Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.434/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_434/2008

Urteil vom 2. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter von Salis,

gegen

B.Z.________,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwälte Benno P. Hafner
und Marc Wollenmann.

Gegenstand
Auftrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 11. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
A.________ (Beschwerdeführer) erwirkte am 1. Juni 2005 beim Bezirksgericht
Meilen gegen die in den USA wohnhafte B.Z.________ (Beschwerdegegnerin) einen
Arrestbefehl für Fr. 12'442.40 nebst 5 % Zins seit 1. Januar 1998 sowie für Fr.
193'479.85 nebst Zins zu 5 % seit 30. April 2005. Der Arrest wurde auf einer
Liegenschaft in C.________ gelegt. Anstelle des Arrestobjekts leistete die
Arrestschuldnerin Sicherheit in Form einer unbefristeten und unwiderruflichen
Bankgarantie der Bank D.________ über Fr. 500'000.--. Am 10. Juni 2005
prosequierte der Beschwerdeführer den Arrest beim Betreibungsamt Küsnacht.
Gegen den Zahlungsbefehl Nr. xxx vom 4. Juli 2005 erhob die Beschwerdegegnerin
Rechtsvorschlag.

B.
Nach erfolgloser Sühneverhandlung beim Vermittleramt Oberengadin stellte der
Beschwerdeführer am 3. November 2005 beim Bezirksgericht Maloja das
Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm den Betrag von
Fr. 205'922.25 zuzüglich Zins sowie die Arrest- und Betreibungskosten von Fr.
2'068.-- und Spesen von Fr. 800.-- zu bezahlen. Zudem sei der Rechtsvorschlag
in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu
erteilen. Der Beschwerdeführer behauptete, seine Forderung bestünde aufgrund
eines mit der Beschwerdegegnerin ab Mai 2001 begründeten Auftragsverhältnisses,
das zum Gegenstand hatte, steuerliche Belange in der Schweiz umfassend zu
regeln. Das Bezirksgericht wies die Klage mit Kontumazurteil vom 28. August
2007 ab.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Berufung an das Kantonsgericht
von Graubünden. Er beantragte, das Urteil des Bezirksgerichts aufzuheben und
die Beschwerdegegnerin zur Bezahlung von Fr. 193'479.85 nebst Zins sowie
Arrest- und Betreibungskosten von Fr. 2'068.-- zu verpflichten. Zudem sei der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. xxx zu beseitigen und definitive
Rechtsöffnung zu erteilen. Mit Urteil vom 11. Februar 2008 wies das
Kantonsgericht von Graubünden die Berufung ab. Entgegen der Auffassung des
Bezirksgerichts erachtete es die Aktivlegitimation des Beschwerdeführers als
gegeben. Es ging indessen davon aus, dass die Beschwerdegegnerin nicht für die
gesamte geltend gemachte Forderung passivlegitimiert sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil des
Kantonsgerichts von Graubünden vom 11. Februar 2008 aufzuheben und die
Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm Fr. 193'479.85 nebst Zins sowie die
Arrest- und Betreibungskosten von Fr. 2'089.-- zu bezahlen. Weiter beantragt er
die Beseitigung des Rechtsvorschlags und die Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung. Eventuell sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin begehrt, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell
sie abzuweisen. Das Kantonsgericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 8. Dezember 2008 wurde der Beschwerde
superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Mit dem heutigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch des Beschwerdeführers,
der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen, gegenstandslos.

2.
Vorliegend ist streitig, ob die Beschwerdegegnerin für die gesamte vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Forderung passivlegitimiert sei. Die
Vorinstanz kam zum Schluss, die Beschwerdegegnerin sei nicht ausschliesslich
für sich selber, sondern als Vertreterin auch für ihren Ehemann E.Z.________
sowie für die Z.________ AG tätig gewesen. Die Klage sei abzuweisen, da der
Beschwerdeführer nicht substantiiert dargetan habe, welcher Teil der Forderung
Leistungen betreffe, für welche die Beschwerdegegnerin einstehen müsse bzw.
passivlegitimiert sei. Der Beschwerdeführer behauptet demgegenüber, er habe
einzig und alleine mit der Beschwerdegegnerin einen Auftragsvertrag
abgeschlossen.

3.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Vertrauensprinzips und macht
geltend, die Vorinstanz habe die Art. 1, 18, 19 und 394 ff. OR sowie Art. 2 ZGB
unrichtig angewendet. Eine Auslegung der Klagebeilagen 2, 4, 6, 14, 17 und 38
sowie der gesamten Korrespondenz des Beschwerdeführers ergebe klar, dass einzig
die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer beauftragen wollte und dieser den
Auftrag angenommen habe.
Der Beschwerdeführer geht von einem falschen Verständnis des angefochtenen
Entscheids aus. Er verkennt, dass die Vorinstanz vorliegend nicht eine
Auslegung von Willensäusserungen nach dem Vertrauensprinzip vorgenommen hat,
sondern aufgrund einer Beweiswürdigung den tatsächlichen Willen der Parteien
feststellte. Die Vorinstanz würdigte insbesondere die Aussagen des
Beschwerdeführers in seiner Replik vom 11. Dezember 2006, die Vollmachten,
welche die Beschwerdegegnerin, handelnd als Generalbevollmächtigte ihres
Ehemanns E.Z.________, dem Beschwerdeführer erteilte (KB 6, 6a, 6b), die
Generalvollmacht, die E.Z.________ dem Beschwerdeführer erteilte (KB 13, 20),
das Schreiben vom 6. November 2003, aus dem hervorgeht, dass E.Z.________ die
Beschwerdegegnerin umfassend bevollmächtigte, seine Angelegenheiten sowie
diejenigen der Z.________ AG zu regeln und dazu den Beschwerdeführer zu
beauftragen (KB 53b), und die Rechnungen, die der Beschwerdeführer am 13.
Februar 2004 der Z.________ AG für seine Bemühungen stellte (BB 2/02, 3/03).
Aufgrund einer ausführlichen Würdigung dieser Beweismittel und des
nachträglichen Parteiverhaltens kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass die
Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer nicht nur in ihrem Namen,
sondern auch als Vertreterin im Namen ihres Ehemannes und der Z.________ AG
gehandelt und dementsprechend auch diese verpflichtet hat. Sowohl der
Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin wollten in tatsächlicher
Hinsicht nicht nur ein Auftragsverhältnis zwischen der Beschwerdegegnerin und
dem Beschwerdeführer schliessen. An diese tatsächliche Feststellung der
Vorinstanz ist das Bundesgericht grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG;
vgl. Erwägung 4.1).
Da der übereinstimmende wirkliche Parteiwille festgestellt werden konnte,
erübrigte es sich für die Vorinstanz, die Erklärungen der Parteien zur
Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens aufgrund des Vertrauensprinzips
auszulegen (vgl. BGE 132 III 24 E. 4 S. 27 f.; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; 130
III 66 E. 3.2 S. 71; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Bundesrecht
entbehrt demnach der Grundlage.

4.
Der Beschwerdeführer macht weiter eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung geltend.

4.1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, muss substantiiert darlegen, inwiefern die Voraussetzungen
einer Ausnahme gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG gegeben sind und das Verfahren bei
rechtskonformer Ermittlung des Sachverhalts anders ausgegangen wäre;
andernfalls kann ein Sachverhalt, der vom im angefochtenen Entscheid
festgestellten abweicht, nicht berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer kann
sich dabei nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen eigene
tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die Beweise
seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (vgl. BGE 133 III 350 E. 1.3, 393 E. 7.1, 462 E.
2.4).

4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe auf die "falschen" Dokumente
abgestellt und zu Unrecht die Klagebeilagen 6, 14, 17 und 38 nicht beachtet. Er
zeigt aber nicht näher auf, inwiefern sich daraus eine offensichtlich
unrichtige Sachverhaltsfeststellung ergeben würde, und vermag somit
diesbezüglich den Begründungsanforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht zu
genügen.
Als offensichtlich unrichtig rügt der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz auf
die Rechnungen (BB 2/02, 3/03) abgestellt habe, ohne seine unbestritten
gebliebene Äusserung in der Replik vom 11. Dezember 2006 zu berücksichtigen,
wonach die Rechnungsstellung an die Gesellschaft auf ausdrücklichen Wunsch der
Beschwerdegegnerin erfolgt sei. Nach Art. 156 Abs. 1 der Zivilprozessordnung
des Kantons Graubünden vom 1. Dezember 1985 (Bündner Rechtsbuch 320.000) gilt
als bestritten, was nicht zugestanden wird. Auch im Kontumazverfahren gelten
die tatsächlichen Vorbringen der anwesenden Partei grundsätzlich als bestritten
und müssen demnach bewiesen werden (Marco Ettisberger, Der Bündner Zivilprozess
im Überblick, unter besonderer Berücksichtigung einzelner Verfahrensarten,
Diss. Zürich 1987, S. 83). Da der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, dass die
Beschwerdegegnerin seine Behauptung anerkannt hätte oder weshalb die Vorinstanz
diese Behauptung als erstellt hätte betrachten müssen, genügt die entsprechende
Behauptung nicht, um die Beweiswürdigung der Vorinstanz als offensichtlich
unrichtig auszuweisen. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz nicht einzig aufgrund
der Rechnungen, sondern aufgrund einer ausführlichen Beweiswürdigung ihre
Sachverhaltsfeststellung getroffen hat (vgl. Erwägung 3).

5.
Der Beschwerdeführer ist mit seinen Rügen betreffend die Hauptbegründung der
Vorinstanz nicht durchgedrungen. Da die Hauptbegründung demnach standhält,
erübrigt es sich, auf die Vorbringen des Beschwerdeführers zur
Eventualbegründung der Vorinstanz einzugehen.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem
Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden,
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer