Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.444/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_444/2008 /zga

Urteil vom 26. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Laurent Killias, Dufourstrasse 101, 8008
Zürich.

Gegenstand
Verantwortlichkeit,

Beschwerde gegen die Beschlüsse des Obergerichts und des Kassationsgerichts des
Kantons Zürich vom 15. Juni 2007 und 23. Juli 2008.

In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 17. September 2008
datierte Eingabe einreichte, aus der hervorgeht, dass er den
Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Juli
2008 und die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2007
mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechten will;
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe (S. 7) den Antrag stellt, die
Bundesrichter der "I. und II. Zivilkammer" hätten geschlossen in den Ausstand
zu treten, weil sie an früheren bundesgerichtlichen Verfahren betreffend den
Beschwerdeführer beteiligt gewesen seien;
dass auf dieses nach ständiger Praxis des Bundesgerichts untaugliche
Ausstandsbegehren nicht eingetreten werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2F_2
/2007 vom 25. April 2007; BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304);
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von
dreissig Tagen nach der Eröffnung des begründeten Entscheides des
Kassationsgerichts der Schweizerischen Post zu Handen des Bundesgerichts
übergeben musste (Art. 48 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG);
dass nach den Angaben in der Beschwerdeschrift (S. 15) der Entscheid des
Kassationsgerichts am 26. Juli 2008 beim Beschwerdeführer eingegangen ist;
dass damit die dreissigtägige Beschwerdefrist unter Berücksichtigung der
Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) am 16. August 2008 zu laufen begann
und am 15. September 2008 ablief, wobei unter dem Aspekt von Art. 45 BGG darauf
hinzuweisen ist, dass dieser Tag im Kanton Zürich, wo der Beschwerdeführer
seinen Wohnsitz hat, kein vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag war;
dass die Beschwerdeschrift gemäss dem Postvermerk auf dem Umschlag am 18.
September 2008 der Schweizerischen Post übergeben wurde;
dass unter diesen Umständen in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG wegen
Verspätung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1
BGG), womit das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten
gegenstandslos wird;

erkennt der Präsident:

1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Lausanne, 26. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin