Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 4A.395/2008
Zurück zum Index I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008
Retour à l'indice I. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
4A_395/2008 /len

Urteil vom 20. Oktober 2008
I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Kiss,
Gerichtsschreiber Widmer.

Parteien
A.C.________,
B.C.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Wasserfallen,

gegen

D.F.________,
E.F.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Niklaus Küchler.

Gegenstand
Pachtvertrag; Milchkontingentierung,

Beschwerde gegen das Urteil der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden vom
27. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit landwirtschaftlichem Pachtvertrag vom 19. September 1990 pachtete
A.C.________ von G.I.________ für die Dauer vom 1. April 1991 bis 31. März 2001
die Liegenschaften K.________, L.________, M.________ und N.________ (Parzellen
Nummern 131, 1326, 1327, 165, 166, 721, 722 und 147 Grundbuch O.________).
Der Milchverband Luzern teilte A.C.________ mit Entscheid vom 1. Mai 1991
zufolge Neuaufnahme der Verkehrsmilchproduktion ein Milchkontingent von 15'600
kg zu. Dieses Milchkontingent erhöhte die regionale Rekurskommission auf
Beschwerde hin mit Entscheid vom 22. Mai 1991 auf 22'320 kg.
Nach der Kündigung seitens des Verpächters einigten sich A.C.________ und
B.C.________ und G.I.________ und H.I.________ in einem gerichtlichen Vergleich
vom 4. November 1998, das Pachtverhältnis bis 31. März 2005 zu erstrecken.
Nach dem Tod von G.I.________ verkaufte dessen Ehefrau H.I.________ mit
Kaufvertrag vom 29. Dezember 2000 einen Teil der Pachtliegenschaften, nämlich
die Parzellen Nr. 131, 1326 und 1327, sowie eine weitere Parzelle Nr. 1650,
alle Grundbuch O.________, an D.F.________ und E.F.________. Mit Kaufvertrag
vom 21. März 2005 verkaufte H.I.________ die restlichen verpachteten Parzellen
(Nr. 165, 166, 721 und 147) an E.F.________. In beiden Kaufverträgen sind die
bis 31. März 2005 erstreckten Pachtverhältnisse und deren Übernahme durch die
Käuferschaft ausdrücklich erwähnt.
Am 31. März 2005 beendeten A.C.________ und B.C.________ die Pacht und
übergaben die Pachtliegenschaften D.F.________ und E.F.________. Das
Milchkontingent von 22'320 kg übertrugen sie nicht auf D.F.________ und
E.F.________.

B.
B.a Am 24. Juni 2005 reichten D.F.________ und E.F.________ (Beschwerdegegner)
beim Kantonsgerichtspräsidenten II von Obwalden gegen A.C.________ und
B.C.________ (Beschwerdeführer) Klage ein. Sie beantragten, die
Beschwerdeführer seien zu verpflichten, der Übertragung von 22'320 kg
Milchkontingent auf die Beschwerdegegner zuzustimmen. In diesem Sinn hätten die
Beschwerdeführer den Vertrag über die endgültige Übertragung von
Milchkontingentsmengen zu unterzeichnen. Im Weigerungsfall sei gerichtlich zu
verfügen, dass der richterliche Entscheid die Willenserklärung der
Beschwerdeführer ersetze. Die Beschwerdeführer hätten den Beschwerdegegnern
sämtliche seit dem 1. April 2005 aus dem zu übertragenden Milchkontingent
erzielten Vorteile herauszugeben, zuzüglich Zins seit 22. Juni 2005, eventuell
diesen für den in gleicher Höhe entstandenen Schaden Ersatz zu leisten,
zuzüglich Zins zu 5 % seit 22. Juni 2005. Eine genaue Bezifferung des Betrags
nach Abschluss des Beweisverfahrens bleibe ausdrücklich vorbehalten.
Mit Urteil vom 31. Januar 2006 verpflichtete der Kantonsgerichtspräsident II
die Beschwerdeführer, der Übertragung von 22'320 kg Milchkontingent auf die
Beschwerdegegner zuzustimmen. Sie hätten der zuständigen Administrationsstelle
das Gesuch einzureichen, den Beschwerdegegnern das Milchkontingent von 22'320
kg sofort zu übertragen. Die Administrationsstelle sei nach Rechtskraft des
Urteils ermächtigt bzw. beauftragt, das Milchkontingent von 22'320 kg auf die
Beschwerdegegner zu übertragen, sofern die Beschwerdeführer das Gesuch nicht
einreichten. Ferner verpflichtete er die Beschwerdeführer, den
Beschwerdegegnern Schadenersatz im Betrag von Fr. 13'950.-- zu bezahlen, nebst
Zins zu 5 % seit 22. Juni 2005.
Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführer an die Obergerichtskommission des
Kantons Obwalden. Diese wies am 20. Dezember 2006 den Rekurs ab, soweit er sich
gegen die Verpflichtung zur Übertragung von 22'320 kg Milchkontingent auf die
Beschwerdegegner richtete. Sie fasste jedoch die diesbezüglichen
Dispositivziffern wie folgt neu:
"1. A.C.________ und B.C.________ sind verpflichtet, das Milchkontingent von
22'320 kg auf D.F.________ und E.F.________ übertragen zu lassen.
2. Die Administrationsstelle der Zentralschweizer Milchproduzenten ZMP(...)
wird angewiesen, das Milchkontingent von A.C.________ und B.C.________ von
22'320 kg per Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf D.F.________ und
E.F.________ zu übertragen."
In Bezug auf die Zusprechung von Schadenersatz hiess die Obergerichtskommission
den Rekurs gut, hob insofern den Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten II
auf und wies die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an diesen
zurück. In der Begründung hielt sie insbesondere fest, bezüglich Bestand und
Umfang des geltend gemachten Schadens sei ein Beweisverfahren durchzuführen.
B.b Nachdem der Obergerichtspräsident die Administrationsstelle der
Zentralschweizer Milchproduzenten zur Übertragung des Milchkontingentes an die
Beschwerdegegner aufgefordert hatte, wurde festgestellt, dass die
Beschwerdeführer bereits per 1. Mai 2006 vorzeitig aus der
Milchkontingentierung ausgestiegen waren. Die Administrationsstelle
Milchkontingentierung der Zentralschweizer Milchproduzenten lehnte demzufolge
die Übertragung mit Entscheid vom 23. Februar 2007 ab. Dieser Entscheid wurde
rechtskräftig.
B.c Der Kantonsgerichtspräsident II nahm das Verfahren betreffend Festlegung
des Schadenersatzes wieder auf. Er liess beim Schweizerischen Bauernverband ein
Gutachten erstellen, welches am 30. Juli 2007 erstattet wurde. Der Gutachter
gelangte zum Schluss, den Beschwerdegegnern sei wegen der nicht rechtzeitigen
Übertragung des Milchkontingentes bis Ende 2007 ein Schaden von Fr. 10'940.--
entstanden. Zusätzlich entstehe ihnen ein Schaden von Fr. 1'000.--, da sie zur
Übernahme der dem Milchkontingent entsprechenden Basisvertragsmenge Milch
Mitglied der Produzentenorganisation der Zentralschweizer Milchproduzenten (PO
ZMP) werden müssten (Eintrittsgeld von Fr. 1'000.--).
Am 31. Dezember 2007 fällte der Kantonsgerichtspräsident II folgendes Urteil:
"1. Die Beklagten werden verpflichtet, den Klägern Fr. 11'940.-- zu bezahlen,
nebst 5 % Zins von Fr. 10'940.-- seit 22. Juni 2005 und von Fr. 1'000.-- seit
27. Februar 2007.
2. Die Beklagten haben die Basisvertragsmenge (Milch) von 22'320 kg an die
Kläger zu übertragen und die Administrationsstelle der Zentralschweizer
Milchproduzenten (...) zu ermächtigen, die Basisvertragsmenge von 22'320 kg auf
die Kläger zu übertragen. Die Kläger haben selbst besorgt zu sein, Mitglied der
ZMP zu werden (soweit nicht bereits erfolgt)."
Dagegen rekurrierten die Beschwerdeführer an die Obergerichtskommission und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Feststellung,
dass den Beschwerdegegnern aus der Nichtübertragung des Milchkontingentes kein
Schaden erwachsen sei und sie ihnen folglich keinen Schadenersatz schuldeten.
Die Beschwerdegegner beantragten die Abweisung des Rekurses, soweit darauf
einzutreten sei, und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Die
Obergerichtskommission habe die auf den vorinstanzlichen Urteilszeitpunkt
terminierte Schadensberechnung bis zum Rekursentscheid weiterzuführen und zudem
gerichtlich zu verfügen, dass der richterliche Entscheid die Willenserklärung
der Beschwerdeführer zuhanden der für die Übertragung der eingeklagten
Basisvertragsmenge (Milch) heute zuständigen Administrationsstelle ersetze.
Mit Urteil vom 27. Juni 2008 wies die Obergerichtskommission den Rekurs ab. Sie
führte die Schadensberechnung bis zum 30. Juni 2008 weiter und verpflichtete
die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern Fr. 14'006.-- zu bezahlen, nebst 5
% Zins von Fr. 13'006.-- seit 22. Juni 2005 und von Fr. 1'000.-- seit 27.
Februar 2007. Ferner ergänzte sie Ziffer 2 des Urteilsdispositivs des
Kantonsgerichtspräsidenten II vom 31. Dezember 2007 dahingehend, dass die PO
ZMP angewiesen werde, die Basisvertragsmenge der Beschwerdeführer von 22'320 kg
per 30. Juni 2008 auf die Beschwerdegegner zu übertragen.

C.
Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde. Sie beantragen, das Urteil der Obergerichtskommission
vom 27. Juni 2008 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführer den
Beschwerdegegnern keinen Schadenersatz schulden und keine Basisvertragsmenge
der PO ZMP auf die Beschwerdegegner übertragen müssen. Eventuell sei die Sache
zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei, und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Die Vorinstanz
schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Am 22. September 2008 reichten die Beschwerdeführer ein Schreiben der ZMP an
die Beschwerdegegner ein, in dem die ZMP den Beschwerdegegnern mitteilte, nicht
auf ihr Gesuch um Mitgliedschaft eintreten zu können bzw. dieses abzulehnen, da
sie keine Milch "im Sinne der ZMP" produzierten und daher die Voraussetzungen
für eine Mitgliedschaft bei der ZMP nicht erfüllten.

D.
Mit Präsidialverfügung vom 25. September 2008 wurde der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung erteilt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 133 III 462 E. 2).

1.1 Das angefochtene Urteil der Obergerichtskommission als der letzten
kantonalen Instanz (Art. 75 BGG) schliesst das kantonale Verfahren ab und
stellt demnach einen Endentscheid dar (Art. 90 BGG).
Der vorliegende Fall beschlägt eine Streitigkeit aus einem landwirtschaftlichen
Pachtvertrag, bei der es namentlich um die Leistung von Schadenersatz wegen
nicht rechtzeitiger Übertragung des Milchkontingentes geht. Es handelt sich
mithin um eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 BGG und überdies um eine
vermögensrechtliche Angelegenheit.

1.2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen
nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens 30'000 Franken beträgt (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Die für mietrechtliche Fälle tiefere Streitwertgrenze von
15'000 Franken nach Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG findet auf die Pacht keine
Anwendung (BEAT RUDIN, Basler Kommentar, N. 12 zu Art. 74 BGG).
Vorliegend beziffert die Vorinstanz den Streitwert auf Fr. 14'006.--, womit sie
den zugesprochenen Schadenersatzbetrag im Auge hat. Die Beschwerdeführer sind
der Meinung, es müsse auch der Wert der Basisvertragsmenge von 22'320 kg
berücksichtigt werden. Sie vermögen diesen Wert aber nicht zu beziffern,
sondern beantragen, die Administrationsstelle Milchkontingentierung der ZMP
aufzufordern, Angaben zum aktuellen Wert von Milchkontingenten zu machen und
die PO ZMP aufzufordern, Angaben zum aktuellen Wert von Basisvertragsmengen zu
machen. Im Übrigen werde die Festlegung des Streitwerts in das Ermessen des
Bundesgerichts gestellt.
Bei Beschwerden gegen Endentscheide bestimmt sich der Streitwert nach den
Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren (Art. 51 Abs. 1 lit.
a BGG). Vor der Vorinstanz hatten die Beschwerdeführer nebst der Aufhebung des
erstinstanzlichen Urteils beantragt, es sei festzustellen, dass den
Beschwerdegegnern aus der Nichtübertragung des Milchkontingentes kein Schaden
erwachsen sei und sie ihnen folglich keinen Schadenersatz schuldeten.
Betreffend Übertragung der Basisvertragsmenge stellten sie keinen materiellen
Antrag, sondern vertraten die Ansicht, die Frage der Übertragung des
Milchkontingentes sei mit dem Urteil der Obergerichtskommission vom 20.
Dezember 2006 rechtskräftig entschieden worden. Dies spricht für die Annahme,
dass - beurteilt nach den vor der Vorinstanz gestellten Begehren - die
Übertragung des Milchkontingentes bzw. der Basisvertragsmenge nicht mehr
streitig war und daher bei der Bestimmung des Streitwertes unberücksichtigt zu
bleiben hat.
Demnach ist vorliegend der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht, weshalb
sich die Beschwerde in Zivilsachen insofern als unzulässig erweist.

1.3 Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist die Beschwerde
in Zivilsachen dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführer berufen sich
auf diese Bestimmung.
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der
Beschwerdeschrift auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführer genügen dieser Begründungspflicht nur
teilweise. Sie führen zunächst lediglich einige Fragen an, die sich ihres
Erachtens im vorliegenden Fall als solche von grundsätzlicher Bedeutung
stellen. Weitere Ausführungen zu deren Bedeutung machen sie nur hinsichtlich
der Fragen im Zusammenhang mit der Verpflichtung bzw. der Anweisung zur
Übertragung der Basisvertragsmenge (Milch) und mit der Beurteilung der
Schadenersatzansprüche im summarischen Verfahren. Wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen 6 und 7.6 ergibt, stellen sich diese Rechtsfragen
indessen im vorliegenden Verfahren aus prozessualen Gründen gar nicht bzw.
können nicht mehr aufgeworfen werden. Die Zulässigkeit der Beschwerde in
Zivilsachen kann daher von vornherein nicht mit deren Bedeutung begründet
werden.
Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich somit auch insofern als unzulässig
und es kann auf sie nicht eingetreten werden. Die Rügen, die im Rahmen der
Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden, sind demnach nicht zu prüfen.

2.
Die Beschwerdeführer erheben auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Diese ist
zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde
nach den Artikeln 72-89 zulässig ist (Art. 113 BGG). Nachdem vorliegend die
Beschwerde in Zivilsachen unzulässig ist (Erwägung 1), erweist sich die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde als zulässig.

3.
3.1 Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1
BGG). Da die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gleich wie die Beschwerde in
Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG in
Verbindung mit Art. 117 BGG), darf sich der Beschwerdeführer grundsätzlich
nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids zu
beantragen, sondern muss einen Antrag in der Sache stellen. Er muss demnach
angeben, welche Punkte des Entscheids angefochten und welche Abänderungen
beantragt werden (BGE 134 III 379 E. 1.3, 489 E. 3.1). Neue Begehren sind dabei
unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 117 BGG).

3.2 Die Beschwerdeführer beantragen dem Bundesgericht nebst der Aufhebung des
angefochtenen Urteils die Feststellung, dass sie den Beschwerdegegnern keinen
Schadenersatz schulden.
Es erscheint fraglich, ob dieses Begehren rechtsgenüglich ist. Die
Beschwerdegegner hatten ein Leistungsbegehren auf Vorteilsherausgabe bzw.
Schadenersatz gestellt. Darauf ist mit dem Antrag auf (teilweise) Abweisung zu
antworten und nicht mit einem Feststellungsbegehren. Mit Blick auf die
Begründung der Beschwerde lässt sich das Begehren aber doch so auffassen, dass
die Beschwerdeführer die Abweisung der Klage beantragen möchten.

3.3 Der Antrag, es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine
Basisvertragsmenge der PO ZMP auf die Beschwerdegegner übertragen müssen, ist
neu. Vor der Vorinstanz haben die Beschwerdeführer diesen Antrag nicht
gestellt, obwohl der Kantonsgerichtspräsident II in seinem Urteil vom 31.
Dezember 2007 (Ziffer 2) entschieden hatte, die Beschwerdeführer hätten die
Basisvertragsmenge (Milch) von 22'320 kg an die Beschwerdegegner zu übertragen
und die Administrationsstelle der Zentralschweizer Milchproduzenten zu
ermächtigen, die Basisvertragsmenge von 22'320 kg auf die Beschwerdegegner zu
übertragen. Die Beschwerdeführer hätten demnach allen Anlass gehabt, diesen
Punkt mit einem entsprechenden Rechtsbegehren anzufechten, was sie aber vor der
Vorinstanz nicht getan haben. Auf ihr erstmals vor Bundesgericht gestelltes
Begehren ist daher nicht einzutreten.

4.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen
Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben welches
verfassungsmässige Recht verletzt wurde und substantiiert darlegen, worin die
Verletzung besteht (vgl. BGE 130 Ia 258 E. 1.3 S. 261). Das Bundesgericht prüft
die Verletzung eines Grundrechts nur insofern, als eine solche Rüge in der
Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 und 106 Abs.
2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; 133 III 393 E. 6, 439 E. 3.2).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn
die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts
zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise
geltend zu machen hat (Art. 117 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 3.2
S. 445).

5.
Die Beschwerdeführer machen zunächst eine willkürliche Tatsachenfeststellung
geltend, indem die Vorinstanz in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation
von einer "Miete" des Milchkontingents ausgehe und verschiedentlich von
"Rückübertragung" spreche.

5.1 Mit der auf den 1. Mai 1999 erfolgten Aufhebung des Prinzips der
Flächenbindung wurde die Möglichkeit der flächenunabhängigen
Kontingentsübertragung geschaffen. Ein Milchproduzent kann einem anderen
Produzenten sein Kontingent ganz oder teilweise endgültig oder nicht endgültig
übertragen. Als "nicht endgültig" übertragen gilt diejenige Menge, die mit der
Verpflichtung übertragen wird, dass sie dem Kontingentsabgeber rückübertragen
werden muss (Art. 3 Abs. 5 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die
Kontingentierung der Milchproduktion, [MKV; SR 916.350.1]). Bei der endgültigen
Übertragung spricht man auch von "Kauf", bei der nicht endgültigen von "Miete"
(ROGER BRÄNDLI, Die Haftung des "Kontingentsmieters" beim Ausstieg aus der
Milchkontingentierung, AJP 2006, S. 1009 ff., S. 1010 f.).

5.2 Vorliegend erhielt A.C.________ das fragliche Milchkontingent seinerzeit
selber zugeteilt. Es wurde den Beschwerdeführern nicht von den
Beschwerdegegnern übertragen. Jedoch sind sie nach den Ausführungen der
Vorinstanz vertraglich verpflichtet, bei Beendigung des Pachtverhältnisses das
Milchkontingent dem Verpächter zu übertragen.
Es trifft demnach zu, dass vorliegend keine "Kontingentsmiete" gegeben ist und
auch nicht von einer Rückübertragung gesprochen werden sollte. Dass die
Vorinstanz sich dennoch in ihren Erwägungen gelegentlich dieser Terminologie
bediente, bedeutet jedoch keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung, die
einen entscheidenden Einfluss auf ihr Urteil hätte und vom Bundesgericht daher
korrigiert werden müsste. Die Vorinstanz hat in tatsächlicher Hinsicht korrekt
festgehalten, das Milchkontingent sei 1991 A.C.________ zugeteilt worden
(Urteil S. 2). Sie stellt nirgends fest, die Beschwerdegegner hätten den
Beschwerdeführern das Kontingent "vermietet". Indessen zeitigt die vorliegende
Situation, bei der der Pächter das Kontingent selber erworben hat, jedoch
vertraglich verpflichtet ist, dieses bei Pachtende dem Verpächter zu
übertragen, teilweise ähnliche Wirkungen wie eine nicht endgültige Übertragung
eines Milchkontingents. Beidesmal besitzt der Kontingentsinhaber das
Milchkontingent nicht endgültig, sondern ist zur Übertragung bzw.
Rückübertragung desselben verpflichtet. In diesem Sinn ist es ohne weiteres
verständlich, wenn die Vorinstanz gelegentlich die entsprechende Terminologie
verwendete. Daraus kann nicht abgeleitet werden, ihr Entscheid beruhe auf einer
aktenwidrigen tatsächlichen Annahme einer "Kontingentsmiete".

6.
Zivilrechtliche Klagen aus landwirtschaftlichen Pachtverträgen entscheidet der
Zivilrichter (Art. 48 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über die
landwirtschaftliche Pacht [LPG; SR 221.213.2]), wobei die Kantone ein einfaches
und rasches Verfahren vorsehen müssen (Art. 47 Abs. 1 LPG). Die Urteile des
Kantonsgerichtspräsidenten II und der Obergerichtskommission vom 31. Januar
2006, 20. Dezember 2006, 31. Dezember 2007 und 27. Juni 2008 ergingen im
summarischen Verfahren, das im Kanton Obwalden zur Erledigung zivilrechtlicher
Klagen aus landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen Anwendung findet (Art. 34
Abs. 1 lit. d GOG/OW und Art. 242 Abs. 1 ZPO/OW). Die Vorinstanz führte dazu
aus, das summarische Verfahren sei auch betreffend den Schadenersatzanspruch
anwendbar, da es sich hierbei um einen sekundären Leistungsanspruch handle, der
an die Stelle des primären Leistungsanspruchs, d.h. der Kontingentsübertragung,
trete, der mithin auf dasselbe Pachtvertragsverhältnis zurückgehe.
Die Beschwerdeführer machen eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 BV) geltend. Durch die Anwendung des summarischen Verfahrens seien
ihnen weniger Angriffs- und Verteidigungsmittel zur Verfügung gestanden als in
einem ordentlichen Verfahren. Zudem sei Art. 30 BV (Anspruch auf den
gesetzlichen Richter) verletzt, da im ordentlichen Verfahren nicht der
Kantonsgerichtspräsident, sondern das Kantonsgericht zuständig gewesen wäre.
Weil bei der Wahl des Verfahrens klare und "unumstössliche" Normen verletzt
worden seien, liege Willkür vor.
Die Beschwerdeführer erheben diese Rügen nach Treu und Glauben zu spät, haben
sie sich doch auf die vier kantonalen Verfahren eingelassen, ohne je die
Verfahrensart zu beanstanden, so dass sie damit vorliegend nicht zu hören sind
(BGE 130 III 66 E. 4.3). Im Übrigen erwiese sich die Beanstandung ohne weiteres
als unbegründet. Die eingeklagten Ansprüche auf Übertragung des
Milchkontingentes bzw. Leistung von Schadenersatz leiten sich aus dem
Pachtvertrag bzw. aus der Verletzung der vertraglichen Übertragungspflicht ab.
Bei dieser Sachlage ist es keineswegs willkürlich, wenn die Vorinstanzen von
einer zivilrechtlichen Klage aus einem landwirtschaftlichen Pachtverhältnis
ausgingen und dementsprechend das hierfür vorgesehene summarische Verfahren
anwendeten. Somit können die Beschwerdeführer aus der Tatsache, dass das
summarische Verfahren Anwendung fand, von vornherein keine Verletzung ihrer
Ansprüche auf rechtliches Gehör oder auf den gesetzlichen Richter ableiten.

7.
7.1 Der Kantonsgerichtspräsident II hatte nach dem Rückweisungsentscheid der
Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 über Bestand und Umfang des
geltend gemachten Schadens ein Beweisverfahren durchzuführen und in seinem
zweiten Urteil vom 31. Dezember 2007 nur noch über den Schadenersatzanspruch
erneut zu befinden. Die Frage der Pflicht zur Übertragung des Milchkontingentes
war mit dem Urteil der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006
entschieden. Trotzdem verpflichtete er in Ziffer 2 seines Urteils vom 31.
Dezember 2007 die Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern die
Basisvertragsmenge (Milch) von 22'320 kg zu übertragen und die
Administrationsstelle der Zentralschweizer Milchproduzenten zu ermächtigen, die
Basisvertragsmenge von 22'320 kg auf die Beschwerdegegner zu übertragen, wobei
diese selbst dafür besorgt zu sein hätten, Mitglied der ZMP zu werden.
Die Obergerichtskommission bestätigte diese Anordnung im Urteil vom 27. Juni
2008 und ergänzte sie dahingehend, dass die PO ZMP angewiesen werde, die
Basisvertragsmenge von 22'320 kg per 30. Juni 2008 auf die Beschwerdegegner zu
übertragen (Dispositivziffer 3 des angefochtenen Urteils).

7.2 Die Beschwerdeführer erblicken darin einen Verstoss gegen das
Verschlechterungsverbot und damit gegen das Willkürverbot. Ferner rügen sie
eine Verletzung von Art. 29 BV. Mit dem nicht gebotenen und nicht einmal
beantragten Vorgehen betreffend Übertragung der 22'320 kg Basisvertragsmenge
zugunsten der Beschwerdegegner habe die Vorinstanz das Gebot der gleichen und
gerechten Behandlung verletzt.

7.3 Art. 194 Abs. 1 ZPO/OW bestimmt, dass einer Partei grundsätzlich weder mehr
noch anderes zugesprochen werden darf, als sie selbst verlangt, noch weniger
als die Gegenpartei anerkannt hat. Nach der damit statuierten
Dispositionsmaxime (vgl. BGE 111 II 358 E. 1 S. 360; 110 II 113 E. 3c und 4)
bestimmt der Rechtsmittelkläger mit seinen Anträgen, in welchem Umfang das
vorinstanzliche Urteil abgeändert werden darf; das Verbot der reformatio in
peius verbietet der Rechtsmittelinstanz, über die Rechtsmittelanträge des
Rechtsmittelklägers hinauszugehen, es sei denn, die Gegenpartei habe ihrerseits
Anschlussrekurs ergriffen. Beim Verschlechterungsverbot handelt es sich um
einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung gegen das
Willkürverbot verstösst (BGE 134 III 151 E. 3.2 S. 158).

7.4 Vorliegend hatte der Kantonsgerichtspräsident II nach dem
Rückweisungsentscheid der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 einzig
über den Schadenersatz (und die Kosten) neu zu entscheiden, wie er selber in
seinem Urteil vom 31. Dezember 2007 festhielt (S. 8 E. I.1). Die Frage der
Pflicht zur Übertragung des Milchkontingents war mit dem Urteil der
Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 rechtskräftig entschieden.
Gleichwohl nahm der Kantonsgerichtspräsident II diese Frage wieder auf und
ersetzte die mit dem Urteil der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006
bereits rechtskräftig entschiedene, infolge des vorzeitigen Ausstiegs der
Beschwerdeführer aus der Milchkontingentierung per 1. Mai 2006 aber nicht mehr
erfüllbare Pflicht zur Übertragung des Milchkontingents von 22'320 kg durch die
Pflicht zur Übertragung der Basisvertragsmenge (Milch) von 22'320 kg.
Die Obergerichtskommission schützte diesen Entscheid, wobei sie die PO ZMP
direkt anwies, die Basisvertragsmenge der Beschwerdeführer von 22'320 kg per
30. Juni 2008 auf die Beschwerdegegner zu übertragen.

7.5 Damit haben die Vorinstanzen den Streitgegenstand in Verletzung der
Dispositionsmaxime nach Art. 194 Abs. 1 ZPO/OW und in Missachtung der
Teilrechtskraft des Urteils der Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006
von sich aus erweitert. Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang mit
Recht eine Verletzung des Willkürverbots geltend, was in teilweiser Gutheissung
der Beschwerde zur Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffern der
vorangehenden Urteile führen muss. Dies ist vom Antrag der Beschwerdeführer auf
Aufhebung des angefochtenen Urteils gedeckt.

7.6 Damit bleibt es betreffend Übertragung des Milchkontingents beim Urteil der
Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006. Welche Konsequenz der Umstand des
vorzeitigen Ausstiegs aus der Milchkontingentierung auf die rechtskräftig
angeordnete Pflicht zur Übertragung des Milchkontingents zeitigt, namentlich,
ob die Beschwerdegegner stattdessen die Übertragung der entsprechenden
Basisvertragsmenge verlangen können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu
prüfen. Diese Frage bildet nicht Verfahrensgegenstand und hätte es - wie
dargelegt - auch nicht im vorinstanzlichen Verfahren bilden dürfen. Auf die
Rügen einer Verletzung von Art. 8, 9, 29 und 30 BV, welche die Beschwerdeführer
gegen die vorinstanzlichen Erwägungen über die Verpflichtung bzw. die Anweisung
zur Übertragung der Basisvertragsmenge (Milch) von 22'320 kg erheben, ist
demnach nicht einzugehen, zumal auf das diesbezügliche Rechtsbegehren, es sei
festzustellen, dass die Beschwerdeführer keine Basisvertragsmenge der PO ZMP
auf die Beschwerdegegner übertragen müssen, zufolge Neuheit nicht eingetreten
werden kann (Erwägung 3.3).

8.
8.1 Betreffend den vom Kantonsgerichtspräsidenten II den Beschwerdegegnern
zugesprochenen Schadenersatz beriefen sich die Beschwerdeführer vor der
Vorinstanz erstmals auf die Schadensminderungspflicht der Beschwerdegegner bzw.
auf eine Schadensvermeidung durch die Milchverwertung seitens der
Beschwerdegegner für die Kälbermast. Die Vorinstanz betrachtete die
diesbezüglichen Behauptungen und Beweismittel als unzulässig, da sie es als
grobes Verschulden wertete, dass diese nicht schon früher vorgebracht worden
waren.
Im Sinne einer Eventualbegründung führte sie aus, selbst wenn die neuen
Behauptungen und Beweismittel in Bezug auf die Schadensminderungspflicht
zuzulassen wären, vermöchten die Beschwerdeführer daraus nichts zu ihren
Gunsten abzuleiten. Eine auf Art. 44 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 99 Abs. 3 OR
gestützte Reduktion des Schadenersatzes trete nicht ein, wenn der Schuldner die
Vertragsverletzung bzw. den Schaden absichtlich oder eventualvorsätzlich
verursacht habe. Nach Art. 97 Abs. 1 OR habe der Schuldner zu beweisen, dass
ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. Vorliegend hätten die
Beschwerdeführer nicht bloss ihre vertragliche Übertragungspflicht in Bezug auf
das Milchkontingent nicht eingehalten und damit eine Vertragsverletzung
begangen. Sie seien zudem während des hängigen Zivilprozesses betreffend
Übertragung des Milchkontingents unter Verstoss gegen das in Art. 54 lit. b ZPO
/OW statuierte Verbot der Veränderung des Streitgegenstandes ohne Bewilligung
des Gerichts per 1. Mai 2006 aus der Milchkontingentierung ausgestiegen, obwohl
sie nach der damals herrschenden Auffassung davon hätten ausgehen müssen, dass
durch einen solchen Ausstieg eine Übertragung des Milchkontingents an die
Beschwerdegegner endgültig verunmöglicht und das Milchkontingent "vernichtet"
würde, während sie die dem bisherigen Milchkontingent entsprechende
Basisvertragsmenge Milch weiterhin für sich hätten nutzen können. Unter diesen
Umständen sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer den den
Beschwerdegegnern aus diesem Verhalten allfällig entstehenden Schaden zumindest
eventualvorsätzlich verursacht hätten. Den Nachweis, dass sie kein Verschulden
treffe, hätten sie nicht angetreten. Es sei ihnen daher verwehrt, sich auf eine
Schadensminderungspflicht zu berufen.
Ferner führte die Vorinstanz aus, der Einrede der Beschwerdeführer wäre auch
insoweit kein Erfolg beschieden, als sie zu ihrer Stützung die Behauptung
aufstellten, die Beschwerdegegner hätten einen "Ersatzkauf" für das
vorenthaltene Kontingent tätigen können, da sie diese in keiner Weise
substantiiert hätten und den Beschwerdegegnern ein Ersatzkauf nicht zuzumuten
gewesen wäre. Auch hätten die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt,
inwiefern die von ihnen bei der Berufung auf die Schadensminderungspflicht
herangezogene "Bruttomarge" aus der Milchverwertung in der Kälbermast mit dem
in der Expertise errechneten Nettoertrag pro Kilo Milch aus der
Verkehrsmilchproduktion vergleichbar wäre. Sie zeigten nicht auf, inwiefern
über die Milchverwertung in der Kälbermast für die Zeit vom 1. April 2005 bis
31. Dezember 2007 ein den Betrag von Fr. 10'940.-- übersteigender Nettoertrag
hätte erzielt werden können.

8.2 Die Beschwerdeführer rügen in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art.
8, 9, 29 und 30 BV. Was sie dazu vorbringen, vermag den Anforderungen an die
Begründung einer Verfassungsrüge (Erwägung 4 vorne) kaum zu genügen. Ihre
Ausführungen sind überdies ohnehin nicht stichhaltig:
So können die Vorwürfe an die Adresse des Kantonsgerichtspräsidenten II bei der
Fragestellung an den Experten im Verfahren vor Bundesgericht nicht mehr gehört
werden. Es ist in keiner Weise dargetan, dass die Mitwirkungsrechte der
Beschwerdeführer bei der Erstellung der Expertise nicht gewahrt worden wären
und die Vorinstanz eine solche Verletzung von Parteirechten bei
prozessrechtskonformer Rüge im Rekursverfahren geschützt hätte.
Sodann stimmt es zwar, dass die Vorinstanz sich unpräzis ausdrückt, wenn sie
vom "von den Rekursgegnern gemieteten Milchkontingent" spricht. Für die
Rechtsanwendung hat diese unzutreffende Ausdrucksweise aber keine Auswirkungen,
da es ohne weiteres klar ist, dass es um die vertragliche Verpflichtung zur
Übertragung des Milchkontingentes an die Beschwerdegegner geht (vgl. die
vorstehende Erwägung 5).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Willkürverbots, weil die
Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer betreffend Schadensvermeidung
bzw. Schadensminderung zufolge Verspätung nicht berücksichtigt und aufgrund
derselben Art. 44 OR nicht von Amtes wegen angewendet habe, ist nach den
Ausführungen in der Beschwerde nicht nachvollziehbar, zumal die Vorinstanz eine
Eventualbegründung für den Fall abgab, dass die Vorbringen nicht als verspätet
zu betrachten wären.
Sodann kann den Beschwerdeführern auch nicht gefolgt werden, wenn sie im
Vorwurf ungenügender Substantiierung einen Verstoss gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus erblicken. Sie zeigen nicht rechtsgenüglich auf, dass
sie genügend substantiierte Darlegungen prozessrechtskonform vorgetragen
hätten, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt hätte (vgl. dazu BGE 127 III
365 E. 2b S. 368; 108 II 337 E. 2d mit Hinweisen).

8.3 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen den
zugesprochenen Schadenersatz richtet, als unbegründet, soweit darauf überhaupt
eingetreten werden kann.

9.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer obsiegen lediglich insofern, als
sie sich dagegen wehrten, dass die Vorinstanz (und der Kantonsgerichtspräsident
II) den Streitgegenstand in Missachtung der Teilrechtskraft des Urteils der
Obergerichtskommission vom 20. Dezember 2006 auf die Übertragung der
Basisvertragsmenge von 22'320 kg erweiterten. Im eigentlichen Hauptstreitpunkt
des vorliegenden Verfahrens, das heisst in Bezug auf den Schadenersatz,
unterliegen sie demgegenüber vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang
rechtfertigt es sich, die Kosten zu 9/10 den Beschwerdeführern und zu 1/10 den
Beschwerdegegnern aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Im gleichen Verhältnis
sind die Parteikosten aufzuteilen, womit eine reduzierte Parteientschädigung
zugunsten der Beschwerdegegner von Fr. 2'000.-- resultiert (Art. 68 Abs. 1 und
2 BGG).
Betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens ist
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf
einzutreten ist. Das Urteil der Obergerichtskommission vom 27. Juni 2008 wird
in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs bestätigt. In Ziffer 3 des
Urteilsdispositivs wird es aufgehoben und wie folgt neu gefasst:
"Ziffer 2 des Urteilsdispositivs des Kantonsgerichtspräsidenten II vom 31.
Dezember 2007 wird aufgehoben."

3.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des
kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden im Umfang von Fr. 1'800.-- den
Beschwerdeführern, im Umfang von Fr. 200.-- den Beschwerdegegnern auferlegt, je
unter solidarischer Haftbarkeit.

5.
Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegnern für das bundesgerichtliche
Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen,
unter solidarischer Haftbarkeit.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Obergerichtskommission des Kantons
Obwalden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Oktober 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Corboz Widmer