Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.508/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_508/2008

Urteil vom 10. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Simon,

gegen

Eidgenössisches Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Schutzverweigerung einer internationalen Markeneintragung,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 1.
Oktober 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Beschwerdeführerin) ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 000
AFRI-COLA (Wortmarke) mit Priorität der am 15. Juli 2003 in Deutschland
hinterlegten Basiseintragung. Die Beschwerdeführerin beantragte den Schutz
dieser Marke für das Gebiet der Schweiz für folgende Waren: Mélanges à tartiner
essentiellement fabriqués à base de produits compris dans la classe (Klasse
29), café, thé, cacao, sucre, riz, tapioca, sagou, succédanés de café; farines
et préparations faites de céréales; pain, pâtisserie et confiserie; miel, sirop
de mélasse; levure, poudre pour faire lever; sel; moutarde; vinaigre, sauces
(condiments); épices; glace à rafraîchir; glaces comestibles et préparations
essentiellement à base de glaces comestibles; crèmes glacées, glaces à la
crème, sorbets, vacherins; sucreries, chocolat, produits au chocolat y compris
les produits au chocolat fourrés; pralines, y compris celles fourrées aux
fruits, au café, aux boissons sans alcool, au vin et/ou autres spiritueux ainsi
que celles à base de lait ou produits laitiers, notamment de yaourt;
pâtisseries de longue conservation, notamment gâteaux prêts à la consommation
et gaufres, bonbons (Klasse 30).
A.b Mit Schreiben vom 15. März 2005, irrtümlich datiert auf den 15. August
2005, erliess das Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Beschwerdegegner) eine
"Notification de refus provisoire total (sur motifs absolus)" mit der
Begründung, AFRI-COLA sei für die beanspruchten Waren beschreibend, allenfalls
täuschend. Einerseits sei AFRI eine geografische Herkunftsangabe, andererseits
weise COLA für Extrakte aus dem Kolabaum bzw. der Kolanuss auf einen
Bestandteil der gekennzeichneten Ware hin. Als Ganzes werde das Zeichen ohne
Fantasieaufwand als "Extrakt der afrikanischen Kolanuss" verstanden und gehöre
deshalb zum Gemeingut. Für Waren, die nicht aus Afrika stammten, sei AFRI-COLA
zudem täuschend.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2006 verweigerte das IGE der IR-Marke Nr. 000
AFRI-COLA definitiv den Schutz für die beanspruchten Waren.

B.
B.a Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Verfügung Beschwerde an die
damalige Eidgenössische Rekurskommission für geistiges Eigentum. Per 1. Januar
2007 wurde das Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen.
Mit Verfügung vom 30. November 2007 wurden die Parteien aufgefordert,
beweiskräftige Belege zur Beantwortung von drei Sachverhaltsfragen im
Zusammenhang mit der bestrittenen Qualifikation der Marke AFRI-COLA als
irreführend bzw. als Gemeingut für die beanspruchten Waren der Klasse 29 und 30
einzureichen.
Die Beschwerdeführerin antwortete mit Schreiben vom 17. Januar 2008, dass sie
für die Beantwortung dieser Sachverhaltsfragen keine Mitwirkungspflicht treffe,
weshalb sie auf die Einreichung von Beweismitteln verzichte.
Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 reichte das IGE Belege über Fair trade- und
Entwicklungshilfeprojekte in Afrika, Auszüge aus dem Datenbanksystem der
Eidgenössischen Zollverwaltung im Bereich Aussenhandelsstatistik
("Swiss-Impex") für das Jahr 2007 sowie Auszüge aus dem schweizerischen
Pressearchiv ("Swissdox") ein.
B.b Mit Urteil vom 1. Oktober 2008 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde teilweise gut; es hob Ziff. 1 der Verfügung vom 11. Januar 2006
teilweise auf und wies das IGE an, die Marke AFRI-COLA für die Waren glace à
rafraîchir, glaces comestibles et préparations essentiellement à base de glaces
comestibles, crèmes glacées, glaces à la crème, sorbets, vacherins, tapioca,
pain, pâtisserie et confiserie, sirop de mélasse, levure, poudre pour faire
lever, sauces (condiments), miel, moutarde, vinaigre, sucreries, chocolat,
produits au chocolat y compris les produits au chocolat fourrés, pralines, y
compris celles fourrées aux fruits, au café, aux boissons sans alcool, au vin
et/ou autres spiritueux ainsi que celles à base de lait ou produits laitiers,
notamment de yaourt, pâtisseries de longue conservation, notamment gâteaux
prêts à la consommation et gaufres und bonbons (Klasse 30) ins Markenregister
einzutragen. Im Übrigen wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab und
bestätigte die angefochtene Verfügung.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
Zivilsachen, es sei der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober
2008 betreffend die internationale Registrierung Nr. 000 aufzuheben, soweit er
die von dieser Registrierung beanspruchten Waren nicht zum Markenschutz
zulasse, d.h. für mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de
produits compris dans la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz,
cacao, épices, farines et préparations faites de céréales und succédanés de
café (Klasse 30), und diese Registrierung sei in der Schweiz für alle
beanspruchten Waren zuzulassen. Eventualiter beantragt die Beschwerdeführerin
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz, subeventualiter an das IGE.
Das IGE schliesst in seiner Antwort auf Abweisung der Beschwerde. Die
Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 In der vorliegenden Registersache ist nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2
BGG die Beschwerde in Zivilsachen das zulässige Rechtsmittel. Als Vorinstanz
hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Art. 75 Abs. 1 BGG). Der
Entscheid erging nicht im Rahmen des Widerspruchsverfahrens (Art. 73 BGG). Die
Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor der Vorinstanz teilweise
unterlegen und damit formell zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 lit. a
BGG). Da sie den gewünschten Markenschutz für ihr Zeichen nicht für alle
beanspruchten Waren erhalten hat, ist sie auch materiell beschwert (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren
betreffend die internationale Registrierung Nr. 000 ab und stellt demnach einen
Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs.
1 BGG) wurde eingehalten. Der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche
Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 133 III 490 E. 3). Auf
die Beschwerde ist demnach einzutreten, soweit zulässige Rügen (Art. 95 BGG)
erhoben und rechtsgenügend begründet (Art. 42 und Art. 106 BGG) sind.

1.2 Das IGE hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2008
nicht angefochten. Soweit die Vorinstanz die Beschwerde gegen die Verfügung des
IGE vom 11. Januar 2006 gutgeheissen und der Marke AFRI-COLA für bestimmte
Waren die Schutzfähigkeit zuerkannt hat, ist der Entscheid vom 1. Oktober 2008
in Rechtskraft erwachsen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist nurmehr zu
prüfen, ob das Zeichen AFRI-COLA auch für die Waren mélanges à tartiner
essentiellement fabriqués à base de produits compris dans la classe (Klasse
29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz, cacao, épices, farines et préparations
faites de céréales und succédanées de café (Klasse 30) zum Markenschutz
zuzulassen sei.

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht erstmals auf die
Bekanntheit des Zeichens AFRI-COLA als Getränkemarke und macht sinngemäss eine
Verkehrsdurchsetzung für die beanspruchten Waren geltend. Mit dieser neuen
Behauptung ist sie nicht zu hören.

3.
Sowohl Deutschland als auch die Schweiz sind Vertragsstaaten des Madrider
Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA; SR
0.232.112.3; revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967). Beide Staaten sind auch
dem Protokoll vom 27. Juni 1989 zum Madrider Abkommen über die internationale
Registrierung von Marken (MMP; SR 0.232.112.4) beigetreten. Art. 9sexies Abs. 1
MMP sieht vor, dass für Staaten, die sowohl an das MMA als auch an das MMP
gebunden sind, nur noch die Bestimmungen des MMP anwendbar sind; der Vorrang
des MMA wird durch den Vorrang des MMP ersetzt. Nach Art. 5 Abs. 1 MMP darf die
Behörde einer Vertragspartei einer international registrierten Marke den Schutz
nur aus Gründen verweigern, die nach der Pariser Verbandsübereinkunft zum
Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967
(PVÜ; SR 0.232.04) vorgesehen sind. Dazu gehören nach Art. 6quinquies lit. B
Ziff. 2 und 3 PVÜ namentlich die Fälle, in denen die Marke jeder
Unterscheidungskraft entbehrt, als Gemeingut anzusehen ist oder gegen die guten
Sitten verstösst, insbesondere zu Täuschungen des Publikums Anlass gibt. Diese
zwischenstaatliche Regelung entspricht den in Art. 2 MSchG (SR 232.11)
vorgesehenen Ablehnungsgründen, wonach namentlich Zeichen, die Gemeingut sind
(lit. a), sowie irreführende Zeichen (lit. c) vom Markenschutz ausgeschlossen
sind (BGE 128 III 454 E. 2 S. 457 mit Hinweisen).

3.1 Als Gemeingut nach Art. 2 MSchG vom Markenschutz ausgeschlossen sind auch
geografische Herkunftsangaben (Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 PVÜ. Vgl. auch
BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458 mit Hinweisen). Darunter fallen nach Art. 47 Abs.
1 MSchG direkte oder indirekte Hinweise auf die geografische Herkunft von Waren
oder Dienstleistungen, einschliesslich Hinweise auf die Beschaffenheit oder auf
Eigenschaften, die mit der Herkunft zusammenhängen. Jedem Produzenten muss es
möglich sein, auf die Herkunft seiner Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen.
Herkunftsangaben gelten daher solange als freihaltebedürftig, als nicht
ausgeschlossen werden kann, dass sich weitere Produzenten oder sonstige
Anbieter im entsprechenden Gebiet niederlassen. Unmittelbare Herkunftsangaben,
also die Namen von Städten, Ortschaften, Talschaften, Regionen, Ländern und
Erdteilen bilden daher Gemeingut und sind nicht eintragungsfähig (vgl. EUGEN
MARBACH, Markenrecht, in: Schweizerisches Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht
[SIWR], Bd. III, 1996, S. 52 f.; KARL-HEINZ FEZER, Markenrecht, 3. Aufl.,
München 2001, N. 205 f. zu § 8 MarkenG). Dies gilt nicht bloss soweit solche
geografische Bezeichnungen von den massgeblichen Verkehrskreisen aktuell mit
der betreffenden Warengruppe in Verbindung gebracht werden können, sondern auch
soweit sie künftig von den betroffenen Unternehmen als Herkunftsangabe für
diese verwendet werden könnten (BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458 mit Hinweisen).
Nicht als Herkunftsangabe gelten nach Art. 47 Abs. 2 MSchG geografische Namen
und Zeichen, die von den massgebenden Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Herkunft der Waren oder Dienstleistungen verstanden werden (dazu
BGE 128 III 454 E. 2.1 S. 458 ff.).

3.2 Irreführend ist eine Marke unter anderem dann, wenn sie eine geografische
Angabe enthält oder gar ausschliesslich aus einer geografischen Bezeichnung
besteht, und damit den Käufer zur Annahme verleitet, die Ware stamme aus der
Gegend, dem Land oder von dem Ort, auf den die Angabe hinweist, obschon das in
Wirklichkeit nicht zutrifft (BGE 132 III 770 E. 2.1 S. 772; 128 III 454 E. 2.2
S. 460 f.; 117 II 327 E. 1a S. 328; je mit Hinweisen).

3.3 Das Bundesgericht prüft als Rechtsfrage grundsätzlich frei, wie der
massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen
abzugrenzen ist und wie die Adressaten aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit
das Zeichen wahrnehmen (BGE 134 III 547 E. 2.3 S. 551; 133 III 342 E. 4 S. 347;
je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 III 315 E. 4b S. 317). Es beurteilt demnach
als Rechtsfrage, welchen Sinngehalt der durchschnittlich aufmerksame
schweizerische Konsument dem Zeichen AFRI-COLA beimisst und ob dieses
irreführend ist. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe ihr zu
Unrecht die Beweislast für das Fehlen einer Herkunftserwartung auferlegt,
verfängt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund verschiedener
Tatsachenfeststellungen (insbesondere unter Berücksichtigung der
Importstatistik "Swiss-Impex") erwogen, dass das Zeichen AFRI-COLA bezüglich
mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de produits compris dans
la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz, cacao, épices und
farines et préparations faites de céréales (Klasse 30) eine Herkunftsangabe im
Sinne von Art. 47 MSchG darstelle, die irreführend sei, weil sie die
Käuferschaft zur Annahme verleite, die Ware stamme aus Afrika. Diese rechtliche
Würdigung unterliegt - im Gegensatz zu den dem angefochtenen Entscheid
zugrundeliegenden Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG) in Form von
Indizien - der Prüfung durch das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist
demnach mit ihrer Rüge zu hören, das Zeichen AFRI-COLA sei keine
Herkunftsangabe.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt zur Begründung ihrer Rüge vor, die
Wahrnehmung des Zeichens AFRI-COLA sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz im
Hinblick auf die angebliche Herkunftserwartung bezüglich aller beanspruchter
Waren gleich. Die von der Vorinstanz vorgenommene Unterscheidung in zugelassene
und zurückgewiesene Waren erscheine willkürlich. Nach Auffassung der
Beschwerdeführerin verbinden die massgebenden Verkehrskreise mit dem Zeichen
AFRI-COLA ungeachtet der damit gekennzeichneten Waren keine Herkunftsangabe,
sondern es werde von den Abnehmern als Fantasiebezeichnung aufgefasst. Wie die
Vorinstanz für die zugelassenen Waren zutreffend festgehalten habe, würden die
Abnehmer das Zeichen AFRI-COLA insgesamt nicht mit einer Herkunftserwartung im
Sinne eines afrikanischen Produktions- und Handelsorts verbinden. Diese Ansicht
müsse auch für die im angefochtenen Entscheid noch zurückgewiesenen Waren
gelten. Der gegenteilige Standpunkt der Vorinstanz, der sich im Wesentlichen
auf die Importstatistik "Swiss-Impex" sowie auf entsprechende Angaben von zwei
Fair Trade-Unternehmen stütze, sei unzutreffend; der Schluss von der
Zollstatistik auf die Verkehrserwartung überzeuge nicht.

4.2 Die Vorinstanz hat im ersten Teil des Zeichens AFRI-COLA zutreffend eine
Wortabwandlung von "Afrika" erblickt, die durch Weglassen der beiden letzten
Buchstaben entstanden ist. Sie hat zu Recht erwogen, dass der
Zeichenbestandteil AFRI ein bekanntes und verbreitetes Wortbildungselement ist,
um auf den Begriff "Afrika" hinzuweisen, während andere Bedeutungen den
massgebenden Verkehrskreisen kaum bekannt sein dürften. Dass das fragliche
Zeichen von den Abnehmern als Fantasiebezeichnung und nicht als Hinweis auf
eine bestimmte Weltgegend aufgefasst werden soll, wie dies die
Beschwerdeführerin behauptet, ist nicht ersichtlich und wird in der
Beschwerdeschrift auch nicht näher begründet. Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, vermag der Zeichenbestandteil COLA den Gesamteindruck der Marke nicht
derart zu verändern, dass eine Herkunftserwartung ausgeschlossen würde.
Die Marke AFRI-COLA enthält demnach den Hinweis auf einen bestimmten Erdteil,
der unbestrittenermassen allgemein bekannt ist. Eine solche geografische Angabe
weckt beim Käufer der damit bezeichneten Ware im Allgemeinen die Vorstellung,
die bezeichnete Ware stamme aus der Gegend, auf die hingewiesen wird (vgl. BGE
132 III 770 E. 2.1 S. 772; 128 III 454 E. 2.2 S. 460; 97 I 79 E. 1 S. 80; 93 I
570 E. 3 S. 571). Dies gilt grundsätzlich unabhängig davon, ob und in welchem
Ausmass entsprechende Erzeugnisse tatsächlich aus dieser Gegend in die Schweiz
eingeführt werden. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt, lassen die
berücksichtigten Aussenhandelsstatistiken entgegen der Annahme der Vorinstanz
gerade im Hinblick auf die konkret zu beurteilenden Waren, die überwiegend von
durchschnittlichen Konsumenten gekauft werden, keine unmittelbaren Rückschlüsse
auf die Herkunftserwartung zu. Dennoch ist die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht
von einer Herkunftserwartung im Sinne eines afrikanischen Produktions- bzw.
Handelsorts ausgegangen. Soweit die Bezeichnung nicht bereits aktuell mit der
beanspruchten Warengruppe in Verbindung gebracht werden sollte, ist angesichts
der Grösse und Vielfältigkeit des afrikanischen Kontinents jedenfalls davon
auszugehen, dass sie nach der nicht ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit
liegenden künftigen Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in
verschiedenen Ländern dieses Erdteils ernsthaft in Betracht fällt (vgl. BGE 128
III 454 E. 2.1 S. 458). Damit ist die Marke grundsätzlich geeignet, den Käufer
zur Annahme zu verleiten, die Waren stammten aus einem afrikanischen Land,
obschon das in Wirklichkeit nicht zutrifft (vgl. BGE 128 III 454 E. 2.2 S.
460).
Abgesehen davon, dass die geografische Angabe keinen erkennbaren
Fantasiecharakter aufweist, ist auch kein anderer von der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung anerkannter Grund ersichtlich, der ausschliessen würde, dass das
Zeichen AFRI-COLA als Herkunftsangabe aufgefasst werden könnte (dazu namentlich
die Fallgruppen gemäss BGE 128 III 454 E. 2.1.1-2.1.6 S. 459 ff.). So hat das
Bundesverwaltungsgericht richtig erkannt, dass die geografische Angabe AFRI
weder einen klar erkennbaren Symbolgehalt aufweist noch als Typen- bzw.
Gattungsbezeichnung für die beanspruchten Waren aufgefasst werden kann. Ebenso
wenig kann davon ausgegangen werden, dass der bezeichnete Kontinent in den
Augen der massgeblichen Schweizer Abnehmerkreise offensichtlich nicht als
Produktions- oder Handelsort in Frage kommt, wie dies etwa bei Namen von
unbesiedelten Gegenden oder von Bergen, Seen und Flüssen grundsätzlich der Fall
ist (BGE 128 III 454 E. 2.1.3 S. 459). Dass sich die Herkunftsangabe im Verkehr
als Kennzeichen für das Unternehmen der Beschwerdeführerin durchgesetzt hätte,
macht diese im Übrigen erstmals vor Bundesgericht sinngemäss geltend, weshalb
sie damit nicht zu hören ist (siehe vorn E. 2.3).

4.3 Aufgrund des Gesagten ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass das
Zeichen AFRI-COLA bezüglich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren noch
streitigen Waren mélanges à tartiner essentiellement fabriqués à base de
produits compris dans la classe (Klasse 29), café, thé, sagou, sel, sucre, riz,
cacao, épices und farines et préparations faites de céréales (Klasse 30) eine
irreführende Herkunftsangabe darstellt, weil es die Käuferschaft zur Annahme
verleitet, diese stammten aus Afrika, obwohl dies in Wirklichkeit nicht
zwingend der Fall ist. Dies gilt auch für die zurückgewiesene Ware succédanés
de café, für welche die Vorinstanz eine Herkunftserwartung zu Unrecht allein
deshalb verneint hat, weil diese in der Regel nicht aus Afrika in die Schweiz
importiert werde, weshalb die Importzahlen nach den Auszügen aus der
Zollstatistik "Swiss-Impex" entsprechend tief seien. Die Marke AFRI-COLA ist
demnach aufgrund der geografischen Angabe auch für succédané de café
irreführend und daher nicht zum Markenschutz zuzulassen. Bei diesem Ergebnis
erübrigt es sich darauf einzugehen, ob die Vorinstanz das Zeichen der
Beschwerdeführerin aufgrund des Bestandteils COLA für diese Ware zu Recht als
sachlich irreführend erachtet hat.

5.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann