Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.482/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_482/2008 /len

Urteil vom 28. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Gelzer.

Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alain Prêtre,

gegen

1. D.F.________,
2. Erbengemeinschaft E.F.________ sel., bestehend aus:

2.1 D.F.________,

2.2 G.________,

2.3 H.________,
Beschwerdegegner,
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Düggelin.

Gegenstand
Darlehensvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 11. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 1. März 2003 verkaufte G.________ die Aktien der X.________ AG für Fr. 1.--
an A.C.________ und B.C.________. Am gleichen Tag unterzeichneten diese und
E.F.________ und seine Ehefrau D.F.________ unter dem Titel "Darlehensübernahme
mit Begründung eines neuen Darlehensvertrags" eine Vereinbarung mit folgenden
Bestimmungen:
"1. A.C.________ und seine Ehefrau B.C.________, beide dipl. Apotheker, haben
mit Aktienkaufvertrag vom 1.3.2003 von G.________ sämtliche Aktien der
X.________ AG mit Sitz in Luzern (nachfolgend "Gesellschaft" genannt) mit
Nutzen und Schaden rückwirkend per 1.1.2003 übernommen.
2. Dr. E.F.________ hat aus der Erbschaft seines Vaters ein Darlehensguthaben
im Betrage von CHF 260'000.-- gegenüber der X.________ AG übernommen. Dieses
Darlehen besteht immer noch in den Geschäftsbüchern der X.________ AG im
Betrage von CHF 260'000.--.
Das Darlehensguthaben von CHF 260'000.-- bestand zuerst zu Gunsten von Dr.
E.F.________. Zufolge Verheiratung mit einer ehevertraglichen Begründung der
allgemeinen Gütergemeinschaft gehört nun dieses Darlehensguthaben zum Gesamtgut
der beiden Ehegatten, nämlich von Dr. E.F.________ und seiner Ehefrau
D.F.________.
3. Da die Jahresrechnung 2001 der X.________ AG zufolge des erlittenen
Betriebsverlustes eine Unterbilanz aufwies, erfolgten Sanierungsbemühungen, die
zum Verkauf sämtlicher Aktien der X.________ AG führten, um eine nachhaltige
Sanierung der Gesellschaft sicher zu stellen. Unter dem Vorbehalt der
Unterzeichnung des Aktienkaufvertrages durch G.________ haben Dr. E.F.________
und seine Ehefrau D.F.________ eine Rangrücktrittserklärung für das Darlehen
von CHF 260'000.-- rückwirkend per 1.1.2001 abgegeben, um die Unterbilanz
auszugleichen. Ein Darlehen mit Rangrücktritt wird bilanztechnisch wie
Eigenkapital behandelt.
4. Im Zuge der Uebernahme der Aktien der X.________ AG wollen A.C.________ und
B.C.________ das Darlehensguthaben von Fr. 260'000.-- von Dr. E.F.________ und
seiner Ehefrau D.F.________ übernehmen, damit sie neu Gläubiger dieses
Darlehens von Fr. 260'000.-- mit dem Rangrücktritt werden.
5. Zur Finanzierung dieses Gläubigerwechsels wird ein neuer Darlehensvertrag
zwischen den Ehegatten Dr. E.F.________ und D.F.________ als Darlehensgeber und
den Ehegatten A.C.________ und B.C.________ als Darlehensnehmer abgeschlossen.
Die Darlehensgeber gewähren den Darlehensnehmern ein Darlehen von CHF
260'000.--. Die Darlehensgewährung erfolgt durch die Uebertragung der
Gläubigerrechte an diesem Darlehen von Fr. 260'000.--.
6. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehegatten A.C.________ und B.C.________ die
X.________ AG übernehmen und weiterführen wollen und die
Apotheken-Räumlichkeiten im Wohn- und Geschäftshaus K.________-Strasse
weiterhin mieten werden, werden folgende Darlehenskonditionen getroffen:

6.1 Die Darlehensnehmer erhalten die Gläubigerrechte am Darlehen von CHF
260'000.-- gegenüber der Gesellschaft eingeräumt und haften durch die
Begründung eines neuen Darlehensvertrages den Darlehensgebern für die
Darlehensschuld von Fr. 260'000.-- mit Amortisation und Zinszahlungspflicht aus
diesem Darlehen.
6.2. Die Darlehensparteien sind sich darüber einig, dass das neu begründete
Darlehen von CHF 260'000.-- zwischen den Ehegatten F.________ und C.________
mit erster Priorität und wenn immer möglich in den nächsten 4 Jahren seit
Unterzeichnung dieses Darlehensvertrages durch entsprechende
Amortisationszahlungen an Dr. E.F.________ und seine Ehefrau D.F.________
zurückzuzahlen ist. Die Amortisation beträgt CHF 65'000.-- pro Jahr. Die
Amortisationszahlungen erfolgen quartalweise, jeweils auf den 31. März, 30.
Juni, 30. September und 31. Dezember eines Jahres. Die Quartalsamortisation
beträgt CHF 16'250.--. Die Darlehensnehmer sind berechtigt, das Darlehen
jederzeit ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
6.3. Aufgrund der Tatsache, dass Herr und Frau C.________ bereit sind, die
X.________ AG weiterzuführen und die Amortisation des Darlehens vor der
Verzinsung Priorität hat, sind die Darlehensgeber bereit, für die Laufzeit von
4 Jahren einen festen Darlehenszinssatz von 1 % (ein Prozent) zu gewähren.
Sollte das Darlehen innerhalb dieser ersten vier Jahre noch nicht zurück
bezahlt sein, so soll der jeweilige Hypothekarzinssatz der Luzerner
Kantonalbank für privaten Wohnungsbau Anwendung finden.
6.4. Diese Darlehensregelung[en] gilt rückwirkend auf den 1.1.2003, sofern die
Käufer A.C.________ und B.C.________ den Aktienkaufvertrag betreffend
Uebernahme der Aktien der X.________ AG mit G.________ unterzeichnen konnten.

6.5 Kündigungsregelung
Das Darlehen von CHF 260'000.-- bleibt für die Dauer der nächsten 4 Jahre (vom
1. Januar 2003 bis 31.12. 2006) seitens der Darlehensgeber unkündbar, sofern
die Darlehensnehmer regelmässig die Amortisationen und die Zinszahlungen
leisten. Ist dies nicht der Fall, dann kann das Darlehen unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von 12 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt
werden."
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2005 kündigten die Ehegatten F.________ den
Ehegatten C.________ das diesen gewährte Darlehen auf den 31. Dezember 2006.
Ein Jahr später verlangten die Ehegatten F.________ mit Schreiben vom 21.
Dezember 2006 von den Ehegatten C.________ die Zahlung des
Restdarlehensbetrages von CHF 104'900.-- bis zum 31. Dezember 2006.
In der Folge verstarb E.F.________. Seine Ehefrau und die Erbengemeinschaft
E.F.________ liessen mit Zahlungsbefehlen des Betreibungsamts Kriens vom 9.
März 2007 die Ehegatten C.________ je über Fr. 104'900.-- nebst Zins betreiben,
worauf diese Rechtsvorschlag erhoben.

B.
Am 2. Juli 2007 klagten D.F.________ und die Erbengemeinschaft E.F.________
(Kläger) beim Amtsgericht Luzern-Land gegen die Ehegatten C.________ (Beklage)
auf Zahlung von Fr. 104'900.-- nebst Zins zu 3.25 % seit dem 1. Januar 2007 und
auf Aufhebung des Rechtsvorschlags in den Betreibungen Nr. 84097 und 84097 des
Betreibungsamtes Kriens. Mit Urteil vom 28. November 2007 hiess das Amtsgericht
die Klage gut.
Auf Appellation der Beklagten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Luzern
mit Urteil vom 11. September 2008 den erstinstanzlichen Entscheid.

C.
Die Beklagten (Beschwerdeführer) erhoben Beschwerde in Zivilsachen mit den
Begehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 11. September 2008
sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu
neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem stellen die
Beschwerdeführer ein Gesuch um aufschiebende Wirkung, dem mit
Präsidialverfügung vom 6. November 2008 stattgegeben wurde.
Die Kläger (Beschwerdegegner) schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das
Obergericht beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei.

Erwägungen:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen kann grundsätzlich eingetreten werden, da sie
unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42
BGG) von der mit ihren Anträgen unterliegenden Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG)
eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 BGG) in Zivilsachen (Art. 72 Abs.
1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert von
mindestens CHF 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) richtet.

2.
2.1 Das Obergericht erwog, aus dem Vertrag vom 1. März 2003 ergebe sich, dass
die Beschwerdeführer neue Gläubiger des der X.________ AG gewährten Darlehens
geworden waren. Es liege damit keine Schuldübernahme nach Art. 175 f. OR vor,
sondern ein Forderungskauf. Dieser sei seitens der Verkäufer durch Zession der
Forderung und seitens der Käufer grundsätzlich durch Zahlung des Kaufpreises zu
erfüllen. Die Parteien hätten indessen im gleichen Vertrag die
Kaufpreisforderung von Fr. 260'000.-- kreditiert, indem sie diese in eine
Darlehensforderung umgewandelt hätten. Es liege ein Vereinbarungsdarlehen vor,
bei welchem die Aushändigungspflicht entfalle.

2.2 Die Beschwerdeführer wenden ein, für einen Forderungskauf fehlten im
Darlehensvertrag vom 1. März 2003 jegliche Hinweise, habe doch gemäss dessen
Ziff. 5 die "Darlehensgewährung" durch die "Übertragung der Gläubigerrechte an
diesem Darlehen von CHF 260'000.--" zu erfolgen. Von einem "Kauf" oder
"Kaufpreis" sei weder in den Verträgen noch in den Rechtsschriften der
Beschwerdegegner die Rede. Auch sei kein Kaufpreis vereinbart worden.
Jedenfalls könne für eine uneinbringliche, mit Rangrücktritt behaftete
Forderung gegen einen defizitären Schuldner nicht ohne Begründung gerichtlich
ein Kaufpreis von Fr. 260'000.-- angenommen werden. Mangels einer
Preisvereinbarung könne kein Kaufvertrag zustande gekommen sein.

2.3 Durch den Kaufvertrag verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer den
Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der
Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen (Art. 184 Abs. 1 OR). Aus der
Pflicht zur Eigentumsübertragung könnte abgeleitet werden, dass nur Sachen
verkauft werden können. Jedoch ist in der Rechtsprechung und Lehre anerkannt,
dass auch Rechte Gegenstand eines Kaufvertrages bilden können. So kommt es
häufig vor, dass Gläubiger Forderungen an ein Inkassounternehmen verkaufen und
abtreten (BGE 131 I 223 E. 4.5.3 S. 234; ALFRED KOLLER, in: Basler Kommentar,
Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 11 zu Art. 184 OR vgl. auch Art. 164 ff.
OR). Der Kaufpreis setzt sich aus der Gesamtheit aller Leistungen zusammen, die
der Käufer dem Verkäufer als Entgelt für die Übertragung des Kaufgegenstands
erbringen muss (Urteil 5A.33/2006 vom 24. April 2007 E. 4).
Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übertragung des
Eigentums an einer Summe Geldes oder an anderen vertretbaren Sachen, der Borger
dagegen zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge und
Güte (Art. 312 OR). Die Forderung des Borgers auf Aushändigung der
Darlehenssumme kann abgetreten und verrechnet werden (HEINZ SCHÄRER/BENEDIKT
MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl. 2007, N. 10
zu Art. 312 OR; BERNHARD CHRIST, Der Darlehensvertrag, in: SPR VII/2; S. 219
ff., 236; a.M. BRUNO VON BÜHREN, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer
Teil, 1972, S. 111 Fn. 154, der dem Darleiher, nicht jedoch dem Borger eine
Verrechnungserklärung untersagen möchte). Entsprechend kann der Darleiher seine
Verpflichtung zur Auszahlung der Darlehensvaluta durch Verrechnung mit einer
ihm gegenüber dem Borger zustehenden fälligen Geldforderung tilgen.

2.4 Aus der Überschrift sowie aus Ziff. 5 des umstrittenen Vertrages ergibt
sich, dass die Beschwerdegegner die Gläubigerrechte am der X.________ AG
gewährten Darlehen (X.________-Darlehen) auf die Beschwerdeführer übertragen,
mithin zedieren. Ferner "finanzieren" die Beschwerdegegner den
Beschwerdeführern den Erwerb der Gläubigerstellung durch die Gewährung eines
neuen Darlehens von Fr. 260'000.--. Somit hatten die Beschwerdeführer die im
neuen Darlehen vereinbarte Summe von Fr. 260'000.-- als Gegenleistung für die
Übertragung der Gläubigerstellung bezüglich des X.________-Darlehens zu
erbringen. Die rechtliche Qualifikation als Forderungskauf mit kreditierter
Kaufpreiszahlung, bei dem die Kaufpreisforderung mit der Forderung auf
Auszahlung eines Darlehens verrechnet wird, ist somit - ungeachtet der
Tatsache, dass im Vertrag nicht ausdrücklich von einem Kauf die Rede ist -
nicht zu beanstanden. Eine Haftung für die Einbringlichkeit der von den
Beschwerdeführern erworbenen Darlehensforderung haben die Veräusserer nicht
übernommen. Diese waren daher unabhängig von der Einbringlichkeit der
übertragenen Darlehensforderung gegenüber der X.________ AG berechtigt, ihre
Kaufpreisforderung gegenüber den Beschwerdeführern mit der Verpflichtung zur
Hingabe der Darlehensvaluta zu verrechnen. Damit haben die Beschwerdegegner den
neuen Darlehensvertrag durch Verrechnung erfüllt. Bezüglich dieser Erfüllung
hat das Obergericht daher entgegen der Annahme der Beschwerdeführer weder die
Beweislastregel von Art. 8 ZGB verletzt noch eine aktenwidrige Feststellung
getroffen.

3.
3.1 Sind dem Borger statt der verabredeten Geldsumme Wertpapiere oder Waren
gegeben worden, so gilt als Darlehenssumme der Kurswert oder der Marktpreis,
den diese Papiere oder Waren zur Zeit und am Orte der Hingabe hatten (Art. 317
Abs. 1 OR). Eine entgegenstehende Übereinkunft ist nichtig (Art. 317 Abs. 2
OR).

3.2 Das Obergericht ging davon aus, Art. 317 OR sei bei Kreditkäufen nicht
anwendbar.

3.3 Die Beschwerdeführer wenden sinngemäss ein, die zedierte Darlehensforderung
sei wertlos und nicht durchsetzbar gewesen, da die X.________ AG defizitär und
die Forderung mit einem Rangrücktritt behaftet gewesen sei. Mit der Übertragung
dieser Forderung und der Begründung einer neuen Darlehensforderung hätten die
Beschwerdegegner natürliche Personen anstelle der überschuldeten X.________ AG
als Darlehensschuldner erhalten wollen. Da die Beschwerdegegner an Stelle von
Geld eine Forderung ohne Kurswert übergeben hätten, sei Art. 317 OR, der die
Verpflichtung der Valutierung des Darlehens sichere, zumindest analog
anzuwenden. Demnach sei vom Marktwert der Darlehensforderung gegenüber der
X.________ AG auszugehen. Dieser Wert sei zufolge offensichtlicher
Uneinbringlichkeit der Forderung bei Null anzusetzen.

3.4 Art. 317 OR bezweckt sicherzustellen, dass der Borger, dem an Geldes statt
(vgl. Marginalie) Wertpapiere oder Waren übergeben werden, nur den Marktwert
der an Erfüllungs statt erhaltenen Leistung zurückzubezahlen hat (HEINZ SCHÄRER
/BENEDIKT MAURENBRECHER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Aufl.
2007, N. 1 f. zu Art. 317; vgl. auch PETER HIGI, in: Zürcher Kommentar, Die
Leihe, 3. Aufl. 2003, N. 6 f. zu Art. 317 OR). Diesem Zweck entsprechend kommt
Art. 317 OR gemäss der herrschenden Lehre unabhängig davon zur Anwendung, ob
der Ersatz der Geldleistung durch Wertpapiere oder Waren bereits beim Abschluss
des Darlehensvertrags oder erst nachträglich vereinbart wurde (SCHÄRER/
MAURENBRECHER, a.a.O., N. 3 zu Art. 317 OR; HIGI, a.a.O., N. 13 zu Art. 317 OR;
H. BECKER, in: Berner Kommentar, Obligationenrecht II. Abteilung, 1934, N. 1 zu
Art. 317 OR). Art. 317 OR geht von der Hingabe von Wertpapieren oder Waren mit
einem Kurs- oder Marktpreis aus. In der Lehre wird jedoch die Meinung
vertreten, Art. 317 OR sei analog anzuwenden, wenn an Geldes statt Sachen oder
Forderungen ohne Kurs- bzw. Marktpreis hingegeben werden (SCHÄRER/
MAURENBRECHER, a.a.O., N. 5 zu Art. 317 OR; CHRISTIAN BOVET, in: Commentaire
Romand, Code des obligations I, N. 7 zu Art. 317 OR; CHRIST, a.a.O., S. 238;
vgl. auch HIGI, a.a.O., N. 16 zu Art. 317 OR). Dagegen ist Art. 317 OR mangels
einer Leistung an Erfüllungs statt nicht anwendbar, wenn der Darleiher dem
Borger Wertpapiere oder Waren verkauft, den Kaufpreis aber stundet oder in ein
Darlehen umwandelt (SCHÄRER/MAURENBRECHER, a.a.O., N. 6 zu Art. 317 OR; HUGO
OSER/WILHELM SCHÖNENBERGER, in: Zürcher Kommentar, Das Obligationenrecht, 2.
Teil, 2. Aufl. 1936, N. 4 zu Art. 317 OR). Insoweit greifen grundsätzlich nur
die Schutzbestimmungen des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (SR 221.214.1).
Jedoch ist eine Simulation zur Umgehung von Art. 317 OR anzunehmen, wenn ein
Vertrag als Abzahlungskauf bzw. als Kaufvertrag mit kreditierter
Kaufpreiszahlung bezeichnet wird, der Käufer aber offensichtlich keinen Bedarf
an der Ware hat und ein Kaufpreis verabredet wurde, der den üblichen Preis
erheblich übersteigt (OSER/SCHÖNENBERGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 317 OR).

3.5 Im vorliegenden Fall haben die Parteien einen Forderungskauf mit
kreditierter Kaufpreiszahlung vereinbart (E. 2.4 hiervor). Art. 317 OR gelangt
daher grundsätzlich nicht zur Anwendung. Im Vertrag vom 1. März 2003 wird in
Ziff. 4 im Übrigen explizit festgehalten, dass die Beschwerdeführer Gläubiger
der Darlehensforderung gegenüber der X.________ AG werden wollten. Dies lässt
sich damit erklären, dass die Beschwerdeführer daran interessiert waren zu
verhindern, dass die Sanierung der übernommenen X.________ AG durch eine rasche
Einforderung der Darlehenssumme durch die bisherigen Gläubiger gefährdet wird,
zumal ein Rangrücktritt für sich allein keine sanierende Wirkung hat, sondern
allenfalls eine für die Ergreifung von Sanierungsmassnahmen günstige Grundlage
schaffen kann (Urteil 4C.47/2003 vom 2. Juli 2003 E. 2.2 mit Hinweisen). Unter
diesen Umständen kann nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten kein
Bedürfnis nach der Forderungszession gehabt, weshalb eine Simulation zur
Umgehung von Art. 317 OR und damit eine Verletzung dieser Bestimmung durch das
Obergericht zu verneinen ist. Damit kann offen bleiben, ob diese Bestimmung
analog anzuwenden ist, wenn an Stelle von Geld Forderungen hingegeben werden.

4.
4.1 Das Obergericht nahm an, die Beschwerdegegner hätten das Darlehen mit
Schreiben vom 21. Dezember 2005 ordentlich auf den 31. Dezember 2006 kündigen
können.

4.2 Die Beschwerdeführer rügen, die in der Kündigungsregelung in Ziff. 5.6 des
Darlehensvertrages vorgesehene "Unkündbarkeit" bis zum 31. Dezember 2006 sei
nach subjektiver und objektivierter Vertragsauslegung dahingehend zu verstehen,
dass eine bis zu diesem Termin ausgesprochene Kündigung unwirksam sei.

4.3 Mit diesen Ausführungen lassen die Beschwerdeführer ausser Acht, dass sie
gemäss Ziff. 6.2 des Darlehensvertrages das Darlehen in vier Jahren mit
jährlichen Amortisationszahlungen von Fr. 65'000.-- bis zum 31. Dezember 2006
zurückzuzahlen hatten. Diese Verpflichtung setzte keine Kündigung des Vertrages
voraus, weshalb der auf dieses Datum ausgesprochenen "Kündigung" keine
rechtsbegründende Wirkung zukommt. Das Obergericht hat demnach
bundesrechtskonform angenommen, die Beschwerdegegner hätten per 31. Dezember
2006 die vollständige Amortisation des Darlehens verlangen können.

5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens werden die Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 7'000.-- zu
entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Gelzer