Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.441/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_441/2008 /len

Urteil vom 13. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ SA,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch avvocato dott. Carlo Postizzi.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen drei Urteile der Seconda Camera civile del Tribunale d'appello
del Cantone Ticino
vom 25. August 2008.

In Erwägung,
dass vor der Pretura des Bezirks Lugano ein Zivilprozess zwischen dem
Beschwerdeführer als Aberkennungskläger und der Beschwerdegegnerin als
Aberkennungsbeklagter hängig war;
dass der Pretore in diesem Verfahren mit Verfügung vom 3. Juni 2008 den
Rechtsanwalt Stefano Camponovo erteilten Auftrag, für den Beschwerdeführer als
unentgeltlicher Rechtsbeistand zu handeln, mit sofortiger Wirkung widerrief;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung am 8. August 2008 anfocht, und die 2.
Zivilkammer des Appellationsgerichts (Tribunale d'appello) mit Entscheid vom
25. August 2008 auf das Rechtsmittel wegen Verspätung nicht eintrat (Verfahren
Nr. 12.2008.158);
dass der Pretore den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juni 2008
aufforderte, innerhalb von zehn Tagen einen Gerichtskostenvorschuss zu zahlen,
mit der Androhung der Abschreibung des Verfahrens, falls der Kostenvorschuss
nicht fristgemäss bezahlt werde;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit "Einsprache/Rekurs" vom 25. Juni
2008 und mit "Rekurs" vom 8. August 2008 anfocht, und die 2. Zivilkammer des
Appellationsgerichts mit Entscheid vom 25. August 2008 auf beide Rechtsmittel
nicht eintrat (Verfahren Nr. 12.2008.159 und Nr. 12.2008.161);
dass der Pretore das Verfahren mit Entscheid vom 16. Juli 2008 mangels
rechtzeitiger Zahlung des Gerichtskostenvorschusses abschrieb;
dass der Beschwerdeführer diesen Entscheid am 8. August 2008 anfocht, und die
2. Zivilkammer des Appellationsgerichts dessen Berufung mit Entscheid vom 25.
August 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war (Verfahren Nr. 12.2008.157);
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine in deutscher Sprache
verfasste, vom 19. September 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er
erklärte, gegen alle drei erwähnten Entscheide des Appellationsgerichts vom 25.
August 2008 "Rekurs/staatsrechtliche Beschwerde" zu erheben;
dass gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in
der Sprache des angefochtenen Urteils bzw. der angefochtenen Urteile geführt
wird;
dass im vorliegenden Fall von dieser Regel abzuweichen ist und das Urteil des
Bundesgerichts in deutscher Sprache ergeht, weil der Beschwerdeführer lediglich
über beschränkte Kenntnisse der italienischen Sprache verfügt, wie sich aus
seiner Eingabe vom 19. September 2008 ergibt;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides bzw. der angefochtenen Entscheide
dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das
kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine
allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft
wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift
ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. September 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Seconda Camera civile del Tribunale
d'appello del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. November 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin