Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.427/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_427/2008 /len

Urteil vom 28. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly,
Gerichtsschreiber Luczak.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Huber,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Frei.

Gegenstand
Einfache Gesellschaft; fristlose Vertragsauflösung,

Beschwerde gegen den Rückweisungsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,
II. Zivilkammer,
vom 18. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Prozessparteien sind Ärzte für Allgemeine Medizin. Am 27. November 1999
schlossen sie einen Zusammenarbeitsvertrag, gemäss welchem B.________
(Beschwerdegegner) ab dem 1. Februar 2000 in der von A.________
(Beschwerdeführer) betriebenen Praxis auf eigene Rechnung tätig sein sollte
gegen Ablieferung eines Umsatzanteils. Dem Beschwerdeführer oblag die
Praxisadministration und die Geschäftsführung. Ab Ende Oktober 2000
verschlechterte sich das Verhältnis unter den Vertragspartnern. Am 11. Januar
2001 sprach der Beschwerdeführer eine mündliche Kündigung des
Zusammenarbeitsvertrags aus, welche er am 15. Januar 2001 schriftlich
bestätigte.

B.
Am 12. April 2002 klagte der Beschwerdegegner beim Bezirksgericht Zürich auf
Zahlung von Fr. 177'806.05 nebst Zins, im Wesentlichen als Ersatz für den aus
der unbegründeten fristlosen Kündigung entstandenen Schaden. Das Bezirksgericht
schützte die Klage am 24. August 2006 im Umfang von Fr. 142'672.80 nebst Zins
und wies sie im Übrigen ab. Auf Berufung des Beschwerdeführers merkte das
Obergericht des Kantons Zürich am 18. Juli 2007 zunächst vor, dass das Urteil
des Bezirksgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen sei, als damit die Klage
abgewiesen worden sei (Dispositiv Ziff. 1). Im Übrigen wurde das Urteil des
Bezirksgerichts aufgehoben und die Sache "zur Ergänzung des Verfahrens im Sinne
der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückgewiesen"
(Dispositiv Ziff. 2). Das Obergericht gab dem Bezirksgericht ferner auf, die
betraglich festgesetzten Kosten des Berufungsverfahrens mit dem Endentscheid zu
regeln (Dispositiv Ziff. 3 und 4). Wie das Bezirksgericht kam auch das
Obergericht zum Ergebnis, die fristlose Auflösung des Gesellschaftsvertrages
sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Rückweisung erfolgte zur Vornahme
bestimmter Beweiserhebungen zum Umfang des Schadens, welche das Obergericht für
unerlässlich hielt. Mit Zirkulationsbeschluss vom 24. Juli 2008 wies das
Kassationsgericht des Kantons Zürich die Nichtigkeitsbeschwerde des
Beschwerdeführers ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen
die Aufhebung von Ziffer 2 des Dispositivs des obergerichtlichen Entscheides.
Eventuell sei dieser aufzuheben, "das Vorliegen eines wichtigen Grundes zu
bejahen, die Berufung von A.________ an das Obergericht des Kantons Zürich
somit gutzuheissen". Mit Präsidialverfügung vom 16. Oktober 2008 wurde der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt. Der Beschwerdegegner beantragt,
es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen.
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 520 E. 1 S. 521 mit Hinweis).

1.1 Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern hebt
das erstinstanzliche Urteil, soweit es nicht bereits in Rechtskraft erwachsen
ist, auf und weist die Sache unter bestimmten Vorgaben in materieller und
verfahrensrechtlicher Hinsicht zu weiteren Beweiserhebungen und zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Er erweist sich damit als
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit
Hinweisen).

1.2 Da es sich nicht um einen Zwischenentscheid über die Zuständigkeit oder
über Ausstandsbegehren handelt, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn eine der
folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Erstens, wenn der Entscheid einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Diese
Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben und wird von der
Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Zweitens, wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzung übernimmt die
Vorschrift von Art. 50 OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001 4334 Ziff. 4.1.4.1). Die diesbezügliche
Rechtsprechung behält demnach Geltung. Danach bildet die selbständige
Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine
Ausnahmebestimmung, die restriktiv auszulegen ist. Dies umso mehr, als die
Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid nicht
selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten,
soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Das
Bundesgericht prüft nach freiem Ermessen, ob die Voraussetzung von Art. 93 Abs.
1 lit. b BGG erfüllt ist. Auf eine Beschwerde ist von vornherein nicht
einzutreten, wenn der Beschwerdeführer überhaupt nicht dartut, weshalb die
Voraussetzung erfüllt sei und die Eintretensfrage schlechthin ignoriert (BGE
118 II 91 E. 1a S. 92; Urteil des Bundesgerichts 4A_35/2007 vom 2. Mai 2007 E.
2).

1.3 Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, wegen der Bindung des
erstinstanzlichen Gerichts an den Rückweisungsentscheid des Obergerichts handle
es sich dabei um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in der Tat in bestimmten Ausnahmefällen
ein Rückweisungsentscheid als Endentscheid angefochten werden. Voraussetzung
ist aber jedenfalls, dass die Rückweisung allein der (rechnerischen) Umsetzung
des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127 mit
Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Das Obergericht hat lediglich
einzelne Posten, aus denen sich die eingeklagte Summe ergibt, abschliessend
beurteilt, und bezüglich der übrigen die Durchführung eines Beweisverfahrens
angeordnet, so dass es nicht nur um die rechnerische Umsetzung des
oberinstanzlich Angeordneten geht. Zufolge der irrigen Qualifikation des
angefochtenen Entscheides als Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG äussert
sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort zum Vorliegen der
Eintretensvoraussetzungen, die für die Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheides erfüllt sein müssen. Auf die Beschwerde kann daher nicht
eingetreten werden.

2.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 67 Abs. 2 BGG). Dem relativ
geringen Aufwand des Gerichts kann bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr
Rechnung getragen werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Luczak