Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.473/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_473/2008

Urteil vom 18. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________ AG in Liquidation,
2. C.________,
3. Bank D.________,
4. E.________ AG,
5. F.________ AG,
6. G.________ AG,
7. H.________ AG,
8. I.________ Versicherungs-Gesellschaft,
9. Konsortium J.________, Zürich, bestehend aus:
a) K.________ AG,
b) L.________ AG,
c) M.________ Aktiengesellschaft,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Martin Kurer, Hans-Ulrich Kupsch und
Isabelle Schubiger,
10. N.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Spahni,
11. O.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Kleb,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Architekturvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts
des Kantons Zürich vom 11. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Die A.________ AG (Beschwerdeführerin) war an der Ausarbeitung des Bauprojekts
P.________ beteiligt, das beim Zürcher Hauptbahnhof im Rahmen eines Baurechts
hätte realisiert werden sollen. Infolge finanzieller Schwierigkeiten der
Auftraggeberin, der Q.________ AG, kündigte diese den Architekturvertrag,
worauf die Beschwerdeführerin Schadenersatzforderungen geltend machte und das
Projekt auf eigenes Risiko bis zum sogenannten Bestprojekt 1992/1993
weiterentwickelte. Danach wurde das Bauprojekt in einem neuen Rahmen
weiterverfolgt. Verschiedene am Projekt interessierte Parteien schlossen am 27.
April 1994 mit der R.________ als Baurechtsgeberin einen Gründungs- und
Partnerschaftsvertrag. Dieser Vereinbarung entsprechend wurde zur Realisierung
des Projekts die Aktiengesellschaft P.________ (heute B.________ AG in
Liquidation, Beschwerdegegnerin 1) gegründet mit den Vertragsparteien als
Aktionären. Die Beschwerdegegnerin 1 sollte das Bauvorhaben realisieren, wobei
sich einzelne Aktionäre verpflichteten, der Gesellschaft im Vertrag betraglich
festgesetzte Geldmittel zur Verfügung zu stellen.

B.
Ein Teil der Aktionäre der Beschwerdegegnerin 1 waren in einer
Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen, welche schon im Vorfeld die
Verhandlungen mit der Beschwerdeführerin geführt hatte. Die Arbeitsgruppe
sollte gegenüber der Beschwerdeführerin als Auftraggeberin und Vertragspartei
des Architekturvertrages auftreten. Der Partnerschaftsvertrag sieht zur
Absicherung der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin 1 werde im
Umfang von maximal Fr. 13.5 Millionen schadenersatzpflichtig, falls sie oder
die von ihr beauftragte Arbeitsgemeinschaft ohne wichtige von der
Beschwerdeführerin zu vertretende Gründe darauf verzichten sollten, den Vertrag
zu Ende zu führen. Es wird auf einen separaten Vertrag zwischen der
Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin verwiesen. Sollte diese
Schadenersatzpflicht eintreten, verpflichteten sich gewisse Aktionäre (übrige
Beschwerdegegner), ihre im Vertrag festgesetzten Leistungen (vgl. Ziff. A in
fine hiervor) im zur Schadendeckung notwendigen Umfang an die
Beschwerdeführerin zu erbringen.

C.
Am 9. Mai 1994 schloss die Beschwerdeführerin den Architekturvertrag mit der
Arbeitsgemeinschaft, wobei sich diese verpflichtete, das Bauprojekt bis zum
Erhalt einer rechtskräftigen Baubewilligung einschliesslich der allenfalls
erforderlichen Rekursverfahren bis an das Bundesgericht durchzuführen.

D.
Am 11. Mai 1994 wurde der Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der
Beschwerdegegnerin 1 betreffend Garantien im Zusammenhang mit den
Architekturleistungen geschlossen. Darin verzichtet die Beschwerdeführerin auf
ihre Schadenersatzansprüche gegenüber der ursprünglichen Auftraggeberin, an
deren Stelle die Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft gemäss
Architekturvertrag vom 9. Mai 1994 treten. Die Beschwerdegegnerin 1
verpflichtete sich, sicherzustellen, dass der Architekturvertrag mit der
Arbeitsgemeinschaft vollumfänglich, einschliesslich Baubewilligungs- und
allenfalls daran anschliessender Rekurs- und Beschwerdeverfahren, durchgeführt
und in keinem Stadium der Abwicklung widerrufen, aufgelöst oder sonst vorzeitig
beendet wird. Sollte die Arbeitsgruppe ohne wichtige von der Beschwerdeführerin
zu verantwortende Gründe darauf verzichten, den Vertrag zu Ende zu führen,
verpflichtete sich die Beschwerdegegnerin 1, unter Übernahme aller Rechte und
Pflichten in die Stellung der Arbeitsgruppe einzutreten oder Schadenersatz von
insgesamt Fr. 13'500'000.-- zu leisten, unter Abzug der bis zur Einstellung der
Vertragszahlungen tatsächlich geleisteten Zahlungen.

E.
Am 23. Mai 1997 erteilte die Bausektion des Stadtrates von Zürich die
Baubewilligung mit Auflagen. Diesen Beschluss focht die Beschwerdegegnerin 1
beim Regierungsrat weitgehend erfolgreich an, woraufhin sowohl sie als auch die
Bausektion der Stadt Zürich Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich einreichten. In der Folge liessen sie das Verfahren aber sistieren. Die
Beschwerdegegnerin 1 arbeitete mit der Stadt Zürich einen neuen Vertragsentwurf
aus, den sie der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme zukommen liess. Die
Beschwerdeführerin verweigerte die Zusammenarbeit und setzte gegen die
Beschwerdegegnerin 1 die vor Bundesgericht umstrittenen Forderungen in
Betreibung. Am 30. November 1999 schloss sie mit der Arbeitsgemeinschaft einen
neuen Architekturvertrag. Am 10. April 2000 schlossen die Stadt Zürich und die
Beschwerdegegnerin 1 sowie die Arbeitsgemeinschaft und die Beschwerdeführerin
eine Vereinbarung, mit welcher die Differenzen, die zum Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht geführt hatten, bereinigt werden sollten. Gestützt auf diese
Vereinbarung reichte die Beschwerdegegnerin 1 beim Amt für Baubewilligungen der
Stadt Zürich ein Gesuch um teilweise Wiedererwägung, Ergänzung und Abänderung
des Bausektionsbeschlusses vom 23. Mai 1997 ein, welchem am 26. Juli 2000
stattgegeben wurde. Gegen diese Bewilligung reichte der S.________ Rekurs ein.
Bereits am 8. Mai 2000 hatten die Beschwerdegegnerin 1 und ihre Aktionäre mit
der E.________ AG einen aufschiebend bedingten Kaufvertrag geschlossen, gemäss
welchem die E.________ AG das Projekt übernehmen sollte. Die Bausektion der
Stadt Zürich hatte Anfang April ihre Beschwerde gegen den Entscheid des
Regierungsrates betreffend die ursprüngliche Baubewilligung zurückgezogen,
worauf des Verwaltungsgericht dieses Beschwerdeverfahren abschrieb. Gemäss
Vereinbarung zwischen der E.________ AG und der R.________ sollte der
Baurechtsvertrag am 30. April 2001 verurkundet werden. Der Termin konnte nicht
eingehalten werden, da der S.________ den zugesicherten schriftlichen Verzicht
der E.________ AG nicht rechtzeitig zukommen liess. Eine weitere
Fristerstreckung für die Beurkundung lehnte die R.________ ab, so dass das
Projekt gescheitert war.

F.
Am 5. Dezember 2005 klagte die Beschwerdeführerin beim Handelsgericht Zürich
und verlangte von der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 4'250'000.-- und Fr. 100'000.--
jeweils nebst Zins sowie von den übrigen Beschwerdegegnern einzeln bezifferte
Geldbeträge in solidarischer Haftbarkeit mit der Beschwerdegegnerin 1, bis die
Forderung zu 100 % befriedigt sei. Später änderte sie das Rechtsbegehren
dahingehend, dass die übrigen Beschwerdegegner nur subsidiär in der Höhe ihres
jeweiligen Anteils haften sollten, sofern die Beschwerdegegnerin 1 die
Forderung nicht begleiche.

G.
Das Handelsgericht wies die Klage am 11. September 2008 ab. Mit Beschwerde in
Zivilsachen hält die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an ihren Rechtsbegehren
fest, wobei die neben der Beschwerdegegnerin 1 eingeklagten Beschwerdegegner
subsidiär und solidarisch zur Zahlung ihres jeweiligen Anteils zu verpflichten
seien. Für den Fall ihres Unterliegens beantragt die Beschwerdeführerin, die
kantonalen Gerichtskosten um einen Drittel und die kantonale
Prozessentschädigung auf Fr. 81'000.-- zu reduzieren. Ihr in der
Beschwerdebegründung enthaltenes Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses wurde
infolge Bezahlung desselben gegenstandslos. Sämtliche Beschwerdegegner
schliessen auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Das Handelsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen:

1.
Mit Bezug auf die Beschwerdegegnerin 1 entspricht das Begehren dem im
kantonalen Verfahren gestellten. Demgegenüber verlangte die Beschwerdeführerin
im kantonalen Verfahren nach der Klageänderung die Verpflichtung der übrigen
Beschwerdegegner zur Leistung ihres jeweiligen Anteils. Das vor Bundesgericht
gestellte Begehren um Leistungen der Anteile unter solidarischer Haftbarkeit
reicht darüber hinaus, ist insoweit neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 2
BGG).

1.1 Gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide
letzter kantonaler Instanzen und des Bundesverwaltungsgerichts. Dabei knüpft
der Begriff der Letztinstanzlichkeit an jenen von Art. 86 Abs. 1 OG an.
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 75 Abs. 1 BGG bedeutet, dass der kantonale
Instanzenzug für die Rügen, die dem Bundesgericht vorgetragen werden,
ausgeschöpft sein muss (BGE 134 III 524 E. 1.3 S. 527 mit Hinweisen). Für Rügen
betreffend Tatfragen, kantonales Recht oder die Verletzung von Verfassungsrecht
ist daher zunächst die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben (Peter
Reetz, Das neue Bundesgerichtsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der
Beschwerde in Zivilsachen, Auswirkungen auf die Anfechtung von Entscheiden des
Zürcher Obergerichts und Handelsgerichts, in SJZ 103 [2007] S. 36 ff.). Auf
Rügen, die der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde zugänglich gewesen wären (§§
281 und 285 Abs. 2 der Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976, ZPO/ZH, LS 271),
ist mangels Ausschöpfung des Instanzenzuges nicht einzutreten.

1.2 Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Die Rüge der
offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung (Art. 97 Abs. 1 und 105
Abs. 2 BGG) ist der Beschwerdeführerin verschlossen, da auf einer aktenwidrigen
oder willkürlichen tatsächlichen Annahme beruhende Feststellungen und die
Verletzung des rechtlichen Gehörs mit Nichtigkeitsbeschwerde hätten gerügt
werden können (§§ 281 und 285 Abs. 2 ZPO/ZH). Als Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG, die das Bundesgericht noch beurteilen kann, kommt demnach einzig
eine solche des materiellen Bundesrechts in Frage, auch soweit eine unrichtige
Ermittlung des Sachverhalts gerügt wird.

2.
Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, mit der Sistierung des
Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht und der Aufnahme von
Vertragsverhandlungen mit der Stadt Zürich habe die Beschwerdegegnerin 1 ihre
Pflicht zur Durchführung des Bauprojekts verletzt und werde gemäss dem Vertrag
betreffend Garantien im Zusammenhang mit den Architekturleistungen
schadenersatzpflichtig. Daraus und aus dem Gründungs- und Partnerschaftsvertrag
leitet sie wiederum die Haftung der übrigen Beschwerdegegner im zur
Schadendeckung notwendigen Umfang ab. Nach Meinung der Beschwerdeführerin war
die Arbeitsgemeinschaft verpflichtet, das Bestprojekt 1992/1993 auszuführen und
die Rekurs- und Beschwerdeverfahren bis vor das Bundesgericht zu ziehen. Da das
ursprüngliche Projekt zugunsten des neu ausgehandelten aufgegeben worden sei,
bestehe der Schadenersatzanspruch.

2.1 Die Vorinstanz legte die für den Anspruch zwischen der Beschwerdegegnerin 1
und der Beschwerdeführerin einschlägige Vertragsbestimmung nach dem
Vertrauensprinzip aus, weil kein übereinstimmender Parteiwille behauptet sei.
Da sich die Beschwerdeführerin auch für die Zeit nach Einreichung des
Baugesuchs verpflichtet hatte, gewisse Leistungen zu erbringen, haben die
Parteien nach Meinung der Vorinstanz die Möglichkeit einer nachträglichen
Anpassung des Projekts nicht ausschliessen wollen. Eine solche sei erfolgt, und
zwar mit Zustimmung der Beschwerdeführerin, welche die Vereinbarung mit der
Stadt Zürich mitunterzeichnet und die Verhandlungslösung im Nachhinein
genehmigt habe. Da die Arbeitsgruppe das Projekt bis zum Vorliegen der
Baubewilligung weiterverfolgt habe, bestünden keine Schadenersatzforderungen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst eine Verletzung von Art. 18 OR, da der
tatsächliche Wille der Beteiligten ohne Weiteres feststellbar gewesen wäre und
dem Wortlaut der Vereinbarung entspreche. Die Vorinstanz hielt indessen fest,
es sei kein übereinstimmender Parteiwille behauptet. Da die Beschwerdeführerin
diese Feststellung nicht mit Nichtigkeitsbeschwerde als willkürlich angefochten
hat, ist sie mit ihrem Vorbringen nicht zu hören.

2.3 Die Beschwerdeführerin kritisiert sodann auch die Auslegung der
Vereinbarungen nach dem Vertrauensprinzip und kommt zum Schluss, das
ursprüngliche Projekt hätte wenn nötig bis vor das Bundesgericht weiterverfolgt
werden müssen. Mit den Verhandlungen über ein anderes neues Projekt unter
Aufgabe des Bestprojekts 1992/1993 sei die vereinbarte Durchführungspflicht
verletzt worden.
2.3.1 Selbst wenn aus dem blossen Wortlaut der getroffenen Vereinbarungen
abgeleitet werden könnte, das Bewilligungsverfahren müsse bei einem (teilweise)
abschlägigen Entscheid jedenfalls bis ans Bundesgericht weitergezogen werden,
käme der Regelung nach dem Vertrauensprinzip nicht diese Tragweite zu. Danach
kann keiner Partei zugemutet werden, auch bei Aussichtslosigkeit ein
Rechtsmittel zu ergreifen, wenn sie statt dessen offensichtlich notwendige
Projektänderungen vornehmen könnte. Das musste auch der Beschwerdeführerin bei
Vertragsschluss klar sein. In der Sistierung des Verfahrens und der Abänderung
des Projekts hätte von Vornherein nur dann eine Vertragsverletzung liegen
können, wenn eine reelle Chance bestanden hätte, die Bewilligung für das
Bestprojekt 1992/1993 in der Rechtsmittelinstanz ohne Abänderungen und binnen
nützlicher Frist zu erhalten. Dass dies der Fall gewesen wäre, geht aus dem
angefochtenen Entscheid nicht hervor und zeigt die Beschwerdeführerin auch vor
Bundesgericht nicht auf, wobei entsprechende Behauptungen schon im kantonalen
Verfahren prozesskonform hätten aufgestellt werden müssen. Bereits insoweit ist
die Beschwerde nicht hinreichend begründet.
2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Umfang der Abweichungen vom
Bestprojekt 1992/1993 auf eine Verletzung des Vertrages schliesst, beschränkt
sie sich weitgehend darauf, Abweichungen zu behaupten, die tatsächlich im
angefochtenen Entscheid nicht festgestellt sind. Damit ist sie nicht zu hören.
2.3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Aufgabe des Projekts könne
nicht einzig in einer einmaligen Handlung Niederschlag finden, sondern auch in
einem sich über längere Zeit hinziehenden Verhalten. Wird aber das Verhalten
der Beschwerdegegnerin 1 über längere Zeit betrachtet, ist auch das Verhalten
der Bescherdeführerin insgesamt zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat
festgehalten, die Beschwerdeführerin habe die Verhandlungslösung im Nachhinein
genehmigt. Nichts hindert die Parteien daran, durch Genehmigung eines
geänderten Projekts von der ursprünglichen Regelung abzuweichen, und aus dem
angefochtenen Entscheid geht nicht hervor, dass sich die Beschwerdeführerin
auch bei Unterzeichung des Vertrages vom 10. April 2000 die Geltendmachung von
Schadenersatzansprüchen vorbehalten hätte. Die Beschwerdeführerin hätte die
Feststellung, sie habe das geänderte Projekt genehmigt, gegebenenfalls mit
Nichtigkeitsbeschwerde anfechten können. In tatsächlicher Hinsicht ist darauf
mangels Erschöpfung des Instanzenzuges nicht zurückzukommen. Aber selbst wenn
man zu Gunsten der Beschwerdeführerin annehmen wollte, die Vorinstanz habe
diesbezüglich nicht den wirklichen Willen der Beschwerdeführerin festgestellt,
würde dies nichts ändern. Ohne ausdrücklichen Vorbehalt durfte die
Beschwerdegegnerin 1 aus der Unterzeichnung der Vereinbarung nach Treu und
Glauben schliessen, auch die Beschwerdeführerin betrachte die Abänderung als
Fortführung des ursprünglichen Projekts. Hat die Beschwerdeführerin die
Projektänderung aber genehmigt, wäre ihre Beschwerde im Ergebnis selbst dann
abzuweisen, wenn die Auslegung der ursprünglichen Vereinbarungen nach dem
Vertrauensprinzip durch die Vorinstanz Bundesrecht verletzte. Gestützt auf die
Feststellungen im angefochtenen Entscheid ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz die Schadenersatzpflicht der Beschwerdegegnerin 1 und damit auch der
übrigen Beschwerdegegner verneinte.

3.
Mit Bezug auf die Kostenverteilung im angefochtenen Urteil rügt die
Beschwerdeführerin die willkürliche Anwendung der kantonalen Gerichts- und
Anwaltsgebühren. Derartige Rügen der Verletzung kantonalen Rechts hätten dem
Kassationsgericht unterbreitet werden können, weshalb nicht darauf einzutreten
ist. Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist
abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens
entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig.

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 23'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegner 1 - 8 und 9 a - c mit insgesamt
Fr. 25'000.-- und die Beschwerdegegner 10 und 11 mit je Fr. 10'000.-- für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak