Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.436/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_436/2008 /len

Urteil vom 3. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,

gegen

B.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Beeler.

Gegenstand
Auftrag; Zahlungserstattung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, vom 20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
B.________ (Beschwerdegegnerin) erteilte am 10. März 1994 A.________
(Beschwerdeführer) eine General-Vollmacht bezüglich der Liegenschaften an der
X.________-Strasse 2, 4, 6 und 17 in Pfäffikon/SZ, insbesondere zum Abschluss
von Kaufverträgen sowie zur Errichtung von Hypotheken. Die Beschwerdegegnerin
hat Wohnsitz in Brasilien und ist der deutschen Sprache nicht mächtig, weshalb
die Kontakte über ihren Vater liefen. Am 31. März 1994 unterzeichnete der
Beschwerdeführer einen Kaufvertrag, mit welchem die Beschwerdegegnerin die ihr
zugedachten Mehrfamilienhäuser zum Preis von pauschal Fr. 14'300'000.-- erwarb.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers erwarb eine weitere Liegenschaft aus
demselben Komplex zu einem Kaufpreis von Fr. 4'300'000.--. Die
Beschwerdegegnerin nahm bei C.________ (Darlehensgeber), der den Auftrag zum
Verkauf der Liegenschaften erhalten, beziehungsweise (gemäss den Ausführungen
des Beschwerdeführers) diese verwaltet hatte, am 31. März 1994 ein Darlehen
über Fr. 3'300'000.-- auf und beglich den Kaufpreis im Übrigen, indem sie eine
Hypothek bei der Bank D.________ aufnahm. Am 2. Mai 1994 zahlte sie dem
Darlehensgeber das Darlehen mit Zins durch Überweisung von Fr. 3'312'000.--
zurück. Im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag überwies die Beschwerdegegnerin dem
Beschwerdeführer am 31. März 1994 Fr. 800'000.--.

B.
Mehrere Jahre nach Abschluss der Verträge überprüfte die Schwester der
Beschwerdegegnerin die Geschäfte mit dem Beschwerdeführer und forderte ihn auf,
über die Fr. 800'000.-- Rechenschaft abzulegen. Am 25. Oktober 1999 erteilte
die Beschwerdegegnerin ihrer Schwester schliesslich eine Generalvollmacht. Die
Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, der Betrag hätte an den Kaufpreis
angerechnet werden müssen. Darüber hinaus beanstandete sie, die Aufteilung des
Kaufpreises zwischen ihr und der Ehefrau des Beschwerdeführers sei abredewidrig
nicht zu gleichen Konditionen erfolgt. Berechnet nach den erzielbaren
Mietzinseinnahmen führe dies zu einer Benachteiligung von Fr. 20'780.--. Der
Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, die Fr. 800'000.-- in Absprache mit
dem Vater der Beschwerdegegnerin als Vermittlungsprovision an einen deutschen
Rechtsanwalt bezahlt zu haben. Aus Schreiben der Bank D.________ hätte die
Beschwerdegegnerin in der Tat erkennen können, dass keine Anrechnung erfolgt
war.

C.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2002 verlangte die Beschwerdegegnerin vor dem
Bezirksgericht Höfe vom Beschwerdeführer Fr. 800'000.-- und Fr. 20'780.--,
jeweils nebst Zins. Das Bezirksgericht wies die Klage ab. Der Betrag von Fr.
20'780.-- ergebe sich aus einer zulässigen Rundung der Kaufpreise. Das
Bezirksgericht hielt auch für erstellt, dass die Zahlung einer Provision von
Fr. 800'000.-- vereinbart und mit dem Vater der Beschwerdegegnerin abgesprochen
gewesen sei. Auf kantonale Berufung der Beschwerdegegnerin schloss sich das
Kantonsgericht des Kantons Schwyz bezüglich der Fr. 20'780.-- der Auffassung
des Bezirksgerichts an. Dagegen hielt es für erwiesen, dass zwischen den
Parteien tatsächlich keine Bezahlung einer Provision an einen Dritten
vereinbart worden war, weshalb es den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der
Fr. 800'000.-- nebst Zins verpflichtete.

D.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen,
das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die
Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist.

Erwägungen:

1.
Da die Beschwerdegegnerin Wohnsitz in Brasilien hat, liegt ein internationaler
Sachverhalt vor. Die Zuständigkeit der Vorinstanz wird vor Bundesgericht von
keiner Partei beanstandet. Die Vorinstanz hat das Vertragsverhältnis zwischen
dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin zu Recht als Auftrag nach
schweizerischem Recht beurteilt, da der Beschwerdeführer als Erbringer der
charakteristischen Leistung in der Schweiz Wohnsitz hat (Art. 117 IPRG).

2.
Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, die Vorinstanz habe die Beweislast
falsch verteilt. Die Beschwerdegegnerin mache geltend, die Fr. 800'000.--
hätten eine Kaufpreiszahlung dargestellt. Sie habe zu beweisen, dass sie Fr.
800'000.-- an den Beschwerdeführer geleistet habe und diese nicht
bestimmungsgemäss verwendet worden seien. Damit sei sie auch dafür
beweispflichtig, dass der Betrag akonto Kaufpreiszahlung geleistet wurde. Nur
der Gegenbeweis, dass der Betrag zur Tilgung der Provision geleistet wurde,
liege beim Beschwerdeführer. Mit dem Hauptbeweisthema setze sich die Vorinstanz
nicht auseinander. Der Gegenbeweis müsse aber erst erbracht werden, wenn der
Hauptbeweis gelungen sei. Mangels Hauptbeweises sei die Klage jedenfalls
abzuweisen.

2.1 Die Beschwerdegegnerin verlangt die Rückzahlungen eines Geldbetrags, den
der Beschwerdeführer im Rahmen seines Auftrags erhalten und nicht
bestimmungsgemäss verwendet haben soll. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
die Fr. 800'000.-- erhalten zu haben. Eines Beweises bedurfte es insoweit
nicht.

2.2 In Würdigung der Beweise kam die Vorinstanz zum Schluss, es sei keine
Provisionszahlung vereinbart gewesen. Auch diesbezüglich liegt ein positives
Beweisergebnis vor, so dass insoweit die Frage der Beweislastverteilung obsolet
wird (BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241; 130 III 591 E. 5.4 S. 601 f.). Erhielt
der Beschwerdeführer das Geld nicht zur Bezahlung der Provision, hat er es
entsprechend seiner eigenen Behauptung nicht vertragskonform verwendet. Damit
ist der Anspruch der Beschwerdegegnerin ausgewiesen und der Hauptbeweis
erbracht. Für welchen Zweck das Geld ursprünglich bestimmt war, ist nicht
massgebend, solange feststeht, dass es nicht bestimmungsgemäss verwendet wurde.

3.
Der Beschwerdeführer ist allerdings der Auffassung, die Annahme, es sei keine
Provisionszahlung vereinbart gewesen, beruhe auf einer offensichtlich
unrichtigen und damit willkürlichen Würdigung der Beweise.

3.1 Die Vorinstanz hat aus den gesamten Umständen und insbesondere aus dem
nachträglichen Parteiverhalten auf den tatsächlichen Willen der Parteien
geschlossen. In der Beschwerde in Zivilsachen kann das Bundesgericht, sofern
eine hinreichend begründete Rüge erhoben wird, zwar prüfen, ob die
entsprechende tatsächliche Feststellung offensichtlich unrichtig und damit
willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f. mit Hinweisen). Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter
Rechtsprechung aber nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls
vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen
kantonalen Entscheid wegen Willkür vielmehr nur auf, wenn er offensichtlich
unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht,
eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in
stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Dabei genügt es
nicht, wenn sich nur die Begründung des angefochtenen Entscheides als unhaltbar
erweist. Eine Aufhebung rechtfertigt sich nur dann, wenn der Entscheid auch im
Ergebnis verfassungswidrig ist (Art. 97 Abs. 1 BGG in fine; BGE 134 II 124 E.
4.1 S. 133). Das Bundesgericht ist keine letzte Appellationsinstanz, die von
den Parteien mit vollkommenen Rechtsmitteln angerufen werden könnte (vgl.
Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 4342 Ziff. 4.1.4.5). Es geht daher nicht an, appellatorische Kritik an der
Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts zu üben und Ergänzungen bezüglich der
tatsächlichen Feststellungen vorzunehmen, als ob dem Bundesgericht im
Beschwerdeverfahren die freie Prüfung aller Tatfragen zukäme (BGE 133 II 249 E.
1.4.3 S. 254 f.; vgl. auch BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261 f.; je mit Hinweisen).

3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, die Provisionszahlung sei mit dem Vater der
Beschwerdegegnerin abgesprochen gewesen. Er beruft sich dafür auf Aussagen und
schriftliche Bestätigungen, welchen die Vorinstanz zu Unrecht die
Glaubwürdigkeit abgesprochen habe. Er beschränkt sich aber im Wesentlichen
darauf, den von der Vorinstanz angebrachten Vorbehalten bezüglich der
Glaubwürdigkeit seine eigene Meinung entgegenzusetzen. Derartige Vorbringen
vermögen allenfalls aufzuzeigen, dass auch eine andere Lösung denkbar gewesen
wäre, sie genügen aber nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als
offensichtlich unhaltbar auszuweisen.
3.2.1 Der Darlehensgeber bestätigt als Zeuge, mit dem Vater der
Beschwerdegegnerin über die Provision gesprochen zu haben. Die Vorinstanz
erachtete diese Aussage für wenig glaubwürdig, da der Zeuge erst auf Nachhaken
des Richters von diesem Gespräch berichtet habe. Der Beschwerdeführer ist
demgegenüber der Auffassung, dass der Zeuge nicht sofort vom Gespräch berichtet
habe, weise darauf hin, dass er nicht instruiert worden sei. Zudem kenne die
Vorinstanz die Aussagen nur aus dem Protokoll, während die erste Instanz selbst
habe wahrnehmen können, dass der Zeuge einen ruhigen und besonnenen Eindruck
gemacht habe. Wenn die Rechtsmittelinstanz die Glaubwürdigkeit eines Zeugen
anders einschätzt als ihre Vorinstanz, begründet dies indessen keine Willkür,
auch wenn sie den Zeugen nicht selbst angehört hat. Entscheidend ist, ob das
Gesamtbild, das sich bei der Würdigung der Aussage ergibt, den abweichenden
Schluss der Rechtsmittelinstanz vertretbar erscheinen lässt. So durfte die
Vorinstanz, ohne in Willkür zu verfallen, in ihre Beurteilung einbeziehen, dass
der Darlehensgeber selbst in das Geschäft involviert war, indem er ein
kurzfristiges Darlehen gewährt hatte, dass ein gutes Verhältnis zwischen dem
Beschwerdeführer und dem Darlehensgeber bestand und dass sich der
Beschwerdeführer mit dem Darlehensgeber am Vorabend der Zeugeneinvernahme
getroffen hatte, behauptetermassen um gemeinsam ein Fussballspiel anzusehen. Ob
der Darlehensgeber die Liegenschaft lediglich für die Verkäuferin verwaltet hat
oder mit dem Verkauf betraut war, ist nicht massgeblich. Bereits die
dargelegten Umstände zeigen auf, dass eine Beeinflussung der Aussage durch
sachfremde Umstände zumindest denkbar wäre, was bei der Beweiswürdigung zu
berücksichtigen war.
3.2.2 Dasselbe gilt für die Aussage des deutschen Rechtsanwalts, der die
Provision empfangen haben soll. Er und der Beschwerdeführer sind langjährige
Bekannte und pflegen ein freundschaftliches, vertrauensvolles Verhältnis. Dem
(behaupteten) Empfänger der Provision von Fr. 800'000.-- ein Eigeninteresse
zuzuschreiben, ist nicht willkürlich. Dass der Beschwerdeführer anerkennt,
zwischen ihm und dem Rechtsanwalt sei eine Provision vereinbart gewesen, ändert
daran nichts, da nicht festgestellt ist, dass die Provision tatsächlich
ausbezahlt wurde und die Beschwerdegegnerin ein Zusammenwirken des
Beschwerdeführers und des deutschen Rechtsanwalts zu ihren Ungunsten behauptet.
Überdies weigerte sich der Rechtsanwalt, die Bank zu bezeichnen, auf welche er
die in bar erhaltene Summe von Fr. 800'000.-- einbezahlt haben will. Die
Vorinstanz verfällt offensichtlich nicht in Willkür, wenn sie deswegen die
Glaubwürdigkeit des Zeugen anzweifelt. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Rechtsanwalt auf die Folgen des Schweigens bei fehlendem
Zeugnisverweigerungsrecht hätte hingewiesen werden müssen. Ausschlaggebend ist,
dass er spontan die Auskunft verweigerte, ohne einen plausiblen Grund dafür
anzugeben.
3.2.3 Der Beschwerdeführer beruft sich auf ein Schreiben der Eheleute
E.________ vom 4. Juli 2002 an seinen damaligen Rechtsvertreter, in dem diese
ausführen, während beinahe 30 Jahren die steuerlichen Probleme für die Familie
der Beschwerdegegnerin erledigt zu haben. Über die hier interessierenden
Kaufobjekte habe sie der Vater der Beschwerdegegnerin zwar orientiert, jedoch
auf Ratschläge verzichtet, weil alles klar gewesen sei. Sie hätten jedoch vom
Vater der Beschwerdegegnerin und vom Beschwerdeführer den Kaufpreis erfahren
und gewusst, dass eine hohe Provision bezahlt werden musste.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Erklärung vorgeschrieben
hat. Unter diesen Umständen ist es offensichtlich nicht willkürlich, den
Beweiswert dieser Angaben als minimal einzustufen. Ob sie deswegen als blosse
Parteibehauptung anzusehen sind, braucht, nicht entschieden zu werden.
Namentlich mit Blick auf das nachträgliche Verhalten des Beschwerdeführers
gelingt es diesem, wie zu zeigen sein wird, nicht, die Gesamtwürdigung der
Vorinstanz als willkürlich auszuweisen.

3.3 Auch mit Bezug auf die Würdigung der Zeugenaussagen im Zusammenhang mit den
übrigen Beweismitteln genügen die Ausführungen des Beschwerdeführers den
Begründungsanforderungen nicht und ist Willkür überdies nicht ersichtlich.
3.3.1 Der Beschwerdeführer behauptet, der Vater der Beschwerdegegnerin habe von
der Provisionszahlung gewusst und den Namen des Provisionsempfängers gekannt.
Träfe dies zu, wäre die einzig nachvollziehbare Reaktion des Beschwerdeführers
auf die Nachfrage nach dem Verbleib der Fr. 800'000.-- die Auskunft, diese
seien vereinbarungsgemäss als Provision an den vermittelnden Rechtsanwalt
geflossen. Der Beschwerdeführer hat indessen zunächst während längerer Zeit mit
keinem Wort erwähnt, weshalb neben dem Kaufpreis Fr. 800'000.-- als Provision
zu zahlen seien, obwohl die Beschwerdegegnerin spätestens am 24. März 1998 um
eine Erklärung nachgesucht hatte. In den darauf folgenden Schreiben im Jahre
1998 hat er nie von einer Vermittlungsprovision der nämlichen Höhe gesprochen.
Mit Brief vom 16. September 1998 erklärt er, die F.________ AG habe auf eine
Vermittlungsprovision verzichtet, obwohl ihr 2 % des Verkaufspreises
zugestanden hätte. Dass an jemand anders Fr. 800'000.-- bezahlt worden seien,
wird nicht erwähnt, obwohl sich dies aufgedrängt hätte.
3.3.2 Erst im April 1999 erhielt die Beschwerdegegnerin die Kopie der
Bestätigung des Erhalts einer Vermittlungsprovision von Fr. 800'000.--, wobei
der Name des Unterzeichners abgedeckt war. Nachdem die Schwester der
Beschwerdegegnerin das Original der Bestätigung eingefordert hatte, verlangte
der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dass Zug um Zug gegen
Herausgabe der Quittung eine gegenseitige per Saldo-Erklärung abgegeben werde,
was die Schwester der Beschwerdegegnerin ablehnte. Hierauf wurde ihr im Mai
2001, zwei Jahre nach Vorlegung des ersten Beweismittels, eine vollständige
Kopie der Bestätigung zugestellt, nicht jedoch das Original.

3.4 Dieses Verhalten des Beschwerdeführers, sowie die Weigerung des
Rechtsanwalts, die Bank, bei welcher er die Provision einbezahlt haben will, zu
nennen, sind nicht nachvollziehbar, sofern die Sachdarstellung des
Beschwerdeführers zutrifft. War die Zahlung der Provision vereinbart und wusste
der Vater der Beschwerdegegnerin von der Person des Zahlungsempfängers, bestand
kein Grund, diese Informationen zurückzuhalten oder eine Saldoerklärung zu
verlangen. Auch ist nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin oder deren
Vater durch unvollständige Auskünfte zu dem vom Beschwerdeführer in der Schweiz
angeregten Treffen hätten bestimmt werden können, wenn ihnen die vorenthaltenen
Informationen bereits bekannt waren. Wurde die Provision wie behauptet
ausbezahlt, ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Rechtsanwalt die zur
Nachprüfung dieser Behauptung notwendigen Angaben zurückhalten sollte. Das
dargestellte Verhalten steht zu den Behauptungen des Beschwerdeführers und den
dafür angerufenen Beweismitteln in offenem Widerspruch. Daher ist es im
Ergebnis nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz daraus schliesst,
es sei keine Provisionszahlung vereinbart gewesen. Ob die gegen die von der
Vorinstanz für dieses Ergebnis angeführten weiteren Indizien erhobenen Rügen
stichhaltig sind, braucht damit nicht geprüft zu werden.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Dem
Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 12'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak