Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.467/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_467/2008 /len

Urteil vom 22. Januar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen.

Gegenstand
Pachtvertrag; Ausweisung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 20. Mai 2008 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 sowie gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2008;

in Erwägung,
dass der Beschwerdegegner am 28. Oktober 2008 ein Gesuch um Sicherstellung
einer allfälligen Parteientschädigung stellte, worauf der Beschwerdeführer um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte;
dass das Bundesgericht mit Verfügung vom 19. November 2008 das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies, die Voraussetzungen für die
Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung bejahte und dem
Beschwerdeführer entsprechend eine Frist ansetzte, bis zum 17. Dezember 2008
Fr. 2'500.-- zu leisten;
dass der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2008 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter
Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert wurde, den Betrag von
Fr. 2'500.-- für die Sicherstellung innerhalb einer nicht erstreckbaren
Nachfrist bis zum 16. Januar 2009 dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu
Gunsten der Bundesgerichtskasse entweder an einem Schalter der Schweizerischen
Post zu übergeben oder - bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder
an eine Bank - einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der
Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4
BGG);
dass der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 vorschlug, den ihm mit Urteil des
Bezirksgerichts Affoltern, Einzelrichter in Strafsachen, vom 6. Oktober 2008
zugesprochenen Schadenersatz in der Höhe von Fr. 8'690.-- sowie die
Prozessentschädigung von Fr. 1'232.-- als Sicherstellung entgegenzunehmen;
dass der Beschwerdeführer somit die Sicherstellung auch innerhalb der Nachfrist
weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an
einem Postschalter übergeben hat, weshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62
Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde
nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66
Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Feldmann