondere gegen den angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen
über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).

2.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen -
unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Dies gilt auch
für Entscheide, die unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes
unabhängig vom Streitwert der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlagen, wie die
durch die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister gefällten
Entscheide. Solche Entscheide können nunmehr nur noch mit Beschwerde in
Zivilsachen angefochten werden, wenn der Streitwert von Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG erreicht wird (BGE 133 III 368 E. 1.3.1 S. 371). Es stellt sich somit die
Frage, ob die vorliegende Zivilsache als vermögensrechtlich zu qualifizieren
ist. Massgebend ist dabei, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im
Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c S. 531 mit
Hinweisen). Der Antrag auf Feststellung, dass die Zahnarztpraxis nicht der
Eintragungspflicht in das Handelsregister unterstehe, ist als
vermögensrechtlicher Anspruch zu qualifizieren, da er mit einem
vermögensrechtlichen Rechtsverhältnis eng verbunden ist und mit der Beschwerde
letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Entgegen den gesetzlichen
Vorschriften (Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG) finden sich im angefochtenen Urteil
keine Angaben zum Streitwert. Im vorliegenden Fall kann jedoch aufgrund der
wirtschaftlichen Auswirkungen der Eintragung der Zahnarztpraxis in das
Handelsregister ermessensweise davon ausgegangen werden, dass der Streitwert
Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 51 Abs. 2 BGG).

2.2 Beim Antrag des Beschwerdeführers, das Handelsregisteramt sei anzuweisen,
den Eintrag unter der Firmennummer CH-1.________ zu löschen, handelt es sich um
ein neues unzulässiges Begehren, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht
einzutreten ist (Art. 99 Abs. 2 BGG).

2.3 Da im Übrigen die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde in Zivilsachen unter Vorbehalt
zulässiger Rügen (Art. 95 ff. BGG) und gehöriger Begründung (Art. 42 Abs. 1 und
2 BGG) einzutreten.

3.
3.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids
eingegangen und im Einzelnen dargetan wird, worin eine Verletzung von
Bundesrecht liegen soll (vgl. BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 121 III 397 E. 2a
S. 400). Rügen, die auf einem Missverständnis des angefochtenen Entscheids
beruhen, sind von vornherein nicht rechtsgenügend begründet.

3.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG).
"Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E.
1.2.2 S. 252).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substanziiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3
S. 351). Soweit er den Sachverhalt ergänzen will, hat er mit Aktenhinweisen
darzulegen, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche
Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat (vgl. Botschaft vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Auf eine Kritik
an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen
nicht genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.; 133 III
462 E. 2.4 S. 466).

4.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie sei zu Unrecht davon
ausgegangen, dass es sich bei der Zahnarztpraxis um ein nach kaufmännischer Art
geführtes Gewerbe handle, das eintragungspflichtig sei, obwohl seiner
Auffassung nach das Vertrauensverhältnis zu den Patienten und nicht das Streben
nach Wirtschaftlichkeit im Vordergrund stehe.

4.1 Gemäss Art. 934 Abs. 1 OR ist derjenige, der ein Handels-, Fabrikations-
oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt,
verpflichtet, seine Firma am Ort der Hauptniederlassung ins Handelsregister
eintragen zu lassen. Art. 36 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung vom 17.
Oktober 2007 (HRegV; SR 221.411) hält fest, dass natürliche Personen, die ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben und während eines Jahres
Roheinnahmen von mindestens Fr. 100'000.-- (Jahresumsatz) erzielen,
verpflichtet sind, ihr Einzelunternehmen ins Handelsregister eintragen zu
lassen. Art. 2 lit. b HRegV definiert ein Gewerbe als eine selbständige, auf
dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit.
Der Beschwerdeführer betreibt unbestrittenermassen ein Gewerbe im Sinne von
Art. 2 lit. b HRegV in der Form eines Einzelunternehmens und erzielt jährliche
Roheinnahmen, die Fr. 100'000.-- überschreiten. Streitig ist somit
ausschliesslich, ob es sich bei der vom Beschwerdeführer geführten
Zahnarztpraxis um ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe handelt.

4.2 Die freien Berufe unterliegen an sich nicht der Eintragungspflicht (BGE 106
Ib 311 E. 3c S. 315 mit Hinweisen; 70 I 106 E. 2 S. 108). Bei diesen Berufen
steht nämlich die persönliche Beziehung zwischen dem Arzt, Zahnarzt, Ingenieur,
Architekten, Anwalt etc. und dem Patienten oder Klienten im Vordergrund; dem
Angehörigen eines freien Berufs wird wegen seiner persönlichen Kenntnisse und
Fähigkeiten, weniger wegen seiner finanziellen Kreditwürdigkeit vertraut
(ROBERT PATRY, Grundlagen des Handelsrechts, in: Schweizerisches Privatrecht,
Band VIII/I, 1976, S. 82 f.). Es ist indessen denkbar, dass auch bei der
Ausübung eines freien Berufs ein kaufmännischer Betrieb geführt wird. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist dies der Fall, wenn das Streben nach
Wirtschaftlichkeit gegenüber der persönlichen Beziehung zum Patienten oder
Klienten in den Vordergrund tritt, indem etwa im Hinblick auf eine möglichst
hohe Rentabilität Planung betrieben, der Organisation besondere Aufmerksamkeit
geschenkt, nach einer optimalen Finanzierung, nach wirkungsvoller Werbung etc.
gesucht wird. Wird ein freier Beruf tatsächlich in dieser Weise als
kaufmännisches Unternehmen geführt, kann davon ausgegangen werden, dass dieses
auch einen kaufmännischen Betrieb und eine kaufmännische Buchhaltung erfordert
(BGE 130 III 707 E. 4.2 S. 711; 124 III E. II/2b S. 365; je mit Hinweisen). In
diesem Sinne hat das Bundesgericht verschiedentlich Angehörige freier Berufe
als eintragungs- und damit buchführungspflichtig erklärt (BGE 130 III 707 E.
4.4 S. 712 f. [Architekt]; BGE 124 III 363 E. II/2b S. 365 [Anwalt]; Urteil
2A.570/2002 vom 3. Juni 2003 E. 2.4.3 [Röntgenarzt]; Urteil 2A.210/1992 E. 4
vom 26. November 1993, in: ASA 64 S. 149 ff. [Röntgenarzt]; BGE 100 Ib 345 E. 4
S. 349 [Arzt]; BGE 100 Ib 350 [Zahnarzt]; Urteil A.259/1975 E. 4, in: ASA 45 S.
583 f. [Geometer]). Ob die Ausübung eines freien Berufs unter die
Eintragungspflicht fällt, hängt massgeblich von den Gegebenheiten des
Einzelfalls ab. Dabei sind die gesamten Umstände und Bedingungen, unter denen
die Tätigkeit ausgeübt wird, zu berücksichtigen (BGE 130 III 707 E. 4.3 S.
712).

4.3 Die Vorinstanz ging davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des
tiefen Taxpunktwerts, der kostenlosen Planung bzw. Kostenvoranschläge sowie
intensiver Werbung erhebliche Umsatz- sowie Gewinnsteigerungen realisieren
konnte und von 2004 bis heute einen weit höheren als den branchenüblichen
Umsatz erzielte, da er sein Team von ursprünglich zwei Dentalassistentinnen bei
der Eröffnung der Praxis im Jahr 1994 und sieben Mitarbeitern im Jahr 2004 auf
vierzehn Mitarbeiter ausbauen konnte. Insgesamt würden Lohnsummen in nicht zu
vernachlässigender Höhe ausbezahlt. Angesichts dieser Umstände sei es
unabdingbar, umsichtig zu planen, einer optimalen Finanzierung Sorge zu tragen
und der Organisation der Praxis erhöhte Aufmerksamkeit zu schenken.
Entsprechend trete der Beschwerdeführer als Praxisleiter auf. Vor diesem
Hintergrund stehe die Rentabilität gegenüber den persönlichen Beziehungen zu
den Patienten im Vordergrund; der Beschwerdeführer übe eine kaufmännische
Tätigkeit aus. Der Notfalldienst, der von 07.00 bis 21.00 Uhr an 365 Tagen im
Jahr angeboten werde, könne sodann offensichtlich nicht vom Beschwerdeführer
allein betrieben werden.

4.4 Der Beschwerdeführer versucht, in tatsächlicher Hinsicht aufzuzeigen, dass
er seine Praxis nicht in der Art eines kaufmännischen Unternehmens betreibt.
Über weite Strecken genügt er dabei den Begründungsanforderungen nicht (vgl. E.
3).
4.4.1 So legt der Beschwerdeführer beispielsweise dar, die Vorinstanz habe
einen branchenüblichen Umsatz angenommen. Tatsächlich ging sie jedoch davon
aus, dass der Beschwerdeführer von 2004 bis heute einen weit höheren als den
branchenüblichen Umsatz erzielt hat (vgl. E. 4.3). Ferner rügt der
Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass die Planung
der Behandlung sowie der Kostenvoranschlag in der Regel nicht in Rechnung
gestellt würden. Dabei hat die Vorinstanz diesen Umstand beachtet, ihn aber als
Indiz für die Rentabilitätssteigerung gewürdigt (vgl. E. 4.3). Die
entsprechenden Vorbringen gehen an der Sache vorbei.
Ebenso wenig ist der Beschwerdeführer zu hören, soweit er sich auf Tatsachen
beruft, die sich dem angefochtenen Entscheid nicht entnehmen lassen, ohne eine
genügend substanziierte Sachverhaltsrüge zu erheben, wie wenn er beispielsweise
festhält, dass er bezwecke, qualitativ hochstehende zahnärztliche Leistungen zu
einem für einen Durchschnittspatienten bezahlbaren Preis anzubieten.
4.4.2 Soweit auf die Vorbringen des Beschwerdeführers überhaupt einzutreten
ist, gelingt es ihm nicht, die Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass es sich
bei der Zahnarztpraxis um ein Einzelunternehmen handle, das nach Art und Umfang
einer geordneten Buchführung bedürfe und einem kaufmännischen Gewerbe
entspreche, als willkürlich auszuweisen. Der Beschwerdeführer unterstreicht,
dass er Wert darauf lege, zu seinen Patienten Vertrauen aufzubauen und eine
persönliche Beziehung zu ihnen zu pflegen. Er stehe mit seinem Namen für die
Qualität der erbrachten Leistungen ein. Dies bedinge, dass die Patienten ihn
kennen bzw. er jedem Patienten persönlich begegne, auch wenn die Behandlung
anschliessend von einem seiner angestellten Zahnärzte durchgeführt werde. Der
Beschwerdeführer verkennt, dass die persönliche Einstellung gegenüber seinem
Beruf ein Streben nach Wirtschaftlichkeit nicht ausschliesst. Insbesondere muss
aus einer persönlichen Begegnung mit den Patienten nicht zwingend auf ein
Vertrauensverhältnis geschlossen werden, wenn diese danach von einem der
Mitarbeiter des Beschwerdeführers behandelt werden. Auch der branchenunüblich
hohe Umsatz, der Notfalldienst, der nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben
werden kann und die Anzahl der Mitarbeiter sowie die damit einhergehenden
verhältnismässig hohen Lohnkosten deuten darauf hin, dass der Umfang der
Tätigkeit der Zahnarztpraxis den Rahmen einer auf der persönlichen Beziehung
beruhenden Praxis sprengt. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz das
Vorliegen einer Organisationsstruktur, die einem eintragungspflichtigen
kaufmännischen Betrieb entspricht, bejahen dürfen.

4.5 Der Beschwerdeführer rügt wie schon im kantonalen Verfahren, dass sich die
verfügende Behörde nicht auf effektive Zahlen der Buchhaltung abgestützt hat.
Es dürfe nicht erwartet werden, dass er seine gesamte Buchhaltung
unaufgefordert offenlege; das Handelsregisteramt müsse vor dem Erlass einer
Verfügung eigene Abklärungen treffen. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die
Verletzung seiner Mitwirkungspflicht angenommen.
4.5.1 Nach Art. 152 Abs. 2 HRegV fordert das Handelsregisteramt die zur
Anmeldung verpflichtete Person auf, die Anmeldung innert 30 Tagen vorzunehmen
oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich ist. Es weist dabei auf die
massgebenden Vorschriften, die erforderlichen Belege und die Rechtsfolgen der
Verletzung dieser Pflicht hin. Die Verordnung statuiert somit die
Mitwirkungspflicht der betroffenen Person. Zu Recht geht die Lehre von einer
Beweislastumkehr aus, da dem Handelsregisteramt die möglichen
Untersuchungsmittel fehlen; die betroffene Person muss durch Vorlage geeigneter
Unterlagen das Fehlen der Eintragungspflicht nachweisen. Unterbleibt der
Nachweis, beispielsweise auch wegen fehlender Kooperation, hat das
Handelsregister die Eintragung zwangsweise vorzunehmen (MICHAEL GWELESSIANI,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2008, N. 520 zu Art. 152 HRegV;
vgl. MANFRED KÜNG UND ANDERE, Handbuch für das Handelsregister, 2. Aufl. 2002,
N. 11 zu Art. 57 aHRegV, der in Absatz 3 die Pflicht der aufgeforderten
Personen festhielt, die für die Prüfung der Eintragungspflicht und für die
Eintragung erforderliche Auskunft zu erteilen und vorhandene Geschäftsbücher
vorzulegen).
4.5.2 Aufgrund der Beweislastumkehr ist das Handelsregisteramt nicht
verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Der Beschwerdeführer
wurde im April 2008 durch das Handelsregisteramt aufgefordert, die Anmeldung
vorzunehmen oder zu belegen, dass keine Eintragung erforderlich sei. Damit
musste er wissen, dass er den entsprechenden Nachweis zu erbringen hatte.
Selbst wenn der Beschwerdeführer dies nicht hätte erkennen können, hätte er
spätestens nach der Verfügung des Handelsregisteramts Anlass gehabt, denjenigen
Teil der Geschäftsbücher offenzulegen, woraus sich der Nachweis für das Fehlen
der Eintragungspflicht ergeben hätte, insbesondere wenn er den Vorwurf erhebt,
das Handelsregisteramt hätte sich nicht auf die effektiven Zahlen gestützt. Die
Rüge des Beschwerdeführers stösst somit ins Leere.

4.6 Unbehelflich ist schliesslich der Einwand, die Vorinstanz hätte nicht
allein aufgrund der Werbemassnahmen und des tiefen Taxpunktwerts auf ein
eintragungspflichtiges Einzelunternehmen schliessen dürfen. Die Vorinstanz hat
die gesamten Umstände gewürdigt und namentlich auch den branchenunüblich hohen
Umsatz, die Anzahl der Mitarbeiter, die Lohnkosten sowie die Tatsache, dass der
Notfalldienst nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben werden kann,
berücksichtigt (vgl. E. 4.3). Eine Bundesrechtsverletzung ist nicht
ersichtlich.

5.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Handelsregisteramt des Kantons St.
Gallen und dem Kantonsgericht St. Gallen, Aufsichtsbehörde über das
Handelsregister, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann