Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.426/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_426/2008 /len

Urteil vom 11. Februar 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Rottenberg Liatowitsch, Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler,

gegen

X.________ Versicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc-Antoine Kämpfen.

Gegenstand
Anwaltskosten; Haushaltsschaden,

Beschwerde gegen den Beschluss und das Teilurteil des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 18. Juni 2007 sowie den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 5. August 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführerin) erlitt Ende Oktober 1998 einen
Verkehrsunfall. Am 6. September 2004 reichte sie beim Handelsgericht des
Kantons Zürich gegen die X.________ Versicherungs-Gesellschaft
(Beschwerdegegnerin), bei welcher der Unfallverursacher obligatorisch
haftpflichtversichert war, Klage ein. Sie beantragte, die Beschwerdegegnerin
zur Bezahlung eines Betrages nach richterlichem Ermessen zu verpflichten. In
der Folge bezifferte sie ihre Schadenersatz- und Genugtuungsforderung auf
insgesamt Fr. 5'113'524.10. Unter dem Titel Schadenersatz im Gesamtbetrag von
Fr. 4'895'564.10 (Fr. 5'113'524.10 abzüglich die um die
Integritätsentschädigung von Fr. 32'040.-- zu reduzierende Genugtuung von Fr.
250'000.--) verlangte sie im Einzelnen Ersatz für medizinische
Behandlungskosten, für Transport-, Reisekosten und Ähnliches, für vor- und
ausserprozessuale Anwaltskosten, für den Haushaltsschaden und den
Erwerbsschaden.
Mit Beschluss und Teilurteil vom 18. Juni 2007 schrieb das Handelsgericht das
Verfahren im Betrag von Fr. 12'200.95 nebst Zins als durch Rückzug der Klage
erledigt ab (Beschluss) und wies die Klage auf Bezahlung von Schadenersatz ab
(Teilurteil).
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses hob mit Zirkulationsbeschluss vom
5. August 2008 in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde das Teilurteil des
Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 auf und wies die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurück (Dispositivziffer
2).
A.b Mit selbem Zirkulationsbeschluss vom 5. August 2008 wies das
Kassationsgericht die in der gleichen Eingabe erhobene Nichtigkeitsbeschwerde
gegen den Beschluss der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juli 2007 (betreffend die Ablehnung von Richtern) ab, soweit es
darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Der Beschluss der Verwaltungskommission
vom 4. Juli 2007 bildet Gegenstand des separaten Beschwerdeverfahrens 4A_418/
2008.

B.
Zusammen mit der Verunfallten klagten auch ihr Ehemann, B.________, und ihre
beiden Kinder, C.________ und D.________, auf Bezahlung einer Genugtuung von
Fr. 80'000.-- für den Ehemann und je Fr. 40'000.-- für die beiden Kinder. Mit
Teilurteil vom 9. März 2007 wies das Handelsgericht deren Klagen ab. Auf eine
dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 13. August 2007 nicht ein
(Verfahren 4A_112/2007).
Im vorliegenden Verfahren, in dem es einzig um die Schadenersatzansprüche der
Beschwerdeführerin geht, sind ihr Ehemann und die beiden Kinder nicht Partei
und folglich nicht im Rubrum zu erwähnen.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, es sei in
Gutheissung der Beschwerde und in Aufhebung des Beschlusses und des Teilurteils
des Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 sowie des Zirkulationsbeschlusses des
Handelsgerichts (recte Kassationsgerichts) vom 5. August 2008 die Sache an das
Handelsgericht zurückzuweisen, damit dieses auch bezüglich der vor- und
ausserprozessualen Anwaltskosten sowie des Haushaltsschadens Beweis abnehme und
über die Schadenersatzforderungen der Beschwerdeführerin entscheide.
Die Beschwerdegegnerin beantragt, in Bestätigung des Teilurteils des
Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 die Beschwerde abzuweisen. Das Handelsgericht
und das Kassationsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117, 379 E. 1 S. 381, 520 E.
1).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ficht zusammen mit dem Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 5. August 2008 auch den Beschluss und das Teilurteil des
Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 an. Dies ist grundsätzlich zulässig (BGE 134
III 92 E. 1.1) und rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 6 BGG).

2.2 Indessen wurde das Teilurteil des Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 vom
Kassationsgericht in Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der
Beschwerdeführerin aufgehoben. Es entfällt damit als Anfechtungsobjekt der
vorliegenden Beschwerde. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft
es nicht zu, dass das Teilurteil des Handelsgerichts immer noch bezüglich der
Erwägungen zu den medizinischen Behandlungskosten, den vor- und
ausserprozessualen Anwaltskosten und des Haushaltsschadens besteht. Das
Teilurteil des Handelsgerichts wurde vom Kassationsgericht als Ganzes
aufgehoben, und das Handelsgericht muss in einem neuen Entscheid über die Sache
befinden. Dass es dabei unter Umständen seine früheren Erwägungen zu den vor-
und ausserprozessualen Anwaltskosten sowie zum Haushaltsschaden wieder
aufnehmen kann, weil das Kassationsgericht den dagegen erhobenen Einwendungen
der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist, ändert nichts daran, dass das hier
angefochtene Teilurteil des Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 aufgehoben wurde
und damit nicht Anfechtungsobjekt der erhobenen Beschwerde bilden kann. Soweit
sich die Beschwerdeführerin gegen das Teilurteil des Handelsgerichts vom 18.
Juni 2007 richtet, fehlt es somit am Anfechtungsobjekt und mithin an einer
Sachurteilsvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht eingetreten
werden kann.

2.3 Die Beschwerdeführerin beantragt auch die Aufhebung des Beschlusses des
Handelsgerichts vom 18. Juni 2007, mit dem das Handelsgericht das Verfahren im
Betrag von Fr. 12'200.95 nebst Zins als durch Rückzug der Klage erledigt
abgeschrieben hat. Diesen Beschluss hat das Kassationsgericht nicht aufgehoben,
zumal dagegen offenbar auch gar keine Einwendungen erhoben worden waren. Der
Beschluss hat demnach Bestand und kommt als Anfechtungsobjekt in Betracht. Die
Beschwerdeführerin begründet jedoch mit keinem Wort, weshalb sie auch die
Aufhebung des Beschlusses des Handelsgerichts begehrt und inwiefern sie an
dessen Anfechtung überhaupt ein Rechtsschutzinteresse hat. Auf die Beschwerde
kann insoweit bereits mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs.
1 und 2 BGG).

3.
Die Beschwerde richtet sich sodann gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 5. August 2008. Darin hat das Kassationsgericht in
Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführerin das Teilurteil
des Handelsgerichts vom 18. Juni 2007 aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen zur Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen
(Dispositivziffer 2).

3.1 Inwiefern die Beschwerdeführerin durch diesen Entscheid beschwert sein
soll, ist nicht dargetan, drang sie doch mit ihrem im kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren gestellten Antrag auf Aufhebung des Urteils des
Handelsgerichts durch, auch wenn das Kassationsgericht in der Begründung nicht
all ihren Rügen gefolgt ist. Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse
(Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG) ist daher zu verneinen, da nur gegen das
Entscheiddispositiv und nicht gegen die Begründung Beschwerde geführt werden
kann.

3.2 Ohnehin ist der angefochtene Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
vom 5. August 2008, mit dem die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an das Handelsgericht zurückgewiesen wurde, ein
Zwischenentscheid, gegen den nur Beschwerde geführt werden kann, wenn der
Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort
einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit.
b BGG). Es obliegt dem Beschwerdeführer darzutun, dass die
Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen
nicht offensichtlich in die Augen springt (vgl. BGE 133 III 629 E. 2.3.1 und
2.4.2).
3.2.1 Die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist vorliegend
offensichtlich nicht gegeben und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht
angerufen.
3.2.2 Hingegen macht sie geltend, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil
bestehe darin, dass wegen der "Nichtgutheissung" der Sub-stantiierungsrügen zum
Haushaltsschaden und zu den ausserprozessualen Kosten das Teilurteil des
Handelsgerichts insoweit in Rechtskraft erwachsen würde, ohne dass die
Beschwerdeführerin ihre Rügen der Verletzung von Bundesrecht gegen das
Teilurteil bezüglich der angeblich ungenügenden Substantiierung vorbringen
könne. Es sei unzumutbar, das neue Urteil des Handelsgerichts abzuwarten.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Teilurteil des Handelsgerichts vom 18. Juni
2007 ist als Ganzes aufgehoben worden und keiner Teilrechtskraft zugänglich.
Allerdings könnte das Handelsgericht bei seinem neuen Entscheid bezüglich des
Haushaltsschadens und der ausserprozessualen Kosten mangels diesbezüglicher
verbindlicher Erwägungen des Kassationsgerichts wieder gleich entscheiden.
Gegen den neuen Entscheid des Handelsgerichts steht der Beschwerdeführerin
gegebenenfalls die Beschwerde in Zivilsachen offen, mit der sie ihre Rügen der
Verletzung von Bundesrecht vortragen kann. Dass bis dahin eine gewisse Zeit
verstreicht, bedeutet keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, genügt doch als solcher Nachteil die blosse
Verlängerung des Verfahrens nicht (vgl. BGE 134 III 188 E. 2.2).

3.3 Auf die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts
vom 5. August 2008 (Dispositivziffer 2) kann daher nicht eingetreten werden.
Der Vollständigkeit halber ist klarzustellen, dass sich die vorstehenden
Erwägungen auf die Dispositivziffer 2 des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts vom 5. August 2008 beziehen (betreffend das Teilurteil des
Handelsgerichts vom 18. Juni 2007). Die Beschwerdeführerin verlangt mit der
vorliegenden Beschwerde in ihrem Rechtsbegehren zwar die Aufhebung des
Zirkulationsbeschlusses schlechthin, begründet ihre Beschwerde aber nur
hinsichtlich der Dispositivziffer 2. Soweit ihr Rechtsbegehren auch die
Aufhebung von Dispositivziffer 1 des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts vom 5. August 2008 (betreffend den Beschluss der
Verwaltungskommission des Obergerichts vom 4. Juli 2007) erfassen sollte, kann
darauf mangels Begründung nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG).

4.
Auf die Beschwerde kann aus diesen Gründen insgesamt nicht eingetreten werden.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 17'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Februar 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Klett Sommer