Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.39/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_39/2008 / aka

Urteil vom 16. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Sylvain M. Dreifuss,

gegen

Y.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Drück.

Gegenstand
Nichtigkeit eines Kaufvertrages,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
vom 11. Dezember 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Zahlungsbefehl vom 2. November 2005 betrieb X.________ (Beschwerdeführerin)
die Y.________ GmbH (Beschwerdegegnerin) für Fr. 40'000.-- nebst Zins. Die
Beschwerdegegnerin erhob Rechtsvorschlag. Der Beschwerdeführerin wurde mit
Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom 14. Dezember 2005
provisorische Rechtsöffnung erteilt. Dies gestützt auf einen schriftlichen
Vertrag vom 16. September 2005, wonach die Beschwerdegegnerin von der
Beschwerdeführerin diverse "gebrauchte Sachen wie gesehen" kaufte.

B.
Die Beschwerdegegnerin erhob Aberkennungsklage, welche das Bezirksgericht
Zürich mit Urteil vom 27. September 2006 abwies.

Auf Berufung der Beschwerdegegnerin hin stellte das Obergericht des Kantons
Zürich mit Urteil vom 11. Dezember 2007 fest, dass die der Betreibung Nr. 25620
des Betreibungsamtes Uitikon (Zahlungsbefehl vom 2. November 2005) zugrunde
liegende Forderung von Fr. 40'000.-- nebst Zins nicht besteht. Die
Beschwerdegegnerin schulde der Beschwerdeführerin keinen Ersatz der Kosten aus
dieser Betreibung, insbesondere auch nicht Kosten und Entschädigung gemäss der
Rechtsöffnungsverfügung vom 14. Dezember 2005.

C.
Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 28. Januar 2008 und innert der
Beschwerdefrist eingereichter Ergänzung vom 31. Januar 2008 Beschwerde in
Zivilsachen und "subsidiär Verfassungsbeschwerde" mit den Anträgen, es sei das
angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdeführerin definitive
Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 25620, Betreibungsamt Uitikon,
Zahlungsbefehl vom 2. November 2005 für Fr. 40'000.-- nebst Zins zu 5 % seit
dem 23. September 2005 nebst Fr. 109.-- Betreibungskosten zu erteilen.
Eventualiter sei das Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Neubeurteilung
unter Beachtung der bundesgerichtlichen Anweisungen - allenfalls unter
Durchführung eines Beweisverfahrens - an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Beschwerde in Zivilsachen und auf die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten. Die Vorinstanz verzichtete
auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2008 wurde das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bezüglich der
Vollstreckung der zugesprochenen Prozessentschädigung abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Nachdem vorliegend der erforderliche Streitwert von 30'000 Franken (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) erreicht ist, ist die Beschwerde in Zivilsachen
grundsätzlich zulässig. Damit fällt eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde
ausser Betracht (Art. 113 BGG). Auf die von der Beschwerdeführerin ebenfalls
erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.
2.1 Damit ein kantonaler Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen angefochten
werden kann, muss der Instanzenzug im Kanton erschöpft sein (Art. 75 Abs. 1
BGG). Für Rügen, die mit der Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden können,
darf kein kantonales Rechtsmittel mehr offen stehen (Klett, Basler Kommentar,
N. 2 zu Art. 75 BGG). Wurde keine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, so
ist daher auf Rügen, die mit diesem Rechtsmittel einer weiteren kantonalen
Instanz hätten vorgetragen werden können, mangels Letztinstanzlichkeit nicht
einzutreten.

Die Beschwerdeführerin hat gegen das Urteil des Obergerichts vom 11. Dezember
2007 keine Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich
erhoben. Dennoch macht sie betreffend die Begründung des angefochtenen Urteils
sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend und beruft sich im
Zusammenhang mit dem kantonalen Verfahren verschiedentlich auf das
Willkürverbot von Art 9 BV. Diese Rügen hätten dem Kassationsgericht nach § 281
ZPO/ZH mit Nichtigkeitsbeschwerde vorgetragen werden können (vgl. BGE 133 III
585 E. 3.4 S. 587 f.). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann darauf mangels
Letztinstanzlichkeit nicht eingetreten werden.

2.2 Soweit die Beschwerdeführerin dagegen die Verletzung von Bundeszivilrecht,
insbesondere von Art. 8 ZGB, rügt, ist das Obergerichtsurteil ein
letztinstanzlicher Entscheid. Indessen kann auch insoweit auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden, da die Beschwerdeführerin ihre Rügen nicht
rechtsgenüglich begründet.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist es
entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1
lit. c OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 2001, S. 4207 ff., S. 4294; Merz, Basler Kommentar, N.
45 zu Art. 42 BGG) unerlässlich, dass die Beschwerde auf die Begründung des
angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen zeigt, worin eine Verletzung
von Bundesrecht liegt. Der Beschwerdeführer soll in der Beschwerdeschrift nicht
bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat,
erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den als rechtsfehlerhaft
erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 121 III 397 E. 2a S.
400; 116 II 745 E. 3 S. 749; Urteile 4A_22/2008 vom 10. April 2008 E. 1, 5A_56/
2007 vom 6. Juni 2007 E. 2.1 und 5A_129/ 2007 vom 28. Juni 2007 E. 1.4).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin nicht. Sie macht
unnötige Ausführungen zu den Fragen einer Übervorteilung und eines
Koppelungsgeschäftes, obwohl sich diese Problematik vor der Vorinstanz als
obsolet herausgestellt hat. Die Vorinstanz erachtete als entscheidend, dass die
Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Verfahren ausgesagt hatte, es sei
zwischen den Parteien gar nicht um einen Kaufvertrag gegangen, vielmehr habe
sie mit dem Vertrag ausschliesslich die Zahlung einer Provision verdecken
wollen, die sie von der Beschwerdegegnerin habe erhältlich machen aber nicht
als Einkommen deklarieren wollen. Die Beschwerdeführerin habe ausdrücklich
einen Kaufpreis in Betreibung gesetzt und unter Bezugnahme auf den
schriftlichen Kaufvertrag für einen Kaufpreis Rechtsöffnung verlangt. Nachdem
sie vor Obergericht eingeräumt habe, dass der angebliche Kaufvertrag nicht
ernst gemeint und einzig zum Zweck der Steuerumgehung fabriziert worden war,
sei der Kaufvertrag nach ihrer eigenen Darstellung nichtig und die
Beschwerdegegnerin schulde den angeblichen Kaufpreis nicht. Nur dieser, nicht
aber ein Provisionsanspruch sei aber Gegenstand der Betreibung und des
Aberkennungsprozesses. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin nichts
Stichhaltiges vor, sondern unterbreitet dem Bundesgericht in unübersichtlicher
Weise einfach ihre eigene Meinung, ohne aber klar darzulegen, inwiefern das
angefochtene Urteil Recht verletzt. Mangels hinreichender Begründung kann daher
auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.

3.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kosten- und
entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer