Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.412/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_412/2008 /len

Urteil vom 27. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Gerichtsschreiberin Feldmann.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 28. September 2007 und den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Am 6. Dezember 2006 klagte A.________ (Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht
Zürich gegen B.________ auf Aberkennung einer Forderung von rund Fr.
1'272'0000.--, für die am 14. August 2006 provisorische Rechtsöffnung erteilt
worden war. Das Bezirksgericht Zürich verpflichtete den Beschwerdeführer in
Anwendung von § 73 Ziff. 3 ZPO/ZH zur Leistung einer Prozesskaution von Fr.
70'000.-- unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Klage nicht eingetreten
werde. Das daraufhin eingereichte Gesuch des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung sowie entsprechende Befreiung der Leistung der
Prozesskaution lehnte es mit Beschluss vom 29. Mai 2007 ab. Das Bezirksgericht
stützte sich insbesondere auf die Steuererklärung 2005 des Beschwerdeführers,
worin neben Schulden in der Höhe von knapp 7 Millionen Franken Vermögenswerte
von rund Fr. 378'000.-- bzw. Fr. 338'000.-- ausgewiesen seien, und erachtete
die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers als nicht erwiesen. Falls diese Werte
im Eigentum seiner Ehefrau stünden, müssten sie aufgrund der ehelichen
Unterhaltspflicht zur Finanzierung des Prozesses herangezogen werden. Die Frist
zur Leistung der Prozesskaution von Fr. 70'000.-- wurde dem Beschwerdeführer
neu angesetzt, wiederum unter Androhung der Säumnisfolgen.

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Beschluss des Bezirksgerichts
Zürich vom 29. Mai 2007 und wies den vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen
Rekurs mit Beschluss vom 28. September 2007 ab. Es erwog, dass die in der
Steuererklärung ausgewiesenen Vermögenswerte zum Kindesvermögen gehörten und
deshalb nicht zur Berechnung des Vermögens des Beschwerdeführers herangezogen
werden dürfen. Aufgrund der familienrechtlichen Beistandspflicht rechnete das
Obergericht sodann die Nettoeinkommen der Ehegatten zusammen und stellte fest,
dass das Gesamtjahreseinkommen Fr. 203'082.-- betrage (Fr. 25'000.-- [Einkommen
des Beschwerdeführers] plus Fr. 121'782.-- [Einkommen der Ehefrau des
Beschwerdeführers], Fr. 37'200.-- [Liegenschaftenertrag der Ehefrau des
Beschwerdeführers aus Fremdvermietung] sowie Fr. 19'100.-- [Wertschriftenertrag
der Ehefrau des Beschwerdeführers]). Über den Bedarf der Familie des
Beschwerdeführers konnte das Obergericht aufgrund der eingereichten Akten und
Behauptungen keine genauen Angaben machen; die geltend gemachten Schulden von
knapp 7 Millionen Franken berücksichtigte es mangels Zahlungsnachweises nicht.
Das Obergericht schloss aus, dass vom monatlichen Gesamteinkommen von rund Fr.
16'924.-- nach Abzug eines durchschnittlichen im Armenrechtsverfahren zu
berücksichtigenden Gesamtbedarfs einer dreiköpfigen Familie - ohne Einbezug der
Schulden - zu wenig Geld für die Bezahlung der Gerichtskosten übrig blieb. Zwar
würden dem Beschwerdeführer die finanziellen Mittel fehlen, um die gesamte
Prozesskaution innert Frist auf einmal zu leisten, aber angesichts des
monatlichen Gesamteinkommens erwiesen sich Ratenzahlungen im Betrag von
mindestens Fr. 7'000.-- pro Monat als angemessen. Die Frist zur Bezahlung der
ersten Rate bei der Bezirksgerichtskasse Zürich wurde auf den 1. November 2007
angesetzt unter der Androhung, dass im Verzugsfall auf die Aberkennungsklage
nicht eingetreten werde.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die vom Beschwerdeführer
eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts mit
Zirkulationsbeschluss vom 29. Juli 2008 ab, soweit es darauf eintrat, und
setzte dem Beschwerdeführer die Frist zur Bezahlung der monatlichen Raten der
Prozesskaution für das erstinstanzliche Verfahren neu an.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer, die Beschlüsse
des Kassationsgerichts sowie des Obergerichts des Kantons Zürich seien
aufzuheben, und es sei ihm im Aberkennungsprozess die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren; entsprechend sei von der Leistung einer
Prozesskaution abzusehen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs.
2 und 3 BV sowie Art. 159 Abs. 3 ZGB. Der Beschwerdeführer ersucht sodann, es
sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren ebenso die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2008 reichte der
Beschwerdeführer unter anderem die Stellungnahme seiner Ehefrau im
Eheschutzverfahren nach.
Die Verfahrensakten wurden beigezogen. Sowohl das Obergericht als auch das
Kassationsgericht verzichteten auf eine Vernehmlassung.

D.
Auf Begehren des Beschwerdeführers wurde der Beschwerde mit Präsidialverfügung
vom 1. Oktober 2008 aufschiebende Wirkung erteilt.
Erwägungen:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kassationsgerichts des Kantons Zürich ist ein in
einem hängigen kantonalen Verfahren ergangener letztinstanzlicher
Zwischenentscheid über die unentgeltliche Rechtspflege. Solche Entscheide
bewirken in der Regel einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131 mit Hinweis). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (Urteil 5A_108/
2007 vom 11. Mai 2007 E. 1.2). Der Streitwert bestimmt sich dabei nach den
Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art.
51 Abs. 1 lit. c BGG). Vorliegend betrifft die Hauptsache eine Zivilsache (Art.
72 BGG), und der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b
BGG), so dass die Beschwerde in Zivilsachen zulässig ist.
Soweit mit der Beschwerde der Beschluss des Obergerichts angefochten wird, ist
darauf mangels Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 BGG) insofern nicht
einzutreten, als der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9 sowie Art. 29
Abs. 2 und 3 BV rügt (§ 281 Ziff. 1 und 2 sowie § 285 Abs. 2 ZPO/ZH; BGE 133
III 585 E. 3 S. 586 ff.). Diese Rügen konnten mit der kantonalen
Nichtigkeitsbeschwerde dem Kassationsgericht des Kantons Zürich unterbreitet
werden. Der mitangefochtene Beschluss des Obergerichts ist nur hinsichtlich der
Rüge der Anwendung von Bundesrecht letztinstanzlich, da dem Kassationsgericht
diesbezüglich lediglich eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zusteht (§ 281
Ziff. 3 ZPO/ZH).

2.
2.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es prüft unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).
Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht. Das Bundesgericht
prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise
vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E.
1.4.2 S. 254). Enthält der angefochtene Entscheid mehrere selbstständige
Begründungen, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie bundesrechtswidrig
sein soll (BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 121 mit Hinweisen).

2.2 Gemäss Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt (BGE 133
II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Demzufolge genügt es nicht, einen von den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu
behaupten. Vielmehr ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten
gesetzlichen Erfordernissen darzulegen, inwiefern diese Feststellungen
willkürlich bzw. unter Verletzung einer verfahrensrechtlichen
Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind. Andernfalls können Vorbringen mit
Bezug auf einen Sachverhalt, der von den Feststellungen im angefochtenen
Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255
mit Hinweis).

3.
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Anspruch auf rechtliches
Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben. Sie habe weder berücksichtigt,
dass sich seine Ehefrau weigere, monatliche Ratenzahlungen für die
Prozesskaution zu leisten noch dass er für die Durchsetzung der ehelichen
Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau auf den Rechtsweg angewiesen sei.

3.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf
Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das
rechtliche Gehör einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der
in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört auch das Recht, dass
rechtzeitig und formgerecht angebotene Beweismittel abgenommen werden. Die
Nichtabnahme von Beweisen über Tatsachen, die für die Entscheidfindung der
Streitsache erheblich sind, stellt eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs dar
(BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 127 I 54 E. 2b S. 56; 124 I 241 E. 2 S. 242, je
mit Hinweisen).
Die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel,
mit dem besonders grobe Fehler korrigiert werden können. Die Kantone sind von
Bundesrechts wegen nicht verpflichtet, ein ausserordentliches Rechtsmittel
vorzusehen. Tun sie das trotzdem, sind sie in der Ausgestaltung im Rahmen der
verfassungsrechtlichen Minimalgarantien frei. Aus der besonderen Natur des
Rechtsmittels wird auch ein Novenverbot abgeleitet (RICHARD FRANK UND ANDERE,
Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 7b zu §§ 114
/115 ZPO/ZH sowie N. 4a zu § 288 ZPO/ZH). Ein solches ist im Rahmen der
Minimalgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV nicht zu beanstanden, zumal im
Rechtsmittelverfahren vor Obergericht Noven im Armenrecht, wo die
Offizialmaxime gilt, uneingeschränkt zulässig sind (§ 115 Ziff. 4 ZPO/ZH).

3.2 Die Vorinstanz erachtete die Behauptungen des Beschwerdeführers als neu und
somit unzulässig, dass seine Ehefrau nicht gewillt sei, Zahlungen zur Tilgung
der Prozesskautionsforderung zu leisten und dass er für die Durchsetzung der
familienrechtlichen Beistandspflicht gegenüber seiner Ehefrau auf den Rechtsweg
angewiesen sei. Er habe bislang bloss geltend gemacht, es fehle seiner Ehefrau
an der erforderlichen Leistungsfähigkeit bzw. sie sei zu Zahlungen nicht in der
Lage oder es bestünde keine Unterhalts- und Beistandspflicht, selbst wenn seine
Ehefrau über entsprechendes Vermögen verfügen würde.
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, vor Bezirks- und Obergericht seine - von
der Vorinstanz als neu qualifizierte - Vorbringen nicht geltend gemacht zu
haben. Er hält den Erwägungen der Vorinstanz jedoch entgegen, dass er vor dem
Beschluss des Obergerichts vom 28. September 2007 seine diesbezüglichen
Ausführungen gar nicht habe vortragen können, da keine Ratenzahlungen zur
Leistung der Prozesskaution zur Diskussion gestanden seien. Umgehend nach
Erhalt dieses Beschlusses habe er seine Ehefrau um entsprechende Zahlungen
angefragt, aber sie habe sich geweigert und dies am 25. Oktober 2007
schriftlich begründet. Am 3. September 2008 habe er ein Eheschutzverfahren
eingeleitet.

3.3 Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV läge nur vor, wenn der
Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren weder Gelegenheit noch Anlass
gehabt hätte, rechtserhebliche Tatsachen vorzutragen. Der Beschwerdeführer
hätte jedoch bereits nach dem Beschluss des Bezirksgerichts vom 29. Mai 2007
Anlass gehabt abzuklären, ob seine Ehefrau bereit sei, die Prozesskaution zu
finanzieren oder ob er den Anspruch ihr gegenüber gegebenenfalls im
Eheschutzverfahren geltend zu machen hätte. Unerheblich ist, dass erst das
Obergericht eine Ratenzahlung angeordnet hat, stellt eine solche doch eine
Rechtswohltat dar und ist damit zu rechnen, wenn das Einkommen für eine
einmalige Zahlung nicht ausreicht. Der Vorwurf ist somit unbegründet, die
Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs.
2 BV verletzt.

4.
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV. Er
macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Beistandspflicht seiner
Ehefrau (Art. 159 Abs. 3 ZGB) ausgegangen, wobei der Umfang ihrer
Leistungspflicht zu Unrecht und mit willkürlicher Begründung angenommen worden
sei.

4.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Begehren
nicht aussichtslos erscheint, und ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (BGE 131 I 350
E. 3.1 S. 355). Für die Bestimmung der Bedürftigkeit sind die Mittel des
Gesuchstellers sowie die Mittel von ihm gegenüber unterstützungspflichtigen
Personen (z.B. Eltern oder Ehegatte) massgeblich. Der Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege ist subsidiär zur familienrechtlichen
Unterhaltspflicht der Ehegatten (Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB; Urteil
5P.441/2005 vom 9. Februar 2006 E. 1.1, in: Pra 95/2006 Nr. 143 S. 989 mit
Hinweisen). Dies gilt auch für vermögensrechtliche Prozesse (BGE 85 I 1 E. 3 S.
4 ff.). Die Einkommen der Ehegatten sind daher zusammenzurechnen. Der
anspruchsberechtigte Ehegatte hat selbst zu entscheiden, und es liegt in seiner
Privatautonomie, ob und gegebenenfalls in welcher Weise er einen
Prozesskostenvorschuss vom Ehegatten erhältlich macht. Mit Blick auf die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich bei der
Geltendmachung des Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss gegenüber dem Ehegatten
um eine Obliegenheit, deren Verletzung dazu führt, dass die unentgeltliche
Rechtspflege verweigert wird (Urteil 5P.395/2001 vom 12. März 2002 E. 2c und
2d, in: FamPra.ch 2002 S. 582 f.). Mit anderen Worten kann dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege nur entsprochen werden, wenn erstellt ist, dass der
Gesuchsteller vom Ehegatten keinen Prozesskostenvorschuss verlangen kann.
Solange hierüber Ungewissheit besteht, kann der Gesuchsteller nicht als
bedürftig gelten (vgl. BGE 115 Ia 193 E. 3a S. 195; 103 Ia 99 E. 4 S. 101).

4.2 Sowohl das Obergericht als auch das Kassationsgericht sind in
Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von einer ehelichen
Beistandspflicht der Ehefrau des Beschwerdeführers ausgegangen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Vorinstanzen Bundesrecht verletzt haben sollen.

4.3 Der Beschwerdeführer rügt, das Kassationsgericht habe dem Einkommen seiner
Ehefrau in willkürlicher Weise Miet- und Wertschriftenerträge hinzugerechnet,
die aufgrund der Illiquidität der X.________ AG und der Y.________ AG nicht
realisierbar seien. Die Vorinstanz trat auf die Rügen des Beschwerdeführers
nicht ein, da er die Unrealisierbarkeit dieser Einnahmen mangels konkreter
Hinweise auf bestimmte Aktenstellen nicht rechtsgenügend dargetan habe. Im
Sinne einer materiellen Eventualbegründung erachtete die Vorinstanz die Rügen
in verschiedener Hinsicht selbst dann als unbegründet, wenn sie genügend
substanziiert gewesen wären. So habe beispielsweise die X.________ AG sowohl im
Jahr 2006 als auch im Vorjahr einen positiven Betriebserfolg nach Steuern
verzeichnet. Die Rüge des Beschwerdeführers wendet sich einzig gegen die
Eventualbegründung. Gegen die Hauptbegründung der Vorinstanz, wonach auf seine
Rüge aus formellen Gründen gar nicht einzutreten sei, bringt der
Beschwerdeführer lediglich vor, er habe bereits im Verfahren vor Obergericht
die Jahresrechnungen und Steuererklärung der X.________ AG eingereicht. Er
unterlässt es dagegen, rechtsgenügend darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das
Willkürverbot verletzt haben soll, so dass insoweit auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der
Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Bundesgericht um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung ersucht. Das Bundesgericht befreit eine Partei,
die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung
der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern
ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Aussichtslos sind nach konstanter Rechtsprechung Begehren, für welche die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 125
II 265 E. 4b S. 275). Vorliegend verkennt der Beschwerdeführer die Rechtslage
und seine Begehren erschienen von Anfang an als aussichtslos im Sinne von Art.
64 BGG. Es ist ihm daher für das bundesgerichtliche Verfahren die
unentgeltliche Prozessführung zu verweigern, ohne seine Bedürftigkeit zu
prüfen. Ausgangsgemäss sind ihm die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).
Mit Abweisung der Beschwerde entfällt die der Beschwerde verliehene
aufschiebende Wirkung. Die Frist zur Bezahlung der Prozesskaution bzw. der
monatlichen Raten ist dem Beschwerdeführer daher neu anzusetzen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Frist für die nächste Ratenzahlung von mindestens Fr. 7'000.-- gemäss
Ziffer 3 Absatz 1 Satz 2 des Dispositivs des Zirkulationsbeschlusses des
Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2008 wird auf den 1.
Dezember 2008 angesetzt.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 27. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Feldmann