Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.516/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_516/2008 /len

Urteil vom 24. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

C.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Mieterausweisung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 8. Oktober 2008.

In Erwägung,
dass der Amtsgerichtspräsident II von Willisau mit Entscheid vom 22. August
2008 das Verfahren der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner bezüglich
Anfechtung der Kündigung als erledigt erklärte und anordnete, dass die
Beschwerdeführer die 4 1/2-Zimmer-Wohnung der Liegenschaft D.________ innert 14
Tagen seit Rechtskraft des Entscheides ordnungsgemäss zu räumen und zu
verlassen hätten;
dass die Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Luzern rekurrierten,
das mit Entscheid vom 8. Oktober 2008 auf den Rekurs nicht eintrat;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht in Luzern eine vom 6. November 2008
datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen den Entscheid des
Obergerichts vom 8. Oktober 2008 Beschwerde zu erheben;
dass das Bundesgericht in Luzern diese Eingabe am 7. November 2008 an das
Bundesgericht in Lausanne weiter leitete;
dass die Streitigkeit zwischen den Parteien, über die von den kantonalen
Gerichten entschieden wurde, das Gebiet des Schuldrechts betrifft, weshalb
nicht das Bundesgericht in Luzern, sondern die I. zivilrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts in Lausanne zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 lit. a des Reglementes
für das Bundesgericht vom 20. November 2006; SR 173.110.131);
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 6. November 2008 diesen Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, weshalb auf ihre Beschwerde mangels hinreichender
Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin