Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.43/2008
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4A_43/2008 /len

Urteil vom 4. März 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.

A. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann,

gegen

X.________ AG,
Y.________ AG,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Purtschert.

Höhe des Streitwertes; Gerichtskosten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz,
vom 17. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
A. ________ (Kläger und Beschwerdeführer) stellte mit Klage vom 9. September
2003 beim Amtsgericht Luzern-Stadt das Begehren, die X.________ AG und die
Y.________ AG (Beklagte) seien unter solidarischer Haftbarkeit zu
verpflichten, ihm Fr. 594'819.50 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2003 zu
bezahlen (Ziffer 1), und es sei vorzumerken, dass er sich weitere Forderungen
vorbehalte (Ziffer 2).
Beim eingeklagten Betrag handelt es sich um die erste, per 31. Dezember 2002
fällige Rate von Fr. 500'000.-- sowie Zins (auf dem noch ausstehenden Rest)
eines Kaufpreises von insgesamt Fr. 3'327'000.-- aus einem Aktienkaufvertrag.

B.
Das Amtsgericht Luzern-Stadt wies die Klage mit Urteil vom 10. August 2007 ab
und auferlegte dem Kläger die Gerichtskosten. Diese setzte es auf Fr.
83'000.-- fest. Zur Begründung führte das Amtsgericht aus, gemäss § 1 der
Verordnung des Obergerichts über die Kosten in Zivil- und Strafverfahren
sowie in weiteren Verfahren (Kostenverordnung) vom 6. November 2003 (SRL Nr.
265; im Folgenden KoV) werde auf den Streitwert abgestellt und dieser richte
sich gemäss § 18 ZPO LU nach den Rechtsbegehren des Klägers bei
Klageeinreichung. Wenn sich der Streitwert nicht mit dem wirtschaftlichen
Interesse der Parteien am Streit decke, sei nach § 3 KoV das wirtschaftliche
Interesse als Streitwert massgebend. Eingeklagt sei die erste Rate des
Kaufpreises, der insgesamt Fr. 3'327'000.-- betrage, weshalb das
wirtschaftliche Interesse am Verfahren entsprechend höher sei. Der Kläger
behalte sich denn auch vor, die übrigen Kaufpreisraten noch einzuklagen,
weshalb von einem Streitwert von Fr. 3'327'000.-- auszugehen sei, wofür der
Gebührenrahmen nach § 7 lit. a KoV zwischen Fr. 66'540.-- und Fr. 133'080.--
betrage.

C.
Das Obergericht des Kantons Luzern wies die Kostenbeschwerde des Klägers mit
Entscheid vom 17. Dezember 2007 ab. Das Gericht kam zum Schluss, das
Amtsgericht habe bei der Festsetzung das ihm zustehende Ermessen nicht
offensichtlich überschritten. Das Obergericht ging davon aus, dass sich die
Prozessgebühren nicht nach der Streitwertbehauptung der Parteien, sondern
nach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse am Streit richteten, wie sich
aus § 3 KoV ergebe. Auch wenn weder ZPO noch KoV eigene Regeln für die
Ermittlung des Streitwerts einer Teilklage enthielten, könne nicht
geschlossen werden, dass es unzulässig sei, bei der Kostenfestsetzung einer
Teilklage vom wirtschaftlichen Interesse auszugehen. Da das Amtsgericht
geprüft habe, ob die von den Parteien vereinbarte Bedingung für den Untergang
der Kaufpreisforderung eingetreten sei, sei es letztlich um den Bestand oder
Untergang der gesamten Kaufpreisforderung gegangen, unabhängig davon, dass
nur eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt gewesen sei. Der Kläger
habe sich denn auch die Geltendmachung weiterer Forderungen ausdrücklich
vorbehalten und zudem in der Replik ausgeführt, es liege auf der Hand, dass
er auch die weiteren Raten einfordern werde, wenn er im vorliegenden
Verfahren durchkomme. Da die Vorinstanz Bestand oder Untergang der gesamten
Kaufpreisforderung habe prüfen müssen, könne nicht gesagt werden, mit der
erstinstanzlichen Kostenfestsetzung werde die Teilklage ihres Sinnes
entleert, weil das prohibitiv hohe Kostenrisiko es dem Kläger de facto
verunmögliche, eine Teilklage einzureichen.

D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. Januar 2008 stellt der Beschwerdeführer
die Rechtsbegehren, das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17.
Dezember 2007 sei aufzuheben (Ziffer 1), es seien die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt korrekt zu
berechnen und entsprechend zu reduzieren (Ziffer 2a), eventualiter sei die
Sache zur korrekten Berechnung und entsprechender Reduktion der
Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht
Luzern-Stadt an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 2b), unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Obergerichts Luzern (Ziffer 3). Zum
Streitwert lässt der Kläger ausführen, bei korrekter Berechnung gemäss § 7
KoV kämen die Gerichtskosten zwischen Fr. 11'869.39 und Fr. 23'792.78 zu
liegen und damit um Fr. 59'207.22 bis Fr. 71'103.61 weniger als verfügt. Er
bringt vor, der Streitwert seiner Klage habe Fr. 594'819.50 betragen und die
Ausnahmebestimmung von § 3 KoV finde keine Anwendung, weil bei
Klageeinreichung nur die erste Rate fällig gewesen und eine Teilklage
zulässig sei.

E.
Die Beklagten haben erklären lassen, sie verzichteten auf eine
Vernehmlassung. Das Obergericht Luzern beantragt unter Hinweis auf den
angefochtenen Entscheid Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
ist.

Erwägungen:

1.
Die vorliegende Beschwerde hat einen Entscheid in Zivilsachen zum Gegenstand
(Art. 72 Abs. 1 BGG), sie betrifft eine vermögensrechtliche Angelegenheit mit
einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. Abs. 1 lit. b BGG
in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 BGG), die Vorinstanz hat als letzte
kantonale Instanz (Art. 75 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 130 BGG) endgültig
(Art. 90 BGG) über die Gerichtskosten entschieden. Die rechtzeitig (Art. 100
BGG in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingereichte Beschwerde ist
grundsätzlich zulässig.

2.
2.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist
(Art. 107 Abs. 2 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht
darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu beantragen,
sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Gleich wie nach der Praxis
zur Berufung gemäss aOG, muss der Beschwerdeführer demnach angeben, welche
Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden.
Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse
Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein
blosser Rückweisungsantrag reicht ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht
im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil
die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 133
III 489 E. 3.1 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, "es seien die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Amtsgericht Luzern-Stadt korrekt zu
berechnen und entsprechend zu reduzieren". Er stellt damit nicht ausdrücklich
ein beziffertes Begehren, wie es für Geldbeträge nach dem Bestimmtheitsgebot
in konstanter Rechtsprechung verlangt wird (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414
mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich aus der Begründung der Beschwerde,
welche Berechnung der Beschwerdeführer als korrekt erachtet und dass danach
die erstinstanzlichen Gerichtskosten höchstens Fr. 23'792.78 betragen. Unter
diesen Umständen ist sein Rechtsbegehren in dem Sinne zu verstehen, dass er
die Herabsetzung der umstrittenen Gerichtskosten für das erstinstanzliche
Verfahren von Fr. 83'000.-- auf Fr. 23'792.78 (d.h. gerundet Fr. 23'793.--)
begehrt (BGE 99 II 176 E. 2 S. 180 f., bestätigt in der nicht publizierten E.
1 von BGE 125 III 1).

3.
3.1 Die Beschwerdegründe in Bezug auf schweizerisches Recht sind in Art. 95
BGG aufgeführt. Danach ist die Rüge der Verletzung kantonalen Rechts unter
Vorbehalt von hier nicht gegebenen Ausnahmen (lit. c und d) nicht zulässig.
Mit der Beschwerde kann jedoch gerügt werden, es sei Bundesrecht verletzt
worden (lit. a), wozu auch die Grundrechte wie unter anderem das
Willkürverbot (Art. 9 BV) gehören (BGE 133 II 249 E. 1.2.1 S. 251 f.). Die
Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht gemäss Art. 106 Abs. 2
BGG insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Der Beschwerdeführer
rügt, die Vorinstanz habe das Willkürverbot gemäss Art. 9 BV verletzt mit der
Annahme, dass es letztlich um den Bestand oder den Untergang der gesamten
Kaufpreisforderung gegangen sei, unabhängig davon, dass nur eine Rate des
Kaufpreises fällig und eingeklagt war. Ausserdem bringt der Beschwerdeführer
vor, die Vorinstanz habe den allgemein anerkannten und unumstrittenen
Grundsatz der Dispositionsmaxime verletzt, indem sie mit den prohibitiv hohen
Kosten die Teilklage ihres Sinnes entleert und ihm damit faktisch
verunmöglicht habe, eine Teilklage einzureichen.

3.2 Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid richtet sich die
Festsetzung der Kosten nach der KoV. Soweit der Streitwert für die
Kostenbemessung massgebend ist, entspricht er dem gemäss §§ 18-22 ZPO LU
ermittelten Streitwert. Nach § 3 KoV ist allerdings das wirtschaftliche
Interesse der Parteien am Streit massgebend, wenn sich der so ermittelte
Streitwert offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der
Parteien am Streit deckt. Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid
war die Kaufpreisforderung des Beschwerdeführers von Fr. 3'327'000.-- in
mehreren Raten zu zahlen und sie war resolutiv von einer Potestativbedingung
abhängig gemacht worden. Nachdem der Beschwerdeführer die erste, fällige Rate
eingeklagt hatte, habe das Amtsgericht geprüft, ob die vereinbarte Bedingung
für den Untergang der Kaufpreisforderung eingetreten sei. Bei dieser Prüfung
ging es nach Erwägungen der Vorinstanz letztlich um den Bestand oder den
Untergang der gesamten Kaufpreisforderung unabhängig davon, dass nur eine
Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt war.

3.3 Der Beschwerdeführer hat eine Leistungsklage für die erste, fällige Rate
erhoben. Sein Rechtsbegehren bei Einreichung der Klage lautete auf Bezahlung
von Fr. 594'819.50, womit der Streitwert gemäss § 18 Abs. 1 ZPO LU diesem
Betrag entsprach. Da die KoV nach den Erwägungen der Vorinstanz auf die
gesetzliche Definition Bezug nimmt, soweit der Streitwert massgebend ist,
betragen die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren nach § 7 KoV zwischen
2 % und 4 % von Fr. 594'819.50 und somit höchstens Fr. 23'793.--. Die
Vorinstanz hat dagegen angenommen, dass das wirtschaftliche Interesse des
Klägers am Prozess offensichtlich nicht seinem Rechtsbegehren, sondern der
gesamten Kaufpreisforderung entspreche, weshalb gemäss § 3 KoV darauf
abzustellen sei. Dazu ist zunächst zu bemerken, dass entgegen der Ansicht im
angefochtenen Entscheid das materielle Rechtsbegehren auf eine in Geld
lautende Forderung mit einer blossen Streitwertbehauptung des Klägers nicht
gleichgesetzt werden kann und dass das Bundesgericht im Entscheid vom 24.
Oktober 2007 im Verfahren 4A_267/2007 die Zulässigkeit der Festsetzung nach
dem Interessenwert keineswegs bestätigt hat. In E. 6.5 dieses Entscheides
wird zwar anerkannt, dass die Delegationsnorm den Anforderungen an eine
gesetzliche Grundlage genügt, es wird jedoch ausdrücklich erwähnt, dass der
damalige Beschwerdeführer eine Verletzung des Kostendeckungs- oder des
Äquivalenzprinzips durch das Abstellen auf den Interessenwert nicht geltend
gemacht hatte und daher die Zulässigkeit der Bestimmung insofern nicht zu
prüfen war. Da sich auch im vorliegenden Verfahren der Beschwerdeführer nicht
auf diese Prinzipien beruft, ist die - höchst zweifelhafte -
Verfassungsmässigkeit des angefochtenen Entscheides unter diesen
Gesichtspunkten auch vorliegend nicht zu prüfen.

3.4 Der Beschwerdeführer rügt zu Recht die Annahme als schlechterdings nicht
vertretbar, dass sich im vorliegenden Fall "der Streitwert gemäss §§ 18-22
ZPO offensichtlich nicht mit dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am
Streit" deckt und daher die Voraussetzungen des § 3 KoV für eine Berechnung
des Streitwerts nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien am Streit
gegeben sein könnten. Im angefochtenen Entscheid wird nicht in Frage
gestellt, dass im Zeitpunkt der Einreichung der Klage nur die erste Rate des
Kaufpreises fällig war, woraus sich ergibt, dass der Beschwerdeführer mit
einer Klage auf Leistung der restlichen Raten mangels Fälligkeit abgewiesen
worden wäre. Einen rechtskräftigen Entscheid zu seinen Gunsten konnte der
Beschwerdeführer mit einem Leistungsbegehren nur über die erste, fällige Rate
erreichen. Er bringt insofern zutreffend vor, dass er jede Forderung auf
weitere Raten bei deren Fälligkeit hätte einklagen müssen und den Beklagten
jedes Mal sämtliche Einreden zur Verfügung gestanden wären. Weitere Prozesse
über den restlichen Kaufpreis liessen sich mit dem Urteil über das vom
Beschwerdeführer gestellte Rechtsbegehren nicht verhindern. Da sich die
Rechtskraft des Entscheides allein auf die Forderung der ersten Kaufpreisrate
beziehen konnte, kam der Beurteilung der Gültigkeit des Kaufvertrages
ausschliesslich die Bedeutung einer Vorfrage für den Entscheid über die
strittige Forderung zu. Daran ändert nichts, dass sich der Beschwerdeführer
weitere Forderungen aus dem Kaufvertrag ausdrücklich vorbehalten hat. Da
keine der Parteien ein Begehren auf Feststellung der Gültigkeit oder
Ungültigkeit des Vertrages stellte, konnte das Gericht darüber gerade keinen
der Rechtskraft fähigen Entscheid fällen. Die Auffassung der Vorinstanz ist
daher schlechterdings nicht vertretbar, es sei unabhängig davon, dass nur
eine Rate des Kaufpreises fällig und eingeklagt war, letztlich der Bestand
oder Untergang der gesamten Kaufpreisforderung streitig gewesen. Da über
diese Frage gerade nicht zu entscheiden war, kann mit dieser Begründung nicht
angenommen werden, im Sinne von § 3 KoV sei das wirtschaftliche Interesse der
Parteien am Streit offensichtlich auf die gesamte Kaufpreisforderung
gegangen.

3.5 Dass der Entscheid über eine Teilforderung tatsächlich eine gewisse
präjudizielle Wirkung für weitere strittige Ansprüche haben kann, wenn diese
auf demselben Rechtsgrund beruhen und unter den Parteien dieselben Fragen
strittig sind, vermag jedenfalls im vorliegenden Fall den angefochtenen
Entscheid nicht als vertretbar erscheinen zu lassen. Die Vorinstanz zitiert
eine Lehrmeinung zum Haftpflichtprozess. Danach besteht kein abweichender
Interessenwert, wenn sich das Prozessthema auf die reine Beurteilung der
Teilklageforderung beschränkt und ist bei Teilklagen entscheidend, ob neben
dem Mass der eingeklagten Forderung auch grundsätzliche Fragen der Haftung zu
prüfen und zu entscheiden sind. Je nachdem kann sich der Interessenwert bis
zur mutmasslichen Gesamtforderung erhöhen (Kurt Boesch, Prozesskosten, in:
Fellmann/Weber (Hrsg.), Der Haftpflichtprozess, Zürich 2006, S. 178 f.). Im
vorliegenden Fall ist ein verbindlicher Entscheid über den vorfrageweise
geprüften Bestand bzw. Untergang der Kaufpreisforderung gerade nicht gefällt
worden und konnte mangels Feststellungsbegehrens einer der Parteien auch
nicht ergehen; wenn diese Frage für die Entscheidung über die eingeklagte
Forderung zu prüfen war, so war darüber gerade nicht zu entscheiden. Damit
lagen auch keine Grundsatzfragen über die restlichen Raten-Forderungen im
Streit.

3.6 Die Vorinstanz hat § 3 KoV willkürlich angewendet mit dem Schluss, das
wirtschaftliche Interesse der Parteien am Streit entspreche der eingeklagten
Geldforderung offensichtlich nicht. Die Rüge der Verletzung von Art. 9 BV ist
begründet, weshalb sich eine Prüfung der weiteren Rüge erübrigt.

4.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen. Der angefochtene
Entscheid ist aufzuheben. Ein reformatorischer Entscheid könnte zwar
grundsätzlich erlassen werden, indem Ziffer 2 des Rechtsspruchs des
Amtsgerichts Luzern-Stadt vom 10. August 2007 in dem Sinne neu gefasst würde,
dass die Gerichtskosten Fr. 23'793.-- betragen. Nachdem jedoch im
erstinstanzlichen Urteil auch entschieden wird, wie mit dem geleisteten
Gerichtskostenvorschuss zu verfahren sei und die Sache ohnehin zur
Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens zurückgewiesen werden muss,
ist die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Höhe der Gerichtskosten betrifft bei unstreitiger Verlegung die Beklagten
nicht. Unterliegende Partei im Sinne von Art. 66 BGG ist der Kanton Luzern
bzw. das Obergericht des Kantons Luzern. Nach Art. 66 Abs. 4 BGG dürfen in
der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn Kantone in ihrem
amtlichen Wirkungskreis handeln und ihre Vermögensinteressen nicht im Streite
liegen, wenn gegen ihre Entscheide Beschwerde geführt wird. Um
Vermögensinteressen handelt es sich insbesondere nicht bei Entscheiden über
Abgaben. Dem Kanton Luzern sind nach Art. 66 Abs. 4 BGG keine Kosten
aufzuerlegen. Dagegen ist der Kanton Luzern bzw. dessen Obergericht gestützt
auf Art. 68 Abs. 2 BGG zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Parteikosten
für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu ersetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons
Luzern vom 17. Dezember 2007 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuer
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern, Obergericht, hat den Beschwerdeführer für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Hürlimann