Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.411/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_411/2008

Verfügung vom 13. August 2010
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Leemann

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Beschwerdeführer,

gegen

Nachlass von Dr. Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Brack,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Anfechtung von GV-Beschlüssen,

Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juli
2008.
In Erwägung,
dass die drei Verwaltungsratsmitglieder der Z.________ AG an der am 13. August
2007 durchgeführten Generalversammlung der Gesellschaft aus dem Verwaltungsrat
abgewählt und X.________ (Beschwerdeführer) als deren einziges
Verwaltungsratsmitglied gewählt wurde;
dass das Handelsgericht des Kantons Zürich diese Beschlüsse auf Klage eines
Aktionärs hin mit Urteil vom 19. März 2008 für nichtig erklärte und das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich anwies, den Beschwerdeführer als Mitglied
des Verwaltungsrats der Z.________ AG im Handelsregister zu löschen und die
damals abgewählten drei Verwaltungsräte wieder im Handelsregister einzutragen;
dass das Kassationsgericht mit Sitzungsbeschluss vom 2. März 2009 das Urteil
des Handelsgerichts vom 19. März 2008 aufhob und die Sache an das
Handelsgericht zurückwies;
dass das Bundesgericht auf die gegen den Entscheid des Kassationsgerichts
erhobene Beschwerde mit Entscheid vom heutigen Tag nicht eintrat (Verfahren
4A_187/2008);
dass das Handelsgericht mit Urteil vom 10. September 2009 wiederum feststellte,
dass die Beschlüsse der Generalversammlung der Z.________ AG vom 13. August
2007 nichtig seien und vormerkte, dass das Klagebegehren 2 (Wiedereintragung
der drei in der genannten Generalversammlung abgewählten
Verwaltungsratsmitglieder im Handelsregister) bereits erfolgt sei;
dass das Kassationsgericht des Kantons Zürich auf die gegen den
handelsgerichtlichen Entscheid erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit
Zirkulationsbeschluss vom 1. April 2010 nicht eintrat;
dass das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag auf eine vom
Beschwerdeführer gegen die Entscheide des Handelsgerichts vom 10. September
2009 sowie des Kassationsgerichts vom 1. April 2010 erhobene Beschwerde nicht
eintrat (Verfahren 4A_271/2010);
dass die Nichtigerklärung der Beschlüsse der Generalversammlung der Z.________
AG vom 13. August 2007 sowie die Anordnung der Wiedereintragung der vormaligen
Verwaltungsräte gemäss handelsgerichtlichem Urteil vom 10. September 2009 somit
rechtskräftig geworden ist;
dass der Nachlass von Dr. Y.________ (Beschwerdegegner) am 15. Februar 2008
ebenfalls eine Klage gegen die Z.________ AG mit gleichlautenden Anträgen
(Nichtigerklärung der Generalversammlungsbeschlüsse vom 13. August 2007 sowie
Wiedereintragung der bisherigen Verwaltungsräte im Handelsregister) eingereicht
hatte, auf die das Handelsgericht nur mangels Rechtskraft des Urteils vom 19.
März 2008 eintrat und die es mit Urteil vom 4. Juli 2008 guthiess;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 12. September 2008
erklärte, das handelsgerichtliche Urteil vom 4. Juli 2008 mit Beschwerde in
Zivilsachen anfechten zu wollen, wobei das Beschwerdeverfahren mit Verfügung
des Bundesgerichts vom 17. März 2009 sistiert wurde (vorliegendes Verfahren
4A_411/2008);
dass die Gutheissung der Klage auf Nichtigerklärung von
Generalversammlungsbeschlüssen nicht bloss zwischen den Verfahrensparteien,
sondern gegenüber jedermann wirkt (vgl. Art. 706 Abs. 5 OR; BGE 4A_490/2009 vom
13. April 2010 E. 2.2.2), weshalb weitere Klagen gegen dieselben Beschlüsse
gegenstandslos werden (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizer Aktienrecht,
1996, § 25 Rz. 63; BRIGITTE TANNER, Zürcher Kommentar, 2003, N. 200 zu Art. 706
OR; N. 158 Art. 706b OR);
dass mit der rechtskräftigen Nichtigerklärung der Beschlüsse der
Generalversammlung der Z.________ AG vom 13. August 2007 sowie der Anordnung
der Wiedereintragung der vormaligen Verwaltungsräte gemäss handelsgerichtlichem
Urteil vom 10. September 2009 (Verfahren 4A_271/2010) das rechtliche Interesse
an der Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits dahingefallen ist;
dass damit die Beschwerde in Zivilsachen gegenstandslos geworden ist und nach
Art. 32 Abs. 2 BGG abgeschrieben werden kann;
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3
BGG);

verfügt die Präsidentin:

1.
Die Beschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. August 2010

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Klett Leemann