I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.410/2008
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Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal {T 0/2} 4A_410/2008 /len Verfügung vom 4. November 2008 I. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Widmer. Parteien X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Esslinger, gegen Y.________ SA, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Kuhn. Gegenstand Innominatvertrag, Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008. In Erwägung, dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 10. Juni 2008 mit Schreiben vom 29. Oktober 2008 zurückgezogen hat; dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist (Art. 66 BGG); dass der Beschwerdegegnerin für den Aufwand, der ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren entstanden ist, praxisgemäss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 BGG); verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 4. November 2008 Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: Klett Widmer