Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.447/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_447/2008 /len

Urteil vom 10. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivil- und Strafrecht,
vom 19. August 2008.

In Erwägung,
dass vor dem Bezirksgericht Liestal ein Verfahren hängig ist, in welchem der
Beschwerdeführer gegen die X.________ AG, Dr. B.________, C.________ und
D.________ auf Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von rund zwanzig Millionen
Franken klagt;
dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung am 28. November 1997 und das diesbezügliche
Wiedererwägungsgesuch am 28. Februar 2000 vom Bezirksgericht Liestal abgewiesen
wurde;
dass das Bezirksgericht Liestal mit Verfügung vom 6. Juni 2008 ein erneut
gestelltes Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mit der
Begründung abwies, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt habe, inwiefern
die Ausführungen in den früheren Verfügungen betreffend die Aussichtslosigkeit
der Klage nicht mehr zutreffen sollten, sodass im Zusammenhang mit seinem
erneuten Gesuch diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse vorliegen würden;
dass die vom Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 6. Juni 2008 erhobene
Beschwerde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 19. August
2008 abgewiesen wurde, wobei das Kantonsgericht die Auffassung vertrat, dass
ihm keine neuen Unterlagen vorlägen, welche zu einer Neubeurteilung der Frage
der Aussichtslosigkeit führen könnten, und dass sich die Erfolgsaussichten seit
dem letzten Entscheid des Bezirksgerichts vom 28. Februar 2000 nicht verändert
hätten, sodass die Prozessführung des Beschwerdeführers nach wie vor
aussichtslos sei;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 25. September 2008
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Beschluss des
Kantonsgerichts vom 19. August 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers diesen Anforderungen nicht genügt, weil
die sinngemäss erhobene Rüge der Verletzung von Art. 9 und Art. 29 BV
("Missachtung des rechtlichen Gehörs und unrichtige rechtliche Beurteilung des
inzwischen wesentlich veränderten Sachverhaltes, insbesondere meiner erheblich
verschlechterten wirtschaftlichen Lebenslage") nicht unter Bezugnahme auf
bestimmte Erwägungen des angefochtenen Entscheides begründet wird, sondern
pauschal formuliert ist, sodass nicht erkennbar ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid gegen die genannten Verfassungsbestimmungen verstossen soll;
dass damit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin