Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.525/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_525/2008 /len

Urteil vom 16. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Aebischer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet.

Gegenstand
Mietvertrag; Nebenkosten,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof,
vom 19. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Per 1. Juni 1996 schlossen C.________ (Beschwerdegegner) als Vermieter und
A.________ sowie B.________ (Beschwerdeführer) als Mieter einen Vertrag über
eine 3-Zimmer-Wohnung in D.________. Der Mietvertrag sah einen monatlichen
Mietzins von Fr. 870.-- sowie eine monatliche Anzahlung für Nebenkosten von Fr.
125.-- vor, ohne zu präzisieren, um welche Nebenkosten es sich dabei handelte.
Am 27. Oktober 2003 teilte der Beschwerdegegner den Beschwerdeführern mit, die
Anzahlung für die Nebenkosten "für Heizung und Kosten (Wasser, Abwasser,
Abwart, TV, Beleuchtung)" werde von Fr. 125.-- auf Fr. 165.-- pro Monat erhöht.

B.
Nach erfolglosem Schlichtungsverfahren erhoben die Beschwerdeführer beim
Mietgericht des Sense- und Seebezirks Klage mit dem Antrag, der
Beschwerdegegner sei zur Zahlung von Fr. 12'941.40 nebst Zins zu 5 % ab 30.
August 2007 zu verpflichten, entsprechend den vom 1. September 1997 bis 30.
April 2004 geleisteten Akontozahlungen sowie den Saldi der
Nebenkostenabrechnungen für diesen Zeitraum sowie die Abrechnungsperiode 1996/
97. Mit Urteil vom 27. Februar 2008 gab das Mietgericht der Klage
vollumfänglich statt.

C.
Das Kantonsgericht Freiburg hiess die Berufung des Beschwerdegegners mit Urteil
vom 19. September 2008 gut und änderte das Urteil des Mietgerichts in dem Sinne
ab, dass die Klage abgewiesen und die Parteikosten den Beschwerdeführern
auferlegt wurden.

D.
Die Beschwerdeführer erheben beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen,
eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde, mit dem Antrag, das Urteil des
Kantonsgerichts Freiburg vom 19. September 2008 sei aufzuheben und der
Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihnen den Betrag von Fr. 12'941.40 nebst
Zins zu 5 % seit 30. August 2007 zu bezahlen.
Der Beschwerdegegner beantragt im Wesentlichen, auf die Beschwerde in
Zivilsachen nicht einzutreten sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 III 439 E. 2 S.
441).

1.1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
in mietrechtlichen Fällen grundsätzlich nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 15'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Wird dieser
Streitwert nicht erreicht, ist die Beschwerde ausnahmsweise dennoch zulässig,
wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2
lit. a BGG). Dieser Begriff ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der
aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der
Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133
III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung ist hingegen erfüllt, wenn
ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage
höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung
des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. Auch
eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der
Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute
Überprüfung aufdrängt. In der Beschwerdeschrift ist auszuführen, weshalb eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133
III 439 E. 2.2.2.1 S. 442).

1.2 Die Beschwerdeführer anerkennen, dass der für die Beschwerde in Zivilsachen
erforderliche Streitwert in Mietsachen nicht erreicht wird (Art. 74 Abs. 1 lit.
a BGG). Sie machen aber geltend, es stelle sich die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung, ob bei Zustellung einer detaillierten
Nebenkostenabrechnung mit einem erklärenden Begleitschreiben und der daraufhin
folgenden Bezahlung der eigentlich nicht geschuldeten Nebenkosten eine neue
Parteivereinbarung bejaht werden müsse. Die Vorinstanz stellte fest, dass die
Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mangels hinreichender
Bestimmung keine Nebenkosten geschuldet hätten, schloss aber auf einen späteren
übereinstimmenden Parteiwillen zur Konkretisierung der ursprünglich
unzureichenden Nebenkostenvereinbarung. Die von der Vorinstanz vorgenommene
subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung und ist vorbehaltlich
der Ausnahme von Art. 105 Abs. 2 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung im
Beschwerdeverfahren entzogen (vgl. BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 467
E. 1.1 S. 469 f.). Bei der Beweiswürdigung sind sämtliche Umstände des
Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Beschwerdeführer unterbreiten dem
Bundesgericht somit keine Rechtsfrage, schon gar nicht eine solche von
grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Tatfrage im Einzelfall. Auf diese Weise
lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen nicht begründen.

1.3 Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten
werden, da weder der erforderliche Streitwert gegeben ist noch eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

2.
Die Beschwerdeführer erheben eventualiter subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

2.1 Diese steht gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen offen, soweit
keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 113 BGG). Die
Beschwerde in Zivilsachen ist vorliegend unzulässig, die Beschwerdeführer sind
zur Verfassungsbeschwerde berechtigt (Art. 115 BGG), und das angefochtene
kantonale Urteil erweist sich als letztinstanzlich (Art. 113 BGG). Die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht demnach zur Verfügung.

2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer
muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und
substanziiert darlegen, worin die Verletzung besteht (BGE 133 II 249 E. 1.4.2
S. 254 mit Hinweisen). Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechts
nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde klar und
detailliert erhoben und soweit möglich belegt ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG). Auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt
es nicht ein. Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss
anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern
der Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE
130 I 258 E. 1.3. S. 261 mit Hinweisen). Allgemeine Einwendungen gegen den
angefochtenen Entscheid werden hingegen nicht berücksichtigt.

2.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer
präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III
439 E. 3.2 S. 445 mit Hinweisen).

3.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung des Willkürverbots
vor (Art. 9 BV sowie Art. 10 der Verfassung des Kantons Freiburg vom 16. Mai
2004 [SGF 10.1]).

3.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, den Beschwerdeführern seien mit dem
Schreiben des Beschwerdegegners vom 25. August 1997, das die
Nebenkostenabrechnung per 30. Juni 1997 enthielt, die einzelnen Posten der
Nebenkosten mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführer hätten diese Nebenkosten in
der Folge akzeptiert und bezahlt. Ab diesem Zeitpunkt habe mithin ein
übereinstimmender Parteiwille zur Konkretisierung der ursprünglich
unzureichenden Nebenkostenvereinbarung bestanden. Diese Annahme rügen die
Beschwerdeführer als haltlos. Sie entbehre jeglicher Grundlage, widerspreche
sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu vergleichbaren Fällen als auch
der tatsächlichen Situation und verstosse gegen jegliche Grundsätze des
Vertragsrechts.

3.2 Mit diesen Vorbringen vermögen die Beschwerdeführer den
Begründungsanforderungen nicht gerecht zu werden. Die Beschwerdeführer legen
nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung eines späteren
übereinstimmenden Parteiwillens offensichtlich unhaltbar sein soll. Sie
begnügen sich damit, ihre eigene Sicht der Dinge vorzutragen, ohne aufzuzeigen,
inwiefern die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz willkürlich sein soll. Des
Weiteren führen die Beschwerdeführer Urteile des Bundesgerichts auf, anhand
derer sie die Widersprüchlichkeit des angefochtenen Entscheids zur
bundesgerichtlichen Rechtsprechung aufzeigen wollen, ohne jedoch darzulegen,
inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt sein sollen. So können die
Beschwerdeführer beispielsweise aus dem Urteil 4P.323/2006 vom 21. März 2007
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Darin erachtete es das Bundesgericht als
willkürlich, aus einem Wissen, das erst aus den erhaltenen
Nebenkostenabrechnungen erworben wurde, auf einen schon vorher, bei
Vertragsabschluss bestehenden tatsächlich übereinstimmenden Parteiwillen zu
schliessen. Im zu beurteilenden Fall erachtete die Vorinstanz die
Nebenkostenvereinbarung hingegen als ursprünglich unzureichend und schloss auf
einen (späteren) übereinstimmenden Parteiwillen zur Konkretisierung der
Nebenkostenvereinbarung. Die vor diesem Zeitpunkt bezahlten Nebenkosten
erachtete die Vorinstanz als verjährt. Auch mit der Behauptung, die
Beschwerdeführer hätten die Nebenkosten in Unkenntnis der wahren Rechtslage
bezahlt, die erst mit dem grundlegenden Urteil des Bundesgerichts vom 29. April
2002 klar gewesen sei und welche die Beschwerdeführer im Jahre 1997 gar nicht
hätten kennen können, ist keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte dargetan.
Auf die Rüge kann mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht eingetreten
werden.

4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird
nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann