Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.496/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_496/2008 /len

Urteil vom 22. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Gerhard Lanz,

gegen

X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecherin Christine Bigler-Geiser.

Gegenstand
Arbeitsvertrag; fristlose Entlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Appellationshof,
1. Zivilkammer,
vom 17. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführerin) trat am 1. Mai 2006 ihre Stelle als
Pflegehelferin SRK bei der X.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) an. Im ersten
Dienstjahr konnte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonates gekündigt werden.
In der Nacht vom 15. auf den 16. Dezember 2006 war die Beschwerdeführerin zur
Nachtwache eingeteilt. Sie erhielt von Frau B.________, der vor ihr
diensttuenden Pflegehelferin, einen Notizzettel mit den Anweisungen, wie sie
die tags zuvor gestürzte Patientin C.________ zu pflegen hatte. Aus den
Kardexeinträgen sind in der fraglichen Nacht keine Kontrollgänge der
Beschwerdeführerin bei der Patientin C.________ ersichtlich. Im von ihr
geführten Notizbüchlein sind nur die drei Hauptrundgänge um 24.00 Uhr, 03.15
Uhr sowie 05.20 Uhr eingetragen.
In den frühen Morgenstunden des 16. Dezembers 2006 stürzte die Patientin
C.________ aus ihrem Bett auf den unbeheizten Fussboden. Die Beschwerdeführerin
ging, nachdem sie ein Geräusch aus dem Babyphone gehört hatte, zu der Patientin
C.________, lagerte sie und deckte sie zu. Sodann stillte sie die Blutung am
Kopf und deckte sie mittels Druckverband ab. Die Beschwerdeführerin alarmierte
die Pflegefachfrau D.________ nicht sofort, sondern wartete, bis diese ihre
Arbeit antrat. Normalerweise trat Frau D.________ ihre Arbeit um 7.30 Uhr an.
An jenem Tag erschien sie etwas früher, d.h. ca. um 7.20-7.25 Uhr.
Am 17. Dezember 2006 kündigte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin
nach einem Gespräch fristlos. Ihr wurde vorgeworfen, in der Nachtwache vom 15.
auf den 16. Dezember 2006 die Weisung missachtet zu haben, die Patientin
C.________ stündlich zu kontrollieren. Zudem habe sie trotz Vernehmens eines
Geräusches aus dem Zimmer der Patientin C.________ diese nicht sofort
aufgesucht und dann, als sie die Patientin verletzt vorgefunden habe, völlig
falsch reagiert und die ganze Situation, welche als Notfall zu qualifizieren
gewesen sei, falsch eingeschätzt. Insbesondere habe sie weisungswidrig nicht
die diensthabende Pflegefachfrau alarmiert und die Patientin C.________ während
längerer Zeit alleine auf dem Fussboden liegen lassen. Zudem habe sie eine
eigensinnige und unprofessionelle Denkweise an den Tag gelegt und sei mehrere
Male wegen Missachtung der Weisung zur Toilettenbegleitung verwarnt worden.

B.
Mit Klage vom 18. Juni 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die
Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin Fr. 5'549.80
(Bruttolöhne Dezember 2006 [Restbetrag] und Januar 2007 inkl. Anteil 13.
Monatslohn) zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2006 und einen gerichtlich
zu bestimmenden, Fr. 11'000.-- erreichenden Betrag gemäss Art. 337c Abs. 3 OR
zuzüglich Zins zu 5 % seit 18. Dezember 2006 zu bezahlen. Zudem sei die
Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin ein Arbeitszeugnis
gemäss Klagbeilage 20 auszustellen.
Mit Urteil vom 19. März 2008 verpflichtete der Gerichtspräsident 2 des
Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach die Beschwerdegegnerin zur Vornahme
gewisser Anpassungen des Arbeitszeugnisses (Dispositiv-Ziffer 1). Soweit
weitergehend wies er die Klage ab.
Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht des Kantons Bern.
Dessen Appellationshof, 1. Zivilkammer, stellte mit Urteil vom 17. Juni 2008
fest, dass Ziffer 1 des erstinstanzlichen Urteils (betreffend Arbeitszeugnis)
in Rechtskraft erwachsen sei. Soweit weitergehend wies das Obergericht die
Klage ab. Wie schon die erste Instanz erblickte es darin, dass die
Beschwerdeführerin die pikettdiensthabende Pflegefachfrau trotz dem für sie
erkennbaren Vorliegen eines Notfalls nicht alarmierte, eine massive Verletzung
der Berufspflichten einer Pflegehelferin SRK, die einen wichtigen Grund zur
Kündigung darstelle. Der Beschwerdegegnerin habe die Weiterführung des
Arbeitsverhältnisses bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin weder in
subjektiver noch objektiver Hinsicht zugemutet werden können. Die fristlose
Entlassung sei daher zulässig gewesen, weshalb die Klage bezüglich Lohnzahlung
und Entschädigung abzuweisen sei.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen sinngemäss, den
Entscheid des Obergerichts vom 17. Juni 2008 aufzuheben und die Klage
gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Vorinstanz
verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Nach Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen zulässig. Das bedeutet, dass der kantonale Rechtsmittelzug
ausgeschöpft sein muss, bevor die Beschwerde an das Bundesgericht offensteht.
Gemäss Art. 359 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 7 ZPO/BE kann im Kanton Bern
gegen Urteile der Zivilkammern des Appellationshofes mit Nichtigkeitsklage
geltend gemacht werden, der Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden
(Berger/Güngerich, Zivilprozessrecht, 2008, Rz. 1078 ff. und 1087 ff.; Leuch/
Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, 5.
Aufl., 2000, N. 6a ff. zu Art. 359 ZPO/BE). Soweit die Beschwerdeführerin eine
Verletzung des Gehörsanspruchs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, weil die Vorinstanz
einen Notfall bejaht habe, "ohne abzuklären, ob bei der konkreten Patientin im
konkreten Fall gestützt auf die konkrete Medikation und gestützt auf den
konkreten Sturzunfall tatsächlich ein erhöhtes Risiko innerer Blutungen
bestanden habe", kann darauf nicht eingetreten werden.
Im Übrigen sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Namentlich ist der für
die Beschwerde in Zivilsachen in arbeitsrechtlichen Fällen erforderliche
Streitwert erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). Unter Vorbehalt
rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 BGG) ist demnach auf die Beschwerde
einzutreten.

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Der
Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz anfechten
will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen einer Ausnahme
gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei rechtskonformer
Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre; andernfalls kann ein
Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid festgestellten abweicht, nicht
berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann sich dabei nicht damit
begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene tatsächliche Behauptungen
gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise seiner Ansicht nach zu
würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und substantiiert aufzuzeigen,
inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die Unterlassung von Feststellungen
offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht genügt, ist nicht einzutreten (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E. 2.4; 133 IV 286
E. 6.2). Soweit in einer Beschwerde in Zivilsachen Willkür in der Ermittlung
des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in
der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der
Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen,
erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b
S. 30).

3.
Nach Art. 337 OR kann der Arbeitgeber wie der Arbeitnehmer das
Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen jederzeit fristlos auflösen (Abs. 1).
Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem
Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses
nicht mehr zugemutet werden darf (Abs. 2). Über das Vorhandensein solcher
Umstände entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen (Abs. 3). Derartige
Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber
Zurückhaltung und schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre
und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen
berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die
hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein,
wenn sich diese als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 130 III 28 E. 4.1 S. 32, 213 E. 3.1 S. 220; 129 III 380 E. 2 S.
381 f., je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung zu Art. 337 OR ist eine fristlose Entlassung nur bei
besonders schweren Verfehlungen des Arbeitnehmers gerechtfertigt. Diese müssen
einerseits objektiv geeignet sein, die für das Arbeitsverhältnis wesentliche
Vertrauensgrundlage zu zerstören oder zumindest so tiefgreifend zu erschüttern,
dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zuzumuten ist, und
anderseits auch tatsächlich zu einer derartigen Zerstörung oder Erschütterung
des gegenseitigen Vertrauens geführt haben. Sind die Verfehlungen weniger
schwerwiegend, so müssen sie trotz Verwarnung wiederholt vorgekommen sein (BGE
130 III 28 E. 4.1 S. 31; 213 E. 3.1 S. 220 f.; 129 III 380 E. 2.1 S. 382 mit
Hinweisen). Ob die dem Arbeitnehmer vorgeworfene Pflichtverletzung die
erforderliche Schwere erreicht, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt
von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (BGE 127 III 153 E. 1a S. 155;
116 II 145 E. 6a S. 150).

