Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.505/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_505/2008 /len

Urteil vom 12. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 17. September 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 18. Juli 2008 gegen B.________ eine Klage auf
Zahlung von Fr. 400'000.-- nebst Zins einreichte und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass der Präsident des Bezirksgerichts Muri das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 20. August 2008 abwies mit der
Begründung, die Klage sei aussichtslos;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Aargau
anfocht, das seine Beschwerde mit Entscheid vom 17. September 2008 abwies;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 5. November 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Obergerichts vom 17.
September 2008 mit Beschwerde anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 5. November 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin