Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.465/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_465/2008 /len

Urteil vom 28. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Schwaibold,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Wiedereintragung einer Aktiengesellschaft,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
4. Abteilung, vom 10. September 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 12. Oktober 2007 beantragte A.________ (Beschwerdeführerin) dem
Handelsregisteramt des Kantons Zürich die Wiedereintragung der X.________ SA in
Liquidation, deren Löschung im Juli 2007 im Handelsregister erfolgt war. Das
Handelsregisteramt teilte der Beschwerdeführerin mit, dass die Voraussetzungen
für die Wiedereintragung der Gesellschaft nicht erfüllt seien. Mit Verfügung
vom 10. März 2008 bestätigte das Handelsregisteramt seine Mitteilung.

B.
Die von der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung des Handelsregisteramts
erhobene Beschwerde nahm die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons
Zürich als Rekurs entgegen und wies sie mit Verfügung vom 21. Mai 2008 ab. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit
Entscheid vom 10. September 2008 ebenfalls ab.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem
Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10.
September 2008 sei aufzuheben und die Wiedereintragung der X.________ SA in
Liquidation ins Handelsregister vorzunehmen.

D.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Das Verwaltungsgericht hat auf eine
Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob auf
ein Rechtsmittel einzutreten ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117).

1.2 Die Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig gegen öffentlich-rechtliche
Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen, so
insbesondere gegen den vorliegend angefochtenen Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich über die Führung des Handelsregisters
(Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 BGG).

1.3 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen -
unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Das gilt auch für
Entscheide, die unter der Herrschaft des Bundesrechtspflegegesetzes unabhängig
vom Streitwert Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde waren, wie die
durch die kantonalen Aufsichtsbehörden über das Handelsregister gefällten
Entscheide (Art. 97 und 98 lit. g OG; BGE 121 III 368 E. 1 S. 370). Solche
Entscheide können nunmehr nur noch mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden, wenn der Streitwert von Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht wird (BGE
133 III 368 E. 1.3.1 S. 371). Es stellt sich somit die Frage, ob die
vorliegende Zivilsache als vermögensrechtlich zu qualifizieren ist.

1.4 Massgebend für das Vorliegen einer vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob
der Rechtsgrund des Anspruchs letzten Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem
Begehren letztlich und überwiegend ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird
(BGE 118 II 528 E. 2c S. 531 mit Hinweisen). Bei Zivilrechtsstreitigkeiten ist
dies auch der Fall, wenn die strittige Leistung nicht unmittelbar
vermögensrechtlicher Natur ist, aber die Geltendmachung vermögensrechtlicher
Interessen erleichtern soll (vgl. BGE 116 II 379 E. 2 S. 380 zum Anspruch auf
Ausstellung eines Arbeitszeugnisses).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr verstorbener Vater habe einen Teil
seiner Vermögenswerte über ein hochkomplexes Konstrukt diverser juristischer
Personen im In- und Ausland verwaltet. Die X.________ SA in Liquidation spiele
in diesem Firmenkonglomerat eine zentrale Rolle und sei dem Nachlassvermögen
ihres Vaters zuzurechnen, selbst wenn formeller Aktionär der Gesellschaft eine
andere juristische Person gewesen sei. Als Erbin des wirtschaftlichen
Eigentümers des die X.________ SA in Liquidation mitumfassenden Konglomerats
sei sie berechtigt, über die Geschäfte der Gesellschaft und den Verbleib von
zur Erbmasse gehörigen Vermögenswerten Auskunft zu verlangen sowie zu erhalten.
Der Bezug zu vermögensrechtlichen Interessen ist vorliegend nicht zu übersehen.
Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, es gehe nicht um eine Geldforderung,
sondern nur um einen Auskunftsanspruch, wobei die Wiedereintragung eine
Voraussetzung für dessen Geltendmachung sei. Sie räumt aber ein, dass sich als
"Nebenprodukt" einer Auskunftserteilung ergeben könne, dass irgendwo Aktiven
der Gesellschaft, mithin Nachlassaktiven auftauchen könnten. Entgegen der
Ansicht der Vorinstanz und der Beschwerdeführerin ist der Antrag auf
Wiedereintragung der Gesellschaft als vermögensrechtlich zu qualifizieren, wird
doch mit der Beschwerde letztlich ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt. Auf die
Beschwerde in Zivilsachen ist somit - abgesehen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur
einzutreten, falls der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt.

1.5 Da die Klage vorliegend nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme
geht, setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest (Art. 51 Abs. 2
BGG), wobei die Beschwerdeführerin Angaben zum Streitwert zu machen hat (Art.
42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin behauptet im Eventualstandpunkt, der
Streitwert sei unbestimmt. Angesichts des Aktienkapitals der X.________ SA
sowie der beiden aktenkundigen - über die Gesellschaft abgewickelten -
Geldtransfers sei er aber auf mindestens Fr. 30'000.-- zu schätzen.
Für die Berechnung des Streitwerts ist darauf abzustellen, welche
wirtschaftliche Bedeutung der Wiedereintragung der Gesellschaft zur Erteilung
der Auskunft beizumessen ist, währenddem der Höhe des Aktienkapitals der
liquidierten Gesellschaft keine massgebliche Bedeutung zukommt. Zwar kann von
der Beschwerdeführerin nicht verlangt werden, dass sie ihre Ansprüche
beziffert, wenn erst die erteilte Auskunft dies ermöglichen soll. Sie hat aber
darzulegen, dass und inwiefern die von ihr begehrte Auskunft für sie oder die
Gesellschaft mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vermögensrechtliche
Konsequenzen haben kann, die den erforderlichen Streitwert erreichen. Der
blosse Verweis auf die Höhe zweier Geldtransfers, über die unter anderem
Auskunft verlangt wird, genügt dazu nicht, da der Streitwert nicht dieser Summe
entsprechen muss.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin erlauben die Annahme somit nicht, dass
ihr wirtschaftliches Interesse den erforderlichen Streitwert von Fr. 30'000.--
übersteigt. Ebenso wenig lassen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz
oder die kantonalen Akten eine Schätzung des Streitwerts zu. Der Behauptung der
Beschwerdeführerin, dass der Streitwert Fr. 30'000.-- übersteigt, kann daher
nicht ermessensweise nach Art. 51 Abs. 2 BGG gefolgt werden.

1.6 Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen nur gegeben, soweit sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG).
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, inwiefern
eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1
S. 442). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach den Gründen
zu suchen (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4295). Die Beschwerdeführerin missachtet diese
Begründungspflicht. Sie macht zwar subeventualiter geltend, dass es sich um
eine "Sache von grundsätzlicher Bedeutung" handle, formuliert aber nicht einmal
die Frage, die höchstrichterlicher Klärung bedarf und begründet mit keinem
Wort, weshalb diese von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Auf die Beschwerde
in Zivilsachen kann somit nicht eingetreten werden.

2.
Es stellt sich die Frage, ob die eingereichte Beschwerde als subsidiäre
Verfassungsbeschwerde entgegenzunehmen ist. Soweit nämlich keine Beschwerde
nach den Artikeln 72-89 BGG zulässig ist, beurteilt das Bundesgericht
Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 113
BGG).

2.1 Die Beschwerdeführerin erhebt zwar keine subsidiäre Verfassungsbeschwerde,
auch nicht eventualiter, aber die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels
schadet ihr nicht, sofern die Prozessvoraussetzungen desjenigen Rechtsmittels,
das hätte eingereicht werden müssen, erfüllt sind, und es möglich ist, das
Rechtsmittel als Ganzes umzuwandeln (BGE 134 III 379 E. 1.2 S. 382).

2.2 Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Die Verletzung von
verfassungsmässigen Rechten muss in der Beschwerde vorgebracht und begründet
werden (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Rügen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich der Verletzung von Bundesrecht sind somit unzulässig (Art. 116
BGG).
Die Beschwerdeführerin macht sodann die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV geltend mit der Begründung, dass die
Vorinstanz das von ihr eingereichte Gutachten nicht beachtet habe. Eine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt nur mit Bezug auf
prozessrelevante Tatsachen in Betracht. Fehlen detaillierte Angaben zur
Prozessrelevanz, sind die Rügen zum Vornherein zum Scheitern verurteilt. Die
Beschwerdeführerin unterlässt es, die prozessrelevanten Tatsachen, die mit dem
Gutachten belegt sein sollen, aufzuzeigen und beschränkt sich auf die pauschale
Aussage, das Gutachten komme zum Schluss, dass in richtiger Auslegung des
geltenden Rechts die Wiedereintragung der Gesellschaft vorzunehmen sei. Die
Beschwerdeführerin legt überdies nicht dar, dass sie das Gutachten der
Vorinstanz prozesskonform eingereicht hat. Somit ist die Rüge der Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht hinreichend begründet (Art. 117
i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen einer Umwandlung
der Beschwerde in Zivilsachen in eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels
zulässiger (Art. 116 BGG) und hinreichend begründeter (Art. 117 i.V.m. Art. 106
Abs. 2 BGG) Rügen nicht gegeben sind.

3.
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Feldmann