Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.461/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_461/2008 /len

Urteil vom 14. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Infanger,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nuot P. Saratz.

Gegenstand
Mietvertrag; Gastaufnahmevertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
von Graubünden, Zivilkammer, vom 20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die X.________ AG (Beschwerdegegnerin) betreibt an ihrem Sitz in B.________
das Hotel X.________ mit dazugehörenden Dependancen und Nebengeschäften.
A.________ (Beschwerdeführer) ist zu rund 33 % an der Beschwerdegegnerin
beteiligt, wobei er keinerlei Funktionen in der Gesellschaft ausübt. Während
vieler Jahre war sein im März 1998 verstorbener Vater Geschäftsführer der
Beschwerdegegnerin und bewohnte in dieser Eigenschaft mit seiner Familie
bestimmte Räumlichkeiten im Hotel, wo auch der Beschwerdeführer seine Jugend
verbrachte. Am 5. August 1998 liess der damalige Verwaltungsratspräsident der
Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer ein Memorandum zukommen, das dessen
Verhältnis zum Hotel definieren sollte. Darin wurde unter anderem festgehalten,
dass die bisher vom Vater des Beschwerdeführers benutzten Zimmer bis Ende der
Sommersaison 1998 zu räumen seien. Es wurde ihm angeboten, für sich, seine Frau
und sein Kind Konsumationen vom Hotel zum Kostenpreis zu beziehen. Darüber
hinausgehende Bezüge, einschliesslich der Zimmerbenützung durch Dritte sowie
verschiedene Dienstleistungen würden hingegen zum Gästepreis verrechnet. Dieses
Memorandum blieb ohne Wirkung.
Am 20. April 1999 nahm der Beschwerdeführer Wohnsitz in C.________. Nach einem
bei den Akten liegenden, allerdings nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag wurde
er von der Beschwerdegegnerin auf den 1. Dezember 1999 als Marketingberater
angestellt. Inwieweit dieser Vertrag praktische Bedeutung erlangte, ergibt sich
nicht aus den Akten; jedenfalls wurde er auf den 30. April 2001 wieder
aufgelöst. Am 31. März 2001 verlegte der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz nach
B.________. Er zog im Hotel X.________ ein, belegte mit seiner Familie vorerst
ein Doppelzimmer im Turm und zog schliesslich in die Zimmer Nr. 51 und 53 in
der Beletage um. Während der Laufzeit des Arbeitsvertrags hatte der
Beschwerdeführer für die Benutzung der Hotelinfrastruktur nichts zu zahlen,
weshalb eine am 20. April 2001 ausgestellte Rechnung für die Wintersaison 2000/
2001 über Fr. 35'567.45 nicht eingefordert wurde.
A.b Während der Sommersaison 2001 logierte der Beschwerdeführer mit seiner
Familie wiederum im Hotel X.________. In der Folge ergaben sich zwischen den
Parteien Meinungsverschiedenheiten über die Bedingungen, zu denen der
Beschwerdeführer die Räumlichkeiten im Hotel sollte benützen können. Am 11.
Juli 2002 schrieb der Verwaltungsratspräsident der Beschwerdegegnerin dem
damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, es sei dem Verwaltungsrat ein
Anliegen, dass für die Zimmerbelegung eine klare Regelung bestehe. Er ersuche
daher in Absprache mit dem Generaldirektor darum, dem Beschwerdeführer die
Regelung mitzuteilen, die ab der Eröffnung des Hotels für die Wintersaison 2002
/2003 und bis auf Widerruf gelten solle. Diese Regelung hatte folgenden
Wortlaut:
"1. Ausser während der Hochsaison bezahlt A.________ für die Benützung von
Hotelzimmern pro Zimmer und Nacht einen Betrag von CHF 300.--. Während der
Hochsaison bezahlt A.________ einen Betrag von CHF 900.-- bis 1'900.-- pro
Zimmer und Nacht; der genaue Betrag wird aufgrund des Auslastungsgrades des
Hotels von der Generaldirektion festgelegt. Als Hochsaison gilt die Zeit von
21. Dezember 2002 bis 7. Januar 2003 sowie vom 24. Januar bis 10. März 2003;
die genauen Daten der folgenden Jahre werden aufgrund der Kalendertage von der
Generaldirektion festgelegt.
2. Auf eine separate Inrechnungstellung von Room Service, Wäscherei, health/
fitness/sports facilities sowie Blumenservice (nicht aber Telefonkosten) wird
verzichtet, solange sich die entsprechenden Beträge in einem vernünftigen,
üblichen Rahmen bewegen.
3. Falls A.________ die aufgelaufenen Beträge nicht fristgerecht bezahlt,
werden sie von Zeit zu Zeit, i.d.R. per Ende März und Oktober, mit Forderungen
von A.________ gegen die einfache Gesellschaft Y.________ zur Verrechnung
gebracht, nachdem sie von X.________ AG an die einfache Gesellschaft Y.________
abgetreten worden sind."
A.c Nachdem der Beschwerdeführer die Wintersaison 2002/2003 wiederum im Hotel
verbracht hatte, wurde ihm bei seiner Abreise am 15. April 2003 die Rechnung
präsentiert. Diese lautete auf insgesamt Fr. 256'853.65, wovon Fr. 240'260.--
auf Logement, Fr. 2'860.-- auf Wäscherei/Reinigung, Fr. 7'118.-- auf Diverses,
Fr. 6'080.-- auf Renaissance/Restaurant und Fr. 535.65 auf Telefonate
entfielen. Am 7. August 2003 wurden dem Beschwerdeführer sodann für einen
Aufenthalt am 12. und 13. Juli 2003 weitere Fr. 606.-- in Rechnung gestellt.
Diese sowie die vorangehenden Rechnungen (Sommer 2001 im Betrag von Fr.
9'905.40, Winter 2001/2002 über Fr. 29'599.70 sowie Sommer 2002 von Fr. 929.90)
blieben unbezahlt.
Am 18. Dezember 2003 stellte der Verwaltungsratspräsident der
Beschwerdegegnerin mit Schreiben an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
fest, dass dieser weder die ausstehende Hotelrechnung von Fr. 297'894.65
bezahlt noch die Zimmer geräumt habe. Es werde ihm eine letzte Zahlungsfrist
von dreissig Tagen zur Bezahlung angesetzt, nach deren Ablauf das
Beherbergungsverhältnis ohne weitere Abmahnung gekündigt werde.
A.d Nachdem die Beschwerdegegnerin verschiedentlich erfolglos die Ausweisung
des Beschwerdeführers verlangt hatte, wies der Kreispräsident den
Beschwerdeführer und dessen Ehefrau durch Verfügung vom 20. Oktober 2004 an,
die fraglichen Zimmer bis spätestens 29. November 2004 zu verlassen und der
Beschwerdegegnerin in vertragsgemässem Zustand zu übergeben. Eine vom
Beschwerdeführer gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde wies der
Kantonsgerichtspräsident am 24. November 2004 ab.

B.
Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung stellte die Beschwerdegegnerin beim
Kreispräsidenten Oberengadin das Rechtsbegehren, der Beschwerdeführer sei zu
verpflichten, ihr Fr. 297'894.65 zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Oktober 2003
sowie Fr. 200.-- für den Zahlungsbefehl zu bezahlen. Mit Urteil vom 23. Januar
2008 hiess das Bezirksgericht Maloja die Klage teilweise gut und verpflichtete
den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 258'389.55, zuzüglich Zins zu 5 % seit
1. Oktober 2003 (Dispositiv-Ziffer 1).
Mit Urteil vom 20. Mai 2008 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die
Berufung des Beschwerdeführers teilweise gut, es hob Dispositiv-Ziffer 1 des
Urteils des Bezirksgerichts Maloja auf und verpflichtete den Beschwerdeführer
zur Zahlung von Fr. 253'929.65 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 4. November 2003.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
es sei das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 20. Mai 2008
aufzuheben und die Klage sei abzuweisen unter Rückweisung an die Vorinstanzen
zwecks Bestimmung und Verlegung der amtlichen und ausseramtlichen Kosten.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Antwort, es sei auf die Beschwerde
nicht einzutreten; eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Die
Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde,
soweit auf sie einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

2.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Feststellung des
Sachverhalts (Art. 9 BV) vor.

2.1 Der Beschwerdeführer wehrt sich zunächst gegen die vorinstanzliche
Sachverhaltsfeststellung, wonach er während der Sommersaison 2001 "wiederum" im
Hotel X.________ logierte bzw. die Wintersaison 2002/2003 "wiederum" im Hotel
verbracht hatte. Die Formulierung "wiederum" sei ungenau. Damit unterstelle die
Vorinstanz, dass er immer wieder neu im Hotel eingecheckt sei, was nicht
zutreffe. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweisen auf verschiedene
Aktenstellen weiter vor, es erweise sich somit auch die weitere Darlegung der
Vorinstanz als falsch und willkürlich, wonach die Räumlichkeiten nur in
Rechnung gestellt wurden, wenn sie von ihm tatsächlich genutzt wurden. Dadurch,
dass die Vorinstanz nicht ausdrücklich davon ausgegangen sei, dass der
Beschwerdeführer ununterbrochen vom 1. Dezember 2000 bis 24. November 2004 im
Hotel die Zimmer belegt habe, sei sie in Willkür verfallen.
Der Beschwerdeführer vermag keine Verletzung des Willkürverbots aufzuzeigen.
Indem er lediglich auf verschiedene Aktenstellen verweist und daraus schliesst,
die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgehalten, verkennt er die
Anforderungen an eine hinreichende Sachverhaltsrüge. Vielmehr übt der
Beschwerdeführer mit seinen Darlegungen zum Ablauf der Ereignisse bloss
appellatorische Kritik an den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, was
im Beschwerdeverfahren nicht zulässig ist.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe in Verletzung
des Willkürverbots festgestellt, dass die Beschwerdegegnerin vorprozessual
nicht von einem Mietverhältnis ausgegangen sei, sondern sich bloss den Regeln
des Mietrechts unterworfen habe, weil sie im Ausweisungsverfahren einsehen
musste, dass sie nur auf diese Weise ihr Ziel erreichen könnte, die vom
Beschwerdeführer belegten Zimmer freizubekommen. Die Beschwerdegegnerin sei
vorprozessual von der Anwendbarkeit des Mietrechts ausgegangen, worauf sie zu
behaften sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind unbehelflich. Zum einen vermag er mit
seinem Verweis auf das Ausweisungsgesuch der Beschwerdegegnerin die erwähnte
Feststellung der Vorinstanz nicht als willkürlich auszuweisen, zum andern
obliegt die rechtliche Würdigung der vorgebrachten Tatsachen - wie die
Vorinstanz zutreffend ausführte - dem Gericht. So oder anders ist der
Vorinstanz demnach keine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen, wenn sie bei der
Qualifikation des Rechtsverhältnisses nicht auf die im Ausweisungsverfahren
geäusserten Rechtsauffassungen der Parteien abstellte.

2.3 Der Beschwerdeführer wehrt sich sodann gegen die vorinstanzliche
Feststellung, er habe sich "gerade einmal rund vier Monate pro Jahr" in
B.________ aufgehalten. Dies sei offensichtlich falsch und aktenwidrig, habe er
doch in den Jahren 2002 und 2004 jeweils mindestens sechs Monate im Hotel
X.________ zugebracht, während es im Jahr 2003 nur noch dreieinhalb Monate
gewesen seien. Er begründet die entscheidende Bedeutung der Behebung der
behaupteten Aktenwidrigkeit für den Ausgang des Verfahrens damit, dass mit
Ausnahme von Sommer 2002 jeweils von einer Aufenthaltsdauer von mehr als drei
Monaten auszugehen sei und insbesondere der Hauptforderung "Logement Winter
2002/2003" eine gut viermonatige Aufenthaltsdauer zugrunde liege. Dies hätte,
so der Beschwerdeführer, aufgrund von Art. 253a OR zur Anwendung der
Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen geführt, weshalb
zwingend ein Schlichtungsverfahren durchzuführen gewesen wäre.
Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers leuchtet nicht ein, inwiefern
die behauptete Aktenwidrigkeit für den Verfahrensausgang entscheidend sein
könnte (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG). Der angefochtene Entscheid geht von einer
Aufenthaltsdauer von rund vier Monaten pro Jahr aus, was eine Ausnahme der
Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen
nach dem vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Art. 253a OR bereits
ausschliessen würde, da die Bestimmung eine Ausnahme lediglich für
Ferienwohnungen vorsieht, die für höchstens drei Monate gemietet werden (Abs.
2). Selbst ausgehend von den Feststellungen im angefochtenen Entscheid wären
somit die mietrechtlichen Bestimmungen auch für den Fall anwendbar, dass die
belegten Hotelzimmer als Ferienwohnung im Sinne der erwähnten Bestimmung und
das Verhältnis zwischen den Parteien als Mietvertrag zu qualifizieren wäre. Ob
Letzteres zutrifft, ist jedoch eine Rechtsfrage, die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren zu beurteilen ist. Die Sachverhaltsrüge stösst somit ins
Leere.

2.4 Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als
willkürlich, wonach er die ihm in Rechnung gestellten Leistungen nicht
beanstandet habe, obwohl ihm die detaillierten Rechnungen bei der Abreise
jeweils ausgehändigt worden seien. Er behauptet, dass entgegen der Annahme der
Vorinstanz nur die Rechnungen von Sommer 2001 bis Sommer 2002 am Abreisedatum
übergeben worden seien. Alle weiteren Rechnungen seien erst viel später - am
23. Oktober 2003 - seinem damaligen Rechtsvertreter zugestellt worden. Sodann
seien die Rechnungen sehr wohl beanstandet worden, wie aus dem Schreiben vom
27. Oktober 2003 entnommen werden könne.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in appellatorischer
Kritik am vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Er behauptet lediglich
einen vom angefochtenen Entscheid abweichenden Ablauf der Ereignisse, legt
jedoch nicht dar, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll.
Ebenso wenig zeigt der Beschwerdeführer mit Aktenhinweisen auf, dass er
entsprechende Tatsachen bereits im kantonalen Verfahren vorgebracht hat. Damit
ist er nicht zu hören. Abgesehen davon ist auch der Vorinstanz nicht entgangen,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Forderungen der
Beschwerdegegnerin für die Wintersaison 2002/2003 mit Schreiben vom 27. Oktober
2003 - gut ein halbes Jahr nach Abreise des Beschwerdeführers am 15. April 2003
- zurückwies. In tatsächlicher Hinsicht ist demnach davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer die Rechnung für die Wintersaison 2002/2003 bis Ende Oktober
2003 nicht beanstandet hat.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer zitiert eine ganze Passage der Prozesseingabe der
Beschwerdegegnerin zur Zusammenstellung der von ihr in Rechnung gestellten
Leistungen. Er macht geltend, die eingeklagte Forderung werde nur ungenügend
substantiiert. Stattdessen werde einfach auf eine Beilage mit den eingereichten
Rechnungen (KB 10) verwiesen. Die verschiedenen Rechnungen würden in der
Prozesseingabe nicht näher umschrieben, sondern einfach in groben Kategorien
aufgelistet. Damit verletze das angefochtene Urteil Art. 82 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO/
GR, wonach die Prozesseingabe die Darstellung der Tatsachen zu enthalten habe,
auf die sich die Klage stützt, nebst Angabe der Beweismittel. Auch werde die
Verhandlungsmaxime im Sinne von Art. 118 ZPO/GR verletzt.

3.2 Die Rügen des Beschwerdeführers gehen fehl. Er übersieht, dass die
Verletzung von Bestimmungen des kantonalen Zivilprozessrechts mit der
Beschwerde in Zivilsachen nicht gerügt werden kann (vgl. Art. 95 BGG). Der
Beschwerdeführer behauptet lediglich, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen,
indem sie die Verhandlungsmaxime verletzt habe, unterlässt es jedoch, diesen
Vorwurf zu begründen. Damit ist er nicht zu hören.
Mit dem Vorbringen, es sei aus den einzelnen Belegen der Beschwerdegegnerin
nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sämtliche Leistungen beansprucht
habe, übt er unzulässige Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.

3.3 Nicht zu folgen ist dem Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die
Beschwerdegegnerin hätte in der Rechtsschrift im Einzelnen darlegen müssen, wie
sich die in Rechnung gestellten Leistungen zusammensetzten anstatt pauschal auf
die beigelegten Rechnungen zu verweisen, weshalb die Klage ungenügend
substantiiert und Art. 8 ZGB verletzt sei.
Ob ein bundesrechtlicher Anspruch durch die Sachvorbringen einer Partei
ausreichend substantiiert ist, beurteilt sich nicht nach kantonalem
Prozessrecht, sondern nach materiellem Bundesrecht (BGE 127 III 365 E. 2b S.
368; 123 III 183 E. 3e S. 188); dem kantonalen Recht bleibt dagegen
grundsätzlich vorbehalten, die Anforderungen festzulegen, denen eine Behauptung
in formeller Hinsicht zu genügen hat (BGE 108 II 337 E. 2 und 3). Der
Beschwerdeführer verkennt, dass es sich bei der Beurteilung der Zulässigkeit
des Verweises der Beschwerdegegnerin auf die eingereichten Rechnungsbelege
richtig besehen nicht um die nach Bundesrecht zu beurteilende Frage handelt,
wie weit ein Sachverhalt zu substantiieren ist, damit er unter die Bestimmungen
des materiellen Rechts subsumiert werden kann. Vielmehr geht es dabei um die
dem kantonalen Zivilprozessrecht vorbehaltene Frage, ob ein solcher Verweis aus
verfahrensrechtlicher Sicht zulässig und ausreichend ist, damit die
entsprechenden Tatsachen als prozessgenüglich behauptet gelten. Aus der von der
Beschwerdegegnerin eingereichten Abrechnung sind für jeden einzelnen Tag die
verschiedenen Positionen für die Belegung der Zimmer, Bar- bzw.
Restaurantbesuche sowie Telefonate im Einzelnen aufgeführt. Eine
Bundesrechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Dass die Vorinstanz mit der
Berücksichtigung des Verweises in der Rechtsschrift der Beschwerdegegnerin auf
die eingereichten Rechnungsbelege das kantonale Prozessrecht nicht nur
unrichtig, sondern willkürlich und damit verfassungswidrig angewendet hätte,
rügt der Beschwerdeführer nicht hinreichend (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG).

3.4 Der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe Art. 156 Abs. 1 ZPO/
GR willkürlich angewendet, indem sie ausführte, die Aushändigung der Rechnung
und damit die Forderung seien nicht bestritten worden, verfängt nicht. Die
vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer habe die ihm bei der Abreise
ausgehändigte Abrechnung nicht fristgerecht beanstandet, steht in keinem
Widerspruch zu dem von ihm ins Feld geführten Verfahrensgrundsatz, wonach als
bestritten gilt, was nicht zugestanden wird. Entgegen dem, was der
Beschwerdeführer anzunehmen scheint, hat die Vorinstanz nicht in Frage
gestellt, dass die geltend gemachte Forderung vom Beschwerdeführer prozessual
bestritten worden ist. Eine willkürliche Anwendung von kantonalem Prozessrecht
ist nicht ersichtlich, soweit dieser Vorwurf überhaupt rechtsgenügend begründet
wird (vgl. Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 42 Abs. 2 BGG). Indem der
Beschwerdeführer vorbringt, es sei unbewiesen, dass er stets mit den Rechnungen
bedient wurde, übt er einmal mehr Kritik am vorinstanzlich festgestellten
Sachverhalt, ohne eine Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG darzutun.

4.
Die Beschwerde richtet sich schliesslich gegen die vorinstanzliche
Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien als
Gastaufnahmevertrag.

4.1 Die Vorinstanz erwog, dass die Tatsache allein, dass der Beschwerdeführer
über das Jahr gesehen wesentlich mehr Zeit nicht im Hotel verbrachte, sondern
anderweitig wohnte, ein Mietverhältnis nicht ausschliesse. Entscheidend sei
hingegen, dass der Mieter den Mietzins unabhängig davon schulde, ob er das
Mietobjekt nutze oder ob er es leer stehen lasse. Im zu beurteilenden Fall
hätten die Parteien nicht einen auf längere Dauer ausgelegten Vertrag
abgeschlossen, durch welchen dem Beschwerdeführer die beiden Zimmer zu einem
festen, während der ganzen Dauer des Vertragsverhältnisses geschuldeten Entgelt
zur Verfügung gestellt worden seien. Ihm seien vielmehr nur die Tage in
Rechnung gestellt worden, während deren er die Lokalitäten im Hotel auch
tatsächlich benutzt habe. Die Beschwerdegegnerin habe dem Beschwerdeführer
sodann mit Schreiben vom 11. Juli 2002 mitteilen lassen, zu welchen Bedingungen
sie ihm in Zukunft Hotelzimmer zur Verfügung stellen werde. Der
Beschwerdeführer habe zudem nicht etwa zu einer Wohnung umgestaltete Räume
benutzt, sondern normale Hotelzimmer; entsprechend sei er auch regelmässig Gast
in den Restaurationsbetrieben der Beschwerdegegnerin gewesen. Er habe auch die
hoteltypischen Infrastrukturen (wie etwa Raum- und Blumenservice, Wäscherei
oder Wellnesseinrichtungen) beanspruchen können. Alle diese Elemente, so die
Vorinstanz, seien für ein Mietverhältnis sehr atypisch und zeigten, dass sich
der Beschwerdeführer eben wie ein Gast behandeln liess. Es sei nicht so
gewesen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer lediglich die
Räumlichkeiten vermietete und deren Unterhalt und Pflege ihm überliess;
vielmehr habe das Hotel wesentlich engere Beziehungen zu den zur Verfügung
gestellten Räumlichkeiten unterhalten als dies bei einem Vermieter der Fall
sei. Der Beschwerdeführer habe die für einen Gastaufnahmevertrag typischen
Leistungen entgegengenommen, obwohl ihm die Bedingungen seitens der
Beschwerdegegnerin unmissverständlich zur Kenntnis gebracht worden seien.

4.2 Der Beschwerdeführer rügt diese Erwägungen in erster Linie in tatsächlicher
Hinsicht als willkürlich, was sich als unbegründet erwiesen hat, oder hält
ihnen seine eigene Sicht der Dinge entgegen. Was er in rechtlicher Hinsicht
vorbringt, ist unbehelflich. Zunächst kann der Vorinstanz keine
Bundesrechtsverletzung vorgeworfen werden, wenn sie dem Umstand der offiziellen
Wohnsitznahme des Beschwerdeführers in B.________ keine Bedeutung für die
Qualifikation des Rechtsverhältnisses mit der Beschwerdegegnerin beimass, da
die Eintragung im Einwohnerregister keine Rückschlüsse auf die getroffene
Parteivereinbarung zulässt. Dies gilt umso mehr, als der festgestellte
Sachverhalt nicht darauf schliessen lässt, dass der Beschwerdegegnerin bei
Vertragsschluss bekannt gewesen wäre bzw. hätte bekannt sein müssen, dass sich
der Beschwerdeführer im Hotel eine "dauernde Wohnsituation schaffen" wollte,
wie er dies vor Bundesgericht behauptet. Der Einwand des Beschwerdeführers, er
habe die fraglichen Hotelzimmer vom 1. Dezember 2000 bis 24. November 2004
belegt, weshalb aufgrund der dauernden Nutzung auf ein Mietverhältnis zu
schliessen sei, verfängt schon deshalb nicht, weil er sich nicht auf den
vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt stützen lässt (siehe vorn E. 2.1).
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz auch kein
Bundesrecht verletzt, wenn sie bei der Qualifikation des Rechtsverhältnisses
zwischen den Parteien berücksichtigte, dass ihm nur diejenigen Tage in Rechnung
gestellt wurden, während denen er die Lokalitäten im Hotel auch tatsächlich
benutzte. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf abgestellt, dass dem
Beschwerdeführer mit Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten der
Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2002 unmissverständlich mitgeteilt wurde, zu
welchen Bedingungen sie in Zukunft bereit war, ihm Hotelzimmer zur Verfügung zu
stellen. Darin wurden die Preise pro Zimmer und Nacht sowie abhängig von der
Saison festgelegt; zu den offerierten Leistungen, die nicht separat verrechnet
werden sollten, gehörten Raum- und Blumenservice, Wäscherei und
Wellnesseinrichtungen. Damit bot die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer
nichts anderes an, als ihn zu den erwähnten Bedingungen auf Zusehen hin als
Hotelgast zu empfangen. Indem dieser in der Folge die besagten Hotelzimmer
belegte und sich als Gast behandeln liess, zeigte er sich mit den angebotenen
Konditionen einverstanden. Die Vorinstanz ist daher zu Recht von einem
Gastaufnahmevertrag ausgegangen, auf den die mietrechtlichen Bestimmungen nicht
unbesehen anwendbar sind (BGE 120 II 237 E. 4a S. 238). Entsprechend ist ihr
vor dem Hintergrund der getroffenen Vereinbarung auch keine Verletzung von Art.
274a ff. OR vorzuwerfen, wenn sie auf die Klage der Beschwerdegegnerin eintrat,
ohne dass vorgängig die Schlichtungsbehörde in Mietsachen angerufen worden war.
Soweit sich der Beschwerdeführer zur Höhe der geltend gemachten Forderung
überhaupt äussert, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids. Darüber hinaus verträgt sich sein pauschales
Vorbringen, im Falle des rechtsgenüglichen Nachweises der von ihm in Anspruch
genommenen Leistungen werde jedenfalls die Entgeltlichkeit bestritten, nicht
mit seinen Darlegungen zum Bestehen eines Mietverhältnisses, das notwendig
entgeltlich ist (vgl. Art. 253 OR).

5.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann