Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.409/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_409/2008 /ber

Urteil vom 29. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

Parteien
A X.________,
B X.-Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, Vizepräsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1,
9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Vizepräsident
der III. Zivilkammer, vom 14. August 2008.

In Erwägung,
dass das Kreisgericht Gaster-See die Beschwerdeführer auf Klage von C
E.________ und D E.-F.________ mit Entscheid vom 21. Februar 2008 unter
solidarischer Haftung zur Zahlung von Fr. 71'129.55 nebst 5 % Zins seit 21.
Februar 2008 sowie Fr. 18'288.40 nebst 5 % Zins seit 26. Mai 2004
verpflichtete;

dass die Beschwerdeführer diesen Entscheid mit Berufung anfochten und für das
Berufungsverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchten;

dass ihr Gesuch vom Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts
St. Gallen mit Entscheid vom 14. August 2008 abgewiesen und den
Beschwerdeführern Frist bis zum 25. August 2008 zur Bezahlung der
Einschreibgebühr von Fr. 11'000.-- gesetzt wurde;

dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. September 2008 datierte
Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Kantonsgerichts
vom 14. August 2008 mit Beschwerde anzufechten;

dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind
(Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen
Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht
von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der
Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2
BGG);

dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. September 2008 diesen
Anforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);

dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos wird;
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen
Kosten gegenstandslos wird;

dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen,
Vizepräsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin