Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.425/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_425/2008 /len

Urteil vom 17. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Hauser.

Gegenstand
Mietvertrag,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 21. August 2008.

In Erwägung,
dass die Präsidentin 4 des Bezirksgerichts Baden die im Zusammenhang mit einem
Mietvertrag von den Beschwerdeführern gegen die Beschwerdegegnerin erhobene
Klage mit Urteil vom 16. Januar 2008 samt dem Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abwies;
dass die Beschwerdeführer gegen dieses Urteil appellierten und das Obergericht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. August 2008 auf die Appellation wegen
Verspätung nicht eintrat und das Gesuch der Beschwerdeführer um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Appellation abwies;
dass die Beschwerdeführer dem Obergericht eine vom 5. September 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, gegen das Urteil des Obergerichts
vom 21. August 2008 Einspruch beim Bundesgericht zu erheben;
dass das Obergericht diese Eingabe am 12. September 2008 an das Bundesgericht
weiter leitete;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 5. September 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin