Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.398/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_398/2008 /len

Urteil vom 18. Dezember 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch, Bundesrichter Kolly,
Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiber Hurni.

Parteien
B.F.________,
C.F.________,
D.F.________,
Nebenintervenienten und Beschwerdeführer,
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Ernst F. Schmid und Brigitte
Knecht,

X.________,
Beklagte,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Studer,

gegen

E.F.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph P. A. Martig.

Gegenstand
Internationale Zuständigkeit; Unzuständigkeitseinrede,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2008 und gegen den Beschluss des Handelsgerichts des
Kantons Zürich vom 8. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
E.F.________ (Kläger und Beschwerdegegner) mit Wohnsitz in Pakistan ist einer
von vier Nachkommen des am 10. März 2004 in Pakistan verstorbenen A.F.________
(Erblasser). Dieser soll nach Darstellung des Beschwerdegegners verschiedene
Konto- und Depotbeziehungen zur X.________ (Beklagte) unterhalten haben. Mit
seinen drei Geschwistern B.F.________, C.F.________ und D.F.________
(Nebenintervenienten und Beschwerdeführer), die alle ebenfalls in Pakistan
Wohnsitz haben, liegt der Beschwerdegegner seit längerer Zeit im Streit. Die
X.________ verweigerte dem Beschwerdegegner im Jahre 2006 unter Berufung auf
das schweizerische Bankkundengeheimnis die Auskunftserteilung über die
angeblichen Beziehungen des Erblassers zu ihr und verlangte dafür ein
gemeinsames Begehren sämtlicher vier Erben.

B.
B.a Am 31. Oktober 2006 erhob der Beschwerdegegner beim Handelsgericht Zürich
Klage mit dem Begehren, die X.________ sei zu verpflichten, ihm oder einer von
ihm bezeichneten Drittperson Einsicht in sämtliche sich bei der Beklagten
befindenden oder ihr zugänglichen Konto- bzw. Depotunterlagen zu gewähren, die
auf den Namen des Vaters des Beschwerdegegners, allein oder zusammen mit
anderen Personen oder unter Nummernbezeichnung auf diesen Namen lauten bzw.
lauteten, alles für den Zeitraum von zehn Jahren vor Klageanhebung und darüber
hinaus hinsichtlich früherer Geschäftsjahre, über welche die Beklagte noch
Unterlagen besitze.
B.b Nachdem der Beklagten Frist zur Erstattung der Klageantwort angesetzt
worden war, verkündete diese den Beschwerdeführern den Streit. In der Folge
erklärten die Streitberufenen ihren Beitritt als Nebenintervenienten zum
Prozess, worauf die Beklagte die Fortführung des Prozesses gestützt auf § 48
ZPO/ZH den Beschwerdeführern überliess. Diese gaben in der Folge die Erklärung
ab, sie wollten den Prozess auf eigene Kosten weiterführen.
B.c In ihrer Klageantwort erhoben die Beschwerdeführer namens der Beklagten die
Einrede der örtlichen Unzuständigkeit. Mit Beschluss vom 8. Mai 2007 wies das
Handelsgericht diese ab und erklärte sich für zuständig. Es kam zum Schluss,
das Einsichtsbegehren sei vertragsrechtlicher Natur und falle nicht unter den
Begriff der "erbrechtlichen Streitigkeit" im Sinne des Art. 86 Abs. 1 IPRG (SR
291). Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 LugÜ (SR 0.275.11) i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG
sei ein Gericht im Sitzstaat der Beklagten international und innerhalb der
Schweiz gemäss Art. 112 Abs. 1 IPRG ein Gericht am Beklagtenwohnsitz örtlich
zuständig. Das Handelsgericht des Kantons Zürich sei damit international,
örtlich und gestützt auf §§ 62 und 63 Ziff. 1 GVG/ZH auch sachlich zuständig.
Gegen diesen Entscheid legten die Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim
Kassationsgericht des Kantons Zürich ein, in der sie im Wesentlichen die
Verletzung von Art. 86 IPRG und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs mangels
genügender Begründung des angefochtenen Entscheids rügten. Das
Kassationsgericht trat mit Zirkulationsbeschluss vom 26. Juni 2008 nicht auf
die Nichtigkeitsbeschwerde ein. Es kam zum Schluss, dass das Bundesgericht im
Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen beide Rügen frei überprüfen könne, weshalb
in Anwendung von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
nicht zulässig sei.

C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. September 2008 beantragen die
Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es seien der Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts vom 26. Juni 2008 (Ziff. 1, 3 und 4) und der Beschluss des
Handelsgerichts vom 8. Mai 2007 (Ziff. 1) aufzuheben und auf die Klage mangels
Zuständigkeit nicht einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur neuen
Beurteilung an das Handelsgericht, subeventualiter an das Kassationsgericht
zurückzuweisen.
Der Beschwerdegegner und sinngemäss auch das Kassationsgericht schliessen in
ihren Vernehmlassungen auf Abweisung der Beschwerde, sofern auf sie einzutreten
sei. In der Stellungnahme dazu bekräftigen die Beschwerdeführer ihre Anträge.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2008 wurde der Beschwerde
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 134 III 520 E. 1 S. 521).

1.1 Die Beschwerdeführer haben als Nebenintervenienten bzw. Streitberufene
sowie als Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen.
Nebenintervention ist eine Teilnahmeform, die das Teilnahmeerfordernis des Art.
76 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt. Da die Beschwerdeführer mit ihren Anträgen sowohl
vor Handels- wie auch vor Kassationsgericht unterlegen sind, ist auch das
Erfordernis des Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt. Die Beschwerdeführer sind
folglich zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert.
1.1.1 Die Stellung einer Hauptpartei, die sich wie hier nach der
Streitverkündung ohne Aufgabe ihrer Parteistellung des Streits entschlagen hat
und auch am Verfahren vor Bundesgericht nicht teilnimmt, wird im BGG nicht
geregelt. Demgegenüber sah Art. 53 Abs. 1 OG vor, dass die Stellung der
Streitverkünder und Nebenintervenienten durch das kantonale Recht bestimmt
wird. Nach kantonalem Recht beurteilten sich ebenfalls die prozessualen
Befugnisse der Nebenparteien im Verhältnis zu den Hauptparteien. Diesem Prinzip
entspricht, dass sich umgekehrt auch die Stellung der sich des Streits
entschlagenden Hauptpartei nach dem kantonalen Zivilprozessrecht richtete.
1.1.2 Grundsätzlich sind Lücken im BGG durch sinngemässe Anwendung der
Vorschriften der BZP zu füllen (Art. 71 BGG). Allerdings enthält auch die BZP
keine ausdrückliche Bestimmung zur Behandlung der sich ohne Aufgabe der
Parteirolle des Streits entschlagenden Hauptpartei, weshalb die Lücke in
Anwendung von Art. 1 Abs. 2 ZGB richterrechtlich zu schliessen ist. Dazu ist
zunächst zu prüfen, ob der Entwurf einer Schweizerischen Zivilprozessordnung
(E-ZPO; BBl 2006 S. 7413 ff.) eine entsprechende Regel enthält, die zur
Lückenfüllung herangezogen werden könnte. Art. 77 Abs. 1 lit. b E-ZPO sieht
zwar die Möglichkeit vor, dass der Streitberufene anstelle des Streitverkünders
mit dessen Einverständnis den Prozess führen kann. Gemäss der Botschaft vom 28.
Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (BBl 2006 S. 7221/7284) wird
der Streitberufene diesfalls aber zur Hauptpartei und führt den Prozess in
eigenem Namen für fremdes Recht weiter (sog. Prozessstandschaft). Der
Streitverkünder gibt also seine Parteistellung auf und es erfolgt ein
Parteiwechsel (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 S.
7221/7284). Dies entspricht nicht der Situation der hier zur Diskussion
stehenden Streitentschlagung. Aus § 48 ZPO/ZH ergibt sich vielmehr, dass der
Nebenintervenient den Prozess nicht als Partei, sondern sinngemäss als
Vertreter der Hauptpartei weiterführt (BGE 112 II 38, unpublizierte E. 1). Der
Endentscheid ergeht zwar nicht auf Kosten der Hauptpartei, lautet aber
gleichwohl auf deren Namen (BGE 106 II 131, unpublizierte E. 1); er ergeht
mithin für und gegen die Hauptpartei (Walther J. Habscheid, Schweizerisches
Zivilprozess- und Gerichtsorganisationsrecht, 2. Aufl., Rz. 320).
1.1.3 Da die BZP keine Regeln zur Behandlung der sich des Streits
entschlagenden Hauptpartei enthält und auch nicht andere allgemein anerkannte
Prozessgrundsätze zur richterrechtlichen Lückenfüllung herangezogen werden
können, ist die Lücke des BGG wie unter der Herrschaft des OG mit den
entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts zu füllen. Demnach sind die
Beschwerdeführer gemäss dem auf den vorliegenden Fall anwendbaren § 48 ZPO/ZH
Vertreter der X.________, ohne freilich bei der Wahl der Angriffs- und
Verteidigungsmittel an die Interessenwahrung der X.________ gebunden zu sein
(FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.
Aufl., 1997, N. 2 zu § 48 ZPO/ZH). Die Handlungen der Beschwerdeführer sind der
X.________ zuzurechnen, weshalb diese trotz ihrer Untätigkeit im
bundesgerichtlichen Verfahren als Partei zu behandeln ist. Die X.________
behält Parteistellung und kann jederzeit in das Verfahren zurückkehren (FRANK/
STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 2 zu § 48 ZPO/ZH) und Parteirechte ausüben. Damit
einhergehend erstreckt sich auch die Rechtskraft des vorliegenden Urteiles auf
sie.
1.2
1.2.1 Mit dem angefochtenen Zirkulationsbeschluss trat das Kassationsgericht
des Kantons Zürich nicht auf die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des
Handelsgerichts ein. Betrifft die Beschwerde vor der Vorinstanz einen
Zwischenentscheid, beendet der Nichteintretensentscheid zwar diesbezüglich das
kantonale Verfahren, nicht aber den gesamten vor der ersten Instanz anhängigen
Streit. Damit der angefochtene Entscheid der letzten kantonalen Instanz als
Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG qualifiziert werden kann, muss er
indessen das Verfahren vor der ersten Instanz vollständig abschliessen
(Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl
2001 S. 4202/4332). Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist daher vor
Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen anfechtbar, unter denen ein
Zwischenentscheid angefochten werden kann. Beim vor Kassationsgericht
angefochtenen Beschluss des Handelsgerichts handelt es sich um einen
selbständig eröffneten Zwischenentscheid über die Zuständigkeit im Sinne von
Art. 92 Abs. 1 BGG. Dagegen ist die Beschwerde grundsätzlich zulässig, weshalb
auch der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vor Bundesgericht
angefochten werden kann.
1.2.2 Der Beschluss des Handelsgerichts ist indessen nur insofern der
Beschwerde zugänglich, als er das Erfordernis der Letztinstanzlichkeit erfüllt
(Art. 75 Abs 1 BGG). Gegen ihn kann die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an das
Kassationsgericht des Kantons Zürich nach § 281 ZPO/ZH erhoben werden. Er ist
daher insoweit nicht kantonal letztinstanzlich, als er vom Kassationsgericht
überprüft werden kann. Ausgeschlossen ist die Nichtigkeitsbeschwerde, wenn das
Bundesgericht einen Mangel frei überprüfen kann, wobei sie stets zulässig ist,
wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend
gemacht wird (§ 285 Abs. 2 ZPO/ZH; vgl. dazu BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 586 f.
mit Hinweisen). Der angefochtene Beschluss des Handelsgerichts stellt also
insoweit keinen kantonal letztinstanzlichen Entscheid dar, als geltend gemacht
wird, das Handelsgericht habe den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches
Gehör (Art. 29 BV) verletzt bzw. kantonales Recht willkürlich angewendet (Art.
9 BV). Entsprechende Rügen haben die Beschwerdeführer vor dem Kassationsgericht
geltend gemacht; insofern diese vom Kassationsgericht nicht bzw. nicht richtig
beurteilt wurden, haben dies die Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den
kassationsgerichtlichen Entscheid zu rügen. Auf entsprechende Rügen gegen den
Beschluss des Handelsgerichts kann nicht eingetreten werden. Soweit die
Beschwerdeführer dagegen die Verletzung von Bundesrecht rügen, ist der
Beschluss des Handelsgerichts ein letztinstanzlicher Entscheid.

1.3 Der Beschwerdegegner bestreitet, dass die Beschwerdeführer dem
Bundesgericht die Beschwerde gegen den Beschluss des Handelsgerichts innert
Frist eingereicht haben. Er ist der Ansicht, dass sich die Beschwerdeführer
nicht auf Art. 100 Abs. 6 BGG stützen können, da das Kassationsgericht zum
Vornherein nicht zum Entscheid berufen gewesen sei.
1.3.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der
Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art.
100 Abs. 1 BGG). Nach Art. 100 Abs. 6 BGG beginnt allerdings die
Beschwerdefrist, wenn der Entscheid eines oberen kantonalen Gerichts mit einem
Rechtsmittel, das nicht alle Rügen nach den Artikeln 95-98 BGG zulässt, bei
einer zusätzlichen kantonalen Gerichtsinstanz angefochten worden ist, erst mit
der Eröffnung des Entscheids dieser Instanz. Mit der Beschwerde in Zivilsachen
kann unter dieser Voraussetzung auch das Urteil der oberen kantonalen Instanz
angefochten werden, soweit im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen zulässige
Rügen dem höchsten kantonalen Gericht nicht unterbreitet werden konnten (BGE
134 III 92 E. 1.1 S. 93 f.).
1.3.2 Art. 100 Abs. 6 BGG bezweckt, die vor Inkrafttreten des BGG bestehende
Unzulänglichkeit zu beseitigen, gegebenenfalls gleichzeitig zwei Rechtsmittel
erheben zu müssen, da unter der Herrschaft des OG das Ergreifen eines
ausserordentlichen kantonalen Rechtsmittels keinen Einfluss auf die
Berufungsfrist hatte. Die Bestimmung soll es dem Beschwerdeführer erlauben, mit
der Anfechtung des Entscheids der oberen kantonalen Instanz bis zum Entscheid
der zusätzlichen Rechtsmittelinstanz mit beschränkter Prüfungsbefugnis
zuzuwarten. Dem Bestreben, gegebenenfalls unnütze Verfahren durch eine Gabelung
des Rechtsmittelwegs zu vermeiden, wird die Bestimmung nur gerecht, wenn
hinsichtlich des Fristenlaufs dem Gebot der Rechtssicherheit hohe Bedeutung
beigemessen wird. Entsprechend sind Fälle, in denen Art. 100 Abs. 6 BGG trotz
Weiterzug nicht zur Anwendung gelangt, mit Zurückhaltung anzunehmen. Zu denken
ist neben dem Fall, in dem gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts
nach kantonalem Prozessrecht für den Rechtssuchenden erkennbar gar kein
Rechtsmittel an eine weitere kantonale Instanz mit beschränkter Kognition offen
steht (BGE 134 III 92 E. 1 S. 93), auch an die Konstellation, in der die
Kassationsinstanz wegen zu spät ergriffener kantonaler Beschwerde auf diese
nicht eintritt, da andernfalls der Rechtsweg an das Bundesgericht nachträglich
wieder geöffnet würde, sowie an den offenbaren Rechtsmissbrauch (DAVID
RÜETSCHI, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, in: Anwaltsrevue 4/2008 S. 161).
1.3.3 Vorliegend steht ausser Frage, dass der Beschluss des Handelsgerichts
nach dem anwendbaren kantonalen Zivilprozessrecht mit Nichtigkeitsbeschwerde
beim Kassationsgericht angefochten werden konnte. Die Beschwerdeführer haben
mit der Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Dispositionsmaxime zwei Rügen
vorgebracht, die das Kassationsgericht überprüfen kann. Dass die
Nichtigkeitsbeschwerde in rechtsmissbräuchlicher Weise einzig in der Absicht
erhoben worden wäre, die Frist zur Einreichung der Beschwerde vor Bundesgericht
hinauszuzögern, lässt sich aus den gegebenen Umständen nicht schliessen. Unter
Berücksichtigung des Stillstandes der Rechtsmittelfrist (Art. 46 Abs. 1 lit. b
BGG) wurde die Beschwerde in Zivilsachen gegen den handelsgerichtlichen
Beschluss dem Bundesgericht daher fristgerecht eingereicht.