4.
4.1 Vorliegend kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die
mündlich und schriftlich erteilte Weisung, die Patientin C.________ stündlich
zu kontrollieren, missachtet hatte. Dies allein stelle noch keine massive
Pflichtverletzung dar. Darüber hinaus sei aber erstellt, dass sie die
pikettdiensthabende Pflegefachfrau trotz Vorliegens eines - für sie erkennbaren
- Notfalls nicht alarmiert und damit die klaren (und ihr bekannten) Richtlinien
des Schweizerischen Roten Kreuzes verletzt habe, wonach Pflegehelferinnen SRK
Notfälle erkennen, Hilfe holen und die Patienten lagern müssen (Ziffer 1.4
Checkliste). Indem sie sodann die Wunde der Patientin C.________ versorgt habe,
habe sie eine ausserhalb ihrer Kompetenzen als Pflegehelferin SRK liegende
Handlung vorgenommen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
während des Nachtdienstes die alleinige Verantwortung für die betagten Menschen
im Seniorenheim getragen habe und damit die Einhaltung der Vorschriften
betreffend Verhalten in Notfällen für die Arbeitgeberin (für die
Beschwerdeführerin erkennbar) von existenzieller Bedeutung gewesen sei, müsse
die Verletzung dieser klaren Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes als
eine massive Verletzung der Berufspflicht einer Pflegehelferin SRK eingestuft
werden.

4.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet, eine (schwere) Pflichtverletzung
begangen zu haben. Erstens habe sie sich in Bezug auf die Wundversorgung keine
Kompetenzen angemasst, weil diese jedem medizinischen Laien zustehe, der
grundlegendste Erste-Hilfe-Kenntnisse besitze. Zweitens habe bei der Patientin
C.________ keine Notfallsituation bestanden. Drittens habe die
Beschwerdeführerin die Patientin C.________ nicht unsachgemäss und für die
Patientin unzumutbar, sondern nach Massgabe ihrer Möglichkeiten gelagert. Und
viertens hätte mit der sofortigen Alarmierung ohnehin nicht ein bedeutend
früheres Eintreffen der Pflegefachfrau erreicht werden können.

4.3 Mit ihren Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin nicht durchzudringen.
4.3.1 Die Vorinstanz stellte fest, die Wundversorgung sei ausserhalb der
Kompetenzen einer Pflegehelferin SRK gelegen. Diese Feststellung entkräftet die
Beschwerdeführerin nicht, indem sie einfach das Gegenteil behauptet (vgl.
Erwägung 2).
4.3.2 Das Gleiche gilt in Bezug auf die unsachgemässe Lagerung. Nach den
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz liess die Beschwerdeführerin die
Patientin C.________ für längere Zeit (mindestens 40-50 Minuten) auf einer
dünnen, nur 1 mm dicken und 1 m langen Matte auf dem kalten Fussboden liegen.
Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, die Gummimatte sei jedenfalls dicker
als 1 mm gewesen. Zudem habe sie bei den Beinen der Patientin die Decke
untergeschoben und unter den Kopf der Patientin ein Kissen gelegt. Damit trägt
sie keine hinlänglich begründeten Sachverhaltsrügen vor (vgl. Erwägung 2).
Ohnehin vermöchten die von ihr eingefügten Elemente nichts an der Beurteilung
zu ändern. Es bliebe dabei, dass die Beschwerdeführerin die gestürzte Patientin
auf einer sehr dünnen Matte während mindestens 40-50 Minuten auf dem kalten
Fussboden liegen liess, anstatt sofort Hilfe anzufordern. Die Vorinstanz führte
zudem die Lagerung und die Unmöglichkeit für die Beschwerdeführerin, die
Patientin aus eigener Kraft in ihr Bett zu heben, als Umstand an, der mit dazu
beitrug, dass die Beschwerdeführerin einen Notfall hätte erkennen und die
diensthabende Pflegefachfrau alarmieren müssen. Dies ist nicht zu beanstanden.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, die Vorinstanz hätte das
Vorliegen eines Notfalles nicht bejahen dürfen, ohne beweismässig abzuklären,
ob tatsächlich ein ausgesprochen hohes Risiko innerer Blutungen und ein
vorbestehender kritischer Zustand der Patientin vorgelegen habe. Zumindest
hätte sie den Beweisantrag der Beschwerdeführerin auf Befragung von Dr. med.
E.________ gutheissen müssen.
Auf die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer
Verletzung des rechtlichen Gehörs kann mangels Ausschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges nicht eingetreten werden (vgl. Erwägung 1).
Nicht begründet ist die im Weiteren geltend gemachte Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes von Art. 343 Abs. 4 OR. Die Vorinstanz verzichtete auf
die Anhörung von Herrn Dr. med. E.________, weil es für die Frage, ob ein
Notfall vorgelegen habe, nicht auf die Sicht eines Arztes ankomme, sondern auf
die Sicht einer Pflegehelferin SRK. Die Untersuchungsmaxime ist nicht verletzt,
wenn ein als ungeeignet eingestufter Beweisantrag nicht abgenommen wird.
Die Vorinstanz hielt dafür, aufgrund des kritischen Gesundheitszustandes der
94-jährigen Patientin C.________, der zur Anordnung der stündlichen
Kontrollgänge geführt habe, hätte jeder Vorfall bei dieser Patientin als
Notfall betrachtet werden müssen. Eine derart engmaschige Überwachung - mit
Unterstützung des Babyphones - werde nur bei Patienten in kritischem Zustand
angeordnet. Die Patientin C.________ habe blutverdünnende Medikamente
eingenommen, womit das Risiko einer inneren Blutung nach einem Sturz
ausgesprochen hoch gewesen sei. Damit habe jeder Vorfall als Notfall gelten
müssen.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist es medizinisch schlicht falsch und
damit willkürlich anzunehmen, es bestehe ein erhebliches Risiko innerer
Blutungen nach einem Sturz, nur weil eine Patientin blutverdünnende Medikamente
einnehme. Auch sei es willkürlich, aus der Anordnung einstündlicher
Kontrollgänge und Unterstützung mittels Babyphone auf einen kritischen
Gesundheitszustand zu schliessen. Im Gegenteil: bei einer Patientin in wirklich
kritischem Zustand wären eine Sitzwache angeordnet oder Massnahmen getroffen
worden, dass die Patientin gar nicht erst aus dem Bett fallen könne. Die
dahingehenden Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben jedoch im rein
Appellatorischen verhaftet und vermögen weder eine willkürliche Beweiswürdigung
noch eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung darzutun (vgl.
Erwägung 2). Sie verkennt zudem einmal mehr, dass es nicht ausschlaggebend ist,
ob nach der Bewertung eines Arztes tatsächlich ein Notfall im medizinischen
Sinn vorgelegen hat, sondern ob für die Beschwerdeführerin als Pflegehelferin
SRK mit beschränkten Kompetenzen eine Notfallsituation gegeben war, welche die
Alarmierung der diensthabenden Pflegefachfrau erforderlich machte. Dass
Letzteres der Fall war, hat die Vorinstanz willkürfrei erkannt.
Die Beschwerdeführerin beanstandet schliesslich, die Vorinstanz behaupte
aktenwidrig, der Blutverlust sei gross gewesen. Dies trifft jedoch nicht zu.
Die Vorinstanz stellte nicht fest, der Blutverlust sei gross gewesen, sondern
die Beschwerdeführerin habe die heftig blutende Wunde der Patientin C.________
verbunden. Diese sei gemäss den Aussagen der Beschwerdeführerin in einer
Blutlache gelegen. Zu Recht wurde auch dies zu den Umständen gerechnet, welche
die Beschwerdeführerin zur Annahme eines Notfalles und zur Erfüllung der
entsprechenden Pflichten, mithin zur Alarmierung der pikettdiensthabenden
Pflegefachfrau, hätten veranlassen müssen.
4.3.4 Der Beschwerdeführerin kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie der
Vorinstanz vorwirft, sie hätte abklären müssen, wann genau die Pflegefachfrau
erschienen wäre, wenn sie von der Beschwerdeführerin alarmiert worden wäre.
Dies war nicht entscheidend. Wesentlich war einzig, dass die Beschwerdeführerin
die klare Pflicht hatte, bei einem Notfall umgehend die Pflegefachfrau zu
alarmieren. Die Vorinstanz hielt zu Recht fest, dass es nicht im Ermessen der
Pflegehelferinnen SRK stand, darüber zu befinden, ob bei einem Notfall die
Pflegefachfrau alarmiert wird.

4.4 Aufgrund der Feststellungen bezüglich der Missachtung der mündlich und
schriftlich erteilten Weisung, die Patientin C.________ stündlich zu
kontrollieren, der Kompetenzüberschreitung und bezüglich der Verletzung der
Pflicht, bei einem Notfall die pikettdiensthabende Pflegefachfrau zu
alarmieren, ist die Beurteilung der Vorinstanz, dass ein wichtiger Grund für
die fristlose Kündigung gegeben war, nicht zu beanstanden. Dabei wurde
namentlich die unterlassene Alarmierung der Pflegefachfrau und damit die
Verletzung der klaren Richtlinien des Schweizerischen Roten Kreuzes unter den
Umständen des Falles zu Recht als eine schwerwiegende Verletzung der
Berufspflichten einer Pflegehelferin SRK eingestuft.

5.
Die Vorinstanz liess offen, ob der Beschwerdeführerin die fristlose Entlassung
angedroht worden war, wenngleich sie deutliche Anhaltspunkte dafür sah, dass
die Beschwerdeführerin vorgängig tatsächlich verwarnt worden war. Denn eine
vorgängige Verwarnung sei in casu nicht nötig gewesen, da die Pflichtverletzung
schwerwiegend sei.
Die Beschwerdeführerin rügt dies als bundesrechtswidrig. Wäre sie verwarnt
worden, hätte sie sich in Zukunft anders verhalten.
Eine Bundesrechtsverletzung liegt nicht vor. Zwar ist nach der Rechtsprechung
eine fristlose Kündigung wegen eines nicht besonders schwer wiegenden
Fehlverhaltens nur dann zulässig, wenn es trotz Verwarnung erneut zum
beanstandeten Verhalten kommt (vgl. Erwägung 3 vorne). Hier geht es jedoch -
wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat (vorstehende Erwägung 4) - nicht um
ein einfaches Fehlverhalten, sondern um eine besonders schwere
Pflichtverletzung, die eine fristlose Entlassung auch dann zu rechtfertigen
vermöchte, wenn tatsächlich keine vorgängige Verwarnung ausgesprochen worden
wäre.

6.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie hätte bis zum Ablauf der ordentlichen
Kündigungsfrist nur noch im Tagdienst (wo sie nicht allein für sämtliche
Patienten verantwortlich gewesen wäre) eingeteilt werden können. Damit sei die
Möglichkeit eines milderen Mittels erstellt und die Zulässigkeit einer
fristlosen Entlassung ausgeschlossen.
Dass der alleinige Einsatz im Tagdienst möglich gewesen wäre, ist eine reine
Behauptung der Beschwerdeführerin und durch nichts erstellt. Ohnehin würden die
Erwägungen der Vorinstanz zur Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung der
Beschwerdeführerin auch hier gelten. Danach war der Vorfall den Bewohnern des
Heimes bekannt geworden, was den Einsatz der Beschwerdeführerin auch im
Tagdienst schwierig gemacht hätte. Die Beschwerdegegnerin riskierte zudem, bei
einem weiteren Vorfall gegenüber den Bewohnern oder deren Angehörigen zu haften
oder sogar ihre Betriebsbewilligung zu verlieren.

7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG), wobei für die
Festsetzung der Gerichtsgebühr Art. 65 Abs. 4 lit. c BGG Anwendung findet, da
der Streitwert weniger als Fr. 30'000.-- beträgt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern,
Appellationshof, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer