Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.428/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 1/2}
4A_428/2008

Urteil vom 31. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichter Corboz,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

1. Parteien
Vivendi S.A.,
2. Vivendi Telecom International S.A.,
3. Elektrim Telekomunikacja Sp. z o.o.,
4. Carcom Warszawa Sp. z o.o.,
5. Elektrim Autoinvest SA,
Beschwerdeführerinnen,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Georg Naegeli und Mariella Orelli,

gegen

1. Deutsche Telekom AG,
2. T-Mobile International AG & Co. KG,
3. T-Mobile Deutschland GmbH,
4. T-Mobile Poland Holding No. 1 BV,
5. Polpager S.p. z o.o.,
alle vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Paolo Michele Patocchi und Dr. Martin
Aebi,
6. Elektrim SA,
7. Mega Investments Sp. z o.o.,

8. Elektrim Finance B.V.,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Dieter Gränicher und Dr. Maurice Courvoisier,
9. Polska Telefonia Cyfrowa Sp. z o.o.,
vertreten durch Rechtsanwälte Matthias Scherer, Vincent Tattini und Noradèle
Radjai,
Beschwerdegegnerinnen

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Interim Award vom 21. Juli 2008 des ICC Schiedsgerichts
mit Sitz in Genf.

Sachverhalt:

A.
Nach den Darstellungen der Beschwerdeführerinnen 1-5 haben diese mit den
Beschwerdegegnerinnen 1-9, darunter namentlich auch der Elektrim S.A., mit Sitz
in Warschau, Polen, (Beschwerdegegnerin 6), am 29. März 2006 u.a. ein
"Settlement Agreement" abgeschlossen, das als Entwurf zwar schriftlich
ausgearbeitet, aber nie unterzeichnet wurde. Ziff. 22.1 des Entwurfs enthält
folgende Schiedsklausel:
"Any dispute, claim or controversy relating to, arising out of, or in
connection with this Agreement, including any question regarding its formation,
existence, validity, enforceability, performance, interpretation, breach, or
termination, shall be finally resolved under the Rules of Arbitration of the
International Chamber of Commerce by three arbitrators appointed in accordance
with the said Rules. None of the arbitrators shall be a German, French or
Polish citizen. The language of the arbitral proceedings shall be English. The
place of arbitration shall be Geneva, Switzerland."

B.
B.a Mit Schiedsklage vom 13. April 2006 leiteten die Beschwerdeführerinnen ein
Schiedsverfahren vor dem Internationalen Schiedsgerichtshof der Internationalen
Handelskammer (ICC) ein. In ihren jeweiligen Klageantworten bestritten die
Beschwerdegegnerinnen im Wesentlichen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Der ICC Schiedsgerichtshof hat daraufhin in seiner Sitzung vom 18. August 2006
aufgrund einer prima facie Zuständigkeit gemäss Art. 6 Abs. 2 der ICC
Schiedsgerichtsordnung den Fortgang des Verfahrens angeordnet, worauf ein
Schiedskörper in Dreierbesetzung mit Sitz in Genf (im Folgenden: das
Schiedsgericht) gebildet und vom ICC Schiedsgerichtshof bestätigt wurde. Mit
Schreiben vom 10. November 2006 an die Parteien wies das Sekretariat des ICC
Schiedsgerichtshofs darauf hin, dass das Schiedsgericht gestützt auf Art. 6
Abs. 2 der ICC Schiedsgerichtsordnung über seine Zuständigkeit definitiv zu
entscheiden habe. Am 13. Januar 2007 haben sich die Parteien bis auf die
Beschwerdegegnerin 7 anlässlich einer Verhandlung in Genf über den
Schiedsauftrag geeinigt. Mangels Zustimmung durch die Beschwerdegegnerin 7
wurde dieser vom ICC Schiedsgerichtshof am 23. Februar 2007 gestützt auf Art.
18 Abs. 3 der ICC Schiedsgerichtsordnung bestätigt.
B.b Mit Schreiben vom 5. September 2007 hat die Beschwerdegegnerin 6 das
Schiedsgericht darüber informiert, dass das Warschauer Konkursgericht mit
rechtskräftigem Entscheid vom 21. August 2007 den Konkurs über sie verhängt
habe. Aufgrund von Art. 142 des polnischen Konkurs- und Sanierungsgesetzes
(Prawo upad?o?ciowe i naprawcze; im Folgenden: pKSG) bewirke das
Konkurserkenntnis das Erlöschen aller von der Konkursitin abgeschlossenen
Schiedsvereinbarungen sowie die Beendigung aller laufenden Schiedsverfahren, an
denen die Konkursitin als Partei beteiligt sei. Die Parteien haben sich über
den folgenden, in englische Sprache übersetzten Wortlaut von Art. 142 pKSG
geeinigt:
"Any arbitration clause concluded by the bankrupt shall lose its legal effect
as at the date bankruptcy is declared and any pending arbitration proceedings
shall be discontinued."
Damit sei das Verfahren nach Ansicht der Beschwerdegegnerin 6 ihr gegenüber
unabhängig davon zu beenden, ob überhaupt eine Schiedsvereinbarung zustande
gekommen ist.
B.c Vor diesem Hintergrund hat das Schiedsgericht das Verfahren zunächst auf
die Klärung der prozessualen Stellung der Beschwerdegegnerin 6 beschränkt. Mit
Zwischenentscheid (Interim Award) vom 21. Juli 2008 hat es in der Folge
gestützt auf Art. 142 pKSG das Verfahren ihr gegenüber eingestellt. Es hielt
fest, dass unter "pending arbitration proceedings" gemäss Art. 142 pKSG
jegliche Schiedsverfahren zu verstehen seien, mithin auch solche vor
ausländischen Schiedsgerichten. Der Zweck von Art. 142 pKSG sei es, die
Zuständigkeit von Schiedsgerichten für insolvente polnische Parteien
auszuschliessen. Die Ansicht der Klägerschaft, dass das polnische Recht die
Beendigung eines Verfahrens vor einem staatlichen Schweizer Gericht oder einem
Schiedsgericht mit Sitz in der Schweiz nicht anordnen könne, treffe zwar zu.
Jedoch könne das polnische Konkursrecht die Auswirkungen eines Konkurses auf
insolvente polnische Rechtsträger regeln. Bezüglich dessen Anwendbarkeit führte
das Schiedsgericht aus, dass sich die Parteifähigkeit in einem Schweizer
Schiedsverfahren nach den allgemeinen Kollisionsnormen des IPRG (SR 291),
mithin bezüglich juristischer Personen nach den Art. 154 f. IPRG richte. Die
"andauernde Fähigkeit" ("continued capacity") der Beschwerdegegnerin, als
Partei in einem Schiedsverfahren aufzutreten, sei damit nach dem polnischen
Recht zu beurteilen. Gemäss Art. 142 pKSG verliere eine polnische Partei mit
Konkurseröffnung ihre subjektive Schiedsfähigkeit. Das laufende
Schiedsverfahren gegen die Beschwerdegegnerin 6 sei deshalb einzustellen
(Dispositivziffer [i]) und die Zuständigkeit bezüglich der übrigen
Beschwerdegegnerinnen in nachfolgenden Entscheiden zu beurteilen
(Dispositivziffer [iii]).

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 15. September 2008 beantragen die
Beschwerdeführerinnen dem Bundesgericht, es sei die Dispositivziffer (i) des
Schiedsspruchs vom 21. Juli 2008 aufzuheben und festzustellen, dass das
Verfahren auch gegen die Beschwerdegegnerin 6 weiterzuführen sei.
Die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 schliessen in ihren
Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten sei.
Die Beschwerdegegnerinnen 7 und 8 sowie das Schiedsgericht liessen sich nicht
vernehmen.

Erwägungen:

1.
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer
Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser
in einer anderen Sprache redigiert, verwendet das Bundesgericht die von den
Parteien gewählte Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer
Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und sich
die Parteien vor Bundesgericht verschiedener Sprachen bedienen, ergeht der
Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde.

2.
2.1 Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in
Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG gegen
Schiedsentscheide zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG). Der Sitz des Schiedsgerichts
befindet sich vorliegend in Genf. Keine der Parteien hatte im Zeitpunkt des
angeblichen Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz in der Schweiz. Da
die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG nicht schriftlich
ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176 Abs. 1 und 2
IPRG).

2.2 Verneint das Schiedsgericht seine Zuständigkeit, fällt es einen
Endentscheid, der vor Bundesgericht aus allen in Art. 190 Abs. 2 IPRG genannten
Gründen angefochten werden kann. Vorliegend hat das Schiedsgericht einen
Entscheid gefällt, mit dem es seine Zuständigkeit gegenüber der
Beschwerdegegnerin 6 verneinte. Bei einem Unzuständigkeitsentscheid gegenüber
einer von mehreren beklagten Parteien handelt es sich um einen Teilentscheid
(Art. 91 lit. b BGG), der wie ein Endentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG
angefochten werden kann.

2.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid, der die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6 als einer
der von ihnen ins Recht gefassten Beklagten verneint, direkt berührt. Sie haben
damit ein rechtlich geschütztes Interesse an seiner Aufhebung (Art. 76 Abs. 1
BGG). Die Beschwerde ist form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1 BGG; Art. 100
Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) eingegangen, weshalb auf das
Aufhebungsbegehren einzutreten ist.

2.4 Die Beschwerde in Zivilsachen gegen internationale Schiedsentscheide (Art.
77 Abs. 1 BGG) ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur, d.h. sie kann nur
zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der
die Anwendbarkeit von Art. 107 Abs. 2 BGG ausschliesst). Soweit der Streit die
Zuständigkeit des Schiedsgerichts betrifft, gilt davon allerdings, wie schon im
Rahmen der altrechtlichen staatsrechtlichen Beschwerde, die Ausnahme, dass das
Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des
Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 127 III 282 E. 1b; 117 II 94 E. 4). Im
vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht die Unzuständigkeit gegenüber der
Beschwerdegegnerin 6 indessen lediglich mangels subjektiver Schiedsfähigkeit
festgestellt, jedoch noch nicht geprüft, ob die Schiedsvereinbarung überhaupt
gültig zustande gekommen ist. Unter diesen Umständen kann das Bundesgericht
über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegenüber der Beschwerdegegnerin 6
nicht reformatorisch entscheiden. Auf den entsprechenden Feststellungsantrag
ist deshalb nicht einzutreten.

3.
Die Beschwerdeführerinnen rügen, das Schiedsgericht habe sich gegenüber der
Beschwerdegegnerin 6 zu Unrecht für unzuständig erklärt, indem es ihr die
Fähigkeit abgesprochen habe, am Schiedsverfahren teilzunehmen.

3.1 Die Frage der Fähigkeit, in einem Schiedsverfahren als Partei aufzutreten,
ist im Rahmen der Zuständigkeitsbeschwerde nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG zu
prüfen (BGE 117 II 98 E. b mit Hinweis; Urteil 4P.126/1992 vom 13. Oktober 1992
E. 6a, publ. in: SZIER 1994, S. 131 ff.). Dabei prüft das Bundesgericht die
Zuständigkeitsrüge in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich
materiellrechtlicher Vorfragen, die für den Entscheid über die Zuständigkeit
entscheidend sind (grundlegend: BGE 117 II 94 E. 5a S. 97; vgl. weiter BGE 129
III 727 E. 5.2.2 S. 733; 128 III 50 E. 2a S. 54; 119 II 380 E. 3c S. 383, je
mit Hinweisen). Beurteilen sich solche Vorfragen nach ausländischem Recht,
überprüft das Bundesgericht dessen Anwendung im Rahmen der
Zuständigkeitsbeschwerde ebenfalls frei und mit voller Kognition. Dabei folgt
das Bundesgericht der in der anwendbaren ausländischen Rechtsordnung klar
herrschenden Auffassung und bei Kontroversen zwischen Rechtsprechung und Lehre
der höchstrichterlichen Judikatur (Urteil 4P.137/2002 vom 4. Juli 2003 E.
7.2.1).

3.2 Bezüglich der Parteifähigkeit in einem Schiedsverfahren enthält das IPRG
lediglich für staatlich beherrschte bzw. organisierte Rechtsträger eine
ausdrückliche Regelung (Art. 177 Abs. 2 IPRG). Über die subjektive
Schiedsfähigkeit nichtstaatlicher Parteien schweigt sich das Gesetz aus
(Botschaft zum Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht [IPR-Gesetz]
vom 10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 459 Ziff. 2101.22). Es gilt daher
der allgemeine prozessuale Grundsatz, wonach die Parteifähigkeit von der
materiellrechtlichen Vorfrage der Rechtsfähigkeit abhängt (vgl. auch BERGER/
KELLERHALS, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz,
2006, Rz. 326, 340). Diese wird durch das Personal- bzw. Gesellschaftsstatut,
also das gemäss Art. 33 f. IPRG (für natürliche Personen) bzw. Art. 154, 155
lit. c IPRG (für juristische Personen) anwendbare Recht bestimmt (KURT SIEHR,
Das Internationale Privatrecht der Schweiz, 2002, S. 714; BERGER/KELLERHALS,
a.a.O., Rz. 328; POUDRET/BESSON, Droit comparé de l'arbitrage international,
2001, Rz. 271). Die besondere Kollisionsnorm von Art. 178 Abs. 2 IPRG spielt in
dieser Hinsicht mithin keine Rolle.
Die Beschwerdegegnerin ist als Aktiengesellschaft polnischen Rechts verfasst
(Spó?ka akcyjna). Die Beurteilung der Rechts- und damit der Parteifähigkeit in
einem internationalen Schiedsverfahren richtet sich gemäss Art. 154 i.V.m. Art.
155 lit. c IPRG folglich nach dem polnischen Recht. Dies entspricht vorliegend
auch dem Konkursstatut (zu dessen Anwendung in Schiedsverfahren Wenger/Müller,
Basler Kommentar, 2. Aufl., 2007, N. 78 zu Art. 178 IPRG; Peter Schlosser, Das
Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 2. Aufl., 1989, Rz.
428; Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in
der Schweiz, Rz. 511; Poudret/Besson, a.a.O., Rz. 290; Kaufmann-Kohler/Rigozzi,
Arbitrage international, 2006, Rz. 271; weiter auch Martin Bernet,
Schiedsgericht und Konkurs einer Partei, in: Rechtsetzung und
Rechtsdurchsetzung, Festschrift für Franz Kellerhals, 2005, S. 3 ff.; François
Perret, Faillite et arbitrage international, ASA Bull. 25 [2007], S. 36 ff.;
Kaufmann-Kohler/Lévy, Insolvency and International Arbitration, in: The
Challenges of Insolvency Law Reform in the 21st Century, 2006, S. 267; Laurent
Lévy, Insolvency in Arbitration [Swiss Law], Int. A.L.R. 2005, S. 26 f.;
Brown-Berset/Lévy, Faillite et Arbitrage, ASA Bull. 4/1998, S. 667 f.; Pierre
Lalive/Paolo Michele Patocchi, L'arbitrato e il fallimento internazionale, in:
Il nuovo diritto internazionale privato in Svizzera, Quaderni giuridici
italo-svizzeri, Mailand 1990, S. 321 ff.; betreffend nicht schiedsfähige
präjudizielle Vorfragen vgl. zudem Schnyder/Liatowitsch, Internationales
Privat- und Zivilverfahrensrecht, 2. Aufl., 2006, S. 188; Anton Heini, in:
Zürcher Kommentar, 2. Aufl., 2004, N. 17 ff. zu Art. 187 IPRG).

3.3 Gemäss den Ausführungen des Schiedsgerichts, die sich unter anderem auf
Gutachten polnischer Rechtsprofessoren beziehen, hat die Beschwerdegegnerin 6
mit Konkurseröffnung die Fähigkeit verloren, in einem Schiedsverfahren als
Partei teilzunehmen. Gemäss Art. 142 pKSG, der insoweit einen spezifischen
Aspekt der Parteifähigkeit regelt, wird einer polnischen Konkursitin mithin die
subjektive Schiedsfähigkeit in einem laufenden Verfahren entzogen. Gründe, an
dieser Rechtsauffassung zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Auch die
Beschwerdeführer vermögen nicht darzutun, dass das polnische Recht anders
ausgelegt werden müsste. Das Schiedsgericht hat sich damit gegenüber der
Beschwerdegegnerin 6 zu Recht für unzuständig erklärt.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführerinnen
kostenpflichtig und gegenüber den Beschwerdegegnerinnen, die sich im
bundesgerichtlichen Verfahren haben vernehmen lassen, entschädigungspflichtig
(Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen (unter
solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen) auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerinnen haben die Beschwerdegegnerinnen 1 bis 5, 6, und 9 für
das bundesgerichtliche Verfahren (unter solidarischer Haftung und intern zu
gleichen Teilen) mit Fr. 60'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ICC Schiedsgericht mit Sitz in Genf
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Hurni