Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.402/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_402/2008 /len

Urteil vom 11. November 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Sommer.

Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Wicki,

gegen

B.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans Scherrer.

Gegenstand
Auflösung einer einfachen Gesellschaft /
Forderung aus Darlehen,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als
Appellationsinstanz,
vom 16. Juli 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Kaufvertrag vom 14. Februar 1970 erwarben C.________ und vier weitere
Personen das Grundstück Nr. xxx, GB Sursee, zu Miteigentum. C.________ bezahlte
für seinen Anteil (6/15) Fr. 218'000.--, wovon er Fr. 109'000.-- von seinem
Bruder B.________ (Beschwerdegegner) erhielt. In der Folge bezahlte der
Beschwerdegegner seinem Bruder C.________ jeweils die Hälfte verschiedener
dieses Miteigentumsgrundstück betreffende Rechnungen. Am 10. August 1992
verstarb C.________. Sein Anteil am Grundstück Nr. xxx, GB Sursee, ging ins
Eigentum seiner Ehefrau A.________ (Beschwerdeführerin) über. Im Rahmen eines
Landabtauschverfahrens wurde der Beschwerdeführerin anstelle ihres
Miteigentumsanteils das Grundstück Nr. yyy, GB Sursee, zu Eigentum und 27/70 am
Grundstück Nr. zzz, GB Sursee, zu unselbständigem Miteigentum zugesprochen. Mit
Schreiben vom 2. Dezember 1999 kündigte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin das seinem Bruder C.________ "gewährte Darlehen von
ursprünglich Fr. 100'000.--".

B.
Nachdem die Beschwerdeführerin die geforderte Zahlung nicht geleistet hatte,
reichte der Beschwerdegegner gegen sie Klage auf Auflösung einer einfachen
Gesellschaft ein. Das Amtsgericht Sursee verpflichtete die Beschwerdeführerin
am 20. April 2004, dem Beschwerdegegner Fr. 938'000.-- aus partiarischem
Darlehen zu bezahlen. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene
Appellation hiess das Obergericht des Kantons Luzern am 11. April 2005 insofern
gut, als es das Rechtsverhältnis zwischen C.________ und dem Beschwerdegegner
nicht als partiarisches Darlehensverhältnis sondern als einfache Gesellschaft
qualifizierte und folglich die Sache zur Neubeurteilung an das Amtsgericht
zurückwies.
Im Urteil vom 30. November 2007 erwog das Amtsgericht, die einfache
Gesellschaft werde mangels anderweitiger Abreden mit dem Tod eines
Gesellschafters aufgelöst. Um den Anspruch des Beschwerdegegners gegen die
Beschwerdeführerin ermitteln zu können, sei deshalb der Wert des Grundstücks
Nr. xxx, GB Sursee, zum Zeitpunkt des Todes von C.________ im August 1992 zu
bestimmen. Auf Antrag des Beschwerdegegners ordnete es eine gerichtliche
Expertise zum Verkehrswert per 10. August 1992 an. Aufgrund dieses Gutachtens
ging es von einem massgebenden Verkehrswert des Grundstücks Nr. xxx, GB Sursee,
von Fr. 5'932'100.-- aus. Nach Abzug diverser Beträge (Erwerbspreis von Fr.
218'000.--, vom Beschwerdegegner übernommene Kosten von Fr. 17'500.--, latente
Beurkundungs- und Grundbuchkosten von Fr. 13'000.--, von C.________ übernommene
Kosten von Fr. 17'500.--, latente Grundstückgewinnsteuern von Fr. 474'781.--)
gelangte das Amtsgericht zu einem Liquidationsanteil des Beschwerdegegners von
Fr. 942'529.50. Es hiess die Klage deshalb in der beantragten Höhe gut und
verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Bezahlung von Fr. 938'000.-- nebst
Zins zu 5 % seit 11. April 2002 an den Beschwerdegegner.
Dagegen appellierte die Beschwerdeführerin an das Obergericht und beantragte
anlässlich der Appellationsverhandlung, die Begehren des Beschwerdegegners
abzuweisen, soweit damit mehr als Fr. 560'605.25 nebst 5 % Zins ab 11. April
2002 sowie der gemäss Appellationsantwort geforderte Restverzugszins von Fr.
844.75 verlangt werde. Der Beschwerdegegner beantragte die Bestätigung des
erstinstanzlichen Urteils. Die Beschwerdeführerin habe ihm noch Fr. 487'475.10
nebst Zins zu 5 % seit 22. Januar 2008 zu bezahlen, nachdem diese per 22.
Januar 2008 den Betrag von Fr. 721'779.30 überwiesen habe. Mit Urteil vom 16.
Juli 2008 verpflichtete das Obergericht die Beschwerdeführerin, dem
Beschwerdegegner Fr. 487'475.10 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 377'394.75 seit 22.
Januar 2008 zu bezahlen. Das Obergericht verwarf insbesondere die Einwendungen
gegen das Gerichtsgutachten und lehnte die beantragte Anordnung eines weiteren
Gutachtens ab.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des
Obergerichts vom 16. Juli 2008 aufzuheben. Die Sache sei gemäss den Erwägungen
des Bundesgerichts zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Eventuell seien die Begehren des Beschwerdegegners abzuweisen, soweit damit
mehr als Fr. 560'605.25 nebst Zins zu 5 % seit 11. April 2002 sowie Fr. 844.75
Restverzugszins verlangt werde.
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz
schliesst auf Abweisung soweit Eintreten.
Mit Schreiben vom 4. November 2008 hat die Beschwerdeführerin zu den
Vernehmlassungen des Beschwerdegegners und der Vorinstanz eine Replik
eingereicht.
Erwägungen:

1.
Das angefochtene Urteil des Obergerichts als der letzten kantonalen Instanz
(Art. 75 BGG) schliesst das kantonale Verfahren ab und stellt demnach einen
Endentscheid dar (Art. 90 BGG). Der für die Beschwerde in Zivilsachen
erforderliche Streitwert ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert, da sie am
kantonalen Verfahren teilgenommen hat und mit ihren Anträgen unterlegen ist
(Art. 76 Abs. 1 BGG). Die Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist gewahrt. Unter
Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 BGG) ist demnach auf die
Beschwerde einzutreten.

2.
2.1 Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96
BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht
kann das Bundesgericht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2).

2.2 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig"
bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2).
Der Beschwerdeführer, der die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz
anfechten will, kann sich nicht damit begnügen, den bestrittenen Feststellungen
eigene tatsächliche Behauptungen gegenüberzustellen oder darzulegen, wie die
Beweise seiner Ansicht nach zu würdigen gewesen wären. Vielmehr hat er klar und
substantiiert aufzuzeigen, inwiefern die gerügten Feststellungen bzw. die
Unterlassung von Feststellungen offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Auf eine Kritik an den
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, die diesen Anforderungen nicht
genügt, ist nicht einzutreten (BGE 133 II 249 E. 1.4.3; 133 III 350 E. 1.3, 393
E. 7.1 S. 398, 462 E. 2.4).

2.3 Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung nicht
schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar
vorzuziehen wäre. Das Bundesgericht hebt einen kantonalen Entscheid wegen
Willkür nur auf, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgrundsatz zuwiderläuft. Willkür liegt zudem nur vor, wenn nicht
bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 133 I 149 E. 3.1; 132 III 209 E. 2.1; je mit
Hinweisen).
Zu beachten ist, dass dem Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein
erheblicher Ermessensspielraum zusteht (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das
Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht sein
Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht,
erhebliche Beweise übersieht oder solche willkürlich ausser Acht lässt (vgl.
BGE 132 III 209 E. 2.1; 129 I 8 E. 2.1; 120 Ia 31 E. 4b S. 40; 118 Ia 28 E. 1b
S. 30).

3.
Streitig ist vorliegend die Feststellung des Verkehrswertes des Grundstücks Nr.
xxx, GB Sursee, per August 1992. Das Amtsgericht gab hierzu ein
Gerichtsgutachten in Auftrag und stellte darauf ab. Die Vorinstanz betrachtete
dieses Gutachten ebenfalls als massgebend, nachdem sie die dagegen
vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführerin abgelehnt hatte.
Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, um festzustellen, welchen Wert der
Anteil von C.________ am Grundstück Nr. xxx, GB Sursee, im Zeitpunkt seines
Todes (August 1992) gehabt habe, sei es unabdingbar, in erster Linie sichere
Kenntnisse über die tatsächlichen Verhältnisse betreffend Topografie, Raum- und
Zonenplanung, Erschliessung und Umgebungssituation zu diesem Zeitpunkt zu
erhalten. Sie habe dem Gericht diese Angaben unterbreitet und entsprechende
Anträge gestellt, so den Antrag auf Einvernahme der Zeugen D.________ und
E.________, welchen die Situation im August 1992 aus eigener Erfahrung bekannt
gewesen sei, sowie die Anträge auf Edition der Akten der Stadtverwaltung Sursee
und auf Anordnung eines neuen Gutachtens. Die Vorinstanz habe infolge der
Ablehnung dieser Beweisanträge und der Nichtbeachtung entscheidender Mängel des
Gerichtsgutachtens den Sachverhalt unvollständig festgestellt, § 183 des
Gesetzes über die Zivilprozessordnung des Kantons Luzern vom 27. Juni 1994
(ZPO; SRL 260a) nicht richtig angewendet und durch die Nichtabnahme von
beantragten Beweismitteln das Willkürverbot verletzt.

4.
In einem ersten Rügenkomplex macht die Beschwerdeführerin geltend, durch die
Ablehnung der von ihr gestellten Beweisanträge betreffend die
Zeugeneinvernahmen und Editionen seien nicht alle relevanten Tatsachen
ermittelt worden, die für die Anwendung des materiellen Rechts und für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend seien. Dadurch sei das Willkürverbot
verletzt worden.

4.1 Welche Rügen die Beschwerdeführerin genau erheben will, geht aus ihren
Ausführungen nicht klar hervor:
4.1.1 Der streitige Verkehrswert des Grundstücks Nr. xxx, GB Sursee, wurde
aufgrund eines Gerichtsgutachtens ermittelt. Das Amtsgericht bzw. die
Vorinstanz hatte daher keine Veranlassung, darüber hinaus die tatsächlichen
Verhältnisse betreffend Topografie, Raum- und Zonenplanung, Erschliessung und
Umgebungssituation per August 1992 festzustellen, um gestützt darauf den
Verkehrswert zu ermitteln. Eine offensichtlich unvollständige
Sachverhaltsfeststellung, die von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht näher
begründet wird, entfällt daher schon aus diesem Grund. Wenn die
Beschwerdeführerin jedoch geltend machen will, die genannten Faktoren hätten im
Gutachten festgestellt und berücksichtigt werden müssen oder das Gutachten sei
wegen Übergehens dieser Elemente in Zweifel zu ziehen, kritisiert sie das
Gutachten bzw. dessen Würdigung und müsste Willkür aufzeigen, was sie aber
nicht in rechtsgenüglicher Weise tut.
4.1.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz die Einvernahme
der Zeugen D.________ und E.________ sowie die beantragten Editionen abgelehnt
bzw. die Nichtabnahme dieser Beweisanträge durch das Amtsgericht geschützt
habe.
Sofern sie damit eine Verletzung des aus Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 8 ZGB
fliessenden Beweisführungsanspruchs rügen will, ist festzuhalten, dass dieser
Beweisführungsanspruch die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht ausschliesst.
Dem Gericht ist es nicht versagt, einem beantragten Beweismittel die
Erheblichkeit oder Tauglichkeit abzusprechen oder auf die Abnahme von Beweisen
zu verzichten, wenn es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine
Überzeugung gebildet hat und willkürfrei davon ausgehen darf, diese würde durch
weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 III
18 E. 2.6 S. 25; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht greift in eine
antizipierte Beweiswürdigung nur ein, wenn sie willkürlich und damit
offensichtlich unhaltbar ist, namentlich wenn sie eine prozessuale Vorschrift
oder einen unumstrittenen Grundsatz des Beweisrechts krass verletzt oder sonst
wie in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 129 I 8 E.
2.1; 124 I 208 E. 4a). Inwiefern dies zutreffen soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen.
Vorliegend kann das Bundesgericht nicht in die antizipierte Beweiswürdigung der
Vorinstanz eingreifen, weil es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, diese als
willkürlich auszuweisen:
4.1.2.1 So hat die Vorinstanz die Einvernahme des Zeugen D.________, der für
die Beschwerdeführerin ein Privatgutachten erstellt hatte, abgelehnt, weil die
Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, welches individuelle Wissen er
unabhängig vom Gutachterauftrag habe und welche Fakten, die die Grundlagen der
gerichtlichen Verkehrswertschatzung bildeten, er aus eigener Erfahrung kenne.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht diese Erwägung den
Tatsachen, da sie in der Appellationsbegründung vom 7. Februar 2008 explizit
ausgeführt habe, welche Kenntnisse D.________ habe und inwiefern er mit der
Immobiliensituation im Raum Sursee bestens bekannt sei. Auf Seite 7 der
Appellationsbegründung führte die Beschwerdeführerin aus, D.________ sei eine
integre Person, als Schatzungsfachmann anerkannt und mit der
Immobiliensituation im Raum Sursee bestens vertraut. Zudem sei er im August
1992 Präsident des Bürgerrates sowie Mitglied der Bau- und
Zonenplanrevisionskommission gewesen. Diese Umstände weisen D.________ wohl
allgemein als Schatzungsfachmann aus, lassen es aber nicht als willkürlich
erscheinen, wenn die Vorinstanz auf die Einvernahme dieses Zeugen verzichtete,
zumal kein spezifisches Fachwissen geltend gemacht wurde, das über dasjenige
des Gerichtsgutachters hinausging, und sich D.________ auch schon im zuvor
erstellten Privatgutachten, welches die Vorinstanz für nicht überzeugend
befand, festgelegt hatte.
4.1.2.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass die Vorinstanz den
Zeugen E.________, der über den Erschliessungsgrad des Grundstücks per 1992
hätte Auskunft geben können, nicht anhörte und die beantragten Editionen
betreffend den Erschliessungsstand per 1992 ablehnte.
Die Vorinstanz begründete die Nichtabnahme dieser erneut beantragten Beweise
betreffend den Erschliessungsgrad damit, dass mit Beweisanträgen fehlende
Substantiierungen nicht nachgeholt werden könnten, da Beweiserhebungen
schlüssige Vorbringen voraussetzten. Die rechtserheblichen Tatsachen müssten
klar und umfassend dargelegt werden.
In der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe auf Seite 12 der
Appellationsbegründung dargelegt, dass der als Zeuge angerufene E.________
bestätigen könne, dass das Grundstück unerschlossen gewesen sei und sein
Ingenieurbüro erst Ende Juni 1993 den Auftrag für die Erschliessungsplanung
erhalten habe. Es trifft zu, dass die Beschwerdeführerin E.________ betreffend
die Erschliessungsplanung als Zeuge angerufen hat. Indessen müsste der Umstand,
dass das Ingenieurbüro erst Ende Juni 1993 den Auftrag für die
Erschliessungsplanung erhalten hat, die gutachterliche Feststellung der
Erschliessungssituation (nicht voll erschlossen betreffend Zufahrt,
randerschlossen mit Wasser, ARA, Elektro und Kabelantenne) nicht in Frage
stellen, erfordert doch auch die Feinerschliessung eine Planung. Mangels
ausschlaggebender Bedeutung des angerufenen Beweisthemas ist es daher
vertretbar, wenn die Vorinstanz auf die Befragung des Zeugen E.________
verzichtete.
Betreffend die beantragten Editionen gibt die Beschwerdeführerin in der
Beschwerde an, sie habe auf Seite 14 der Appellationsbegründung ausgeführt,
dass aus dem Gerichtsgutachten nicht ersichtlich sei, auf welche Grundlagen aus
dem Jahre 1992 sich der Experte stütze, und dass die von ihm erwähnten
Abklärungen beim Bauamt Sursee nicht dokumentiert seien. Nachdem es nicht
ersichtlich gewesen sei, ob und wie die amtlichen Dokumente der Stadt Sursee
aus dem Jahre 1992 für die Schatzung verwendet worden seien, habe sie
beantragt, die Strassen- und Werkleitungspläne der Stadt Sursee für den Bereich
F.________ aus dem Jahre 1992 zu edieren. Mit diesen Ausführungen gab die
Beschwerdeführerin ihre Kritik am Gutachten wieder, stellte aber keine
konkreten Behauptungen auf, welche die beantragten Editionen hätten beweisen
sollen. Der Vorinstanz kann daher nicht vorgeworfen werden, sie habe zu Unrecht
fehlende Substantiierungen moniert. In ihrer Replik legt die Beschwerdeführerin
mit Hinweis auf die Seiten 12-17 ihrer Appellationsbegründung dar, dass sie den
vom Gerichtsexperten angenommenen Erschliessungsgrad mit konkreten Einwänden
bestritten habe. Sie weist damit wiederum bloss auf Beanstandungen am
Gerichtsgutachten hin, ohne aber darzulegen, welche relevanten Tatsachen sie
behauptet habe, die mit den beantragten Editionen hätten bewiesen werden
sollen. Eine Ausnahme davon bildet die Behauptung, dass für das strittige
Gebiet hinsichtlich der Strassen nur der Weg G.________ bestanden habe.
Indessen ist die Relevanz dieser Behauptung nicht ersichtlich, nachdem auch das
Gutachten davon ausging, dass das Grundstück hinsichtlich Zufahrt nicht voll
erschlossen war. Ohnehin kann die Replik nicht dazu dienen, die
Beschwerdeschrift zu ergänzen. Vor allem aber zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf, weshalb es geradezu unhaltbar und damit willkürlich sein soll, dass
die Vorinstanz auf die Erhebung der genannten Beweismittel verzichtete, nachdem
sie die Erschliessungssituation aufgrund des Gerichtsgutachtens und der
Beantwortung der Ergänzungsfragen bereits für hinreichend überzeugend dargelegt
hielt.
4.1.2.3 Hinzu kommt, dass sich die Vorinstanz in der Annahme, die
Erschliessungssituation sei im Gerichtsgutachten zutreffend erfasst worden
(nicht voll erschlossen betreffend Zufahrt, randerschlossen mit Wasser, ARA,
Elektro und Kabelantenne), auch dadurch bestätigt sah, dass die
Beschwerdeführerin nicht bestritten hatte, dass sich die (späteren)
Erschliessungskosten für die Erstellung der Strassen und der
Kanalisationsleitungen auf Fr. 12.76 pro Quadratmeter belaufen hatten, was nur
rund einen Fünftel einer Vollerschliessung ausmachte. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin anlässlich der Appellationsverhandlung, die effektiven
späteren Aufwendungen für das Grundstück ergäben sich nicht nur aus der
Bestätigung der Stadtverwaltung Sursee vom 18. Januar 2002, sondern beliefen
sich auf über Fr. 150'000.--, wies die Vorinstanz als neu und verspätet zurück.
Die Beschwerdeführerin stellt in Abrede, dass es sich um ein neues Vorbringen
gehandelt habe. So habe der Beschwerdegegner beispielsweise auf Seite 32 der
Appellationsantwort vom 5. November 2005 zu dieser Summe Stellung genommen und
erklärt, er akzeptiere, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag von Fr.
155'000.-- bei der Berechnung des Gewinns in Abzug bringe. Damit vermag die
Beschwerdeführerin die Neuheit jenes Vorbringens nicht rechtsgenüglich zu
bestreiten. Namentlich ist nicht dargetan, dass der genannte Betrag von Fr.
155'000.-- sich durchwegs auf geltend gemachte Erschliessungskosten bezog, was
gemäss Beschwerdegegner gerade nicht zutreffen soll. Es ist nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, in den kantonalen Rechtsschriften nachzuforschen, ob die
Beschwerdeführerin jene Behauptung schon einmal vorgebracht hat und sie deshalb
nicht neu ist.
In der Replik führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe anlässlich der
Appellationsverhandlung die Ausführungen des Beschwerdegegners generell
bestritten, auch wenn im Detail nicht auf jenen Passus in der
Appellationsantwort eingegangen worden sei. Ob anlässlich der
Appellationsverhandlung eine entsprechende, rechtsgenügliche Bestreitung
erfolgte, lässt sich anhand der Akten nicht verifizieren. Vor allem brachte die
Beschwerdeführerin diese Behauptung in der Beschwerde nicht vor, obwohl die
Vorinstanz schon auf Seite 11 des angefochtenen Urteils und nicht erst in ihrer
Vernehmlassung ausgeführt hat, die Beschwerdeführerin habe jene
Schlussfolgerung, dass sich die späteren Erschliessungskosten für die
Erstellung der Strassen und der Kanalisationsleitungen auf Fr. 12.76 pro
Quadratmeter belaufen hatten, nicht bestritten.

4.2 Der erste Rügenkomplex erweist sich demnach als unbegründet, soweit mit
Blick auf die teilweise mangelhafte Motivierung überhaupt darauf eingetreten
werden kann.

5.
In einem zweiten Rügenkomplex wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass
die Vorinstanz auf das Gerichtsgutachten abgestellt und von der beantragten
Anordnung eines weiteren Gutachtens abgesehen hat. Sie habe dadurch § 183 ZPO/
LU "nicht richtig angewendet".

5.1 § 183 ZPO/LU lautet wie folgt:
"1 Der Sachverständige erstattet ein schriftliches Gutachten, soweit nicht der
Richter eine mündliche Aussage für genügend hält.
2 Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, zum Gutachten Stellung zu nehmen
und Anträge nach Absatz 3 zu stellen.
3 Der Richter kann von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei
a. dem Sachverständigen ergänzende Fragen unterbreiten,
b. einen neuen Sachverständigen beiziehen, wenn ernsthafte Zweifel an der
Schlüssigkeit oder Vollständigkeit des Gutachtens angebracht sind."

5.2 Das Bundesgericht kann die Verletzung kantonalen Prozessrechts nicht frei
prüfen, sondern nur insofern, als darin ein Verstoss gegen Bundesrecht,
namentlich das Willkürverbot zu erblicken ist (vgl. Art. 95 BGG). Mit der Rüge,
die Vorinstanz habe § 183 ZPO/LU "nicht richtig angewendet", ist die
Beschwerdeführerin daher nicht zu hören. Sie hat vielmehr Willkür aufzuzeigen.
Ihre Kritik betreffend Gerichtsgutachten vermag jedoch grösstenteils den
Begründungsanforderungen an eine Willkürrüge nicht zu genügen und hat daher
insoweit unbeachtet zu bleiben. Dies gilt namentlich für die unter Ziffer 17.1
der Beschwerde angeführten "Hinweise", die sich im Wesentlichen in einer
eigenen Sachverhaltsdarstellung erschöpfen.
Die Beschwerdeführerin kann auch mit ihren Einwendungen betreffend das von der
Vorinstanz als "unzulässige Zeugenbescheinigung" zurückgewiesene Schreiben der
Bank I.________ vom 25. Juni 2008 nicht gehört werden, das die fachliche
Qualifikation von H.________ von der Bank I.________, der für die
Beschwerdeführerin ein weiteres Privatgutachten erstellt hatte, bescheinigen
sollte. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich nur aus, die Einstufung als
unzulässige Zeugenbescheinigung verstosse gegen wichtige Beweisregeln, was
willkürlich sei. Da sie nicht darlegt, inwiefern dies willkürlich sei, vermag
sie den Begründungsanforderungen nicht zu genügen.

5.3 Die Beschwerdeführerin ist weiter der Meinung, das Gerichtsgutachten sei
mit offensichtlichen Mängeln behaftet. Es zeigten sich klare Widersprüche zur
tatsächlichen Situation, was zu einem unhaltbaren Ergebnis führe. So würden
sich die beigezogenen "Vergleichsgrundstücke" hinsichtlich der Grösse
wesentlich unterscheiden und lägen in sehr unterschiedlichen Bauzonen. Die
Vorinstanz habe übersehen, dass die angeführten Vergleichsparzellen keine
effektiven Vergleichsgrundstücke seien.
Die Vorinstanz entgegnete zu diesem Einwand, die Beschwerdeführerin mache keine
Ausführungen, inwiefern die Parzellengrösse den Quadratmeterpreis verändere.
Die blosse Auflistung der Flächen der Vergleichsgrundstücke sei deshalb noch
kein Grund, an der Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens zu zweifeln. Es kann
der Vorinstanz keine Willkür angelastet werden, wenn sie erwog, die
Beschwerdeführerin hätte sich nicht mit der blossen Auflistung der
Parzellengrössen begnügen dürfen, sondern aufzeigen müssen, dass und inwieweit
die unterschiedliche Grösse sich wertsteigernd oder wertmindernd auswirken
würde. Den Unterschieden betreffend Zoneneinteilung trug der Gerichtsexperte
mit Korrekturfaktoren Rechnung. Die Vorinstanz hielt dafür, weder die
Beschwerdeführerin noch der Experte H.________ würden substantiiert vortragen
oder beweisen, dass andere Korrekturfaktoren hätten berücksichtigt werden
müssen. Inwiefern diese Erwägung der Vorinstanz willkürlich sein soll, zeigt
die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich auf.

5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, dass es den
"Vergleichsgrundstücken" auch in zeitlicher Hinsicht an Kongruenz fehle, da sie
alle "Nutzen- und Schadenangangsdaten" aufwiesen, die mehr als ein Jahr vor
bzw. nach dem August 1992 lägen. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass
sie diese Beanstandung schon vor der Vorinstanz vorgebracht hat, und es fehlen
denn auch diesbezügliche tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Urteil.
Eine Überprüfung dieses Einwands ist daher nicht möglich.

5.5 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass der Gerichtsexperte im
Gegensatz zum Privatexperten H.________ keine Wirtschaftlichkeitsprüfung
vorgenommen habe. Wenn der Experte den Aspekt der Wirtschaftlichkeit ausblende,
entspreche dies nicht den heute massgebenden wissenschaftlichen oder
fachtechnischen Anforderungen. Sie äussert damit lediglich ihre eigene Meinung,
ohne aber auf die Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und Willkür aufzuzeigen.
Die Vorinstanz erwog, der Gerichtsgutachter sei beauftragt worden, den
Verkehrswert des besagten Grundstücks zu schätzen und nicht dessen
Wirtschaftlichkeit zu prüfen. Der Privatgutachter H.________ habe die vom
Gerichtsexperten angewandte Richtwertmethode in ihrer Ganzheit fundiert und
nachvollziehbar befolgt erachtet. Dass der Gerichtsexperte sein Resultat nicht
mit einer Wirtschaftlichkeitsprüfung kontrolliert habe, sage über dessen
Richtigkeit noch nichts aus. Auf dem zu schätzenden Grundstück seien
Eigentumswohnungen gebaut worden. Die Berechnungen des Privatexperten
H.________ basierten aber auf einem Mietobjekt, wobei er einräume, dass bei
Eigentumswohnungen Wertanpassungen zu prüfen seien. Wie gross die
entsprechenden Korrekturen wären, ergebe sich nicht aus den Akten. Deshalb sah
sich die Vorinstanz durch das von H.________ erstellte Gutachten nicht zu
Zweifeln am Gerichtsgutachten veranlasst. Es ist kein Grund dargetan, weshalb
dies als willkürlich zu beanstanden wäre.

5.6 Zusammenfassend gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine willkürliche
Anwendung von § 183 ZPO/LU oder eine willkürliche Beweiswürdigung darzulegen.
Ihre Rügen erweisen sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig und
rechtsgenüglich motiviert sind.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei
diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I.
Kammer als Appellationsinstanz, schriftlich mitgeteilt; dem Beschwerdegegner
und dem Obergericht mit Kopie der Replik der Beschwerdeführerin vom 4. November
2008.

Lausanne, 11. November 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Corboz Sommer