Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.480/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_480/2008 /len

Urteil vom 4. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Mieterausweisung; Vollstreckung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter
für Rekurse im Obligationenrecht, vom 29. September 2008.

In Erwägung,
dass dem Beschwerdeführer auf Gesuch der Beschwerdegegnerin vom Präsidenten der
2. Abteilung des Kreisgerichts Gaster-See mit Entscheid vom 26. August 2008
befohlen wurde, die Bar und das Restaurant in der Liegenschaft X.________
sofort nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheides vollständig zu räumen und
der Gesuchstellerin ordnungsgemäss zu übergeben;
dass der vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Rekurs vom
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht des Kantonsgerichts St. Gallen
mit Entscheid vom 29. September 2008 abgewiesen wurde, soweit darauf
eingetreten werden konnte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 20. Oktober 2008 datierte
Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts vom
29. September 2008 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer
Verfassungsbeschwerde anzufechten;
dass die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG angesichts des
massgebenden Streitwertes von Fr. 5'400.-- (vgl. Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheides) nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a
BGG), und nicht ersichtlich ist, dass diese Beschwerde dennoch zulässig ist,
weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74
Abs. 2 lit. a BGG stellen würde;
dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen
Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen unter
Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides zu begründen sind
(Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);

dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2008 diese Anforderungen
offensichtlich nicht erfüllt, weshalb darauf mangels hinreichender Begründung
nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1
BGG);
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, weil der Beschwerdegegnerin
aus diesem Verfahren kein Aufwand erwachsen ist;

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Einzelrichter für Rekurse im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin