Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.3/2008
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4A_3/2008 /len

Urteil vom 14. Januar 2008

I. zivilrechtliche Abteilung

Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Zug, Justizkommission.

Unentgeltliche Prozessführung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
des Kantons Zug, Justizkommission,
vom 21. November 2007.

in Erwägung,

dass der Einzelrichter im summarischen Verfahren beim
Kantonsgerichtspräsidium Zug mit Verfügung vom 2. Juli 2007 die Gesuche des
Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den
Prozessen Nr. A2 2007 26 betreffend Feststellung und Forderung gegen den
Kanton Zug sowie Nr. A3 2007 48 betreffend Forderung gegen B.________ abwies;
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung beim Obergericht des Kantons Zug
anfocht, dessen Justizkommission mit Beschluss vom 21. November 2007 auf die
Beschwerde nicht eintrat, weil die Beschwerdeschrift keine Begründung
enthielt;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 28. Dezember 2007
datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, den Beschluss der
Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 21. November 2007
anfechten zu wollen;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die
Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte
der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden
sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der
bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom
Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn
entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und
begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2007 diese
Anforderungen offensichtlich nicht erfüllt, denn darin wird mit keinem Wort
zur Begründung des Obergerichts Stellung genommen, dass auf die kantonale
Beschwerde nicht eingetreten werden konnte, weil die vom Gesetz
vorgeschriebene Beschwerdebegründung fehlte;
dass damit auf die beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde mangels
hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu
verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um Befreiung von den Gerichtskosten gegenstandslos wird;
dass das vom Beschwerdeführer eventuell gestellte Gesuch um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG);

erkennt der Präsident:

1.
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird
abgewiesen.

2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug,
Justizkommission, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Januar 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Huguenin