Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.397/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_397/2008

Urteil vom 23. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Kehl,

gegen

Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III.
Zivilkammer, vom 13. August 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ (Beschwerdeführerin) erlitt in den Jahren 1973 bis 1976 drei
Unfälle, die dazu führten, dass ihr wegen eines Rückenleidens ab 1. Oktober
1978 eine Invalidenrente zugesprochen wurde. Anlässlich der Rentenrevision 1983
klagte sie über zunehmende Schmerzen. Über eine Verschlimmerung klagte sie auch
bei der Rentenrevision 1985. Bei der Rentenrevision 1988 bezeichnete der Arzt
ihren Gesundheitszustand als "sich verschlechternd". Bei der Rentenrevision
1991 klagte sie über eine Verschlimmerung seit Herbst 1990. Verschlimmerungen
des Gesundheitszustandes machte sie auch bei den Rentenrevisionen 1993 und 1995
geltend.

Am 5. Oktober 1997 erlitt sie einen Verkehrsunfall. Ein entgegenkommendes
Fahrzeug geriet auf die Gegenfahrbahn und kollidierte seitlich mit dem
Fahrzeug, in welchem die Beschwerdeführerin auf dem vorderen Beisitz mitfuhr.
Der am Folgetag konsultierte Arzt diagnostizierte eine "HWS-Distorsion mit
Ausstrahlung in den linken Arm, Ellbogenkontusion links, Gurtenschmerzen,
Thorax- und Bauchschmerz, Hypaesthesien linker Arm, Kopfschmerzen, Ohrensausen"
und Nackenschmerzen. Er bescheinigte bis auf Weiteres eine Arbeitsunfähigkeit
zu 100%. Gleichentags wurde eine radiologische Untersuchung durchgeführt. Bald
im Anschluss wurde auch eine reaktive Depression auf das Unfallereignis
diagnostiziert. Die von der Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden besserten
nicht. Daraufhin wurden verschiedene medizinische Abklärungen getätigt und ein
stationärer Therapieaufenthalt in einer Rehabilitationsklinik durchgeführt.
Eine Verbesserung des geklagten Zustandes resultierte nicht.

Am 7. Oktober 2002 beauftragte die A.________ Versicherungs-Gesellschaft als
Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers die B.________ mit der Erstattung
eines Gutachtens zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin. Das Gutachten
wurde von einem polydisziplinären Ärzteteam am 15. April 2004 erstattet. Die
A.________ Versicherungs-Gesellschaft leistete der Beschwerdeführerin aufgrund
des Unfalls Zahlungen von Fr. 45'000.--.

B.
Am 5. Oktober 2005 belangte die Beschwerdeführerin die A.________
Versicherungs-Gesellschaft beim Kreisgericht Gaster-See und begehrte im Sinne
einer Teilklage den Betrag von Fr. 570'669.--. Das Gericht holte zur Frage der
Kausalität des Unfalls für die aktuellen gesundheitlichen Beeinträchtigungen
der Beschwerdeführerin ein gerichtliches Gutachten ein. Dieses wurde im
Einverständnis mit den Parteien bei dem bereits aussergerichtlich tätig
gewordenen Ärzteteam der B.________ in Auftrag gegeben, das seinen Bericht am
22. Juni 2007 im Sinne eines Ergänzungsgutachtens zum Gutachten vom 15. April
2004 erstattete.

Mit Entscheid vom 17. Dezember 2007 wies das Kreisgericht die Klage ab. Es
verneinte primär das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs. Zudem
befand es, dass die Beschwerdeführerin ohnehin das Bestehen eines Erwerbs- und
Haushaltsschadens nicht dargetan habe und ihr mit Blick auf die Geringfügigkeit
der beim Unfall erlittenen Verletzungen auch kein Anspruch auf Genugtuung
zustünde.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen
und hielt an ihrem Klagbegehren fest. Ferner beantragte sie die unentgeltliche
Rechtspflege für das Berufungsverfahren.

Mit Entscheid vom 13. August 2008 wies das Kantonsgericht, III. Zivilkammer
(Vizepräsident), das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
Es beurteilte die Berufung als aussichtslos, da der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 5. Oktober 1997 und der
Verschlimmerung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin aufgrund der
Gutachten zu verneinen sei.

C.
Die Beschwerdeführerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Entscheid
des Kantonsgerichts vom 13. August 2008 sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, der Beschwerdeführerin im Verfahren BZ.2008.29-K3 die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

Ferner ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren
vor Bundesgericht.

Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine
eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid, mit dem die unentgeltliche Rechtspflege
verweigert wurde. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG;
Urteil 4A_350/2007 vom 3. Oktober 2007 E. 2; vgl. auch BGE 129 I 129 E. 1.1).

Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache (BGE 133 III
645 E. 2.2). Vorliegend geht es in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit mit einem Streitwert von Fr. 570'669.--. Gegen den Endentscheid
ist daher die Beschwerde in Zivilsachen zulässig (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG).
Diese steht damit auch gegen den Zwischenentscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege offen (Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG).

2.
Die Vorinstanz hat das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen, weil es deren Prozessbegehren als aussichtslos
beurteilte. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe mit diesem
Entscheid ihren Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV
verletzt.

Nach dieser Verfassungsbestimmung hat jede Person, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Falls es zur Wahrung ihrer
Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen aufgrund einer summarischen
Prüfung nach den Verhältnissen zur Zeit, zu der das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege gestellt wird, die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als
die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden
können. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV prüft das Bundesgericht
in rechtlicher Hinsicht frei. Soweit es um tatsächliche Feststellungen der
kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE
134 I 12 E. 2.3; 133 III 614 E. 5, je mit Hinweisen).

Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu
prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren
zu schützen sei oder nicht. Bei der Abklärung, ob die fehlende
Aussichtslosigkeit als Voraussetzung für einen grundrechtlichen Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege gegeben ist, hat das Bundesgericht lediglich zu
prüfen, ob der vom Bedürftigen verfolgte Rechtsstandpunkt im Rahmen des
sachlich Vertretbaren liegt bzw. nicht von vornherein unbegründet erscheint
(BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten
eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht
auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift.
Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen
abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im
Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht
gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (vgl. BGE 133 III 201 E. 5.4 S.
211; 131 III 26 E. 12.2.2; 130 III 213 E. 3.1 S. 220).

3.
Im Hauptverfahren ist streitig, ob zwischen der Verschlimmerung des
Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und dem Unfall vom 5. Oktober 1997
ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist oder nicht.

Die Vorinstanz stützte sich zur Beantwortung dieser Frage im Rahmen ihrer
Beurteilung der Prozessaussichten auf die in den Gutachten vom 15. April 2004
und 22. Juni 2007 dazu enthaltenen Aussagen der medizinischen Gutachter. Sie
erblickte darin eine klare gutachterliche Stellungnahme: Die Gutachter
bescheinigten für eine Teilursächlichkeit des Unfalls eine blosse
Wahrscheinlichkeit, die sie mit 51% bezifferten. Damit sei nicht mit der für
das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlichen Bestimmtheit
nachgewiesen, dass die Verschlimmerung des Zustands der Beschwerdeführerin auf
den Unfall zurückzuführen sei.

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Darlegungen der Vorinstanz zu den
Einwendungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem erstinstanzlichen Entscheid
seien nicht überzeugend. Die Vorinstanz habe die Beweismassfrage (in Verletzung
von Art. 8 ZGB) beantwortet und die vorliegenden Beweismittel anders
interpretiert als die Beschwerdeführerin. Wer letztlich recht habe, stehe in
diesem Verfahren nicht zur Debatte. Hier gehe es ausschliesslich darum, ob die
Sache der Beschwerdeführerin aussichtslos sei.

Letzteres trifft zwar zu. Um jedoch beurteilen zu können, ob die Vorinstanz die
Erfolgsaussichten der kantonalen Berufung zu Recht als nicht ernsthaft
bezeichnet hat, muss geprüft werden, ob ihre Würdigung der vorhandenen
Gutachten zur streitigen Frage der natürlichen Kausalität standhält, und sie
demzufolge die anderslautende Interpretation der Beschwerdeführerin als
aussichtslos betrachten durfte.

4.1 Dies ist zu bejahen. Den Gutachtern wurde vom Gericht die Frage gestellt,
in welchem Umfang die seit dem Unfall eingetretene Verschlimmerung - neue
Beschwerden und Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden - auf das
Unfallereignis vom 5. Oktober 1997 als Allein- oder Teilursache zurückzuführen
sei und mit welchem Grad der Wahrscheinlichkeit (fast 100%; 70-80%; 51%;
weniger als 49%) welche Verschlimmerungen auf das Unfallereignis zurückzuführen
seien. Diese Frage beantworteten die Gutachter im gerichtlichen Gutachten vom
22. Juni 2007 wie folgt (S. 3):
"Wir Gutachter sind der Meinung, dass die seit dem Unfallgeschehen eingetretene
Verschlimmerung mit neuen Beschwerden und Verstärkung der vorbestehenden
Beschwerden auf das Unfallereignis vom 5.10.1997 mit 51% Wahrscheinlichkeit als
Teilursache zurückzuführen ist. Als Teilursache deshalb, weil in der
Gesamtbeurteilung unfallfremde Faktoren mitzuberücksichtigen sind, die wir
unter Frage 5 unseres Gutachtens, datiert vom 15. April 2004, detailliert
beschrieben haben".
Diese gutachterliche Aussage ist klar und durfte von der Vorinstanz ohne
weiteres so aufgefasst werden, dass der Unfall vom 5. Oktober 1997 für die
Verschlimmerung der Beschwerden zwar als Teilursache in Betracht fällt, dies
aber nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sondern
eben nur mit 51% Wahrscheinlichkeit. Es trifft wohl zu, dass der Unfall nicht
die einzige oder unmittelbare Ursache bilden muss; es genügt, wenn er eine
Teilursache bildet (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 mit Hinweisen). Indessen
muss dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutreffen. Das Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit gilt nach ständiger Rechtsprechung namentlich
für den natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 133 III 462 E. 4.4.2 S. 470 mit
Hinweisen).

4.2 Die Beschwerdeführerin interpretiert die Gutachten in der Weise, dass die
Gutachter ausgesagt hätten, der Verschlimmerungsschaden sei zu 51% als
Teilursache auf das Unfallereignis zurückzuführen, in diesem Ausmass aber
sicher. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Gutachter wurden im gerichtlichen
Gutachten vom 22. Juni 2007 klar nach dem Grad der Wahrscheinlichkeit gefragt.
Sie haben diese Frage mit der Angabe von 51% beantwortet und somit den Grad der
Wahrscheinlichkeit angegeben und nicht den Ursachenanteil.

4.3 Dass die Vorinstanz ihrer Beurteilung ein unzutreffendes bundesrechtliches
Beweismass zugrunde gelegt hätte, vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun.
Sie vertritt zwar die Auffassung, eine 51%-ige Wahrscheinlichkeit sei
überwiegend. Sie beruft sich auf ein Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 19. Oktober 2001 (U.50/2001). Die zitierte Judikatur
sei sozialversicherungsrechtlich, müsse aber auch haftpflichtrechtlich gelten,
weil sonst der Regress des Unfallversicherers in Frage gestellt wäre.

Aus dem zitierten Urteil muss nicht abgeleitet werden, dass eine 51%-ige
Wahrscheinlichkeit als überwiegend zu betrachten ist. In diesem Fall kamen drei
Möglichkeiten als Ursache für die Erkrankung in Betracht. Das EVG erwog, in
einer solchen Situation sei jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die das
Gericht von allen möglichen Geschehensabläufen als die Wahrscheinlichste
würdige, wobei diese nicht notwendigerweise mindestens 50% (bzw. mehr als 50%)
zu betragen habe (Erwägung 2b). In jenem Kontext ging es mithin um ein
Gegenüberstellen mehrerer möglicher Geschehensabläufe und nicht um die
Definition des Beweismasses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt ein Beweis nach dem Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit als erbracht, wenn für die Richtigkeit der
Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe
sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht
massgeblich in Betracht fallen (BGE 132 III 715 E. 3.1. S. 720; 130 III 321 E.
3.3 S. 325). Dass die Vorinstanz das so definierte Beweismass der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit unrichtig angewendet hätte, zeigt die Beschwerdeführerin
nicht auf. Im Übrigen haben vorliegend die Gutachter an anderer Stelle klar
festgehalten, dass sie der Auffassung seien, ein kausaler Zusammenhang des
jetzigen Beschwerdebildes der Beschwerdeführerin mit dem Unfall vom 5. Oktober
1997 sei wahrscheinlich, "jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich" (Gutachten
vom 15. April 2004 S. 64).

4.4 Die Beschwerdeführerin wendet schliesslich ein, die Aussage der Gutachter
im Gutachten vom 15. April 2004, S. 72, wonach sie den Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der
Versicherten mit wahrscheinlich, d.h. zirka 50% beurteilten, sei nicht
einschlägig, da sich diese Beurteilung nicht auf den Verschlimmerungsschaden,
sondern auf den Zustand der Beschwerdeführerin insgesamt, also auch auf den
Vorzustand, beziehe. Die vage Antwort erkläre sich aus der unrichtigen Frage
der Beklagten.

Die Vorinstanz hat zu diesem Einwand überzeugend Stellung genommen, namentlich
indem sie ihn in den Kontext der weiteren Aussage der Gutachter stellte, wonach
es ihnen nicht möglich sei, einen Zeitpunkt für einen status quo ante vel sine
festzulegen, dies vor dem Hintergrund des Problems, dass nach den Gutachtern
bereits vor dem Unfall ein chronifizierter Beschwerdekomplex mit psychischer
Überlagerung festzustellen war, auf den sich die nach dem Unfall geklagten
zusätzlichen Beschwerden bei ähnlicher Symptomatik und ebenso vorhandener
psychischer Überlagerung aufgepfropft hätten. Vor allem führt die Vorinstanz zu
Recht an, dass die Gutachter im gerichtlichen Gutachten auf die präzisere Frage
des Gerichts explizit erklärten, dass sie auch eine Teilkausalität des Unfalls
für die Verschlimmerung des Leidens der Beschwerdeführerin nur mit einer
Wahrscheinlichkeit von 51% bewerteten. Diese Aussage bezieht sich mithin klar
auf den Verschlimmerungsschaden.

5.
Sofern die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, die Vorinstanz habe sich
mit ihrer Argumentation "nur marginal und wenig überzeugend"
auseinandergesetzt, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen
will, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich eingehend zu den
Vorbringen der Beschwerdeführerin geäussert. Dass sie damit die
Beschwerdeführerin nicht zu überzeugen vermochte, bedeutet keine Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Es ist schliesslich auch unbehelflich, wenn die Beschwerdeführerin verschiedene
Stellen aus den medizinischen Gutachten zitiert und in der Folge ohne weitere
Begründung behauptet, der natürliche Kausalzusammenhang sei (danach) erstellt.
Damit vermag sie von vornherein nicht darzutun, dass die Vorinstanz die
beweisbildenden Gutachen in sachlich nicht vertretbarer Weise gewürdigt hätte,
indem sie aufgrund derselben den Kausalzusammenhang als nicht mit der für das
Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlich erforderlichen Bestimmtheit
nachgewiesen betrachtete.

6.
Es besteht kein Grund, und die Beschwerdeführerin zeigt auch keinen solchen
auf, um in die Beurteilung der Vorinstanz einzugreifen (vgl. Erwägung 2
hiervor). Die Vorinstanz hat mithin Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, indem sie
zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege abwies.

7.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat auch für das
bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht. Das Bundesgericht befreit eine bedürftige Partei, deren Rechtsbegehren
nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten
und von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls ist ihr ein
Rechtsanwalt beizugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde aussichtslos
ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung
der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Die
Gerichtskosten sind damit von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht St. Gallen,
III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2008

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer