Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.476/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_476/2008 /len

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Widmer.

1. Parteien
A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrik Eisenhut.

Gegenstand
Mietrecht (Mieterausweisung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, II.
Zivilappellationshof, vom 27. August 2008.

Der Präsident hat in Erwägung,
dass die Vize-Mietgerichtspräsidentin für den Sense- und Seebezirk mit
Entscheid vom 16. Juni 2008 auf Antrag der Beschwerdegegnerin die
Beschwerdeführer anwies, das Mietobjekt an der Strasse C.________ in Wünnewil
sofort zu verlassen;
dass das Kantonsgericht eine vom Beschwerdeführer 1 dagegen erhobene Berufung
mit Urteil vom 27. August 2008 abwies, soweit es darauf eintrat;
dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2008 Beschwerde in
Zivilsachen erhoben haben, in der sie neben der Aufhebung dieses Urteils
verschiedene Feststellungen beantragen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe vom 13. Oktober 2008 diese Begründungsanforderungen nicht
erfüllt, indem sie keinerlei rechtsgenügend begründete Rügen gegen den
angefochtenen Entscheid enthält, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art.
66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat,
da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art.
68 Abs. 1 BGG);
dass das Gesuch der Beschwerdeführer, es sei ihrer Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selbst
gegenstandlos wird;

im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, II.
Zivilappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer