Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.517/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_517/2008 /len

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Zenhäusern.

Gegenstand
Mietvertrag; Leasingvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung,
vom 21. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass das Kantonsgericht Zug die vom Beschwerdeführer gegen die
Beschwerdegegnerin erhobene Klage auf Zahlung von Fr. 146'998.-- mit Urteil vom
31. März 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Zug
anfocht, das seine Berufung mit Urteil vom 21. Oktober 2008 abwies und den
erstinstanzlichen Entscheid bestätigte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen das Urteil vom 21. Oktober 2008
"Einspruch" oder "Einsprache" zu erheben;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter den gegebenen Umständen als
Beschwerde in Zivilsachen im Sinne der Art. 72 ff. BGG zu behandeln ist;
dass auf die Beschwerde von vornherein nicht einzutreten ist, soweit der
Beschwerdeführer in seiner Eingabe auch das erstinstanzliche Urteil vom 31.
März 2008 kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG);
dass in einer Beschwerde in Zivilsachen unter Bezugnahme auf die Erwägungen des
angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der
beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Verfassungsrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht
nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen
in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106
Abs. 2 BGG);
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 5. November
2008 diesen Begründungsanforderungen mit Ausnahme der zwei nachfolgend
behandelten Rügen nicht genügen, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist;
dass das Obergericht entgegen der ersten zulässigen Rüge des Beschwerdeführers
berechtigt war, sein Urteil in rechtlicher Hinsicht anders als jenes des
Kantonsgerichts zu begründen (§ 55 Abs. 1 ZPO ZG; Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen);
dass entgegen der zweiten zulässigen Rüge des Beschwerdeführers dem Obergericht
keine Verletzung von Art. 260a OR vorzuwerfen ist, und in diesem Punkt auf
dessen zutreffende Entscheidbegründung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3
BGG);
dass aus diesen Gründen die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass die Beschwerdgegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da
ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug,
Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin