Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.448/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_448/2008 /len

Urteil vom 16. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiber Leemann.

Parteien
A.D.________,
B.D.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christof Brack,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ernst Inderbitzin.

Gegenstand
Zession; Vertretungsmacht,

Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons
Schwyz, Zivilkammer,
vom 15. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a A.D.________ und B.D.________ (Beschwerdeführer) wohnen in Wollerau/SZ. Die
X.________ AG (Beschwerdegegnerin), die vormals als E.________ AG firmierte,
hat ihren Sitz in Glarus.
A.b Am 8. April 1999 kaufte die Beschwerdegegnerin als Konkursgläubigerin von
der Konkursmasse Z.________ AG drei Grundstücke (Bauland) an der Strasse
F.________ in Zürich für Fr. 2.17 Mio. Im Kaufvertrag wird unter anderem
festgehalten, dass der Kaufpreis an die Käuferin zurückzuerstatten sei, falls
ihr im Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 16. Dezember 1983 über den Erwerb
von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41) der Erwerb der
Liegenschaft aus nicht von ihr zu vertretenden Gründen verweigert würde. Die
Beschwerdegegnerin bezahlte den Kaufpreis mittels Bankcheck, zu 100 %
finanziert durch G.________.
A.c Am 19. Juli 1999 verkaufte die Beschwerdegegnerin, vertreten durch den
damaligen einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrat H.________, der
Y.________ AG die drei Grundstücke an der Strasse F.________ in Zürich für Fr.
2.2 Mio. Gemäss öffentlicher Urkunde soll die Beschwerdegegnerin den Betrag von
Fr. 100'000.-- in bar erhalten haben.
Am 21. Juli 1999 beauftragte die Y.________ AG insbesondere die
Beschwerdegegnerin mit der Projektierung von Wohneinheiten auf den fraglichen
Grundstücken und der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens. Dabei wurde
vereinbart, dass sämtliche damit verbundenen Aufwendungen bis zum Eintritt der
Rechtskraft der Baubewilligung von der Beschwerdegegnerin zu tragen seien und
dass die Y.________ AG der Beschwerdegegnerin für die erwähnten Arbeiten ein
Honorar von Fr. 400'000.-- bezahle, und zwar innert drei Tagen nachdem die
Beschwerdegegnerin einen rechtskräftigen Entscheid über den Erwerb des
Grundstücks gemäss Kaufvertrag vom 19. Juli 1999 erhalten haben werde. Diese
Vereinbarung vom 21. Juli 1999 wurde am 26. Oktober 1999 durch gegenseitige
Übereinkunft der Parteien als ungültig erklärt und es wurde gleichzeitig
zwischen den Beschwerdeführern und der Beschwerdegegnerin eine neue gleich
lautende Vereinbarung getroffen, mit dem Unterschied, dass das Honorar der
Beschwerdegegnerin für die gesamten Arbeiten von Fr. 400'000.-- auf Fr.
450'000.-- erhöht wurde.
Bereits am 15. Oktober 1999 hatten die Beschwerdegegnerin und die Y.________
AG, vertreten durch die heutigen Beschwerdeführer, den Grundstückkaufvertrag
vom 19. Juli 1999 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verkaufte dieselben
Grundstücke für Fr. 2.2 Mio. an die Beschwerdeführer. Es wurde unter anderem
festgehalten, dass die Y.________ AG der Beschwerdegegnerin den am 19. Juli
1999 abgetretenen Teilbetrag von Fr. 100'000.-- des Anspruchs auf Rückleistung
des Kaufpreises gegenüber der Konkursmasse Z.________ AG im Gesamtbetrag von
Fr. 2'170'000.-- im Sinne einer Rückzession abgetreten habe. Gemäss dem
Kaufvertrag zwischen der Beschwerdegegnerin und den Beschwerdeführern vom 15.
Oktober 1999 hätten die Käufer am Beurkundungstag Fr. 200'000.-- als Anzahlung
geleistet. Der Vertrag falle dahin und die bereits geleisteten Anzahlungen von
Fr. 200'000.-- seien den Käufern zurückzuerstatten, falls die
Beschwerdegegnerin für den Erwerb der Grundstücke keine Bewilligung erhalten
und somit der Kaufvertrag nicht erfüllt werde. Als Sicherheit für die
geleistete Anzahlung trete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Fr.
200'000.-- des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der
Konkursmasse Z.________ AG ab. Weitere solche Abtretungen erfolgten am 12.
Januar, 2. März und 27. Juni 2000.
Der Kaufvertrag vom 15. Oktober 1999 wurde am 2. März 2000 modifiziert. Es
wurde insbesondere stipuliert, dass die Verkäuferin bereits Fr. 200'000.--
erhalten habe und ihr am zweiten Beurkundungstermin weitere Fr. 100'000.--
bezahlt worden seien. Im Falle des Dahinfalls des Kaufvertrags seien die
bereits geleisteten Anzahlungen von Fr. 300'000.-- den Käufern
zurückzuerstatten. Als Sicherheit für die geleisteten Anzahlungen habe die
Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern einen weiteren Teilbetrag von Fr.
100'000.-- des Anspruchs auf Rückleistung des Kaufpreises gegenüber der
Konkursmasse Z.________ AG abgetreten, somit insgesamt Fr. 300'000.--.
A.d Der Bezirksrat Zürich stellte am 1. Juli 1999 fest, dass die
Beschwerdegegnerin für den Erwerb der Grundstücke an der Strasse F.________ in
Zürich keine Bewilligung im Sinne des BewG benötige, da der gesamte
Grundstückspreis über einen schweizerischen Darlehensgeber, G.________, mit
rein inländischen Mitteln finanziert werde und keine langfristige
Auslandverschuldung bestünde. Nachdem es in der Folge zu
Meinungsverschiedenheiten zwischen H.________ und G.________ gekommen war,
kündigte Letzterer der Beschwerdegegnerin das Darlehen bzw. forderte die
Rückleistung des Betrags von Fr. 2.17 Mio., die jedoch ausblieb. In der Folge
hiess die Rekurskommission für Grunderwerb des Kantons Zürich am 24. November
1999 eine Beschwerde der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zürich gegen den
Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 1. Juli 1999 gut und verweigerte der
Beschwerdegegnerin den Erwerb der fraglichen Grundstücke. Dieser Entscheid
wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil 2A.22/2000 vom 22. Mai 2000).
A.e Die Beschwerdegegnerin erhob am 9. April 2002 Strafanzeige gegen
H.________und C.D.________, den Vater der Beschwerdeführer, wegen Veruntreuung
bzw. Gehilfenschaft dazu. Das Untersuchungsverfahren gegen C.D.________ wurde
mit Überweisungsverfügung vom 22. September 2003 eingestellt. Mit Urteil des
Strafgerichts des Kantons Zug vom 22. April 2005 wurde H.________, der
inzwischen nicht mehr dem Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin angehörte,
schuldig gesprochen der mehrfachen Veruntreuung, der ungetreuen
Geschäftsbesorgung, der Misswirtschaft sowie der Urkundenfälschung und zu einer
Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Sowohl das Obergericht des Kantons
Zug als auch das Bundesgericht bestätigten diesen Entscheid. Das Bundesgericht
hielt unter anderem fest, dass sich H.________ mit den vorgenommenen
Abtretungen der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2
StGB schuldig gemacht habe (Urteil 6B_459/2007 vom 18. Januar 2008 E. 8).

B.
Am 5. Februar 2003 erhob die Beschwerdegegnerin Klage beim Bezirksgericht Höfe
gegen die Beschwerdeführer, im Wesentlichen mit dem Rechtsbegehren, es sei die
Nichtigkeit von fünf einzeln bezeichneten Zessionen der Beschwerdegegnerin im
Gesamtbetrag von Fr. 1'195'000.-- festzustellen; zudem sei festzustellen, dass
die Beschwerdeführer durch die bezeichneten Zessionen nicht Gläubiger der
jeweiligen Forderungen gegen die Z.________ AG in Konkurs geworden seien.
Eventualiter seien die Beschwerdeführer zu verpflichten, die abgetretenen
Forderungen zurückzuzedieren, subeventualiter seien sie unter solidarischer
Haftbarkeit zur Zahlung von Fr. 895'000.-- zuzüglich Zins zu verpflichten.
Das Bezirksgericht Höfe hiess die Klage mit Urteil vom 21. Dezember 2006 gut.
Auf Berufung der Beschwerdeführer hin bestätigte das Kantonsgericht Schwyz das
Urteil des Bezirksgerichts Höfe mit Urteil vom 15. April 2008.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragen die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 15. April 2008
aufzuheben und die Klage abzuweisen. Eventualiter sei das Verfahren unter
Aufhebung des angefochtenen Urteils zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort die kostenfällige
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die
Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf
die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt,
worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der
Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen
Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den
als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE
134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; 121 III 397 E. 2a S. 400; 116 II 745 E. 3 S. 749).
Ferner hat die Begründung in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der
blosse Verweis auf kantonale Akten ist unzulässig (BGE 126 III 198 E. 1d S.
201; 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; 110 II 74 E. I.1 S. 78).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Überdies muss die Behebung des Mangels für
den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als der
Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3 S. 351 f., 393 E.
7.1 S. 398, 462 E. 2.4 S. 466 f.).

1.3 Diese Grundsätze verkennen die Beschwerdeführer. Sie stellen ihren
rechtlichen Vorbringen eine mehrseitige eigene Sachverhaltsdarstellung voran,
in der sie in zahlreichen Punkten von den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz abweichen oder diese erweitern. Sie bringen dabei verschiedentlich
vor, die Sachverhaltsfeststellungen seien unrichtig bzw. willkürlich oder
unvollständig, ohne jedoch rechtsgenügend zu begründen, inwiefern sich
Ausnahmen von der Sachverhaltsbindung gemäss Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1
BGG rechtfertigen. Ihre Vorbringen haben daher insoweit unbeachtlich zu
bleiben.
Unbeachtlich sind auch die verschiedenen Verweise der Beschwerdeführer auf ihre
im kantonalen Verfahren eingereichten Rechtsschriften. Ebenso wenig zu
berücksichtigen sind grundsätzlich die Ausführungen der Beschwerdeführer,
soweit sie sich gegen das erstinstanzliche Urteil richten, da die Beschwerde
nur gegen den letztinstanzlichen Entscheid der Vorinstanz zulässig ist (Art. 75
Abs. 1 BGG).
Auch in ihrer weiteren Beschwerdebegründung weichen die Beschwerdeführer
beharrlich von den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen ab oder
erweitern diese, als ob dem Bundesgericht eine freie Prüfung sämtlicher Tat-
und Rechtsfragen zukäme. Dabei behaupten sie zwar jeweils eine willkürliche
Beweiswürdigung oder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, verfehlen dabei
jedoch die gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art.
42 Abs. 2 BGG).
Soweit die Beschwerdeführer ihre Rügen auf einen Sachverhalt stützen, der von
den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, sind sie nicht zu
hören. Da die Rechtsschrift in unzulässiger Weise Sachverhaltsrügen und
rechtliche Vorbringen vermengt, ist kaum mehr erkennbar, welche
Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt
sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid
zugrunde gelegt werden (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführer begründen die von ihnen behaupteten
Bundesrechtsverletzungen weitgehend mit einem von der Vorinstanz abweichenden
Ablauf der Ereignisse, um jeweils damit zu schliessen, die Vorinstanz verletze
Bundesrecht, soweit sie zu einem abweichenden Ergebnis komme. Die
Beschwerdeführer genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42
Abs. 2 BGG) auch insoweit nicht, als sie sich zum Teil nicht konkret mit den
vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, sondern sich damit begnügen,
ihre bereits im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkte erneut zu
bekräftigen. Insoweit sind auch die Rügen der Verletzung von Bundesprivatrecht
mehrheitlich ungenügend begründet. So stellen die Beschwerdeführer etwa den
Missbrauch der Vertretungsmacht durch H.________, dem einzigen Verwaltungsrat
der Beschwerdegegnerin, in Abrede, ohne ausreichend darzutun, inwiefern die
Vorinstanz mit ihrer entsprechenden Erwägung Bundesrecht verletzt haben soll.
Entsprechendes gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwägung, die
Beschwerdeführer hätten diesen Missbrauch erkennen können und müssen.
Auf die Beschwerde kann daher mangels rechtsgenügender Begründung zum grössten
Teil nicht eingetreten werden. Auf die Vorbringen der Beschwerdeführer ist im
Folgenden nur noch insoweit einzugehen, als daraus wenigstens sinngemäss
erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern diese durch den
angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen.

2.
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 8 ZGB vor.

2.1 Sie bringen dazu vor, die Vorinstanz ignoriere, dass die Beschwerdeführer
"über rechtsgültig unterzeichnete, formgültige und notifizierte, seitens der
Klägerin gar anwaltlich geprüfte und genehmigte Abtretungen ... (BB 26, 50, 56,
58, 61, 61, 63, 72, 107, 107a)" verfügten. Eine strikte Beweisführung, die
jedes Detail der den Abtretungen zugrunde liegenden Vereinbarungen und
Transaktionen schriftlich belegten, könne von ihnen nicht verlangt werden. Die
Vorinstanz habe an das Beweismass zu den Tatsachen, die den Abtretungen
zugrunde liegen, zu hohe Anforderungen gestellt. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin zu beweisen, inwiefern die Abtretungen an die
Beschwerdeführer nichtig sein sollen; sie allein trage die Folgen der
Beweislosigkeit. Sie selbst hätten mit mehr als 150 Urkunden und unzähligen
Zeugenofferten die Hintergründe und den Rechtsgrund der Abtretungen behauptet
und bewiesen.

2.2 Die Beschwerdeführer vermögen keine Verletzung von Art. 8 ZGB darzutun:
Wohl gibt diese Bestimmung der beweisbelasteten Partei in allen
bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten einen Anspruch darauf, für
rechtserhebliche Sachvorbringen zum Beweis zugelassen zu werden (BGE 133 III
295 E. 7.1 S. 299; 130 III 591 E. 5.4 S. 601), wenn ihr Beweisantrag nach Form
und Inhalt den Vorschriften des kantonalen Verfahrensrechts entspricht (BGE 133
III 295 E. 7.1 S. 299; 129 III 18 E. 2.6 S. 24 f.; 114 II 289 E. 2a S. 290; je
mit Hinweisen). Wo allerdings das Gericht in Würdigung von Beweisen zur
Überzeugung gelangt, eine Tatsachenbehauptung sei bewiesen oder widerlegt, wird
die Beweislastverteilung gegenstandslos (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241).
Diesfalls liegt freie Beweiswürdigung vor, die bundesrechtlich nicht geregelt
ist, auch nicht durch Art. 8 ZGB. Diese Bestimmung schreibt dem Richter
insbesondere nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären und wie
das Ergebnis davon zu würdigen ist (BGE 130 III 591 E. 5.4 S. 602; 122 III 219
E. 3c S. 223; 114 II 289 E. 2a S. 291; je mit Hinweisen).
Dies verkennen die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen, mit denen sie in
erster Linie einmal mehr die vorinstanzliche Beweiswürdigung in Frage stellen.
Die Vorinstanz hielt die verschiedenen Umstände, die sie zur Erwägung
veranlassten, die Beschwerdeführer hätten das deliktische Handeln bzw. den
Missbrauch der Vertretungsmacht erkennen müssen, für erwiesen. Die Frage der
Beweislastverteilung stellt sich daher nicht. Ebenso wenig ist ersichtlich,
inwiefern die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem unzutreffenden
Beweismass ausgegangen sein soll.
Wie es sich mit der Frage der von den Beschwerdeführern behaupteten
Gegenleistungen an die Beschwerdegegnerin verhält, kann vorliegend
offenbleiben, da es sich dabei um eine selbständige Alternativbegründung der
Vorinstanz handelt und sich die Beschwerde hinsichtlich der Hauptbegründung als
unbegründet erweist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.
Haltlos ist schliesslich auch die Rüge, die Vorinstanz habe Art. 20 OR
verletzt. Die Beschwerdeführer verkennen, dass nach der Hauptbegründung der
Vorinstanz der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin seine
Vertretungsmacht - für die Beschwerdeführer erkennbar - missbraucht habe,
weshalb er die Beschwerdegegnerin nicht verpflichten bzw. für sie verfügen
konnte. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit in erster Linie
mit der fehlenden Vertretungsmacht des Organvertreters begründet und nicht mit
der Widerrechtlichkeit bzw. Sittenwidrigkeit (Art. 20 OR) der abgeschlossenen
Verträge, wie dies die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen. Ihre Rüge stösst
daher ins Leere.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend werden die
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren unter solidarischer Haftung und intern je zur Hälfte mit Fr.
12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Leemann