1.4 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen -
unter Vorbehalt arbeits- und mietrechtlicher Fälle (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG)
sowie der Ausnahmen von Art. 74 Abs. 2 BGG - nur zulässig, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der Streitwert
bestimmt sich bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den
Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist (Art.
51 Abs. 1 lit. c BGG).
1.4.1 Das Rechtsbegehren in der Hauptsache lautet vorliegend auf Einsicht in
sämtliche sich bei der Beklagten befindenden oder ihr zugänglichen Konto- bzw.
Depotunterlagen. Es handelt sich dabei nicht um ein Begehren auf Bezahlung
einer bestimmten Geldsumme, weshalb das Bundesgericht den Streitwert nach
Ermessen festsetzt (Art. 51 Abs. 2 BGG). Diese Bestimmung entspricht Art. 36
Abs. 2 OG (Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der
Bundesrechtspflege, BBl 4300), weshalb auf die Grundsätze der
Streitwertbestimmung zu Art. 36 Abs. 2 OG abgestellt werden kann (BGE 134 III
237 E. 1.2 S. 239).
1.4.2 Materiell stützt sich das Einsichtsbegehren des Beschwerdegegners auf
einen Informationsanspruch gegenüber der Beklagten. Dieser bildet die
Voraussetzung für eine spätere Geltendmachung allfälliger weiterer Ansprüche an
den Vermögenswerten. Es liegt damit eine vermögensrechtliche Streitigkeit im
Sinne von Art. 74 Abs. 1 BGG vor. Die Vorinstanz stellte bei ihrer Schätzung
des Streitwertes unter anderem auf die Behauptung des Beschwerdegegners ab,
dass die in Frage stehende Kundenbeziehung zwischen dem Erblasser und der
X.________ eine Grössenordnung von über 70 Mio. Franken erreicht habe.
Schliesslich spreche auch der schon bisher auf allen Seiten betriebene
anwaltliche Aufwand für einen Fr. 30'000.-- ohne weiteres erreichenden
Streitwert. Auch nach dem Dafürhalten des Beschwerdegegners ist die
Streitwertgrenze erreicht. Anhaltspunkte, von der Schätzung der Vorinstanz
abzuweichen, sind nicht ersichtlich. Das Streitwerterfordernis gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG steht folglich dem Eintreten auf die Beschwerde nicht
entgegen.

2.
Die Beschwerdeführer werfen dem Kassationsgericht vor, es habe ihren Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV und auf willkürfreies
Handeln im Sinne von Art. 9 BV verletzt, indem es sich mit der erhobenen Rüge
der Verletzung der Dispositionsmaxime gemäss § 54 Abs. 2 ZPO/ZH und damit eines
wesentlichen Verfahrensgrundsatzes im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH zum
Nachteil der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt habe, sondern auf die
Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten sei. Sie machen
sinngemäss geltend, dass das Kassationsgericht auf die Rüge der Verletzung der
Dispositionsmaxime hätte eintreten müssen, weil dieser Verfahrensgrundsatz
ausschliesslich vom kantonalen Recht geregelt werde und seine Verletzung daher
vom Bundesgericht nicht frei überprüft werden könne. Die Subsidiaritätsregel
von § 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH komme nicht zur Anwendung. Demgegenüber erheben
die Beschwerdeführer vor Bundesgericht keine dem Erfordernis des Art. 106 Abs.
2 BGG genügende Rüge, dass das Kassationsgericht auch auf die Rüge der dem
Handelsgericht ebenfalls vorgeworfenen Gehörsverletzung nicht eingetreten ist.

2.1 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass ein
Entscheid so begründet wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die
Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein ausreichendes
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen
genannt werden, von denen sich das Gericht leiten liess und auf welche sich
sein Entscheid stützt. Dabei muss sich die Begründung nicht mit jeder
tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinander
setzen. Es genügt vielmehr, wenn die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte genannt werden (BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f.; 124 II 146 E. 2a
S. 149, je mit Hinweisen).
Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken
zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht
bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere
Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht
(BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 132 I 175 E. 1.2 S. 177, je mit Hinweisen).

2.2 Es trifft zu, dass die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an das
Kassationsgericht unter anderem die Verletzung der Dispositionsmaxime gemäss §
54 Abs. 2 ZPO/ZH gerügt haben, das Kassationsgericht sich aber im Wesentlichen
mit der Rüge der Gehörsverletzung auseinandergesetzt hat. Dabei hat das
Kassationsgericht ausgeführt, dass das Bundesgericht die Gehörsverletzung frei
überprüfen könne und auch die Streitwertgrenze der Beschwerde in Zivilsachen
gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG erreicht sei. Aufgrund der Subsidiarität der
Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 285 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH könne es deshalb nicht
auf das Rechtsmittel eintreten. Bezüglich des von den Beschwerdeführern
angerufenen kantonalen Rechts hat es immerhin sinngemäss ausgeführt, dass
dieses inhaltlich nicht über das Verbot der Gehörsverweigerung hinausgehe.
Insoweit kann das Kassationsgericht so verstanden werden, dass es dabei
sinngemäss die kantonalen Verfahrensgrundsätze im Sinne des § 281 Ziff. 1 ZPO/
ZH mitgemeint und zum Ausdruck gebracht hat, dass auch unter dem Gesichtspunkt
des kantonalen Verfahrensrechts kein Anlass bestand, auf die Beschwerde
einzutreten. Damit hat sich das Kassationsgericht entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführer mit der Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime als
kantonalem Verfahrensgrundsatz zumindest implizit auseinandergesetzt. Eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Zu prüfen bleibt damit nur,
ob das Nichteintreten auf die Rüge der Verletzung der Dispositionsmaxime
willkürlich ist.

2.3 Die Beschwerdeführer warfen dem Handelsgericht vor, die Dispositionsmaxime
verletzt zu haben, indem es die verfahrensrechtliche Vorschrift von Art. 86
IPRG nicht richtig angewendet habe. Die Geltung der Dispositionsmaxime ist für
das Verfahren vor den kantonalen Gerichten vom kantonalen Prozessrecht geregelt
(BGE 109 II 452 E. 5d S. 460), weshalb das Bundesgericht ihre Anwendung nicht
frei überprüfen kann. Auf eine entsprechende Rüge muss das Kassationsgericht
grundsätzlich eintreten (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., 1997, N. 15 zu § 54 ZPO/ZH). Das gleiche gilt
aufgrund des klaren Wortlauts von § 285 Abs. 2 Satz 2 ZPO/ZH auch für die Rüge
der Gehörsverletzung. Danach ist die Nichtigkeitsbeschwerde stets zulässig,
wenn eine Verletzung von Art. 8, 9, 29 oder 30 BV oder von Art. 6 EMRK geltend
gemacht wird (vgl. auch BGE 133 III 585 E. 3.2 S. 587 f., mit Hinweisen). In
der Sache rügten die Beschwerdeführer indessen nicht die Verletzung der
Dispositionsmaxime, sondern die falsche Anwendung von einfachem Bundesrecht.
Sie versuchten mithin, eine vor Kassationsgericht unzulässige Rüge in Gestalt
einer gemäss § 281 Ziff. 1 ZPO/ZH grundsätzlich zulässigen vorzubringen. Dabei
haben sie offensichtlich die Bedeutung der Dispositionsmaxime und ihr
Verhältnis zum Grundsatz iura novit curia verkannt. Danach ist für die
Rechtsanwendung unerheblich, ob der Beschwerdegegner sein Einsichtsbegehren auf
einen erb- oder vertragsrechtlichen Titel stützt. Entscheidend ist einzig das
petitum; unter welchem Rechtstitel es zu beurteilen ist, entscheidet der
Richter. Das Kassationsgericht hat damit das Willkürverbot nicht verletzt,
indem es auf die unzulässige Rüge der Verletzung einfachen Bundesrechts nicht
eingetreten ist. Die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Dem Handelsgericht werfen die Beschwerdeführer sinngemäss vor, es habe Art. 86
IPRG nicht bzw. nicht richtig angewendet, indem es das Einsichtsbegehren nicht
erbrechtlich, sondern vertragsrechtlich qualifiziert und sich zu Unrecht als
örtlich zuständig erklärt habe.

3.1 Hat eine Partei ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, liegt nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung immer ein internationales Verhältnis im
Sinne von Art. 1 Abs. 1 IPRG vor (BGE 134 III 475 E. 4 S. 477; 131 III 76 E.
2.3 S. 79 f.). Dabei ist unerheblich, welche Partei ihren Sitz oder Wohnsitz im
Ausland hat (BGE 131 III 76 E. 2.3 S. 80). Da der Beschwerdegegner seinen
Wohnsitz in Pakistan hat, findet das IPRG im vorliegenden Fall Anwendung, falls
kein völkerrechtlicher Vertrag vorgeht (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In Zivil- und
Handelssachen ist auf die Frage der internationalen Zuständigkeit das
Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.11) anwendbar, sofern der hier zur
Diskussion stehende Sachverhalt in den räumlich-persönlichen und sachlichen
Anwendungsbereich des Übereinkommens fällt.
Welches der räumlich-persönliche Anwendungsbereich des LugÜ ist, ergibt sich
nicht aus einer entsprechenden allgemeinen Norm dieses Abkommens, sondern ist
anhand seiner einzelnen Zuständigkeitsbestimmungen zu prüfen (Urteil 5C.139/
2002 vom 26. September 2002 E. 2.2; IVO SCHWANDER, Gerichtszuständigkeiten im
Lugano-Übereinkommen, in: Das Lugano-Übereinkommen, St. Gallen 1990, S. 61/62).
Vorliegend fällt die Zuständigkeit im Sitzstaat der Beklagten gemäss Art. 2
Abs. 1 LugÜ in Betracht. Dabei stellt sich die Frage, ob diese Norm auch dann
zur Anwendung gelangt, wenn wie hier der Kläger (Beschwerdegegner) Wohnsitz in
einem Staat hat, der nicht Lugano-Vertragsstaat ist. Mangels entsprechender
Regelung ist durch Auslegung des Übereinkommens zu entscheiden, ob die
Anwendung von Art. 2 Abs. 1 LugÜ einen Bezug zu mehreren Lugano-Staaten
voraussetzt.

3.2 Das Lugano-Übereinkommen schliesst sich als Parallelübereinkommen sehr eng
an das von den Mitgliedern der Europäischen Union unterzeichnete Brüsseler
Übereinkommen (Europäisches Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen
vom 27. September 1968; EuGVÜ) sowie an die dieses Abkommen für die
Vertragsstaaten der EU (mit Ausnahme von Dänemark) ersetzende Verordnung Nr. 44
/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 an (EuGVO; in Kraft seit 1. März 2002).
Damit besteht Bedarf nach einer harmonisierten Auslegung der aufeinander
abgestimmten Normen. Folgerichtig verpflichtet Art. 1 des Protokolls Nr. 2 zum
Lugano-Übereinkommen die Gerichte der Vertragsstaaten, bei der Anwendung und
Auslegung der Staatsvertragsbestimmungen den Grundsätzen gebührend Rechnung zu
tragen, die in massgebenden Entscheidungen von Gerichten der anderen
Vertragsstaaten entwickelt worden sind. Dies gilt in besonderem Masse auch für
die Rechtsprechung des EuGH (BGE 134 III 218 E. 3.3 S. 221 f.; 131 III 398 E. 4
S. 399; 131 III 227 E. 3.1 S. 230). Dabei ist gleichermassen unerheblich, ob
die europäische Rechtsprechung vor oder nach dem Inkrafttreten des
Lugano-Übereinkommens, zum EuGVÜ oder zu den mit dem Lugano-Übereinkommen
inhaltlich übereinstimmenden Normen der EuGVO ergangen ist (BGE 131 III 227 E.
3.1 S. 230; im Ergebnis schon BGE 129 III 626 E. 5.2.1 S. 632 f.). Eine
Differenzierung verbietet sich schon deshalb, weil sonst das mit dem
Lugano-Übereinkommen angestrebte Ziel, die Schweiz in einen europäischen Raum
vereinheitlichter Gerichtszuständigkeiten in Zivil- und Handelssachen
einzubinden, untergraben würde. Der Rechtsprechung des EuGH ist daher bei der
Auslegung des Lugano-Übereinkommens grundsätzlich zu folgen. Eine abweichende
Auslegung bleibt nur dann vorbehalten, wenn die europäische Rechtsprechung
eindeutig an den Zielen der Europäischen Union orientiert ist, welche die
Schweiz nicht mitträgt (BGE 131 III 227 E. 3.1 S. 230).

3.3 Nach der Rechtsprechung des EuGH setzt die Anwendung des dem Art. 2 LugÜ
entsprechenden Art. 2 EuGVÜ lediglich den Wohnsitz des Beklagten in einem
Vertragsstaat sowie ein weiteres internationales Element wie z.B. den Wohnsitz
des Klägers im Ausland voraus (Urteil vom 1. März 2005 C-281/02 Owusu, Slg.
2005 I 1383, Randnrn. 24 ff.; vgl. dazu PAUL VLAS, in: Brussels I Regulation,
München 2007, N. 6-7 zu Art. 2 EuGVO; BURKHARD HESS, in: The Brussels I
Regulation 44/2001, München 2008, Rz. 48; PETER GOTTWALD, in: Münchener
Kommentar zur Zivilprozessordnung, Bd. 3, 3. Aufl., München 2008, N. 26 zu Art.
2 EuGVO). Im Lichte dieser Rechtsprechung ist Art. 2 LugÜ auf den vorliegenden
Sachverhalt anwendbar, denn die Beklagte hat ihren Sitz in der Schweiz, und aus
dem klägerischen Wohnsitz in Pakistan ergibt sich ein Auslandbezug. Eine solche
Konstellation wird vom räumlich-persönlichen Anwendungsbereich des harmonisiert
ausgelegten Art. 2 LugÜ erfasst (so im Ergebnis auch schon das vor dem
Owusu-Entscheid ergangene Urteil 4C.98/2003 vom 15. Juni 2004 E. 2.1, wenn auch
im Zusammenhang mit Art. 5 Ziff. 3 LugÜ; anders demgegenüber in einem obiter
dictum noch BGE 124 III 176 E. 4 S. 180). Diese Auslegung wird auch in der
neueren Schweizer Lehre vertreten (GERHARD WALTER, Internationales
Zivilprozessrecht der Schweiz, 4. Aufl., 2007, S. 182 f.; FELIX DASSER, in:
Kommentar zum Lugano-Übereinkommen [LugÜ], 2008, N. 12 zu Art. 1 LugÜ; PAUL
VOLKEN, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Aufl. 2004, N. 17 vor Art. 2 IPRG;
SCHNYDER/GROLIMUND, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 2.
Aufl., 2007, N. 40 zu Art. 1 IPRG).

3.4 Das Einsichtsbegehren stützt sich auf ein Rechtsverhältnis zwischen
Privaten und ist daher als Zivil- oder Handelssache im Sinne von Art. 1 Abs. 1
LugÜ zu qualifizieren. Es wird vom sachlichen Anwendungsbereich des
Lugano-Übereinkommens erfasst, sofern es nicht in einen nach Art. 1 Abs. 2 LugÜ
ausgeschlossenen Sachbereich fällt.
3.4.1 Nach Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ ist das Übereinkommen auf das Gebiet des
"Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts" nicht anzuwenden. Die
Auslegung dieser Norm hat nach den allgemeinen Grundsätzen des
Staatsvertragsrechts vertragsautonom zu erfolgen (BGE 124 III 382 E. 6d S. 395;
GERHARD WALTER, a.a.O., S. 167; DASSER, a.a.O., N. 50 zu Art. 1 LugÜ;
grundlegend in Bezug auf die Auslegung der EuGVÜ das Urteil des EuGH vom 14.
Oktober 1976 C 29-76 LTU Lufttransportunternehmen GmbH & Co. KG, Slg. 1976
01541 Randnr. 3; PIPPA ROGERSON, in: Brussels I Regulation, München 2007, N. 8
ff. zu Art. 1 EuGVO; PETER SCHLOSSER, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl., München
2003, N. 13 zu Art. 1 EuGVO). Aus diesem Grund ist die von den
Beschwerdeführern vorgetragene Auslegung des Begriffs der "erbrechtlichen
Streitigkeit" im Sinne des Art. 86 IPRG unbeachtlich, namentlich auch die dazu
ergangene, von den Beschwerdeführern mehrfach angerufene bundesgerichtliche
Rechtsprechung.
In "das Gebiet des Erbrechts einschliesslich des Testamentsrechts" i.S. des
Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ fallen alle Ansprüche des Erben "auf und an den
Nachlass" (so bezüglich des EuGVÜ PETER SCHLOSSER, Bericht zu dem Übereinkommen
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, unterzeichnet in Brüssel am 27.
September 1968, Abl. EG 1979 Nr. C 59/71, Rz. 52). Ob ein Auskunftsrecht eines
Erben gegenüber einem Dritten als ein solcher Anspruch zu qualifizieren ist,
hat das Bundesgericht noch nie entschieden. Ebensowenig gibt es einschlägige
europäische Rechtsprechung zu den Parallelnormen des EuGVÜ bzw. der EuGVO.
Demgegenüber wird in der Doktrin zur EuGVO vertreten, dass die Verordnung in
vermögensrechtliche Streitigkeiten des Erben mit Dritten immerhin dann
eingreift, wenn sie ihren Grund nicht im Erbrecht haben und die Erbberechtigung
nur als Vorfrage auftreten kann. So findet die EuGVO auf die Klage aus einem
vom Erblasser geschlossenen Schuldvertrag Anwendung, auch wenn die Klage erst
nach dem Erbfall erhoben wird (JAN KROPHOLLER, Europäisches Zivilprozessrecht,
8. Aufl., 2005, N. 28 zu Art. 1 EuGVO). Das Auftreten erbrechtlicher Vorfragen
hindert die Anwendung der Verordnung nicht (SCHLOSSER, a.a.O., N. 18 zu Art. 1
EuGVO).
3.4.2 Ansprüche gegen Dritte, in die ein Erbe causa mortis nachfolgt, fallen
folglich dann in den sachlichen Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens,
wenn sich der geltend gemachte Anspruch bereits im Vermögen des Erblassers
befand, mithin nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem erbrechtlichen
Titel beruht. In solchen Fällen ist der Bestand und Inhalt des geltend
gemachten Anspruchs nicht nach dem Erbstatut, sondern nach einem anderen
vermögensrechtlichen Statut zu beurteilen und nur die Aktivlegitimation durch
das Erbrecht im Sinne einer Vorfrage bestimmt. Macht ein angeblicher Erbe einen
wie auch immer gearteten Anspruch gegen die Bank geltend, mit welcher der
Erblasser in einer Kontobeziehung stand, ist nach dem auf die
Bankkundenbeziehung anwendbaren Vertragsstatut zu prüfen, ob ein solcher
Anspruch besteht. Ist er begründet, befand er sich bereits im Vermögen des
Erblassers und beruht nur die Aktivlegitimation des Erben auf einem
erbrechtlichen Titel. Ein derart geltend gemachter Anspruch fällt damit nicht
unter die ausgeschlossenen Materien gemäss Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 LugÜ.
Freilich kann zugleich ein erbrechtlicher Anspruch gegenüber der Bank bestehen,
für den das Lugano-Übereinkommen keine Zuständigkeit vorsieht (bezüglich sich
direkt aus dem Erbstatut ergebender Ansprüche vgl. das Urteil der II.
zivilrechtlichen Abteilung 5C.235/2004 vom 24. März 2005, E. 2.2). Das ändert
aber nichts daran, dass jedenfalls der sich aus dem Vertragsstatut ergebende
Anspruch nicht zu den ausgeschlossenen Materien des Lugano-Übereinkommens
gehört. Insofern fällt das Einsichtsbegehren, das der Beschwerdegegner nach den
Feststellungen des Handelsgerichts auf eine vorbestehende Bankkundenbeziehung
des Erblassers mit der Beklagten stützt, in dem Umfang nicht unter die
ausgeschlossenen Materien, als dessen Bestand und Inhalt vertragsrechtlich
begründet ist.

3.5 Das Handelsgericht des Kantons Zürich hat sich in Anwendung von Art. 2 Abs.
1 LugÜ i.V.m. Art. 112 Abs. 1 IPRG zu Recht für international und örtlich
zuständig erklärt. Es wird die Begründetheit des Einsichtsbegehrens
hauptfrageweise gestützt auf ein Vertragsstatut und vorfrageweise gestützt auf
ein Erbstatut zu beurteilen haben.

4.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des
Kassationsgerichts und den Beschluss des Handelsgerichts abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die
Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art.
68 Abs. 2 BGG). Die unterliegende Beklagte bleibt demgegenüber aufgrund ihrer
Streitentschlagung von Kosten- und Entschädigungspflichten frei (vgl. oben. E.
1.1.2 f.).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden den Nebenintervenienten und
Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung (intern je zu einem Drittel)
auferlegt.

3.
Die Nebenintervenienten und Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das
bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftung (intern je zu einem
Drittel) mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem
Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Hurni