Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.416/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_416/2008

Urteil vom 17. März 2009
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

1. Parteien
A.________,
2. Azerbaijan Wrestling Federation (AWF),
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lucien W. Valloni,

gegen

1. World Anti-Doping Agency (WADA),
vertreten durch Maître Claude Ramoni,
2. International Federation of Associated Wrestling Styles (FILA),
Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,

Beschwerde gegen den Schiedsentscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom
17. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a A.________ (Beschwerdeführerin 1) mit Wohnsitz in Aserbaidschan, ist eine
professionelle Ringerin. Sie ist seit Juli 2007 Mitglied des
Aserbaidschanischen Ringerverbands. Davor war sie Mitglied des Ukrainischen
Ringerverbands.
Die Azerbaijan Wrestling Federation (AWF; Beschwerdeführer 2) ist der
Aserbaidschanische nationale Ringerverband, verantwortlich für die Förderung
und Entwicklung des Ringsportes in Aserbaidschan. Er überwacht den Ringsport
insbesondere im Hinblick auf die Einhaltung der anwendbaren Regeln.
Die World Anti-Doping Agency (WADA; Beschwerdegegnerin 1) ist eine Stiftung
nach schweizerischem Recht mit Sitz in Lausanne. Zweck der Beschwerdegegnerin 1
ist der weltweite Kampf gegen Doping im Sport in allen seinen Formen.
Die International Federation of Associated Wrestling Styles (FILA;
Beschwerdegegner 2) ist der internationale Verband der vereinten Ringstile. Er
ist verantwortlich für die Förderung und Entwicklung des Ringsportes auf
internationaler Ebene und überwacht den Ringsport insbesondere auf die
Einhaltung der anwendbaren Regeln. Er ist ein Verein nach schweizerischem
Recht.
A.b Die Beschwerdeführerin 1 nahm am 25. und 26. April 2006 an der
Europameisterschaft im Ringen in Moskau teil. Sie gewann den Wettbewerb in der
Kategorie Damen, 48 kg. Am 26. April 2007 wurde sie einer Dopingkontrolle
unterzogen. Diese ergab einen positiven Befund mit dem unzulässigen Diuretikum
Furosemid.
Mit Entscheid vom 31. Mai 2006 sperrte der Sportrichter der FILA die
Beschwerdeführerin 1 für ein Jahr.
Die FILA stellte der WADA am 9. Juni 2006 eine Kopie dieses Entscheids zu.
Diese teilte mit, dass sie eine Sperre von einem Jahr als nicht regelkonform
erachte und eine Anfechtung des Entscheids beim TAS erwäge. Daraufhin
informierte die FILA die WADA, dass sie auf den Entscheid zurückkommen wolle.
Am 4. September 2006 erliess der Sportrichter der FILA einen neuen Entscheid
und verhängte gegen die Beschwerdeführerin 1 eine zweijährige Sperre.
A.c Der Ukrainische Ringerverband teilte der FILA mit Schreiben vom 23.
November 2006 mit, dass er weitere Abklärungen getätigt habe. Danach habe eine
Freundin und frühere Konkurrentin der Beschwerdeführerin 1, B.________,
gestanden, die verbotene Substanz in eine Mineralwasserflasche gegeben zu
haben, aus der die Beschwerdeführerin 1 am 24. April 2006 beim Nachtessen im
Hotel "C.________" in Moskau getrunken habe. Wegen dieses Verhaltens wurde
B.________ in der Folge lebenslänglich gesperrt. In Anbetracht dieser neuen
Erkenntnisse ersuchte der Ukrainische Ringerverband darum, die gegen die
Beschwerdeführerin 1 verhängte Sanktion zu überdenken.
Am 14. Dezember 2006 unterbreitete der FILA Präsident den Mitgliedern der FILA
Federal Appeal Commission dieses Vorbringen und führte unter anderem aus:
" ... Mrs. A.________ and the President of the Ukrainian Wrestling Federation
are now appealing against this decision as new developments came to light which
enable us to review this judgement. [...] Considering this claim as
unquestionable, we have decided to submit this appeal to your kind assessment
and to ask you to pronounce in favour of her rehabilitation, notwithstanding
the start of legal proceedings against Mrs. B.________."
Am 18. Juni 2007 gelangte der Ukrainische Ringerverband erneut an die FILA und
bat um eine Reduktion der Sperre.
Mit Fax vom 20. Juni 2007 schrieb der Präsident der FILA an den Ukrainischen
Ringerverband, dass er den Fall nochmals geprüft habe und als FILA Präsident
eine Reduktion der Sperre auf 15 Monate befürworte. Demnach sei die
Beschwerdeführerin berechtigt, ab 26. Juli 2007 an allen nationalen und
internationalen Meisterschaften teilzunehmen.
A.d Am 21. September 2007 informierte eine anonyme Person die WADA, dass die
Beschwerdeführerin 1 im September 2007 an den Weltmeisterschaften in Baku
teilgenommen habe. Sie erreichte dort den 7. Rang und qualifizierte sich damit
zur Teilnahme an den Olympischen Spielen 2008 in Peking.
Gleichentags ersuchte die WADA den FILA Generalsekretär um eine Erklärung.
Dieser teilte ihr am 26. September 2006 mit, dass aufgrund eines Appeals des
Ukrainischen Ringerverbands die FILA Federal Appeal Commission die Sperre auf
15 Monate reduziert habe. Gleichentags verlangte die WADA die Zustellung einer
Kopie des Entscheids und eine detailliertere Erklärung.
Mit Schreiben vom 28. September 2007, unterzeichnet vom FILA Präsidenten und
vom FILA Generalsekretär, erklärte die FILA der WADA den Entscheidungsprozess
wie folgt:
" ... En effet, suite au recours de l'Ukraine du 23 novembre 2006 (...), la
Commission d'Appel a été consultée par courier et la majorité des membres de la
Commission d'Appel s'est prononcé pour une réduction de la peine. La Commission
n'étant pas unanime et malgré que l'unanimité n'était pas requise pour une
décision d'appel, la réduction de sanction n'a pas été communiquée à l'athlète
immédiatement mais après la réunion tenue au siège de la FILA lors de
l'inauguration le 15 juin 2007 où l'unanimité a été acquise, la décision à
prendre n'ayant pas un degré d'urgence car l'objectif de la lutteuse étant le
Championnat du Monde en septembre 2007. Suite à cette réunion la notification
de réduction de peine a été notifiée par courrier du 20 juin 2007. (...)"
Am 1. Oktober 2007 ersuchte die WADA um weitere Erklärungen. Am 3. Oktober 2007
teilte der FILA Generalsekretär der WADA mit, dass der FILA Präsident gestützt
auf Art. 60 der FILA Disciplinary Regulations zur Gewährung einer Begnadigung
und zur Strafreduktion zuständig sei.

B.
Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte am 11. Oktober 2007 beim Tribunal Arbitral du
Sport (TAS) Berufung gegen den Entscheid, der der Beschwerdeführerin 1 am 20.
Juni 2007 mitgeteilt worden war, unabhängig davon, ob er von der FILA Federal
Appeal Commission oder vom FILA Präsidenten getroffen worden sei. Sie verlangte
eine zweijährige Sperrung der Beschwerdeführerin 1.
Das TAS setzte sich zusammen aus Dr. Christian Duve (Präsident), Quentin
Byrne-Sutton und Türker Arslan.
Mit Schiedsentscheid vom 17. Juli 2008 bejahte das TAS seine Zuständigkeit zur
Beurteilung der Berufung der Beschwerdegegnerin 1. In Gutheissung der Berufung
hob es den Entscheid der FILA vom 20. Juni 2007 auf und verhängte gegen die
Beschwerdeführerin 1 eine zweijährige Sperre vom 26. April 2006 bis zum 25.
April 2008.

C.
Die Beschwerdeführer beantragen mit Beschwerde in Zivilsachen, den
Schiedsentscheid des TAS vom 17. Juli 2008 vollumfänglich aufzuheben und
festzustellen, dass das TAS nicht zuständig sei, über den Appeal der WADA vom
11. Oktober 2007 gegen den Entscheid des FILA Präsidenten vom 20. Juni 2007 zu
entscheiden. Ferner sei festzustellen, dass der Entscheid des FILA Präsidenten
vom 20. Juni 2007 betreffend A.________ in Rechtskraft erwachsen ist und die
Beschwerdeführerin 1 15 Monate, nämlich vom 26. April 2006 bis 26. Juli 2007,
von der Teilnahme an jeglichen nationalen und internationalen
Ringerwettbewerben ausgeschlossen bzw. gesperrt war.
Die Beschwerdegegnerin 1 beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Der
Beschwerdegegner 2 liess sich nicht vernehmen. Das TAS verzichtete auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 26. November 2008 wurde das Gesuch der
Beschwerdegegnerin 1 um Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung
für den Betrag von Fr. 5'000.-- gutgeheissen.

Erwägungen:

1.
Das vorliegende Urteil ist den Parteien und der Vorinstanz am 17. März 2009 im
Dispositiv eröffnet worden. Infolge eines Versehens wurde dabei im Urteilskopf
Frau Bundesrichterin Klett als mitwirkende Präsidentin aufgeführt statt Herr
Bundesrichter Corboz, der beim Urteil als präsidierendes Mitglied der I.
zivilrechtlichen Abteilung mitgewirkt hatte. In der vorliegenden vollständigen
Ausfertigung des Urteils ist dieses Versehen berichtigt.

2.
Zum Verfahrensantrag der Beschwerdeführer, es sei ihnen Gelegenheit
einzuräumen, zu allfälligen Eingaben und Antworten der Beschwerdegegner sowie
zu einer allfälligen Vernehmlassung des TAS Stellung nehmen zu können, ist
festzuhalten, dass das Bundesgericht in der Regel keinen zweiten
Schriftenwechsel anordnet (Art. 102 Abs. 3 BGG). Den Beschwerdeführern stand es
jedoch frei, sich zur Antwort der Beschwerdegegnerin 1 - unverzüglich -
nochmals zu äussern (BGE 133 I 98 E. 2.2). Von dieser Möglichkeit haben sie
keinen Gebrauch gemacht.

3.
Der angefochtene Schiedsentscheid ist in englischer Sprache verfasst. Die
Beschwerdeführer bedienen sich im bundesgerichtlichen Verfahren der deutschen,
die Beschwerdegegnerin 1 bedient sich der französischen Sprache. Da die Sprache
des angefochtenen Entscheids keine Amtssprache ist, ergeht das
Bundesgerichtsurteil praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (vgl. Art. 54
Abs. 1 BGG).

4.
Unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG ist gegen Entscheide von
Schiedsgerichten die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 77 Abs. 1 BGG).
Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich vorliegend in Lausanne. Die
Beschwerdeführer haben ihren Wohnsitz bzw. Sitz nicht in der Schweiz, sondern
in Aserbaidschan. Da die Parteien die Bestimmungen des 12. Kapitels des IPRG
nicht schriftlich ausgeschlossen haben, gelangen diese zur Anwendung (Art. 176
Abs. 1 und 2 IPRG).
Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der
Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind. Dabei gelten nach wie vor die
strengen Begründungsanforderungen, die das Bundesgericht unter der Herrschaft
von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG stellte (vgl. BGE 128 III 50 E. 1c S. 53), da das
BGG insofern keine Änderungen vornehmen wollte (BGE 134 III 186 E. 5).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das
Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann dessen
Sachverhaltsfeststellung nicht berichtigen oder ergänzen, selbst wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 105 Abs. 2
BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen
Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids, wie bereits im
altrechtlichen Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, prüfen, wenn
gegenüber diesen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht
oder ausnahmsweise im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 99 Abs. 1
BGG zulässige Noven berücksichtigt werden (Urteil 4A_128/2008 vom 19. August
2008 E. 2.4, in: Bull. ASA 4/2008 777; ferner: BGE 129 III 727 E. 5.2.2; 128
III 50 E. 2a S. 54;).

5.
Die Beschwerdeführer bestreiten gestützt auf Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG die
Zuständigkeit des TAS.

5.1 Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b
IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materiellrechtliche
Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt. Allerdings
überprüft das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen
Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber
diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2
IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 134 III
565 E. 3.1; 133 III 139 E. 5 S. 141; 129 III 727 E. 5.2.2 S. 733 mit
Hinweisen).

5.2 Das TAS bejahte seine Zuständigkeit gestützt auf R47 des Code de
l'arbitrage en matière de sport (TAS-Code) und Art. 13.2.1 der FILA Anti-Doping
Regulations.
R47 TAS-Code lautet, soweit hier von Interesse:
"Un appel contre une décision d'une fédération, association ou autre organisme
sportif peut être déposé au TAS si les statuts ou règlements dudit organisme
sportif le prévoient (...) et dans la mesure aussi où l'appelant a épuisé les
voies de droit préalables à l'appel dont il dispose en vertu des statuts ou
règlements dudit organisme sportif."
Art. 13 der FILA Anti-Doping Regulations sieht vor:
"13.2.1 Appeals from international level athletes
In cases arising from competition in an international event or in cases
involving international level athletes, the FILA Sporting Judge's decision may
be appealed to the FILA's Federal Appeal Commission. In case of disagreement
about the decision, the parties may appeal exclusively to the Court of
Arbitration for Sport (CAS), in accordance with the provisions applicable
before such court. The CAS decision is executory and final.
13.2.3 Persons authorized to appeal
In cases mentioned in Article 13.2.1, at the first level of appeal, the
following parties shall have the right to appeal to FILA Federal Appeal
Commission:
[...]
and
e) WADA."

5.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, nach der Schiedsklausel von Art.
13.2.1 der FILA Anti-Doping Regulations könnten nur Entscheide der FILA Federal
Appeal Commission vor dem TAS angefochten werden, nicht jedoch Entscheide des
FILA Präsidenten. Der von der Beschwerdegegnerin 1 beim TAS angefochtene
Entscheid vom 20. Juni 2007 sei vom FILA Präsidenten gefällt worden. Dieser
könne beim TAS nicht angefochten werden. Folglich habe das TAS seine
Zuständigkeit zu Unrecht bejaht.

5.4 Diese Argumentation scheitert bereits an der Bindung des Bundesgerichts an
die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG;
Erwägungen 3 und 4.1 vorne). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer ist die
Frage, ob der angefochtene Entscheid betreffend Reduktion der Sperre von der
FILA Federal Appeal Commission oder vom FILA Präsidenten ausging, keine
Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage. Das TAS kam in Würdigung der Akten,
namentlich des Briefes der FILA vom 28. September 2007 (vgl. vorne Erwägung
Ad), in tatsächlicher Hinsicht zum Schluss, dass die FILA Federal Appeal
Commission den Entscheid, die Sperre der Beschwerdeführerin 1 von zwei Jahren
auf 15 Monate zu verkürzen, anlässlich ihres Treffens nach der Inauguration vom
15. Juni 2007 gefällt habe. Dieser Entscheid sei den Betroffenen durch den FILA
Präsidenten in seinem Schreiben vom 20. Juni 2007 eröffnet worden.

5.5 Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang eine Verletzung des
Grundsatzes des rechtlichen Gehörs nach Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG geltend.
Falls von einer Tatfrage auszugehen sei, so wäre die Feststellung des TAS, der
Entscheid vom 20. Juni 2007 sei von der FILA Federal Appeal Commission gefällt
worden, offensichtlich falsch und aktenwidrig. Denn aus dem Entscheid vom 20.
Juni 2007, der dem TAS als Akte vorgelegen habe, gehe eindeutig hervor, dass er
vom FILA Präsidenten gefällt worden sei.
Dazu ist festzuhalten, dass in einer falschen oder aktenwidrigen Feststellung
für sich allein keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt.
Eine solche ist nur bei einer formellen Rechtsverweigerung gegeben, mithin wenn
der Partei die Möglichkeit genommen wurde, am Prozess teilzunehmen, ihn zu
beeinflussen und ihren Standpunkt einzubringen (BGE 133 III 235 E. 5.2; 127 III
576 E. 2b-e).
Solches zeigen die Beschwerdeführer nicht auf. Vielmehr hatten sie ausreichend
Gelegenheit, sich zur Frage, von welchem Organ der FILA der angefochtene
Entscheid getroffen worden war, zu äussern. Das TAS hat sämtliche Akten,
darunter namentlich das Schreiben des FILA Präsidenten vom 20. Juni 2007,
berücksichtigt und gewürdigt. Dass es bei dieser Würdigung zu einem anderen
Schluss gelangte als die Beschwerdeführer, bedeutet keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Das Bundesgericht hat demnach davon auszugehen, dass der von der WADA beim TAS
angefochtene Entscheid betreffend Kürzung der Sperre auf 15 Monate von der FILA
Federal Appeal Commission ausging. Damit war das TAS zur Beurteilung der
Berufung der WADA zuständig.
Die Rüge der Beschwerdeführer, das TAS hätte seine Zuständigkeit zur
Beurteilung der Berufung der WADA nicht bejahen dürfen, erweist sich als
unbegründet.

6.
Für den Fall, dass angenommen werde, dass der Entscheid betreffend Reduktion
der Sperre von der FILA Federal Appeal Commission gefällt worden sei, rügen die
Beschwerdeführer, dass das TAS im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG über
Streitpunkte entschieden habe, die ihm nicht unterbreitet worden seien. Denn
auch wenn die FILA Federal Appeal Commission tatsächlich einen formellen
Entscheid gefällt hätte, wäre noch nicht erstellt, dass es sich dabei um den
Entscheid vom 20. Juni 2007 handle. Die Beschwerdegegnerin 1 habe vor dem TAS
den Entscheid vom 20. Juni 2007 angefochten, der vom FILA Präsidenten gefällt
worden sei. Falls das TAS im angefochtenen Schiedsentscheid einen Entscheid der
FILA Federal Appeal Commission aufgehoben hätte, hätte es über einen
Streitpunkt entschieden, der ihm nicht unterbreitet worden sei.
Unter Art. 190 Abs. 2 lit. c IPRG fallen Schiedsentscheide, die mehr oder
anderes zusprechen, als verlangt wurde oder die Rechtsbegehren unbeurteilt
lassen (BGE 120 II 172 E. 3a). Diese Konstellation ist vorliegend nicht
gegeben. Im Vorfeld der Berufung blieb für die WADA unklar, ob der Entscheid
betreffend Reduktion der Sperre von der FILA Federal Appeal Commission oder vom
FILA Präsidenten ausgegangen war. Sie focht daher den Entscheid vom 20. Juni
2007 an "irrespective of whether it had been taken by FILA Federal Appeal
Commission or by the President". Es wird also nicht präzisiert, welches Organ
der FILA den Entscheid gefällt hat. Entsprechend lautet Ziffer 4 des
Schiedsentscheids lediglich: "The decision of FILA, dated 20 June 2007, is set
aside." Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, das TAS habe der
Beschwerdegegnerin 1 etwas anderes zugesprochen, als sie verlangt habe.

7.
Die Beschwerdeführer bringen schliesslich vor, der angefochtene
Schiedsentscheid verstosse gegen den formellen Ordre public (Art. 190 Abs. 2
lit. e IPRG). Die unzutreffende Bejahung der Zuständigkeit des TAS führe dazu,
dass die Beschwerdeführerin 1 von der staatlichen Gerichtsbarkeit
ausgeschlossen sei. Im Bereich der Sportschiedsgerichtsbarkeit sei dies um so
gravierender, als dort die Sportler keine andere Wahl hätten, als der
Schiedsklausel der Weltsportverbände zuzustimmen. Der angefochtene Entscheid,
zu dem das TAS gar nicht zuständig gewesen sei, stehe daher im Ergebnis in
einem unerträglichen Widerspruch zum Rechtsempfinden.
Der Rüge kann von vornherein nicht gefolgt werden, weil es nicht zutrifft, dass
das TAS zur Beurteilung der Berufung der Beschwerdegegnerin 1 nicht zuständig
gewesen ist. Das TAS hat seine Zuständigkeit nicht zu Unrecht bejaht. Die Rüge,
welche auf der gegenteiligen Annahme beruht, stösst daher ins Leere.

8.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend werden die Beschwerdeführer kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Eine
Parteientschädigung ist nur an die Beschwerdegegnerin 1 auszurichten. Der
ohnehin nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 liess sich nicht
vernehmen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt,
unter solidarischer Haftbarkeit.

3.
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen, unter solidarischer Haftbarkeit.
Diese Entschädigung wird aus der an die Gerichtskasse bezahlten
Sicherheitsleistung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS)
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. März 2009
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer